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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1960, Az.: BVerwG III C 13.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 13.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 14.01.1958 - AZ: X b VGL 396/57

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 193 - 195
  • AS XI, 193
  • IFLA 1961, 57
  • MDR 1961, 259-260 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1961, 221
  • ZLA 1961, 109

Amtlicher Leitsatz

Die Anrechnung von Entschädigungszahlungen wird nach § 296 Abs. 1 LAG nur dann ausgeschlossen, wenn der Verlust des wiederbeschafften Hausrats durch Kriegsereignisse einen lastenausgleichsrechtlich feststellungsfähigen Schadenstatbestand erfüllt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre ... geborene Beigeladene erlitt ... an seiner in ... gelegenen 5-Zimmerwohnung einen totalen Kriegssachschaden.

2

Durch Teilbescheid vom 27. Juli 1956 gewährte das Ausgleichsamt ... dem Beigeladenen Hausratentschädigung, wobei es ihm jedoch eine in den Jahren ... bis geleistete Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 2.200 RM anrechnete.

3

Auf die Beschwerde des Beigeladenen änderte die Beklagte den Bescheid des Ausgleichsamtes dahin ab, daß die bereits gezahlten 2.200 RM auf die gewährte Hausratentschädigung nicht anzurechnen, seien, da der Beigeladene das Geld zur Wiederbeschaffung von Hausrat verwendet habe und dieser Hausrat in ... (sowjetische Besatzungszone), wohin die Familie nach der Ausbombung evakuiert worden war, nach der am ... Juli ... vor den an Stelle der Engländer einrückenden russischen Besatzungstruppen erfolgten Flucht seiner Ehefrau und Tochter verlorengegangen sei. Es sei dem Beigeladenen auch in der Folgezeit nicht möglich gewesen, in den Besitz seines dortigen Hausrats zu gelangen.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat auf die Klage den Beschwerdebeschluß insoweit aufgehoben, als auf die Hausratentschädigung die Vorauszahlungen nicht angerechnet worden sind. Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemäß § 296 Abs. 1 LAG seien Entschädigungszahlungen, die der Geschädigte für seinen Hausratverlust erhalten habe; nur dann nicht anzurechnen, wenn der aus den Vorauszahlungen wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse erneut verlorengegangen sei. Das sei hier nicht der Fall, sei es, daß man als Verlust durch Kriegsereignisse nur solche Schadenstatbestände erfasse, die auch feststellungsfähig seien, sei es, daß man den Begriff des Kriegsereignisses weiter auslege. Im ersten Falle müßten die Vorauszahlungen angerechnet werden, weil der Verlust des wiederbeschafften Hausrats weder Vertreibungsschaden noch Ostschaden sei. Er sei auch nicht unmittelbar durch Kriegshandlungen bis zum ... Juli ... entstanden. Für den zweiten Fall fehle es an einem ursächlichen Zusammenhange zwischen der Flucht der Ehefrau des Klägers - falls diese überhaupt als Kriegsereignis anzusehen sei - und dem Verlust des Hausrats, der nach den Bekundungen der Schwester der Ehefrau noch bis zum September ... vollständig vorhanden gewesen sei und vom Beigeladenen oder seiner Ehefrau hätte in Besitz genommen werden können. Wenn der Hausrat später verlorengegangen sei, so sei das nicht auf die Flucht zurückzuführen.

5

Mit der zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, das Landesverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Flucht seiner Ehefrau nicht als schadensbegründenden Tatbestand angesehen. Es sei nicht entscheidend, daß sein Hausrat ... in ... noch vorhanden gewesen sei. Vielmehr müsse wie bei einer Vertreibung so auch bei der Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone der Schaden bereits mit der Aufgabe des Besitzes als entstanden gelten. In diesem Sinne sei die Flucht ursächlich für den Verlust des Hausrats gewesen; durch sie habe er die Verfügungsmacht über diesen endgültig verloren, denn weder er noch seine Ehefrau hätten später Gelegenheit gehabt, in die sowjetische. Besatzungszone zurückzukehren. Der Begriff des "Kriegsereignisses" in § 296 Abs. 1 LAG müsse so weit ausgelegt werden, daß als Entstehungsursache des Schadens der Zusammenhang mit der durch den Krieg und die Besetzung verursachten Flucht genüge.

6

Die Beklagte schließt sich den Ausführungen des Beigeladenen an. Auch sie ist der Ansicht, daß der Hausrat des Beigeladenen bereits durch die Flucht der Ehefrau am ... Juli ..., die als "vertreibungsähnlicher Tatbestand", auch als Kriegsereignis im Sinne des § 296 Abs. 1 LAG anzusehen sei, verlorengegangen sei.

7

Der Beigeladene und die Beklagte beantragen Aufhebung des angefochtenen Urteils.

8

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision.

9

Nach ihrer Ansicht kann ein Schaden im Rahmen des § 296 Abs. 1 LAG nur insoweit berücksichtigt werden, als er feststellungsfähig ist. Selbst wenn man die Flucht der Ehefrau aber als "Kriegsereignis" im Sinne dieser Vorschrift ansehe, so sei der Schaden doch nicht durch die Flucht verursacht worden, sondern durch den Umstand, daß der Beigeladene nach dem ... Juli ... und nach September ... über den Hausrat nicht mehr verfügt habe.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 51.54 - (BVerwGE 2, 100[BVerwG 12.05.1955 - III C 51/54]) entschieden, daß eine Anrechnung früher geleisteter Entschädigungszahlungen nur insoweit ausgeschlossen sei, als der erneute Verlust des wiederbeschafften Wirtschaftsgutes selbständig nach dem Feststellungsgesetz feststellungsfähig sei. Diese Entscheidung ist zwar vor Erlaß des am 16. Juli 1955 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG LAG - ergangen, durch das in § 8 Abs. 2 Nr. 4 Feststellungsgesetz der erneute Verlust wiederbeschaffter Ersatzwerte als Ausnahme von der Anrechnung der Entschädigungsleistungen erklärt wurde. Da damit die schon in den Urteilen des erkennenden Senats vom 28. April 1955 - BVerwG III C 49.55 - (BVerwGE 2, 77) und des IV. Senats vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 22.54 - (BVerwGE 2, 53 [BVerwG 31.03.1955 - BVerwG IV C 22/54]) zum Ausdruck gekommene Auffassung, daß ein Ersatzverlust auch im Feststellungsverfahren berücksichtigt werden könne, gesetzliche Bestätigung fand, ist anzunehmen, daß die weitere Auffassung des Senats, daß nach dem Feststellungsgesetz nicht feststellbare Tatbestände auch nicht mittelbar festgestellt werden dürften, gleichfalls Geltung behalten sollte Allerdings hatte es der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 1955 noch dahingestellt sein lassen, ob der Begriff des Kriegsereignisses im Sinne von § 296 Abs. 1 LAG weitergehe als der der Kriegshandlung im Sinne der §§ 4, 8 FG. Indessen spricht die Angleichung der Fassung der Bestimmungen, die die Behandlung von Entschädigungszahlungen außerhalb des Lastenausgleichsgesetzes regeln, dafür, daß § 296 Abs. 1 LAG keinen umfassenderen Schadensrahmen schaffen wollte, als er in § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG nach der Ansicht des Senats gegeben ist. Dem steht auch nicht die Entscheidung des IV. Senats vom 26. September 1958 - BVerwG IV C 304.57 - entgegen, da für die Gewährung der dort streitigen Unterhaltshilfe der Verlust der Existenzgrundlage, nicht aber ein bestimmter feststellungsfähiger Vermögensschaden erheblich ist.

12

Mit Recht hat das angefochtene Urteil ausgeführt, daß der Verlust des wiederbeschafften Hausrats des Beigeladenen in ... keinen der in §§ 12 bis LAG genannten Schadenstatbestände erfüllt. Tatsächlich war weder der Kläger noch seine Ehefrau vertrieben oder aus einem der in § 11 Abs. 1 LAG genannten Vertreibungsgebiete geflohen; deshalb kann nicht von einem Vertreibungsschaden im Sinne von § 12 LAG gesprochen werden. Ein Kriegssachschaden liegt nicht vor, da die Hausratgegenstände weder bis zum ... Juli ... durch Kriegshandlungen noch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebietes von ... verlorengegangen sind.

13

Selbst wenn man mit Kühne-Wolff (Anm. 3 zu § 296 LAG) einer Verlust durch Kriegsereignisse auch außerhalb des Begriffs des Kriegssachschadens anerkennen will, fehlt es, wie das Landesverwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, an einer ursächlichen Verbindung zwischen dem fluchtartigen Verlassen von ... durch die Ehefrau des Beigeladenen, das durch Kriegsereignisse bestimmt sein mag, und dem Verlust der Möbel, da diese auch nach diesem Ereignis noch vorhanden und nach den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils bis ... noch verfügbar waren. Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine schlüssigen und begründeten Rügen erhoben.

14

Auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 3 FG ist der erneute Verlust des Hausrats in ... und ... nicht feststellungsfähig. Selbst wenn der in ... neu angeschaffte Hausrat als verlagert anzusehen wäre, so gilt auch für diesen Fall, daß er nicht durch Kriegsereignisse, geschweige denn durch Kriegshandlungen verlorengegangen ist, da er in ... noch bis zum September ... vollständig vorhanden war, während der nach ... ausgelagerte Hausrat durch Einbruchdiebstahl verlorengegangen ist. Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 31. März 1960 - BVerwG III C 69.59 - entschieden, daß ein durch Kriegsereignisse entstandener Verlust an verlagertem Hausrat, selbst wenn damit der Kreis der Entstehungsursachen gegenüber einem Kriegssachschaden erweitert sein sollte, jedenfalls bis zum 31. Juli 1945 entstanden sein müsse, da die für Kriegshandlungen gegebene zeitliche Grenze auch für Kriegsereignisse gelte.

15

Mag die nun fehlende Möglichkeit des Beigeladenen, die ihm gehörigen Sachen wieder in Besitz zu nehmen, als eine Folge der Besetzung und damit in weiterem Sinne als eine Folge des Krieges angesehen werden, so beruht der Verlust der in der sowjetischen Besatzungszone verbliebenen Hausratteile jedenfalls nicht unmittelbar auf einem Kriegsereignis im Sinne des § 296 Abs. 1 LAG. Ein solcher Schadenstatbestand könnte als vertreibungsähnlicher nur dann Anerkennung finden, wenn er als ein Fluchtschaden aufzufassen wäre. Daß ein solcher, durch die Flucht bedingter Verlust von Möbeln ausgleichsfähig sein kann, hat der erkennende Senat bereits entschieden. Dafür ist jedoch Voraussetzung, daß der Geschädigte Flüchtling ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Beigeladene indessen nicht, so daß auch aus diesem Gesichtspunkte eine Anrechnung der bereits geleisteten Entschädigungszahlungen nicht auszuschließen ist.

16

Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 220 DM festgesetzt.

Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein