Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1958, Az.: BVerwG IV C 304.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG IV C 304.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 23.06.1956 - AZ: XVI A 145/56

Fundstellen

  • RLA 1958, 351
  • ZLA 1959, 87

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Es spielt keine Rolle für die Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe), ob der Unterschied in den monatlichen Einkünften vor dem Schaden und bei Antragstellung 35 Mark übersteigt.

  2. 2)

    Es ist für die Schadensfeststellung unerheblich, wo der Verlust eines aus der Entschädigungszahlung wiederbeschafften Vermögensstückes eingetreten ist, im Geltungsbereich des Gesetzes oder außerhalb.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1958
durch
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller Clauß und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XVI. Kammer, vom 23. Juni 1956 - XVI A 145/56 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1888 geborene Kläger erlitt am 23. November 1943 in Berlin N., an dem Fuhrwerksbetrieb, aus dem er damals Einkünfte von jährlich rund 1.200 RM zog, durch Bomben einen auf 4.567 RM bezifferten Schaden, indem ein Pferd getötet und ein Pferd verletzt sowie zwei Plattenwagen und zahlreiche Bedarfsgegenstände beschädigt wurden. Der Kläger behauptet, das zweite Pferd habe bald darauf notgeschlachtet werden müssen. Von der Entschädigungszahlung von 3.000 RM behauptet der Kläger für 2.100 RM ein anderes Pferd angeschafft zu haben, das 1945 am letzten Kriegstage auf dem Grundstück ... durch Beschuß eingegangen sei.

2

Den Kriegsschadenrentenantrag vom 14. April 1953, in dem die nunmehrigen Einkünfte des Klägers auf monatlich 70 bis 80 DM angegeben sind, lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 30. September 1954 mit der Begründung ab, der Schaden sei von der Feststellung ausgenommen, weil er zu mehr als der Hälfte abgegolten sei, im übrigen habe der Kläger seine Existenzgrundlage nicht verloren, weil er seinen Betrieb bis 1949 fortgeführt habe.

3

Die Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 18. April 1955 zurück mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß das am 23. November 1943 beschädigte Pferd alsbald habe notgeschlachtet werden müssen und daß das wiederbeschaffte Pferd 1945 getötet worden sei; der Schaden habe übrigens nicht fortgewirkt, da eine Minderung der Einkünfte infolge Alters oder Krankheit ohnehin zu erwarten gewesen sei.

4

Die Klage, in der der Kläger unter eingehender Schilderung des Verlaufs auch vorbrachte, das Ausgleichsamt habe die anfangs verlangten, von ihm dann beigebrachten Belege und Zeugen nicht ausgewertet, wies das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil mit folgender Begründung ab:

5

Der Schaden von 1945 in der Ackerstraße sei von der Feststellung ausgenommen, weil er im sowjetisch besetzten Sektor Berlins eingetreten sei. Im übrigen fehle es insoweit an der Glaubhaftmachung.

6

Der Schaden von 1943 in der Bernauer Straße sei mit 3.000 RM zu mehr als der Hälfte vergütet und deshalb von der Feststellung ausgenommen. Es beständen Zweifel, ob nicht das erst 1945 getötete Pferd das 1943 nur verletzte sei. Überhaupt sei der Schadensumfang zweifelhaft.

7

Sei somit der Schaden am Betriebsvermögen nicht feststellungsfähig, so beständen auch Zweifel hinsichtlich des geltend gemachten Verlustes der Existenzgrundlage. Bei dem geringen Ertrag des Fuhrbetriebes von jährlich 1.200 RM könne schon zweifelhaft sein, ob dieser überhaupt als Existenzgrundlage anzusehen und demgemäß das Aufgeben des Betriebes als Existenzverlust aufzufassen sei. Weil der Unterschied zwischen den damaligen Monatseinkünften von 100 RM und den jetztigen von 70 bis 80 DM weniger als 35 RM betrage, sei der Verlust nicht feststellbar.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger, nachdem der Senat durch Beschluß vom 20. Juli 1957 eine Revision zugelassen hatte, am 4. September 1957 Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - VG XVI A 145/56 - vom 23. Juni 1956 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

In der Revisionsbegründung wird in verfahrensrechtlicher Hinsicht Aufklärungsmangel bezüglich des Eingehens des am 23. November 1943 verletzten (zweiten) Pferdes durch Nichtvernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen ... und ... gerügt, in sachlich-rechtlicher Hinsicht Verkennen der Vorschrift, daß es bei Verlust wiederbeschafften Gutes nicht darauf ankommt, wo der Verlust eingetreten ist, sowie Verkennen des Begriffes des Verlustes der Existenzgrundlage.

10

Der Beklagte tritt dem Rückverweisungsantrag nicht entgegen.

11

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich keinen Antrag.

12

II.

Die Revision mußte zur Rückverweisung führen.

13

Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht in der Richtung ausspricht ob der Fuhrbetrieb angesichts eines Jahresertrages von 1.200 RM überhaupt eine Existenzgrundlage dargestellt habe, sind nicht gerechtfertigt. Mag ein solcher Betrieb auch nur ein sehr bescheidenes Auskommen geboten haben, so ist er doch durchaus als Existenzgrundlage eines alten ledigen Mannes anzusehen.

14

Wenn das Verwaltungsgericht diesem damaligen Einkommen von monatlich 100 RM das Nachkriegseinkommen als ambulanter Händler in Kurzwaren von monatlich rund 80 DM gegenüberstellt und mangels eines Unterschiedes von mehr als 35 RM den Verlust für nicht feststellungsfähig erklärt, so irrt es über die maßgeblichen Vorschriften. Die Grenze von 35 RM ist nach § 239 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) erheblich nur für die Höhe der vor der Schädigung bezogenen und durch diese verlorenen Einkünfte.

15

Darüber, ob der Kläger infolge des Bombenangriffs vom 23. November 1943 wirklich seinen Fährbetrieb eingebüßt hat, hatte das Verwaltungsgericht von sich aus Aufklärung zu schaffen. Es durfte sich, zumal bei der offensichtlichen Ungewandtheit des Klägers, nicht mit den bereits vorhandenen unterlagen begnügen, sondern mußte, wenn ihm diese nicht ausreichten, seinerseits Beweismittel zu beschaffen suchen, insbesondere die vom Kläger benannten Zeugen ... und ... eingehend über den Hergang vernehmen. Wäre das geschehen, so könnte sich ergeben haben, daß das zweite, zunächst nur verletzte Pferd alsbald eingegangen war. Bei einem solchen Umfang des Verlustes konnte sich dann herausstellen, daß die erhaltenen 3.000 RM die Hälfte des Verlustes nicht überstiegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden [Feststellungsgesetz] vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 534] - FG -).

16

Die Entschädigungszahlung hatte überhaupt insoweit außer Betracht zu bleiben, als die hieraus wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse erneut verloren gegangen waren. Dabei kommt es, anders als in § 8 Abs. 1 FG, nicht darauf an, wo dieser erneute Verlust eingetreten ist. Insbesondere ist es unerheblich, ob das wiederbeschaffte Gut sich im Zeitpunkt des (erneuten) Verlustes außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, etwa im sowjetisch besetzten Sektor Berlins oder in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands befand. Das Verwaltungsgericht durfte das Vorbringen des Klägers also nicht damit abtun, der Verlust des Pferdes am letzten Kriegs tage auf dem Grundstück ... sei unerheblich, wenn dieses das wiederbeschaffte Pferd wer ob das zutraf, ist noch aufzuklären.

17

Zur Vornahme der hiernach erforderlichen weiteren Aufklärung war die Sche unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Clauß
gez. Pütz