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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1960, Az.: BVerwG III C 69.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 69.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 05.01.1959 - AZ: 8 KL 255/58

Fundstellen

  • IFLA 1960, 154
  • MDR 1960, 705 (amtl. Leitsatz)
  • MtBl BAA 1960, 375
  • RLA 1960, 282
  • ZLA 1960, 213

Amtlicher Leitsatz

Auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an verlagertem Hausrat ist nur dann feststellungsfähig, wenn er bis zum 31. Juli 1945 entstanden ist (Ergänzung zu BVerwGE 2, 71).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. März 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 5. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Klägerin, für sie Kriegssachschäden an verlorenem Hausrat festzustellen und ihr die Hausrat Entschädigung zuzuerkennen, mit der Begründung ab, die Klägerin habe durch lastenausgleichsrechtlich erhebliche Schädigungen weniger als 30 v.H. ihres Hausrats eingebüßt. Insbesondere könne ein Schaden keine Berücksichtigung finden, der am 5. Oktober 1945 bei der Rückkehr aus P. bei G., dem Zufluchtsort der im Dezember 1944 evakuierten Klägerin, nach K. durch russische Soldaten verursacht worden sei. Die von der Klägerin gegen die ablehnenden Entscheide der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht kam nach eingehenden Ermittlungen auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin zu dem Ergebnis, einem ursprünglich vorhanden gewesenen Hausrat der Klägerin im Werte von 7.811 RM ständen feststellungsfähige Verluste in Höhe von 3.498 RM gegenüber, so daß gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - eine Schadensfeststellung ausgeschlossen sei. Auch das Gericht hielt die Plünderungsschäden, die der Klägerin bei der Rückkehr aus der Evakuierung im Oktober 1945 entstanden seien, für nicht feststellungsfähig, ließ jedoch zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage die Revision gegen sein Urteil zu.

2

Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen das klageabweisende Urteil mit dem Antrage, dieses aufzuheben und der Klage stattzugeben. Zur Begründung führt sie aus, daß sie infolge Erwerbsbeschränkung bisher nicht in der Lage gewesen sei, für die durch Kriegshandlungen verlorenen Sachen Ersatz zu beschaffen. Wenn sie nicht noch Weihnachten 1944 evakuiert worden wäre, wären ihr möglicherweise die Zerstörung der Möbel in K. durch die Amerikaner, vor allem aber die Plünderungen durch die Russen erspart geblieben. In der Hoffnung, wenigstens für den angegebenen Schaden entschädigt zu werden, habe sie auch nicht alle Verluste angegeben.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

Die Klägerin hat die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, einem ursprünglichen Hausratwert von rd. 7.800 RM stünden nur feststellungsfähige Verluste von rd. 3.500 RM gegenüber, nicht angegriffen. Insbesondere stellt ihre Behauptung, sie habe in Erwartung der Entschädigung ihrer aufgeführten Schäden an Hausrat nicht sämtliche ihr erwachsenen Verluste angegeben, keine schlüssige Revisionsrüge dar. Hierzu hätte die Klägerin vortragen müssen, daß sie trotz ihres Bemühens um vollständige Angaben bezüglich der erlittenen Schäden keine Gelegenheit gehabt hätte, ihre Angaben zu ergänzen und zu vervollständigen. Nur aus einem solchen Vorbringen ließe sich allenfalls entnehmen, der Klägerin sei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht in genügender Weise das rechtliche Gehör gewährt worden oder das Landesverwaltungsgericht habe seine Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Da den Ausführungen der Klägerin derartige Rügen nicht entnommen werden können, sind die tatsächlichen Feststellungen, die das Landesverwaltungsgericht getroffen hat, für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß ihnen eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugrunde liegt (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Insoweit ergibt indes die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, daß das für die Beurteilung der Rechtslage maßgebende Recht richtig angewendet ist.

6

Die der Klägerin bei der Rückreise von dem Evakuierungsort in T. nach K. im Oktober 1945 durch Übergriffe von Angehörigen der sowjetischen Besatzungstruppen entstandenen Verluste an Kleidung, Wäsche usw. sind keine Schäden, die nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes festgestellt und nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes entschädigt werden können. Diese Verluste gehören nicht zu den Kriegssachschäden im Sinne des Lastenausgleichsrechts, da sie nicht in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 entstanden sind. Mit Recht geht das angefochtene Urteil davon aus, daß auch für Plünderungsschäden an sogenannten verlagertem Hausrat im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 FG hinsichtlich der maßgebenden Entstehungszeit nur der lastenausgleichsrechtliche Begriff des Kriegssachschadens maßgebend sein kann. Dies ergibt sich eindeutig aus der Fassung dieser Vorschrift. Sie knüpft bezüglich des Kriegssachschadensbegriffs grundsätzlich an Satz 1 des § 8 Abs. 1 FG an, der seinerseits auf § 4 FG verweist. Diese Vorschrift übernimmt den in § 13 Abs. 1 LAG festgelegten Begriff des Kriegssachschadens und damit auch den Zeitraum, innerhalb dessen ein solcher Schaden entstanden sein muß, wenn er lastenausgleichsrechtlich entschädigungsfähig sein soll. Wenn § 8 Abs. 1 Satz 3 FG über den Begriff der Kriegshandlungen hinausgehend den weiteren Begriff der Kriegsereignisse in das Schadensfeststellungsrecht eingeführt hat, dann hat das allenfalls hinsichtlich der Entstehungsursache, nicht aber hinsichtlich der Entstehungszeit Bedeutung. Auch dann, wenn nicht eindeutig bewiesen werden kann, daß der Verlust an verlagertem Hausrat durch Kriegshandlungen im Sinne des § 13 Abs. 2 LAG entstanden wäre, sollte eine Entschädigung in Betracht kommen, wenn jedenfalls der ursächliche Zusammenhang mit Kriegsereignissen im weitesten Sinne feststünde (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 8 FG Bem. 4 a und zu § 228 LAG Bem. 4 a). Diese zugunsten an verlagertem Hausrat von Geschädigten getroffene Beweiserleichterung würde dann, wenn die Entstehungszeit nicht berücksichtigt werden würde, möglicherweise dazu führen, Geschädigte, die ihren Schaden im Geltungsbereich des Grundgesetzes und B. eindeutig auf Kriegshandlungen zurückführen müssen, schlechter zu stellen als solche, die sich ohne genauen Beweis über die Art der Schadenszufügung nur auf Kriegsereignisse im weitesten Sinne zu berufen brauchen. Während jene nämlich die Fiktion des § 8 Abs. 1 Satz 3 FG für sich nicht in Anspruch nehmen könnten, weil sie auf die Feststellung nach § 4 FG in Verbindung mit § 13 LAG angewiesen wären, also auch den Eckzeitpunkt des 31. Juli 1945 anerkennen müßten, würden diese ohne Bindung an den Eckzeitpunkt die Schadensfeststellung betreiben können. Es ist kein Grund ersichtlich, der diese Folge ihrer Beweisnot rechtfertigen könnte. Vielmehr muß für beide Fälle maßgebend bleiben, daß das Lastenausgleichsrecht Schädigungen, die nach dem 31. Juli 1945 eingetreten sind, als unmittelbare Kriegseinwirkungen grundsätzlich nicht mehr anerkennt. Schäden, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, können allenfalls als Besatzungsschäden abgegolten werden (vgl. BVerwGE 2, 71 [76], Urteil vom 28. April 1955 - BVerwG III C 3.54 -). Da der Plünderungsschaden der Klägerin erst nach diesem vom 26. August 1939 bis 31. Juli 1945 währenden Zeitraum, nämlich erst im Oktober 1945 entstanden ist, ist er demgemäß nicht als Kriegssachschaden zu behandeln und mit Recht bei der Ermittlung des Wertes des verlorengegangenen Hausrats außer Betracht geblieben. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist für den Vergleich zwischen dem Werte des ursprünglichen Hausrats und dem Worte des geretteten Hausrats, den § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG vorsieht, der Zustand maßgebend, der im Zeitpunkt der letzten berücksichtigungsfähigen Schädigung bestand (zuletzt: Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III B 354.57/III C 257.59 -). Demnach sind gegen den vom Landesverwaltungsgericht angestellten Wertvergleich, dessen Einzelposten die Klägerin nicht angegriffen hat, Bedenken nicht zu erheben.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Lentz
Dr. Kniesch
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen