Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1956, Az.: III ZR 88/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 88/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 20.01.1955
Prozessführer
der Stadtgemeinde München, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
den Ingenieur Georg L., M., L.straße ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 1955 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Fahrbereitschaft München stellte am 22. März 1946 eine schriftliche "Bestätigung" aus, wonach der PKW-Mercedes 7/32 des Klägers für Zwecke der Fahrbereitschaft laut Beschlagnahmeverfügung des Landeswirtschaftsamtes München auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Verfügung in Anspruch genommen wurde. Der Wagen wurde dem Kläger weggenommen. Mit schriftlicher Verfügung vom 10. April 1946 nahm der Bevollmächtigte für den Nahverkehr in München gemäß §§ 15, 2 a RLG den Wagen zur Verfügung in Anspruch und übereignete ihn an Wilhelm Lo., M. G.straße ... Lo. nahm den Wagen jedoch nicht ab. Daraufhin verkaufte und übergab die Fahrbereitschaft München den Wagen am 1. Oktober 1946 als angebliches Beutefahrzeug zum Schätzpreis von 285,- RM an den Ingenieur Fritz C.. Dieser zahlte den Schätzpreis auf ein Sperrkonto ein.
Die Straßenverkehrsdirektion München hob mit Beschluß vom 29. August 1951 die Beorderungsverfügung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr vom 10. April 1946 auf. Mit Beschluß vom 10. Juni 1952 setzte sie die vom Freistaat Bayern zu bezahlende Benutzungsvergütung und Entschädigung auf insgesamt 94,75 DM fest.
Durch Bescheid vom 1. Dezember 1952 lehnte die Oberfinanzdirektion München die Schadensersatzansprüche, die der Kläger in einem Abhilfegesuch gegen den Freistaat Bayern erhoben hatte, ab, weil der vom Kläger beanstandete Verkauf seines Kraftwagens als Beutegut nicht durch den Freistaat Bayern, sondern durch die Fahrbereitschaft der Beklagten erfolgt sei. Das hiergegen an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gerichtete Abhilfegesuch des Klägers wurde vom Ministerium unterdem 24. November 1953 abschlägig beschieden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen Amtspflichtverletzungen ihrer Fahrbereitschaft einen Teilschadensbetrag von 1.000,- DM nebst 4 % Zinsen. Die Fahrbereitschaft habe es, nachdem Lo. auf den Wagen verzichtet habe und damit der Beorderungszweck weggefallen sei, pflichtwidrig unterlassen, beim Bevollmächtigten für den Nahverkehr, der über den Wagen zugunsten von Lo. verfügt habe, anzufragen, was nunmehr mit dem Wagen geschehen und ob er insbesondere an den Kläger zurückgegeben werden solle. Weiterhin habe die Fahrbereitschaft den Wagen als Beutefahrzeug an C. verkauft, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten und die Fahrbereitschaft im Besitz von Unterlagen über das Kraftfahrzeug gewesen sei. Vor diesem eigenmächtigen und unzulässigen Verkauf wäre mindestens eine Rückfrage beim Kläger erforderlich gewesen. C. habe die Rückgabe des Wagens mit der Begründung abgelehnt, daß dieser bereits verschrottet worden sei. Der Kläger habe erst durch den Bescheid der Oberfinanzdirektion München vom 1. Dezember 1952 von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Sein durch das pflichtwidrige Verhalten der Fahrbereitschaft entstandener Schaden bestehe in dem Wert des Wagens und in dem auf die Entziehung des Wagens zurückzuführenden beträchtlichen Verdienstausfall.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen:
Der Kläger müsse zunächst für den von ihm 1941 gebraucht erworbenen Wagen sein Eigentum nachweisen. Aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers ergebe sich, daß der Bevollmächtigte für den Nahverkehr den Wagen durch dieihm unterstellte Fahrbereitschaft habe beschlagnahmen lassen: Dadurch sei zwischen dem Kläger und dem Freistaat Bayern ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden. Die Fahrbereitschaft habe lediglich die Aufträge des Bevollmächtigten für den Nahverkehr ausgeführt und so auch den Kraftwagen des Klägers nur im Auftrage des Bevollmächtigten für den Nahverkehr, und für diesen in Besitz genommen. Zwischen dem Kläger und der Fahrbereitschaft seien deshalb keine rechtlichen Beziehungen entstanden.
Eine besondere Weisung, den Wagen an C. zu verkaufen, lasse sich zwar nicht feststellen, die Fahrbereitschaft sei aber allgemein von der Militärregierung und dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr ermächtigt gewesen, Beutefahrzeuge zu verkaufen.
Der Kläger habe demnach nur gegen den Freistaat Bayern einen Anspruch auf Herausgabe des Wagens oder auf Entschädigung; zudem habe der Staat den Kläger auch schon entschädigt.
Der Kläger habe auch verabsäumt, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, und sich auf andere Weise, nämlich vom Staat oder von C., Ersatz zu verschaffen. Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch wäre überdies verjährt. Schließlich bestreitet die Beklagte auch die Höhe des geltend gemachten Klageanspruchs.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz für die Entziehung seines PKW-Mercedes 7/32 - II A 28090 - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er hat in der Revisionsinstanz den geltendgemachten Teilanspruch dahingehend aufgeschlüsselt, daß er wegen der Entziehung seines Kraftwagens in erster Linie Wertersatz verlangt, den er mit 1.000,- DM beziffert, hilfsweise entgangenen Verdienst bis zur Höhe des Klageanspruchs.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht bejaht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Fahrbereitschaft der Beklagten aus folgenden Erwägungen:
Die "Bestätigung" der Fahrbereitschaft vom 22. März 1946 sei in Wahrheit nicht eine Inanspruchnahme des Wagens zur Verfügung gemäß dem Reichsleistungsgesetz, sondern nur die Ankündigung einer solchen, nämlich eine lediglich vorbereitende Maßnahme, um die Wegnahme des Kraftwagens zu rechtfertigen und der mit der Abholung beauftragten Firma eine Legitimation zu geben. Es habe der damaligen Praxis entsprochen, daß die für eine Beorderung unzuständige örtliche Fahrbereitschaft ein Kraftfahrzeug auf Grund einer vorbereitenden Verfügung habe wegnehmen oder abholen lassen, während der Erlaß der Beorderungsverfügung nach dem Reichsleistungsgesetz dem hierfür allein zuständigen Bevollmächtigten für den Nahverkehr überlassen worden sei. So sei auch hier verfahren worden, wie sich eindeutig aus der zeitlich nachfolgenden Beorderungsverfügung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr vom 10. April 1946 ergebe.
Da die Fahrbereitschaft dem Kläger seinen Wagen weggenommen habe, sei er nicht "Beutegut" gewesen. Das Kraftfahrzeug habe von der Fahrbereitschaft auch nicht als "Beutegut" angesehen werden können. Vielmehr habe der Fahrbereitschaft mit Rücksicht auf die von ihr erfolgte Wegnahme die Pflicht obgelegen, gegebenenfalls neben dem Bevollmächtigten für den Nahverkehr sich des Wagens anzunehmen und den Kläger, dessen Anschrift der Fahrbereitschaft bekannt gewesen sei, vor jedem vermeidbaren Schaden zu bewahren. Bei einer ordnungsmäßigen Sachbehandlung habe es niemals zu einer Kennzeichnung des Wagens als "Beutegut" und zu seinem Verkauf in dieser Eigenschaft kommen können und dürfen; die Fahrbereitschaft habe auch nicht ohne Fahrlässigkeit den Staat als Eigentümer ansehen können. Daß der Verkauf an C. auf einer Sonderanweisung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr beruht habe, behaupte die Beklagte selbst nicht. Die allgemeinen Anordnungen über die Behandlung der Beutefahrzeuge könnten die Beklagten nicht entlasten, da es sich bei dem Wagen des Klägers nicht um ein Beutefahrzeug gehandelt habe und der Kraftwagen nach den allgemeinen Anordnungen auch nicht als solcher habe behandelt werden können.
In dem Verkauf des Wagens als Beutegut an C. erblickt hiernach das Berufungsgericht eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Fahrbereitschaft der Beklagten.
2.
Gegen die Annahme, daß in dem Verkauf des Wagens als Beutegut eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Fahrbereitschaft gegenüber dem Kläger liegt, wendet sich die Revision zu Unrecht.
Es mag sein, daß die Fahrbereitschaft, worauf die Revision abhebt, bei der Beschlagnahmeaktion im Auftrage und für den Bevollmächtigten für den Nahverkehr handelte und diesem die endgültige Verfügung über das Kraftfahrzeug oblag; dessen ungeachtet war es die Fahrbereitschaft, die unbestritten dem Kläger den Kraftwagen wegnahm, in ihren tatsächlichen Gewahrsam brachte und zunächst darin auch behielt. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Wegnahme rechtmäßig und die spätere Inanspruchnahmeverfügung vom 10. April 1946 wirksam war oder nicht. Denn schon durch die tatsächliche Wegnahme und Inbesitznahme des Wagens durch die Fahrbereitschaft entstanden für sie als handelnde Behörde Amtspflichten gegenüber dem Kläger als dem durch diesen Eingriff Betroffenen; insbesondere war sie dem Kläger gegenüber verpflichtet, ihr weiteres verwaltungsmäßiges Vorgehen im Rahmen der Gesetze oder sonstigen Anordnungen zu halten. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob Lohmann etwa deshalb keine Rechte an dem Kraftwagen erwarb, weil auch bei einem originären Eigentumserwerb durch eine Inanspruchnahme zur Verfügung (vgl. BGHZ 4, 10 [16]) der Begünstigte nicht gegen seinen Willen "begünstigt" werden kann, oder etwa deshalb, weil - wie die Beklagte selbst vorgetragen hat - die Inanspruchnahme zugunsten des Lo. überhaupt nicht durchgeführt worden ist. In jedem Fall bestand nach der Ablehnung der Entgegennahme des Wagens durch Lo. der frühere Zustand fort, daß die Fahrbereitschaft im Besitz des von ihr weggenommenen Wagens des Klägers blieb und über den Kraftwagen nicht selbständig, insbesondere nicht in anderer Weise als gegebenenfalls im Rahmen des Reichsleistungsgesetzes oder gemäß den Anordnungen des Bevollmächtigten für den Nahverkehr verfügen durfte. Das Berufungsgericht hat dazu bedenkenfrei die Auffassung vertreten, die Fahrbereitschaft hätte mindestens erkennen müssen, daß hier die Inanspruchnahmeverfügung durch den Bevollmächtigten für den Nahverkehr ausschließlich zugunsten des Lo. erfolgt war und dieser den Wagen nicht abgenommen hatte. Es stellt ferner zutreffend fest, daß vonder Fahrbereitschaft der Wagen des Klägers niemals als Beutegut angesehen und deshalb als solches verwertet werden konnte. Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte oder der Bevollmächtigte für den Nahverkehr zur Rückgabe des Wagens an den Kläger schon nach dem Wegfall des Beorderungszwecks verpflichtet war oder nicht (vgl. hierzu BGHZ 9, 295 [300]; 18, 366 = LM Nr. 19 zu § 839 [C] BGB mit Anmerkung). Jedenfalls durfte, die Fahrbereitschaft, die zur selbständigen Verwertung des dem Kläger weggenommenen Wagens nicht befugt war, in keinem Fall den Kraftwagen eigenmächtig als Beutegut an einen Dritten verkaufen. In diesem pflichtwidrigen und vorwerfbaren Handeln der Fahrbereitschaft liegt somit schon die schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger.
Bei dieser Sachlage liegen alle Rügen der Revision neben der Sache, mit denen sie sich gegen die Annahmen des Berufungsgerichts wendet, die Inanspruchnahmeverfügung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr vom 10. April 1946 sei mangels Zugehens an den Kläger unwirksam gewesen, und der Wagen habe an den Kläger zurückgegeben werden müssen.
3.
Die Amtspflichtverletzung der Beklagten hat für den Kläger auch einen schädigenden Erfolg herbeigeführt: durch den Verkauf an C. ging der Wagen dem Kläger tatsächlich verloren.
Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, ein Schaden des Klägers sei deshalb nicht entstanden, weil der Wagen - statt durch Verkauf - durch eine erneute Inanspruchnahme zugunsten des C. hätte verwertet werden können. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats könnte ein solches hypothetisches Ereignis nur dann berücksichtigt werden, wenn sein Eintritt mit Sicherheit erfolgt wäre (vgl. Urt des Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 15/52 - S 14 mit Nachweisen).
Entgegen der Meinung der Revision kann auch an der Tatsache, daß der Kläger vom Freistaat Bayern im sog. Kraftfahrzeug-Bereinigungsverfahren eine Entschädigung (94,75 DM) erhalten hat, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht im vollen Umfang scheiterne. Denn Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen bestehen grundsätzlich neben Entschädigungsansprüchen aus einem Enteignungstatbestand (vgl. BGHZ 13, 88), und die Beklagte behauptet selbst nicht, daß die im Verhältnis 10 zu 1 umgestellte und an den Kläger vom Freistaat Bayern gezahlte Enteignungsentschädigung einen vollen Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens darstellte.
4.
Ein Haftungsausschluß gemäß § 839 Abs. 3 BGB, wie ihn die Revision annimmt, liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift nur "Rechtsmittel" im Auge hat, die gegen die schädigende Amtshandlung selbst gerichtet und geeignet sind, den Schaden zu verhindern, nicht auch solche, die der Verfolgung eines anderweitigen Ersatzanspruchs dienen (vgl. Urt des Senats vom 9. Juli 1953-III ZR 193/51). Hier ist die schädigende Handlung aber der Verkauf des Wagens an C. durch die Fahrbereitschaft; nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger hiervon erst kurz vor seinem Schreiben an die Straßenverkehredirektion vom 5. Juni 1951, also zu einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten, in dem der Schaden schon eingetreten und durch einen Rechtsbehelf gegen den Verkauf nicht mehr zu verhindern war.
5.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint.
Vorauszuschicken ist, daß es für die Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit auf die objektive Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt, und nicht darauf, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt ohne Verschulden das Nichtbestehen derartiger Möglichkeit annehmen konnte. Auf ein Verschulden kommt es nur dann an, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes verloren gegangen war (vgl. Urt des Senats vom 11. März 1954 - III ZR 284/52 -). Dabei kann sich der Geschädigte zunächst darauf beschränken, darzulegen, weshalb die nach dem Sachverhalt naheliegenden anderweiten Ersatzmöglichkeiten nicht oder nicht mehr bestehen, und kann es dann dem Beklagten überlassen, ihm die Versäumung weiterer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen (vgl. Urt des Senats in LM Nr. 6 zu § 839 [E] BGB).
Die Annahme eines Herausgabeanspruchs des Klägers gegen C. scheidet aus, weil nach der in der Berufungsinstanz nicht mehr bestrittenen Darstellung des Klägers der Wagen etwa im Jahre 1952 verschrottet worden, also nicht mehr vorhanden ist. Der Kläger hat insoweit das Fehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit ausreichend dargetan, ohne daß dies von Seiten der Beklagten widerlegt worden wäre.
Da C. bei dem Erwerb des Besitzes des Wagens im guten Glauben war - für das Gegenteil sind keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen -, ist er als entgeltlicher, gutgläubiger Besitzerwerber dem Kläger gegenüber, selbst wenn dieser - wie die Revision ausführt - Eigentümer geblieben wäre, weder schadensersatzpflichtig noch zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet (§ 993 BGB). Auf die Rüge der Revision, der Kläger sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Eigentümer des Wagens geblieben - C. habe nicht gutgläubig Eigentum erwerben können, weil der Wagen an ihn ausdrücklich als "Beutegut" verkauft worden sei, mithin ein guter Glaube an das Eigentum der Fahrbereitschaft nicht Platz greife und ein guter Glaube an die Verfügungsberechtigung der Fahrbereitschaft nicht ausreiche (vgl. hierzu BGHZ 10, 81 [85]), - braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Es kann schließlich dahinstehen, ob der Kläger aus dem Sachverhalt, aus dem sich sein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte ergibt, auch Ansprüche gegen den Freistaat Bayern wegen Verletzung von Amtspflichten oder pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geltend machen kann. Denn die Beklagte kann den Kläger im Rahmen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf derartige Ansprüche nicht verweisen (BGHZ 13, 88 [101 ff]).
Daß der Kläger seine Entschädigungsansprüche nach dem Bayerischen Gesetz über die Bereinigung von Kraftfahrzeugzuweisungen vom 28. Januar 1950 (Bayer.GVBl S 43) verfolgt hat, ist unstreitig. Auf dieser Rechtsgrundlage kann er indessen weitere Entschädigungsansprüche gegen den Freistaat Bayern nicht mehr verfolgen, nachdem ihm der Festsetzungsbeschluß über die Entschädigung am 13. Juni 1952 zugestellt worden ist und er hiergegen den Rechtsweg nicht beschritten hat (§ 5 Abs. 4 des genannten Gesetzes). Der etwaige Verlust der Möglichkeit, eine höhere Entschädigung zu erhalten, insbesondere durch einen Angriff auf die Umstellung der zugesprochenen Entschädigung im Verhältnis 10 zu 1, kann dem Kläger angesichts der damaligen Rechtsprechung der bayerischen Gerichte zur Frage der Umstellung solcher Entschädigungsansprüche, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Unter diesen Umständen kann hier unentschieden bleiben, ob es der Beklagten nicht auch verwehrt ist, den Kläger im Rahmen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf einen gegen den bayerischen Staat bestehenden Entschädigungsanspruch zu verweisen (vgl. BGHZ 13, 88).
6.
Die Rüge der Revision, das vom Berufungsgericht erlassene Grundurteil hätte ersichtlich machen müssen, wie sich die Klägeforderung von 1.000,- DM "auf die einzelnen Klagegründe" verteilt, hat sich dadurch erledigt, daß der Kläger in der Revisionsinstanz - wie aus dem Urteilstatbestand ersichtlich - die notwendige Aufgliederung des geltend gemachten Teilanspruchs vorgenommen hat.
Da im übrigen das Berufungsurteil, insbesondere zur Frage der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.