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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2025, Az.: B 2 U 17/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.11.2025
Aktenzeichen
B 2 U 17/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:031125BB2U1725BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg - 26.01.2022 - AZ: S 12 U 6006/17
LSG Bayern - 27.05.2025 - AZ: L 1 U 40/22

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5032,08 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klage hat sich ursprünglich gegen mit Rechtsnachfolgeklausel versehene Ausfertigungen von Forderungsbescheiden über Beiträge, Säumniszuschläge, Mahngebühren und sonstige Kosten iHv insgesamt 5032,08 Euro gerichtet. Diese Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des SG vom 18.5.2017 zurückgenommen. Am 28.9.2017 hat der Kläger den Widerruf der Klagerücknahme erklärt. SG und LSG haben festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die am 18.5.2017 erklärte Klagerücknahme beendet ist (SG Gerichtsbescheid vom 26.1.2022, LSG Urteil vom 27.5.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger am 27.6.2025 privatschriftlich Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.

4

Das Verfahren bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

a) Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf eine Sachentscheidung über seine Klage erfolgreich gerügt werden könnte (zum Verfahrensmangel "Prozessurteil statt Sachurteil" bei Feststellung der Erledigung durch Klagerücknahme vgl BSG Beschlüsse vom 14.5.2020 - B 14 AS 73/19 B - juris RdNr 9 und vom 5.7.2018 - B 8 SO 50/17 B - juris RdNr 4).

7

Zunächst könnte nicht geltend gemacht werden, dass das LSG den Verfahrensgegenstand verkannt habe. Denn macht ein Kläger geltend, dass die erklärte Klagerücknahme unwirksam sei, muss das SG das Verfahren entweder in der Sache fortsetzen oder durch Urteil oder Gerichts - bescheid feststellen, dass das Verfahren erledigt ist (BSG Urteile vom 9.3.2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 23 RdNr 20 und vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 10 RdNr 18). Hat das SG durch Urteil oder Gerichtsbescheid die verfahrensbeendende Wirkung der Klagerücknahme festgestellt, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob das Klageverfahren erledigt ist (vgl BSG Urteil vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 10 RdNr 19). Dementsprechend hat der Kläger hier vor dem LSG ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2025 in der Sache allein die Feststellung beantragt, dass das Klageverfahren nicht durch die erstinstanzlich erklärte Klagerücknahme erledigt ist.

8

Sodann könnte nicht mit Erfolg gerügt werden, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung des SG vom 18.5.2017 nicht die Klagerücknahme erklärt. Die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Erklärung ("Ich nehme die Klage zurück") ist eindeutig, klar, unmissverständlich und bedingungslos. Die Erklärung wurde dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs 3 Nr 8, § 162 Abs 1 Satz 1 ZPO). Die Niederschrift wurde von der Kammervorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben (§ 122 SGG i.V.m. § 163 Abs 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Inhalt der Niederschrift ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 122 SGG i.V.m. § 165 Satz 2 ZPO), also der wissentlich falschen Beurkundung oder der nachträglichen Fälschung (BSG Beschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - juris RdNr 14). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Nachweis hier gelingen könnte, sind nicht ersichtlich.

9

Ebenso wenig könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter darlegen, dass die Klagerück - nahmeerklärung widerrufen werden konnte. Denn als einseitige Prozesshandlung kann eine Klagerücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (zB wegen Irrtums nach § 119 BGB) angefochten werden (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 11.2.2025 - B 5 R 30/24 BH - juris RdNr 8, vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 7 und vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B - juris RdNr 14). Vielmehr ist ein Widerruf nur ausnahmsweise möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 179 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 578 ff ZPO bzw § 179 Abs 2 SGG) erfüllt sind und die Notfrist von einem Monat (§ 586 ZPO) eingehalten wird (BSG Beschlüsse vom 20.6.2025 - B 4 AS 54/24 B - juris RdNr 3, vom 1.10.2024 - B 5 R 35/24 BH - juris RdNr 7 und vom 29.9.2017 - B 13 R 251/14 B - juris RdNr 13). Dies setzt jedoch das Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes (§ 179 Abs 1 und 2 SGG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO) voraus. Ganz abgesehen davon, dass der Kläger nach Aktenlage erst am 28.9.2017 den Widerruf der Klagerücknahme vom 18.5.2017 erklärt hat, ist auch nicht ersichtlich, dass ein Wiederaufnahmegrund substantiiert dargelegt werden könnte, insbesondere nicht die für die vom Kläger behauptete strafbare Verletzung richterlicher Amtspflichten erforderliche rechtskräftige Verurteilung der Kammervorsitzenden des SG (§ 179 Abs 1 SGG i.V.m. § 580 Nr 5, § 581 Abs 1 ZPO).

10

b) Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), weil der zuständige Richter des LSG befangen gewesen sei - wie der Kläger im PKH-Antrag meint -, könnte nicht mit Erfolg gerügt werden. Ein erst nach Abschluss der Berufungsinstanz mit der Beschwerdeschrift eingereichtes Ablehnungsgesuch (§ 60 Abs 1 SGG i.V.m. §§ 42, 44 ZPO) wäre von vornherein unstatthaft, weil der vollständige Abschluss der Instanz den letzten möglichen Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ablehnungsgründen bildet (BSG Beschlüsse vom 23.11.2023 - B 9 V 8/23 B - juris RdNr 10, vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris RdNr 2 und vom 17.8.2020 - B 14 AS 242/19 B - juris RdNr 6). Eine Ausnahme hiervon, weil sich erst aus den Entscheidungsgründen Hinweise auf die Befangenheit eines an der Entscheidung mitwirkenden Richters ergeben (näher dazu BSG Beschluss vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris RdNr 4 mwN), ließe sich nicht begründen. Denn hierfür genügt es nicht, dass ein Beteiligter die Entscheidungsgründe für fehlerhaft hält.

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c) Schließlich könnte eine Verfahrensrüge auch nicht darauf gestützt werden, dass - wie der Kläger meint - weder SG noch LSG eine Verhandlungs- und Entscheidungskompetenz gehabt hätten, sondern nur das BSG. Denn das BSG ist ein Rechtsmittelgericht (§ 39 Abs 1 SGG) und ein Fall, in dem dieses ausnahmsweise erstinstanzlich zuständig ist (§ 39 Abs 2 SGG, § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs 1 Satz 2 GVG, § 160 Abs 6 Satz 4 SGB III, § 88 Abs 7 Satz 2 SVG in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung bzw § 72 Abs 1 SEG in der ab 1.1.2025 geltenden Fassung), liegt hier nicht vor.

12

2. Da keine PKH zu bewilligen ist, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

13

3. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Denn der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, ist im Gerichtsverfahren kostenrechtlich nicht privilegiert (BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - SozR 4-2700 § 183 Nr 3 RdNr 32).

15

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1 GKG. Bei einem Verfahren, das mit dem Ziel fortgesetzt wird, die (Nicht-)Erledigung der zunächst erhobenen Klage feststellen zu lassen, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das ursprüngliche Klageziel abzustellen (vgl BSG Urteile vom 19.3.2020 - B 4 AS 4/20 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 10 RdNr 14 und vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - juris RdNr 12). Dieses betraf hier Forderungen von Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung iHv 5032,08 Euro.