Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1991, Az.: I ZR 1/90
„TRANSATLANTISCHE“
Firmenkennzeichnung; Gestattungsempfänger; Änderung; Sachbezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 1/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14348
- Entscheidungsname
- TRANSATLANTISCHE
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1991, 780-782 (Volltext mit amtl. LS) "TRANSATLANTISCHE"
- LM H. 2 / 1992 § 16 UWG Nr. 131
- MDR 1991, 954-955 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 1260-1261 (Volltext mit amtl. LS) "Transatlantische"
- WRP 1991, 645-648 (Volltext mit amtl. LS) "TRANSATLANTISCHE"
Amtlicher Leitsatz
Die Erlaubnis, eine verwechslungsfähige Firmenkennzeichnung zu benutzen, gibt dem Gestattungsempfänger jedenfalls dann nicht die Befugnis, eine Änderung der Firmenkennzeichnung des Gestattenden zu widersprechen, wenn diese sich auf eine Änderung der den Geschäftsgegenstand angebenden Sachbezeichnung beschränkt.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein in der Lebensversicherung tätiges Unternehmen, führt seit 1973 die Bezeichnung TRANSATLANTISCHE Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft. Damals übernahm die Beklagte, die sich unter der Bezeichnung "TRANSATLANTISCHE Versicherungs-Aktiengesellschaft" jedenfalls seit 1947 im Versicherungsgeschäft und in der Rückversicherung betätigte, die Aktien der Klägerin. Die Klägerin ergänzte ihre Firma im Jahre 1988 um den Bestandteil "Ursprung 1918". Ein von der Beklagten im Jahre 1973 weiter erworbenes Unternehmen führte die Bezeichnung TRANSATLANTISCHE Sachversicherungs-Aktiengesellschaft.
Die Beklagte, die dem ITT-Konzern angehört, führte ab 1974 - ihrem geänderten Geschäftsgegenstand entsprechend - die Bezeichnung TRANSATLANTISCHE Transport- und Rückversicherungs-Aktiengesellschaft und ab 1976 bei erneuter Änderung ihres Geschäftsgegenstands die Firma TRANSATLANTISCHE Rückversicherungs-Aktiengesellschaft. Seit 1988 ist sie im Handelsregister unter der Bezeichnung TRANSATLANTISCHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft eingetragen, und als ihr Geschäftsgegenstand ist nunmehr angegeben "Für die ITT Corporation und die ihr verbundenen Gesellschaften Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen aller Art, insbesondere Industrie sowie des Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgewerbes, zu erwerben und zu leiten bzw. zu verwalten".
Im Jahre 1982 verkaufte die Beklagte die im Jahre 1973 erworbenen Aktien der Klägerin an ein britisches Unternehmen, das ebenfalls zum ITT-Konzern gehörte. Dabei wurden in dem Kaufvertrag keine Vereinbarungen über die künftige Firmierung der Parteien getroffen. Das britische Unternehmen schied 1985/86 aus dem ITT-Konzern aus. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits führten die bisherigen Bezeichnungen zunächst unbeanstandet fort.
Als die Klägerin erfuhr, daß die Beklagte sich als TRANSATLANTISCHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft bezeichnen wollte, beanstandete sie dies im Dezember 1987; gleichwohl wurde die Firma der Beklagten in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, für ihre seit 1973 unverändert geführte Bezeichnung TRANSATLANTISCHE Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft bestehe die naheliegende Gefahr der Verwechslung mit der erst 1988 aufgenommenen - und damit prioritätsjüngeren - Bezeichnung der Beklagten TRANSATLANTISCHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft. Durch die Aufnahme des Bestandteils "Beteiligungs-Aktiengesellschaft" in ihre Firma habe die Beklagte in unzulässiger Weise die ohnehin bestehende Verwechslungsgefahr erhöht und zudem den unzutreffenden Eindruck erweckt, sie, die Klägerin, sei mit der Beklagten konzernmäßig verbunden und von ihr abhängig.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Löschung ihrer Firma TRANSATLANTISCHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft im Handelsregister Hamburg zu beantragen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen, sie habe das Dauerschuldverhältnis, mit dem sie der Klägerin die Firmenführung im Jahre 1973 gestattet habe, gekündigt, da die Klägerin die Berechtigung ihrer, der Beklagen, Firmenführung angegriffen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren entsprochen und dazu ausgeführt: Trotz der Angabe des unterschiedlichen Geschäftsgegenstandes in den Unternehmensbezeichnungen seien diese verwechslungsfähig im Sinne des § 12 BGB und des § 16 Abs. 1 UWG. Da die Beklagte den ihre Kennzeichnung prägenden charakteristischen Bestandteil "TRANSATLANTISCHE" schon seit 1947 an erster Stelle unverändert in ihrer Firma führe und nur die weiteren Bestandteile ihrer Bezeichnung dem jeweils wechselnden Geschäftsgegenstand durch Aufnahme eines diesen kennzeichnenden Zusatzes angepaßt habe, könne sie sich gegenüber dem Löschungsbegehren auf die Priorität ihrer Bezeichnung gegenüber der Klägerin berufen, die erst seit 1973 als TRANSATLANTISCHE Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft firmiere. Gleichwohl sei die Klage begründet.
Die im Jahre 1973 erfolgte Umfirmierung der Klägerin anläßlich des Erwerbs ihrer Aktien durch die Beklagte sei aufgrund einer konkludent erklärten Gestattung in Form eines Lizenzvertrages erfolgt. Deshalb müsse die Beklagte nunmehr auch die Interessen der Klägerin wahren; sie habe sich deshalb mit ihrer Firma der der Klägerin nicht weiter annähern dürfen, als dies zunächst der Fall gewesen sei. Dieser. Verpflichtung habe sie nicht genügt. Die Beklagte habe die seit 1973 bestehende Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Bezeichnungen qualitativ verändert, weil durch die Aufnahme des Bestandteils "Beteiligungsgesellschaft" die Gefahr vergrößert worden sei, daß die Klägerin als Teil einer Gruppe erscheine, an deren Spitze die Beklagte stehe und die von dieser beherrscht werde, die Klägerin also als ein abhängiges Unternehmen der Beklagten erscheine; sie müsse auch aufgrund des vermeintlichen Unterordnungsverhältnisses damit rechnen, daß sich mögliche Vorbehalte gegen die Beklagte auf die Klägerin übertrügen. Die Beklagte habe die Gestattung auch nicht wirksam gekündigt, so daß deshalb der Anspruch der Klägerin nicht entfallen sei. Sie habe keinen Grund zu einer - allein möglichen - fristlosen Kündigung gehabt. Daß sie bei dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Konzernverhältnis keine Kündigung ausgesprochen habe, zeige, daß die endende konzernmäßige Verbindung der Parteien keine verbindliche Voraussetzung für die Gestattung gewesen sei. Erst der Umstand, daß die Klägerin die ihr vertraglich zustehenden Rechte geltend gemacht habe, habe die Beklagte zum Ausspruch der - damit ungerechtfertigten - Kündigung veranlaßt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg; sie führt unter Abänderung des Urteils des Berufungsgerichts zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Landgerichts. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei der Klägerin gegenüber vertraglich verpflichtet, bei der Wahl der Bezeichnung ihres Unternehmens darauf zu achten, daß sie nicht als ein von ihr abhängiges Unternehmen erscheine, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Nach den getroffenen Feststellungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, hat die Beklagte der Klägerin im Jahr 1973 gestattet, den auch ihre Firmenbezeichnung prägenden Bestandteil TRANSATLANTISCHE zu führen, wobei sich die Firmen der Parteien des Rechtsstreits und die des weiter von der Beklagten erworbenen Unternehmens nur hinsichtlich der Angabe des Geschäftsgegenstands unterschieden.
a) Gegen die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung erhebt die Revision zu Recht keine Einwendungen. Es ist grundsätzlich anerkannt, daß auch bei Firmenkennzeichnungen durch vertragliche Vereinbarung - wie hier - die Benutzung durch einen anderen mit der Folge vereinbart werden kann, daß der Gestattende zur Duldung der Benutzung der Kennzeichnung durch den Erlaubnisnehmer verpflichtet ist (BGHZ 44, 373, 375 [BGH 12.01.1966 - Ib ZR 5/64] - Meßmer-Tee; Urt. v. 22.11.1990 I ZR 14/89, GRUR 1991, 393, 394 [BGH 22.11.1990 - I ZR 14/89] = WRP 1991, 222, 224 - Ott International; st. Rspr.).
b) Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, die Beklagte dürfe die Gestattung nicht dadurch unterlaufen, daß sie sich der Firma der Klägerin weiter annähere als dies zunächst der Fall gewesen sei. Die Umfirmierung sei nämlich für die Klägerin mit Mühen und Kosten sowie mit dem Verlust der alten Firma verbunden gewesen, während die aufgrund der Gestattung neue Bezeichnung zum maßgeblichen Bestandteil des Erscheinungsbilds und des good will der Klägerin geworden sei.
c) Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat der von der Beklagten gewährten Gestattung damit einen ihr nicht zukommenden, zu weitreichenden Inhalt gegeben. Eine Vereinbarung, durch die, wie hier, einem anderen die Benutzung einer geschützten Bezeichnung gestattet wird, ist im allgemeinen nur darauf gerichtet, daß der Berechtigte ihm gegenüber auf die Geltendmachung der Ansprüche aus seinem Ausschließlichkeitsrecht insoweit verzichtet (BGH Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 65). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Parteien einen weiterreichenden Inhalt beigemessen hat, tragen die getroffene Entscheidung nicht. Der Gestattungsvertrag ist stillschweigend. zustande gekommen. Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die dafür sprechen könnten, daß die Parteien mehr beabsichtigt hätten, als der Klägerin die schlichte Erlaubnis und den damit verbundenen Verzicht der Beklagten auf Ansprüche wegen der Führung des in Rede stehenden Firmenschlagworts durch die Klägerin zu gewähren, können der Gestattung unter diesen Umständen nicht entnommen werden. Solche sind auch weder erkennbar noch von den Parteien vorgetragen worden. Das aber bedeutet, daß die Beklagte durch die Gestattung nicht in dem Recht eingeschränkt ist, ihren Firmennamen frei zu wählen oder auch umzugestalten, jedenfalls soweit es darum geht, dem Firmenbestandteil "TRANSATLANTISCHE" eine Sachbezeichnung anzufügen, die den Geschäftsgegenstand ihres Unternehmens zutreffend angibt. Das muß die Klägerin hinnehmen, denn ihr ist nur das Recht eingeräumt worden, sich gegenüber den Ansprüchen der Beklagten auf die Gestattung zu berufen, falls die Beklagte ihr dieses Recht streitig machen sollte, nicht aber das Recht, ihrerseits gegen die Beklagte vorzugehen und deren Firmenführung anzugreifen. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen, weil der Klägerin damit über einen bloßen Verzicht der Beklagten in dem. vorerörterten Sinn hinaus weitergehend positive Unterlassungsansprüche zugesprochen werden, auf einer Verkennung von Bedeutung und Wirkung der schuldrechtlichen Gebrauchsüberlassung, wie sie der Klägerin von der Beklagten vorliegend eingeräumt worden ist.
Die Verurteilung der Beklagten kann danach mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann aus. Anderen Gründen ebenfalls keinen Bestand haben (§ 563 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch aus § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG versagt.
a) Landgericht und Berufungsgericht sind davon ausgegangen, daß die beiderseitigen Unternehmensbezeichnungen verwechselbar sind. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen haben dabei rechtlich zutreffend berücksichtigt, daß es insoweit auf die jeweils prägenden Bestandteile "TRANSATLANTISCHE" ankommt und daß den die Tätigkeit der Parteien beschreibenden weiteren Bestandteilen "Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft" bzw. "Beteiligungs-Aktiengesellschaft" nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat damit nicht etwa nur einen Schutz für einen Kennzeichnungsbestandteil angenommen, sondern es ist von der Erfahrung ausgegangen, daß sich ein großer Teil des Verkehrs bei einer aus mehreren Worten zusammengesetzten Bezeichnung in erster Linie nur den Firmenbestandteil einprägt, der wegen seiner Kürze, Stellung oder Aussagekraft besonders auffällt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 165/85, GRUR 1988, 635 = WRP 1988, 440 Grundcommerz). Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die von der Beklagten seit 1987 geführte Bezeichnung "TRANSATLANTISCHE Beteiligungs-Aktiengesellschaft" sei eine Fortentwicklung derjenigen Bezeichnungen, die die Beklagte seit 1947 geführt habe mit der Folge, daß diese gegenüber der von der Klägerin erst seit 1973 geführten Firma "TRANSATLANTISCHE Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft" prioritätsälter sei. Ob dem hier im Blick auf die Änderungen der Angabe des Geschäftsgegenstandes in den Bezeichnungen der Beklagten und insbesondere auch bei Aufnahme des Bestandteils "Beteiligungsgesellschaft" beigetreten werden kann, weil hierin nur eine unerhebliche Änderung gegenüber den früheren Bezeichnungen zu sehen sei (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 361, 362 = WRP 1973, 576 - Metrix), bedarf keiner abschließenden Entscheidung; denn selbst für den Fall, daß dies hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu verneinen wäre, wäre ein auf § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG gestützter Anspruch nicht begründet.
c) Das Berufungsgericht hätte auch angesichts des Gegebenseins einer Verwechslungsgefahr und auch wenn zugrunde gelegt wird, daß die Bezeichnung der Klägerin gegenüber der der Beklagten prioritätsälter ist, der Klägerin einen auf § 12 BGB, § 16 Abs. 1 UWG gestützten Anspruch nach den Grundsätzen des Rechts der Namensgleichen (vgl. dazu v. Gamm, Wettbewerbsrecht, Kap. 54) nicht zubilligen dürfen. Aufgrund des Nebeneinanderbestehens der in Rede stehenden Bezeichnungen der Parteien seit 1973 ist ein beiderseitiger Besitzstand erwachsen mit der Folge, daß jede Seite die Bezeichnung der anderen hinnehmen muß. Auch in diesem Fall kann zwar eine an sich verwechslungsfähige Unternehmensbezeichnung aus sachlich zwingendem Anlaß in eine andere, möglicherweise ebenfalls verwechslungsfähige Unternehmensbezeichnung geändert werden. Der Grad der Verwechslungsgefahr darf dabei jedoch nicht erhöht werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984, 376 Hotel Krone; Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 77/85, GRUR 1987, 182, 183 = WRP 1987, 30 - Stoll). Das ist vorliegend aber auch nicht der Fall, und bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen und Verhaltensweisen der Parteien ergibt sich, daß die Klägerin hier die Änderung der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hinnehmen muß. Die prägenden Bestandteile beider Bezeichnungen "TRANSATLANTISCHE", sind unverändert geblieben. Durch die Änderung des weiteren Firmenbestandteils "Rückversicherungsgesellschaft" der Beklagten in "Beteiligungsgesellschaft" ist, was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat und was einer rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 [BGH 09.11.1988 - I ZR 96/86] - St. Petersquelle), die Verwechslungsgefahr nicht gesteigert worden; diese hat sich vielmehr eher gemindert. Der Bestandteil "-versicherungs-Aktiengesellschaft", der in beiden Bezeichnungen in Verbindung mit der Angabe des Unternehmensgegenstandes übereinstimmend enthalten war, ist weggefallen. Auch wenn dieser Bestandteil für die Bezeichnungen nicht prägend war, führte er diese doch näher aneinander als dies bei den jetzt gegenüberstehenden Bezeichnungen "Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft" und "Beteiligungs-Aktiengesellschaft" der Fall ist.
Zudem müßte die Klägerin im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen sogar eine geringfügige Steigerung der Verwechslungsgefahr hinnehmen. Die Klägerin, die ihr Recht zur Firmenführung von der Beklagten herleitet, würde treuwidrig handeln, wenn sie die Beklagte daran hinderte, die Änderung ihres Geschäftsgegenstandes auch in der Unternehmensbezeichnung zutreffend zum Ausdruck zu bringen. Die vom Berufungsgericht hier gesehene qualitative Änderung in der Bezeichnung der Beklagten wäre demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung. Denn nach der von der Beklagten der Klägerin gestatteten Firmenführung war keine der Parteien daran gehindert, den sachlich zutreffenden Geschäftsgegenstand in den Bezeichnungen zum Ausdruck zu bringen.
3. Das Klagebegehren ist auch nicht aus § 3 UWG begründet, da für eine über eine Kennzeichenverletzung hinausgehende Irreführungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift Anhaltspunkte nicht gegeben sind; es ist nicht erkennbar und von den Parteien auch nicht vorgetragen, daß die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung der Klägerin besondere Vorstellungen verbänden, die sie auf die Beklagte wegen der neu gewählten Bezeichnung übertragen könnten.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und aus § 97 Abs. 1 ZPO.