Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1996, Az.: BVerwG 8 B 59.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Gefahr einer Verschlimmerung von Neurodermitis durch Teilnahme an Grundwehrdienst; Zuordnung ärztlich festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 (ZDv 46/1); Erfordernis besonderer medizinischer Sachkunde; Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 59.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 15.12.1995 - AZ: 7 A 56/94
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 15. Dezember 1995 wird dieses Urteil aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift durch. Dem Verwaltungsgericht mußte sich - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht - die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen.
Bei der Beurteilung, ob dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von dessen materieller Rechtsauffassung - unabhängig von deren Richtigkeit - auszugehen (stRspr, vgl. Urteile vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229 S. 54 und vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230 S. 56 <57>).
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß sich die Neurodermitis des Klägers durch die Teilnahme am Grundwehrdienst, insbesondere an der Truppenverpflegung, erheblich verschlimmern und eine andauernde starke Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers zur Folge haben würde. Von einer Beweisaufnahme, ob die Diät des Klägers auf seine Neurodermitis Einfluß habe, habe das Gericht absehen können, da der Gesundheitszustand des Klägers bekannt und der unter diesen Umständen allein noch in Betracht kommende "Provokationstest" für den Kläger unzumutbar sei. Diese für die Wehrdienstfähigkeit des Klägers (vgl. § 8 a WPflG) auch aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen hat das Verwaltungsgericht in Abweichung von den wehrmedizinischen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes und eines Bundeswehrkrankenhauses aufgrund seiner richterlichen Überzeugung selbst beantwortet und die von der Beklagten vorgenommene Einordnung der Leiden des Klägers in die Fehlerziffern IV 3 und IV 13 Abs. 1 der ZDv 46/1 im Ergebnis als unzutreffend erklärt. Die Zuordnung ärztlich festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ist aber dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen für das Gericht Anlaß zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne fachkundige Erläuterungen nicht ausgeräumt werden können. Denn eine zuverlässige "Subsumtion" ärztlicher Befunde unter derartige Fehlernummern und Gradationen ist ohne spezifische Kenntnisse und Erfahrungen nicht gewährleistet. In solchen Fällen muß das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen medizinischen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß (§ 86 Abs. 1 VwGO) vollständig aufzuklären (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 <29> m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Das Verwaltungsgericht hat seine Abweichung von den fachmedizinischen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes und des Bundeswehrkrankenhauses mit der richterlichen Überzeugung begründet, es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß sich die Neurodermitis des Klägers durch die Teilnahme am Grundwehrdienst, insbesondere an der Truppenverpflegung, erheblich verschlimmern und eine andauernde Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers zur Folge haben würde. Auf welche medizinischen Erkenntnisse sie diese richterliche Überzeugung stützt, hat die Kammer nicht dargelegt. Angesichts des noch weitgehend ungeklärten Krankheitsbildes des Klägers und der unsicheren prognostischen Beurteilung, ob bei einer Wehrdienstleistung des Klägers eine Verschlimmerung seines Leidens zu erwarten sei, hätte das Verwaltungsgericht aufgrund seiner umfassenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht auf die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zur Abklärung seiner Zweifel über die Wehrdienstfähigkeit des Klägers verzichten dürfen. Dies gilt auch für die Annahme, zur Feststellung der Auswirkungen eines Diätverzichts auf die Krankheit des Klägers "käme nur noch ein Provokationstest" in Betracht. Auch für diese Feststellung fehlt dem Verwaltungsgericht die notwendige medizinische Sachkunde. Aus eigener Sachkunde konnte das Gericht weder entscheiden, ob nur ein Provokationstest Klarheit über den Zusammenhang zwischen Ernährung und Neurodermitis bringen kann, noch darüber, in welcher Weise und mit welchen Folgen ein solcher Test durchgeführt werden soll. Zu Recht rügt die Beklagte, daß sich das Gericht insoweit selbst an die Stelle eines medizinischen Sachverständigen gesetzt hat. Auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung hätte somit das Verwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den möglichen Zusammenhängen zwischen der Diäternährung und dem Krankheitsverlauf der Neurodermitis des Klägers und den Möglichkeiten ihrer Feststellung durch wissenschaftlich anerkannte Testverfahren einholen müssen. Da insoweit tatsächliche Feststellungen fehlen, ist die Zurückverweisung unumgänglich.
Eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Beklagten, wie sie das Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 10 UA) vorgenommen hat, kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur dann in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung erschöpft sind (vgl. Urteil vom 10. November 1989 - BVerwG 8 C 19.89 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 49 S. 19 <20>). Nur wenn mangels hinreichend gesicherter medizinischer Erkenntnisse keinerlei Aussage zur Frage der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gemacht werden kann, eine Prognose über den Krankheitsverlauf während der Ableistung des Grundwehrdienstes also schlechterdings unmöglich ist, ist eine Beweislastentscheidung zugunsten des Klägers angezeigt. Hiervon kann aber nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Rede sein. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker