Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1997, Az.: BVerwG 4 B 64/97

Bebauungsplan mit Ausfertigungsmangel; Behebung eines Form- oder Verfahrensfehlers; Inkraftsetzen durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens; Veränderung der Sach- und Rechtslage; Abwägung; Erneute Sachentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 64/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
II. VG Koblenz vom 29.02.1996 - VG 1 K 1475/95 .KO
I. OVG Koblenz vom 19.12.1996 - 1 A 11188/96 .OVG

Fundstellen

  • BauR 1997, 595-596 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ-RR 1997, 515-516 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1997, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

§ 215 Abs. 3 BauGB fordert für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung (im Anschluß an Beschlüsse vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6 und vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -).

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1, die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner sowie die Kläger zu 4 und 5 als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils einem Drittel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 724 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet, wobei dahinstehen kann, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe genügt.

2

Die in erster Linie erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Einen Verfahrensfehler nach § 86 VwGO begeht ein Gericht nämlich nur dann, wenn es die Aufklärung einer entscheidungserheblichen Beweistatsache unterläßt. Beurteilungsmaßstab hierfür ist ausschließlich die materielle Rechtsauffassung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben sich die tatsächlichen Verhältnisse in dem umstrittenen Plangebiet zwischen der ersten (erfolglosen) Inkraftsetzung des Bebauungsplans im Jahre 1978 und dessen wirksamer (rückwirkenden) Inkraftsetzung im Jahre 1996 nicht grundlegend, sondern allenfalls marginal geändert. Soweit es um die Anzahl der Wohnungen gehe, reiche es zur Annahme des nachträglichen Unwirksamwerdens keinesfalls aus, wenn auf einer beschränkten Zahl von Grundstücken die zulässige Zahl von Wohnungen nicht eingehalten werde, zumal wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Wiederherstellung plangemäßer Zustände durch den Erlaß von bauaufsichtlichen Verfügungen betreibe. Im übrigen hätten die Kläger selbst keinen Fall zu nennen vermocht, in dem mehr als zwei Wohnungen auf einem Grundstück genehmigt worden wären. Der zunächst aufgestellten Behauptung, wonach in dem Haus Wepeling-Hole-Straße 37 im Dachgeschoß eine dritte Wohneinheit genehmigt worden sei, sei die Beklagte entgegengetreten. Im übrigen seien vereinzelt gebliebene Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht geeignet, die Bauleitplanung als solche in Frage zu stellen. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es mithin lediglich darauf an, ob in dem umstrittenen Plangebiet abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans mehrfach Genehmigungen erteilt worden sind. Diese Frage hat es - insoweit in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Kläger - verneint; folglich hatte es keine Veranlassung, hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. Einen etwa hierzu in Widerspruch stehenden Vortrag der Kläger im Widerspruchsverfahren konnte es nach dem eigenen Vorbringen der Kläger im gerichtlichen Verfahren als obsolet ansehen. Die Kläger machen selbst nicht geltend, auf diese Frage bezogene Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt zu haben. Sollten den Klägern anläßlich der Erteilung der Baugenehmigung unrichtige Auskünfte erteilt worden sein, so könnten diese ohnehin keinen Einfluß auf die materielle Illegalität des Bauvorhabens haben, sondern allenfalls Sekundäransprüche auslösen. Auch insoweit brauchte sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung nicht aufzudrängen.

3

Von einer "Überraschungsentscheidung" kann keine Rede sein. Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs darzulegen. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, mit den Beteiligten vorab zu erörtern, wie es den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich würdigen und auf welchen von mehreren denkbaren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen wird (vgl. z.B. Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20). Der im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Beteiligte muß im Falle der Berufungseinlegung durch den unterliegenden Beteiligten grundsätzlich auch mit einer Änderung des erstinstanzlichen Urteils rechnen.

4

Alle weiteren als Verfahrensrügen bezeichneten Angriffe der Beschwerde gegen das Berufungsurteil erschöpfen sich in einer bloßen Kritik der Entscheidung; ein Verfahrensmangel wird auch nicht ansatzweise dargelegt.

5

Die Divergenzrügen sind unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen.

6

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder anderer Bundesgerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Auch diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihr kann allenfalls entnommen werden, daß das Berufungsgericht bei Beachtung von Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Ein solcher Vortrag genügt nicht.

7

Abgesehen davon hat der beschließende Senat den in der Entscheidung vom 3. Juli 1995 - BVerwG 4 NB 11.95 - (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 4 = NVwZ 1996, 374 = ZfBR 1995, 319) aufgestellten und von der Beschwerde benannten Rechtssatz, daß, je mehr Zeit seit der ursprünglichen Beschlußfassung über den verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Bebauungsplan vergangen sei, um so eher Anlaß bestehe zu prüfen und zu entscheiden, ob Änderungen der Sach- und Rechtslage die ursprüngliche Abwägung so grundlegend berühren können, daß eine neue Sachentscheidung durch eine aufgrund der jetzigen Sach- und Rechtslage zu treffende Abwägung geboten sei, in seiner weiteren Rechtsprechung (Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6 = NVwZ 1996, 890 = ZfBR 1996, 163; Beschluß vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 -, zur Veröffentlichung bestimmt) konkretisiert und klargestellt. Danach fordert § 215 Abs. 3 BauGB für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschluß gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung. Bei einer grundlegenden Veränderung der Sach- oder Rechtslage, nämlich einer solchen, aufgrund derer der Bebauungsplan einen funktionslosen Inhalt hätte oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist, darf die Gemeinde von der Vorschrift des § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen. Tut sie es dennoch, kommt ein wirksamer Bebauungsplan nicht zustande. Bei einer derart grundlegenden Veränderung der Verhältnisse hat die Gemeinde vielmehr Anlaß zu einer neuen Sachentscheidung dahin, ob der noch den Rechtsschein der Gültigkeit erzeugende Bebauungsplan förmlich aufzuheben ist oder ob zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist. Daß sich im Fall der Kläger auch 18 Jahre nach der ursprünglichen Beschlußfassung über den Bebauungsplan die Sach- oder Rechtslage nicht derart grundlegend verändert hat, liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Hand.

8

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache (nur) dann, wenn eine bestimmte - bisher ungeklärte - Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte. Eine solche Rechtsfrage wirft die Beschwerde nicht auf. Soweit sie die Frage problematisiert, ob ein Bebauungsplan rückwirkend (hier: 18 Jahre) in Kraft gesetzt werden darf, übersieht sie, daß sich das Bundesverwaltungsgericht hierzu unlängst erst geäußert hat. Ein zunächst fehlgeschlagener Bebauungsplan kann grundsätzlich auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans ist allerdings - wie schon erwähnt - ausgeschlossen, wenn das Abwägungsergebnis wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 4 NB 30.95 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 6). Die Beschwerde legt nicht dar, daß diese Rechtsprechung der erneuten Überprüfung oder Fortentwicklung bedarf. Auch die Frage, ob Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nur dann zulässig sind, wenn die betroffenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde stehen, erfordert kein Revisionsverfahren. § 9 Abs. 1 BauGB umreißt den Katalog der möglichen Festsetzungen eines Bebauungsplans, den eine Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB aufzustellen hat, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Eine Vorschrift oder einen Rechtssatz des Inhalts, daß eine Gemeinde einen Bebauungsplan nur dann aufstellen und Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB treffen darf, wenn sie selbst Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, gibt es ebensowenig wie einen Grundsatz des Inhalts, daß ein Bebauungsplan einem Grundstückseigentümer die Möglichkeit bieten muß, sein Interesse an der baulichen Nutzung des Grundstücks optimal zu verwirklichen; das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verlangt lediglich eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

10

Gaentzsch

11

Lemmel

12

Heeren