Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1986, Az.: I ZR 77/85
„Stoll“
Geschäftsbezeichnung ; Familienname ; Sachzusatz der Unternehmensbezeichnung; Treuwidrige Veränderung der Wettbewerbslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 77/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13083
- Entscheidungsname
- Stoll
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 21.03.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 230-231 (Volltext mit amtl. LS) "Stoll"
- ZIP 1987, 192-195
Amtlicher Leitsatz
Führen die Träger des gleichen Familiennamens - nach Aufteilung des ererbten Familienbetriebs - ihre jeweiligen Unternehmen jahrzehntelang unter ihrem Familiennamen und Vornamen und einer von ihnen mit (Sach-)Zusatz, so kann - auch wenn zur Führung des Zusatzes keine rechtliche Verpflichtung bestand - in dem ersatzlosen Fortfall dieses Zusatzes eine treuwidrige Veränderung der Wettbewerbs- und Gleichgewichtslage liegen.
In dem Rechtsstreit
...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr.v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg i. Br. - vom 21. März 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Unternehmen der Parteien, die beide ihren Sitz in W.-T. stellen Büromöbel her. Sie sind aus einem Familienunternehmen hervorgegangen, das der Großvater der Brüder Christof und Martin St. gegründet und deren Vater Albert St. fortgesetzt hatte. Dieses Unternehmen, das zuletzt mit Albert St. KG firmiert hatte, haben die Brüder im Jahre 1958 aufgeteilt.
Nach vertraglichen Vereinbarungen, in denen hinsichtlich der Firmierung nur festgelegt war, daß keines der beiden Nachfolgeunternehmen die alte Firma weiterführen dürfe, sondern neue Firmenbezeichnungen zu wählen seien, teilten die Brüder Christof und Martin St. am 25.7.1958 in einem Rundschreiben an die Geschäftsfreunde die paritätische Aufteilung der Albert St. KG mit. Am Ende dieses Schreibens heißt es u.a.:
Ab 1. August 1958 wollen Sie sich also nicht mehr an die Firma Albert St. KG, sondern nur noch an deren Nachfolgefirmen
Firma Christof S., W./B.,
Firma Martin St., Ti./H.,
wenden.
Als Ergebnis weiterer Verhandlungen und eines im Zuge von Aufteilungsstreitigkeiten geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 3.12.1958 wurden die beiden Firmen als "Christof S. KG" und "Martin S., Federdrehstuhlfabrik" zum Handelsregister angemeldet.
Eine Reihe von Warenzeichen der Albert S. KG wurde zwischen den Firmen in der Weise aufgeteilt, daß die Firma Christof S.u.a. die Zeichen "S.-Stuhl", "Der Federdreh", "Original S." und das Wort/Bildzeichen (stilisierter Stuhl mit Unterschrift) "S.", die Firma Martin St. dagegen die Zeichen "St.-Drehstuhl", "St.-Stahlstuhl", "Federdreh" und das Wort/Bildzeichen (stilisierter Stuhl mit Umschrift) "Original St." erhielt. Die jeweils andere Firma war zur unentgeltlichen Mitbenutzung der übertragenen Warenzeichen berechtigt mit Ausnahme der beiden Wort/Bildzeichen, die als "Firmenzeichen" der beiden Nachfolgefirmen gedacht waren.
Die Klägerin behielt - abgesehen von der Bezeichnung ihrer jetzigen Rechtsform - bis heute ihre ursprüngliche Firmenbezeichnung bei. Beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse stellte sie mehr und mehr das Markenzeichen "SE." in den Vordergrund, das sie systematisch zum Firmenschlagwort ausbaute. Seit etwa dem Jahre 1978 bietet die Klägerin neben der "Se."-Kollektion auch Arbeitsstühle unter der Marke "St.-Stuhl" an. Die Beklagte verwendete im Geschäftsverkehr zunächst den Zusatz "Federdreh". Anfang der 60er Jahre schloß sie sich der G.-Gruppe an, zu der Firmen aus der Schweiz, Brasilien, Belgien, Großbritannien und Frankreich gehörten. Im Jahr 1965 änderte sie ihre Firma zunächst in "Martin St.G.-Stuhlfabrik", dann im Jahre 1972 in "Martin St.G. KG", später GmbH, und schließlich, nachdem sie aus der G.-Gruppe ausgeschieden war, im Jahre 1978 in "Martin St. GmbH". Für ihre Werbung hatte sie während ihrer Zugehörigkeit zu der G.-Gruppe allmählich das Warenzeichen "st.g." ganz in den Vordergrund gestellt. Seit der Umfirmierung in "Martin St. GmbH" hat sie als Warenzeichen systematisch "Martin St." herausgestellt; sie ist mehr und mehr dazu übergegangen, diesen Namen als "MARTINST." zusammenzuschreiben, wobei in Farbprospekten der Wortbestandteil "MARTIN" jeweils durch Rotdruck hervorgehoben ist.
Die Klägerin hat darin einen Verstoß gegen die getroffenen Vereinbarungen, mindestens aber gegen § 16 UWG, gesehen und beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Büromöbel den Namen Martin St. allein, ohne Beifügung eines unterscheidenden wörtlichen Zusatzes, firmen- oder warenzeichenmäßig zu benutzen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung dieses Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Anspruch der Klägerin darauf, daß die Beklagte in ihrer Firma sowie warenzeichenmäßig den Namen "Martin St." nur mit einem unterscheidenden Zusatz führen dürfe, verneint. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 UWG zu.
Die Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe die Gleichgewichtslage zwischen den gleichnamigen Parteien, auf die nach den zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Grundsätzen abzustellen sei, nicht verändert; denn durch die Verwendung des Namens "Martin St." als Firma und Warenzeichen sei die Verwechslungsgefahr nicht oder jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise erhöht worden. Die Gleichgewichtslage habe bisher in der Weise bestanden, daß sich die Firmennamen "Christof S." und "Martin St.G." sowie die Warenzeichen "Se." und "St.-Stuhl" einerseits und "st.g." andererseits gegenübergestanden hätten. Eine Veränderung der Gleichgewichtslage sei dadurch, daß sich nunmehr die Firmen "Christof S." und "Martin St." und die Warenzeichen "Se." und "St.-Stuhl" einerseits und "Martin-St." andererseits gegenüberstünden, nicht eingetreten.
Die Vornamen reichten im vorliegenden Fall aus, um die Firmennamen der Parteien in der gebotenen Weise gegeneinander abzugrenzen.
"St." sei ein sehr häufiger, wenn nicht alltäglicher Name mit nur geringer Kennzeichnungskraft; eine solche gewinne er erst durch die Beifügung des Vornamens. Dann liege ein namensmäßiger Gesamtbegriff vor, den der Verkehr nicht in seine Einzelteile aufspalte.
Schließlich ergebe auch die gebotene Interessenabwägung nicht, daß die Beklagte einen weiteren unterscheidungskräftigen Zusatz führen müsse. Sie habe den bisherigen Zusatz "g." nicht willkürlich, sondern aus für sie zwingenden Gründen aufgegeben und sei ebenso wie die Klägerin berechtigt, die mit dem Namen "St." verbundene Wertschätzung als solche auf ihr Unternehmen zu lenken.
Die Klägerin habe selbst auch ihre Firma im Geschäftsverkehr, insbesondere in ihrer Werbung, nie herausgestellt, sondern sei lange Zeit fast ausschließlich unter dem Firmenschlagwort "Se." und neuerdings auch unter der Marke "St.-Stuhl" in Erscheinung getreten. Die Gefahr tatsächlicher Verwechslungen sei daher gering, und auch die Klägerin habe Verwechslungen in nennenswertem Umfang nicht anführen können. Soweit sie eingetreten seien, beruhten sie auf dem in der Natur der Sache liegenden Rest von Verwechslungsgefahr, den beide Parteien hinnehmen müßten.
Gleiches gelte auch hinsichtlich der zeichenmäßigen Verwendung von "Martin St.". Das frühere Zeichen "st.-g." der Beklagten habe dem Warenzeichen "St.-Stuhl" der Klägerin näher gestanden als das jetzige Zeichen "Martin St.".
III.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es Trägern gleicher Familiennamen grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, ihre Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen; nach dem Gebot der Lauterkeit, dem auch die Ausübung des Namensrechts im geschäftlichen Verkehr unterliegt, sind sie dabei jedoch gehalten, die Verwechslungsgefahr so weitgehend wie möglich durch eine unterschiedliche Gestaltung der Firma auszuräumen (BGHZ 4, 96, 105 - Farina Urkölsch; BGHZ 14, 155, 159 - Farina Rote Marke; BGH, Urt.v. 30.10.1956 - I ZR 199/55 - GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; st. Rspr.; vgl. BGH, Urt.v. 22.11.1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 - Familienname m.w.N.). Hiergegen kann auch verstoßen, wer eine durch längeren rechtmäßigen Gebrauch zweier Firmen mit gleichem Namensbestandteil entstandene Wettbewerbslage dadurch verändert, daß er einen ursprünglich frei gewählten und bisher geführten Zusatz fortläßt, der geeignet war, die Verwechslungsgefahr zu mindern (BGHZ 14, 155, 161 - Farina Rote Marke).
2.
Eine solche Wettbewerbslage ist hier nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der Form entstanden, daß die Parteien seit ihrer prioritätsgleichen Firmenaufnahme mit ihren gemeinsamen Familiennamen unter Beifügung der Vornamen und ferner - aber allein die Beklagte - unter Beifügung eines weiteren Zusatzes - "F.-Stuhlfabrik" bzw. "G.-Stuhlfabrik" bzw. "G." - firmierten. An dieser Wettbewerbslage hat sich - abgesehen von Änderungen der Rechtsform und der Änderung des Zusatzes in der Firma der Beklagten von "F.-Stuhlfabrik" in "G.-Stuhlfabrik" und in "G." - bis zum Jahre 1978 nichts geändert.
Im Jahr 1978 hat die Beklagte infolge ihres Ausscheidens aus der G.-Gruppe ihren Zusatz fortgelassen. Rechtsirrig hat das Berufungsgerichts gemeint, daß durch den völligen Fortfall des Zusatzes "G." die Verwechslungsgefahr nicht in unzumutbarer Weise erhöht worden sei.
Das Berufungsgericht ist dabei zwar ersichtlich und ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß nicht jede Veränderung der bestehenden Wettbewerbslage durch Änderung einer der einander gegenüberstehenden Firmenbezeichnungen einen Unterlassungsanspruch begründen kann. Ob ein solcher Anspruch besteht und ob die Einhaltung jedenfalls eines solchen Abstandes in der Firmierung verlangt werden kann, wie er vor der Firmenänderung bestanden hat, kann regelmäßig nur auf Grund einer umfassenden Abwägung der beiderseits in Frage stehenden Verhaltensweisen und Interessen beurteilt werden (vgl. BGH, Urt.v. 30.10.1956 - I ZR 199/55, GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urt.v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 = WRP 1968, 95 - Hellige; Urt.v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 311 - Zamek II; siehe auch BGH, Urt.v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone).
Für diese Interessenabwägung hat das Berufungsgericht als maßgebende - in ihrer Veränderung zu überprüfende - Gleichgewichtslage angesehen, daß sich die Firmennamen "Christof S." und "Martin St.G." sowie die Warenzeichen "Se." und "St.-Stuhl" einerseits und "st.g." andererseits gegenübergestanden haben.
Diese Einbeziehung des Warenzeichenbestandes in die Gesamtabwägung ist zwar nicht zu beanstanden, da alle Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Jedoch ist es rechtsirrig, die zeichenmäßige Verwendung von Firma und Namen Martin St. dem Warenzeichen "Se." gegenüberzustellen (BU S. 14), da es nicht um ein Warenzeichen Martin St., sondern um die zeichenmäßige Benutzung von Firma und Namen geht. Damit kommt es aber letztlich allein auf die Frage der Veränderung der firmenrechtlichen Wettbewerbslage durch die Firma Martin St. und deren firmen- und zeichenmäßige Benutzung an.
Hierzu konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß angesichts des im dortigen Raum häufigen Auftretens des Familiennamens St. erst die Beifügung des Vornamens zur näheren Individualisierung führt. Allein daraus konnte es aber noch nicht herleiten, daß hier bei gleichem Familiennamen bereits die Vornamen zur hinreichenden Unterscheidung ausreichen und der verbleibende Rest von Verwechslungsgefahr hinzunehmen sei. Rechtsirrig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß beide Parteien nach den vertraglich zwischen den Brüdern getroffenen Vereinbarungen in gleicher Weise zur Namensführunq in ihrer Firma berechtigt seien und die Beklagte folglich nicht zur Führung eines Zusatzes verpflichtet sei. Damit vernachlässigt das Berufungsgericht seinen Ausgangspunkt: Für die Beurteilung ist hier, nachdem das Berufungsgericht die Frage einer vertraglichen Duldungspflicht der Klägerin bisher verneint hat, nicht die Ausgangslage bei Vertragsabschluß, sondern die Wettbewerbslage bis zum Jahre 1978 maßgeblich, die dadurch gekennzeichnet war, daß der Firma Christof S. von Anbeginn an die Firma Martin St. mit einem Zusatz gegenüberstand. Darauf, ob die Beklagte zu diesem Zusatz verpflichtet war oder ob die Klägerin auf seine Beifügung im Ausgangszeitpunkt Wert gelegt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Durch den Fortfall des Zusatzes im Jahre 1978 und die damit entstandene Firmenbezeichnung Martin St. in Alleinstellung ist letztere sowohl firmen- als auch zeichenmäßig näher an die Firma Christof S. herangerückt als vorher, selbst wenn - wie das Berufungsgericht angenommen hat - dem Zusatz "G." bzw. "F.-Stuhlfabrik" keine besondere Unterscheidungskraft zukommt. Die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmen ist durch die Verminderung ihres Abstands erhöht worden. Eine solche Erhöhung der Verwechslungsgefahr ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Beklagte - wie das Berufungsgericht angenommen hat - einen berechtigten oder gar zwingenden Grund zur Firmenänderung hatte (BGHZ 14, 155, 161 - Farina Rote Marke; BGH, Urt.v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 - Hotel Krone); denn der Beklagten blieb es unbenommen, die Änderung in einer Weise - etwa durch Wahl eines anderen Zusatzes - vorzunehmen, die den Abstand der beiden Firmen nicht verminderte und damit nicht zu einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr führte.
IV.
Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten zu übertragen ist.
1.
Das Berufungsgericht wird dabei zunächst näher zu prüfen haben, ob der Geltendmachung eines gegen die Führung der Firma "Martin St." ohne Zusatz gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht die Abmachungen der Brüder St. entgegenstehen könnten, die diese im Jahre 1958 - möglicherweise zum Teil konkludent - getroffen haben (vgl. BGH, Urt.v. 3.4.1985 - I ZR 101/83, GRUR 1986, 325, 328 f. = WRP 1985, 548 - Peters). Das Berufungsgericht hat dies im Berufungsurteil zwar verneint, ohne jedoch insoweit eine im einzelnen nachprüfbare Auslegung der seinerseits - unter Umständen konkludent - getroffenen Vereinbarungen auf ihren möglichen Sinn vorzunehmen und ohne sich mit den von der Beklagten hierzu in der Berufungsbegründung vorgetragenen umfangreichen Tatsachenstoff auseinanderzusetzen.
2.
Sollten die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auch unter gebührender Berücksichtigung des Auslegungsgebots in § 242 BGB nicht dahin verstanden werden können, daß beide Nachfolgefirmen mit dem Namen "St." auch lediglich unter Hinzufügung des jeweiligen Vornamens ihres Inhabers firmieren dürfen oder daß zumindest eines der beiden Unternehmen dem anderen eine solche Firmierung dann nicht verbieten darf, wenn es selbst sie in gleicher Weise wählt, so wird das Berufungsgericht erneut eine Interessenabwägung vorzunehmen haben, bei der die Erhöhung der Verwechslungsgefahr durch die eingetretene Veränderung der Wettbewerbslage zu berücksichtigen sein wird.