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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1989, Az.: BVerwG 5 C 28.87

Gesetzliche Unfallrente; Verletztenrente; Einkommensteuerfreiheit; Ausbildungsförderung; Anrechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 28.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 25.05.1983 - AZ: 2 A 137/81
OVG Niedersachsen - 29.04.1987 - AZ: 14 A 23/85

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 330 - 336
  • DokBer A 1990, 374-376
  • DÖV 1990, 661-662 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1990, 804-806 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1130 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 264-266 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZFSH/SGB 1990, 88-91

Amtlicher Leitsatz

Die gesetzliche Unfallrente (Verletztenrente) gilt wegen ihrer Einkommensteuerfreiheit unabhängig davon, ob sie die Begriffsmerkmale der Leibrente erfüllt, nicht als Einkommen im Sinne des § 21 BAföG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. April 1987 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten für den Bewilligungszeitraum von August 1979 bis Juli 1980 darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, bei der Bestimmung des den Bedarf der Auszubildenden mindernden Einkommens des Vaters eine Unfallrente der Bundesbahnunfallversicherungsbehörde zu 60 % anzurechnen.

2

Auf den Antrag der Klägerin vom 21. September 1979 gewährte der Beklagte, nachdem er zwischenzeitlich der Auffassung gewesen war, die Unfallrente des Vaters sei in voller Höhe anzurechnen, zuletzt mit Bescheid vom 29. Mai 1981 Ausbildungsförderung für den genannten Bewilligungszeitraum in Höhe von monatlich 265 DM, wobei er die Unfallrente - unter Abzug eines Versorgungs-Freibetrags nach § 19 Abs. 2 EStG in Höhe von 40 % - auf das Einkommen des Vaters anrechnete. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Bewilligung des restlichen Förderungsbetrages hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der behördlichen Bescheide den Beklagten verpflichtete, den Ausbildungsförderungsantrag der Klägerin hinsichtlich des streitigen Betrages nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung gelten wegen ihrer Steuerfreiheit nicht als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Sie seien jedoch als Leibrenten nach § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt sei, als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit anzurechnen. Die Gewährung eines Versorgungs-Freibetrags nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift gesetzliche Unfallrenten nicht erfasse.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen auf die Berufung der Klägerin der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Gesetzliche Unfallrenten, die gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei seien, könnten nicht als Einkommen im Sinne des § 21 BAföG gelten, weil sie in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich als Einkommen benannt seien. Dies gelte auch für den Fall, daß die gesetzliche Unfallrente als Leibrente aufzufassen sein sollte. Denn § 21 Abs. 1 Satz 2 (entsprechend Satz 5 n.F.) BAföG erfasse nur die Leibrenten, die mit ihrem Ertragsanteil nach § 22 EStG steuerpflichtig seien und deshalb und insoweit unter § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG fielen. Dies sei bei insgesamt steuerfreien Unfallrenten der gesetzlichen Unfallversicherung zu verneinen.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage erreichen will. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Daß Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Leibrenten im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG seien, entspreche der herrschenden Meinung in der Literatur und der Tz. 21.1.34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es sei auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, die gesetzliche Unfallrente bei der Bestimmung des förderungsrechtlichen Einkommens außer acht zu lassen. Hiervon sei offensichtlich auch der Verordnungsgeber bei der Abfassung der Einkommensverordnung ausgegangen, indem er lediglich das Verletztengeld, das dieselbe sozialpolitische Funktion wie die Verletztenrente habe, als anzurechnendes Einkommen, nicht aber die Verletztenrente aufgenommen und damit zu erkennen gegeben habe, daß er die Verletztenrente bereits durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz als erfaßt angesehen habe. Andernfalls sei eine Gesetzeslücke anzunehmen, die durch Analogie zu schließen sei.

6

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

7

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

8

Ohne Bundesrecht zu verletzen hat das Berufungsgericht entschieden, daß eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 580 ff. RVO), wie sie der Vater der Klägerin von der Bundesbahnunfallversicherungsbehörde (vgl. § 653 RVO) bezieht, nicht als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier maßgeblichen Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) anzurechnen ist. Das Berufungsgericht hat hierbei dahingestellt sein lassen, ob die gesetzliche Unfallrente (Verletztenrente) Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) - EStG - und damit des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG, dem seit dem Siebenten BAföG-Änderungsgesetz vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625) der inhaltsgleiche § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG entspricht, ist. Auch dies verletzt Bundesrecht nicht. Denn die gesetzliche Unfallrente (Verletztenrente) gilt unabhängig von der Beurteilung, ob sie die Begriffsmerkmale der Leibrente erfüllt, wegen ihrer Einkommensteuerfreiheit (§ 3 Nr. 1 Buchst. a EStG) nicht als Einkommen im Sinne des § 21 BAföG(BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1987 - BVerwG 5 B 41.86 - <Buchholz 436.36 § 21 BAföG Nr. 10 = NJW RR 1988, 905> und vom 16. Juni 1989 - BVerwG 5 B 58.89 -).

9

Stellt die gesetzliche Unfallrente keine Leibrente dar, folgt unmittelbar aus § 21 Abs. 1 und 3 BAföG, daß sie förderungsrechtlich nicht als Einkommen gilt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Gesetzliche Unfallrenten fallen zwar unter die abstrakte Umschreibung der Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG; sie sind als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen sonstige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Die in § 2 Abs. 1 EStG grundsätzlich angeordnete Steuerpflicht wird jedoch für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG wieder zurückgenommen. Derartige steuerfreie Einnahmen bleiben deshalb bei der Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, der die Einkünfte bei der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG genannten Einkunftsart als Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten definiert, außer Ansatz (vgl. BFHE 124, 204 <207> sowie Glanegger in: L. Schmidt, EStG, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 8 zu § 2). Steuerfreie Einnahmen gehören deshalb auch nicht zu dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG (so bereits die Begründung zum Regierungsentwurf eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. VI/1975, S. 30 zu § 21 Absatz 1).

10

Ebensowenig gilt die gesetzliche Unfallrente nach § 21 Abs. 3 BAföG als Einkommen. Diese Vorschrift nennt abschließend diejenigen nicht als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehenden Einkommen, die förderungsrechtlich gleichwohl als Einkommen gelten. Die Verletztenrente ist weder in § 21 Abs. 3 BAföG noch in der aufgrund der Ermächtigung des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG erlassenen Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (EinkommensV) vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Juli 1975 (BGBl. I S. 1924) - anders als das Verletztengeld nach den §§ 560 ff. RVO (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EinkommensV) - genannt.

11

Handelt es sich dagegen bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung um eine Leibrente, kann im Ergebnis nichts anderes gelten: Sie ist auch dann nicht als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG zu berücksichtigen. Die von der Revision geäußerte Ansicht, mit der Fiktion des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG knüpfe der Gesetzgeber nicht an das Steuerrecht an, so daß einkommensteuerechtliche Gesichtspunkte bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht herangezogen werden dürften, trifft nicht zu.

12

§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföGübernimmt dem Grundsatz nach den steuerrechtlichen Einkommensbegriff (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 21, BT-Drucks. VI/1975, S. 30 zu § 21). Diesem unterfallen bei sonstigen Einkünften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 EStG Einnahmen, die aufgrund des § 3 EStG steuerfrei sind, wie eingangs dargelegt, nicht. § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG statuiert demgegenüber insoweit eine Erweiterung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs, als er die nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfreien Versorgungsrenten (vorbehaltlich des § 21 Abs. 4 BAföG) in den förderungsrechtlichen Einkommensbegriff ebenso einbezieht wie "Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist". Mit der zuletzt genannten Klausel knüpft § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG an § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (zum steuerrechtlichen Leibrentenbegriff vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 8. März 1989 - X R 16/85 - <BStBl. II 1989, 551/552 f.>) an, der "Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind", zu sonstigen Einkünften (aus wiederkehrenden Bezügen) erklärt (§ 22 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG). § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG geht mithin von solchen Leibrenten aus, deren Ertragsanteil über § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG förderungsrechtlich als Einkommen gilt, und will diese zur Gänze, also auch mit dem durch § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerfrei gestellten Kapital (rückzahlungs)anteil, für den förderungsrechtlichen Einkommensbegriff erfassen. Aus diesem auf den Kapitalanteil beschränkten Erweiterungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG folgt, daß Leibrenten, die nach § 3 EStG umfassend von der Einkommensteuer befreit sind, außerhalb des Erfassungshorizonts der Vorschrift liegen. Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 5. November 1987 und 16. Juni 1989 (a.a.O.) zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG in der seit dem Siebenten BAföG-Änderungsgesetz unverändert geltenden Fassung dargelegt.

13

Die Freistellung der Verletztenrente von der förderungsrechtlichen Einkommensanrechnung weist auch keine im Wege der Analogie schließbare Lücke im System der Einkommensanrechnung auf. Der systemprägende Grundgedanke, nach dem der Gesetzgeber den Einkommensbegriff gestaltet hat, ergibt sich aus § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Nr. 4 BAföG: Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, sollen im Grundsatz auf den Bedarf angerechnet werden und im Umfang der Anrechnung den Nachrang der staatlichen Ausbildungsförderung auslösen. Die Vervollkommnung dieses in § 21 BAföG angelegten Systems hat jedoch der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überantwortet. Denn nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG gelten sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, nur dann als Einkommen, "soweit sie der zuständige Bundesminister in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat". Aus der Verwendung des Wortes "soweit" in der Ermächtigungsgrundlage ergibt sich, daß der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum einräumen und ihn nicht dazu verpflichten wollte, alle Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, als anrechnungspflichtiges Einkommen zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund kann aus der Tatsache, daß der Verordnungsgeber zwar das Verletztengeld - nach der neuen Fassung der BAföG-Einkommensverordnung vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505) "einschließlich der besonderen Unterstützung (§ 565 RVO)" -, nicht aber die Verletztenrente (§ 580 ff. RVO) als Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG bezeichnet hat, nicht geschlossen werden, dies könne nur auf einem irrtümlichen "Nichtzuendedenken" der gesetzgeberischen Systemvorstellungen beruhen. Denn gerade unter dem Gesichtspunkt des legislatorischen Leitgedankens ergeben sich gewichtige Unterschiede zwischen dem Verletztengeld und der Verletztenrente, die eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen.

14

Das Verletztengeld hat ausschließlich Lohnersatzcharakter; es ist - gleichsam als Unfallkrankengeld - zur Deckung des Lebensbedarfs des Verletzten bestimmt, solange dieser infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist und keinen Anspruch auf Übergangsgeld aus der Unfallversicherung hat (§ 560 Abs. 1 Satz 1 RVO). Die Verletztenrente ist dagegen aufgrund der tatsächlichen Entwicklung ihrer ursprünglichen Lohnersatzfunktion in vielen Fällen ganz oder teilweise entkleidet worden, weil der abstrakt festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine reale Erwerbseinbuße häufig nicht mehr oder nicht in vollem Umfang korrespondiert (vgl. BVerfGE 34, 118 <132 ff.>). Dadurch hat die Verletztenrente jedenfalls teilweise einen Charakter angenommen, der dem der nach § 21 Abs. 4 Nr. 1 BAföG anrechnungsfreien Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. § 31 BVG sowie BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1984 - BVerwG 5 C 133.83 - <Buchholz 412.4 § 46 b KgfEG Nr. 1>) nahekommt und die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit als Entschädigung für die unfallbedingte Einbuße an körperlicher Integrität ausweist. In Anerkennung dieses Funktionswandels hat auch der Bundesgesetzgeber in § 18 a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV (eingefügt durch Art. 7 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985 <BGBl. I S. 1450>) die Verletztenrente der Unfallversicherung als Erwerbsersatzeinkommen, das beim Zusammentreffen mit Hinterbliebenenrenten anzurechnen ist, nur insoweit benannt, als die Verletztenrente "den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde".

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Dies ist freilich nur ein denkbarer, keineswegs aber der einzig mögliche Weg, um dem ambivalenten Charakter der Verletztenrente bei der Einkommensanrechnung im Rahmen sozialer Leistungsgesetze Rechnung zu tragen. Denn im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit liegt es auch, den Bedürfnissen einer auf Verwaltungsvereinfachung angewiesenen Massenverwaltung Rechnung zu tragen und wegen der Schwierigkeiten, im Einzelfall zu bestimmen, wann und inwieweit die Verletztenrente allein dem Ersatz von Lohnausfall dient, pauschalisierend auf die Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt zu verzichten. Es läßt sich nach alledem nicht ausschließen, daß der Verordnungsgeber sich gerade für diese Lösung entschieden hat, das Fehlen einer Anrechnungsvorschrift für die Verletztenrente also auf einem beredten Schweigen des Verordnungsgebers beruht. Die Annahme einer planwidrigen, durch Analogie ausfüllbaren Gesetzeslücke wäre in diesem Fall ausgeschlossen. Selbst aber wenn eine solche Lücke bestehen sollte, ließe sie sich vom Richter nicht schließen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß die richterliche Lückenfüllung ferner die hinreichend verläßliche Feststellung voraussetzt, daß der Gesetzgeber die Lücke in einer ganz bestimmten Weise ausgefüllt hätte (BVerwGE 45, 85 <90>[BVerwG 14.03.1974 - II C 33/72];  57, 183 <185 f. [BVerwG 13.12.1978 - 6 C 37/78]> sowie Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 60.85 - <Buchholz 237.95 § 45 S-HLBG Nr. 1>). Jedenfalls dies läßt sich im vorliegenden Fall wegen der festgestellten Bandbreite der gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten nicht klären. Mit der Ausfüllung einer solchen Gesetzeslücke würde der Richter unter Mißachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung unzulässigerweise in den Bereich der Gesetzgebung übergreifen (vgl. BVerwGE 45, 85 <92>[BVerwG 14.03.1974 - II C 33/72]).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

17

Beschluß

18

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 264 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner