Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1990, Az.: VI ZR 266/89
Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr; Haftungsprivileg; Unbestimmt viele Personen; Unfallversicherungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 266/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1990, 300-302 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1174-1175 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1990, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1990, 327 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 995-997 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO setzt voraus, daß der Eingreifende aufgrund der gegebenen Umstände annehmen darf, es bestehe die naheliegende Möglichkeit eines Schadens für unbestimmt viele Personen.
2. Kommt die bei gemeiner Gefahr geleistete Hilfe auch einem einzelnen Unternehmen zugute, so greift nicht schon deshalb zugunsten dieses Unternehmens ein Haftungsprivileg gem. §§ 539 Abs. 2, 636 Abs. 1 RVO ein.
3. Ob die Tätigkeit des Hilfeleistenden zu einem Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9a oder nach § 539 Abs. 2 RVO führt, hängt davon ab, welche der dazu jeweils erforderlichen Umstände im konkreten Fall von derart untergeordneter Bedeutung sind, daß sie als rechtlich unerheblich außer Betracht zu bleiben haben.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, verlangt aus übergegangenem Recht der bei ihr gegen Unfall versicherten Bäuerin Elfriede P. aufgrund eines Teilungsabkommens von der Beklagten Schadensersatz.
Frau P. geriet am 18. Oktober 1985 auf dem Bauernhof ihres Nachbarn Josef G. unter den Anhänger eines von G. gefahrenen Traktors, als sie versuchte, eine von dem Anhänger herabhängende und auf dem Boden schleifende Spannkette aufzuheben und auf den Anhänger zu werfen. Sie wurde von einem Rad des Anhängers überrollt und schwer verletzt.
Die Klägerin hat an Frau P. Leistungen von mehr als 100.000 DM erbracht. Sie nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs des G. aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Abkommen enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1:
"Werden von der BG (hier: Klägerin) aufgrund der Vorschriften des § 116 SGB X Schadenersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person erhoben, die gegen die gesetzliche Haftpflicht aus dem der Forderung zugrundeliegenden Schadenereignis bei der I. (hier: Beklagte) versichert ist, werden diese ausschließlich nach diesem Teilungsabkommen abgewickelt. Die I. verzichtet auf die Prüfung der Haftungsfrage (mit Ausnahme der Voraussetzungen der §§ 636, 637 RVO) und beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Aufwendungen der BG. "
§ 4 Abs. 1:
"Von den übergangsfähigen Aufwendungen der BG erstattet die I. 50 %. Die BG verzichtet auf weitergehende Forderungen."
§ 6 Abs. 1:
"Übersteigen im Einzelfall die nach dem Abkommen abrechnungsfähigen Aufwendungen der BG 100.000 DM, so ist bis zu diesem Betrag abkommensgemäß zu verfahren. Für den überschießenden Teil erfolgt eine Regelung nach Sach- und Rechtslage... ".
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht meint, Frau P. habe gemäß §§ 539 Abs. 2, 636 Abs. 1 RVO keinen Schadensersatzanspruch gegen G. erworben, der nach § 116 SGB X auf die Klägerin habe übergehen können. Sie sei im Zeitpunkt des Unfalls in dem landwirtschaftlichen Betrieb des G. wie ein dort aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigter Versicherter tätig gewesen. Wegen des daraus folgenden Haftungsprivilegs des G. könne auch die Klägerin keinen Anspruch aus dem Teilungsabkommen gegen die Beklagte geltend machen.
II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts. Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilungsabkommens ist es der Beklagten vorbehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 636, 637 RVO zu prüfen. Besteht nach diesen Vorschriften zugunsten des Versicherungsnehmers G. der Beklagten ein Haftungsprivileg, so kann sich auch die gemäß § 3 Nr. 2 PflVG mit G. als Gesamtschuldnerin haftende Beklagte darauf berufen, und zwar auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Frau P. (§ 116 Abs. 1 SGB X). Ein solches Haftungsprivileg würde die Klage zu Fall bringen, da der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Personenschadens im Sinne von § 636 Abs. 1 RVO gerichtet ist.
2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die zu dem Unfall führende Handlung der Frau P. sei als eine Tätigkeit zu qualifizieren, die nach den §§ 539 Abs. 2, 636 Abs. 1 RVO dem Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung für den landwirtschaftlichen Betrieb des G. unterfalle.
a) Entgegen der Rüge der Revision steht dieser Sicht allerdings nicht schon der Umstand entgegen, daß es sich bei der Betätigung der Frau P. um eine spontane Einzelhandlung ohne längere Dauer gehandelt hat. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt entschieden hat, können auch spontane und punktuelle Tätigkeiten, wie etwa Handreichungen, für eine "Eingliederung" des Verletzten in den Unfallbetrieb im Sinne von § 539 Abs. 2 RVO ausreichen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1983 - VI ZR 273/81 - VersR 1983, 855, 856; vom 25. Juni 1985 - VI ZR 34/84 - VersR 1985, 1082, 1083; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385 und vom 11. Oktober 1988 - VI ZR 67/88 - VersR 1989, 67, 68).
b) Die Einordnung der Tätigkeit der Frau P. unter § 539 Abs. 2 RVO ist auch nicht, wie die Revision weiter geltend macht, deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine nachbarschaftliche Gefälligkeit ohne den Charakter einer ernsthaften Arbeit gehandelt habe. Richtig ist zwar, daß eine auf familiären oder nachbarschaftlichen Beziehungen beruhende alltägliche Gefälligkeit, wie etwa die Übermittlung einer Nachricht, mit der Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nicht gleichgesetzt werden kann und deshalb keinen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO zu begründen vermag (vgl. BSG, Urteile vom 1. Februar 1979 - 2 RU 65/78 - VersR 1980, 328, 329 und vom 30. April 1979 - 8 a RU 38/78 - Breithaupt 1980, 195 ff.). Ob eine derartige Gefälligkeitshandlung vorliegt, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (BSG, Urteil vom 30. April 1979 = aaO). Es ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, im Streitfall zu verneinen. Denn Frau P. hat eine mit nicht unerheblichem körperlichem Einsatz und mit erkennbarem Unfallrisiko verbundene Handlung vorgenommen, die schon wegen ihres Gefahrenpotentials über eine alltägliche Gefälligkeit erheblich hinausging (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 RU 19/84 = SozR 2200 § 539 RVO Nr. 116 = Breithaupt 1986, 762, 765).
c) Wie die Revision mit Recht rügt, wird jedoch die vom Berufungsgericht allein erörterte Kontroverse, ob der Versuch der Frau P., die Spannkette auf den Anhänger des Traktors zu werfen, dem Unternehmen des G. gedient und deshalb einen fremdwirtschaftlichen Charakter gehabt habe oder ob die Handlung der Frau P. durch ihr Interesse an nachbarlicher Hilfe seitens des G. beim bevorstehenden Kalben einer ihrer Kühe motiviert und daher eigenwirtschaftlich geprägt gewesen sei, dem Sachvortrag der Parteien nicht in vollem Umfang gerecht. Ein Unfallversicherungsschutz der Frau P. im Betrieb des G. nach § 539 Abs. 2 RVO scheidet nämlich nicht nur dann aus, wenn Frau P. die zum Unfall führende Tätigkeit im Interesse ihres eigenen Unternehmens vorgenommen hat; ein Tätigwerden für den Betrieb des G. "wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Versicherter" liegt auch dann nicht vor, wenn Frau P. mit ihrer Handlung in Bezug auf den Bauernhof des G. sonstige betriebsfremde Zwecke verfolgt hat. So könnte der Fall hier liegen. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts spricht, wie sogleich näher ausgeführt wird, vieles dafür, daß Frau P. nicht tätig geworden ist, um die Belange des Betriebes des G. zu fördern, sondern daß sie den Willen gehabt hat, im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO bei gemeiner Gefahr Hilfe zu leisten, d.h., daß sie eingreifen wollte, um die naheliegende Möglichkeit eines Schadens für unbestimmt viele Personen zu beseitigen (vgl. BSG, Urteile vom 11. Dezember 1980 - 2/8a RU 102/78 - USK 80300 und vom 30. Januar 1986 = aaO; Gitter in Gesamtkomm. SozVers. § 539 Anm. 21; Brackmann, Handbuch der SozVers., Band II Seite 473 c). Eine solche Hilfeleistung, bei der für einen bislang Außenstehenden erst die Gefahrenlage den Anlaß zum helfenden Eingreifen bildet, führt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer Haftungsablösung nach § 636 Abs. 1 RVO (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1979 - VI ZR 14/78 - VersR 1979, 668 f., vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261 und vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 - VersR 1987, 384, 385).
aa) Die Rüge der Revision, es sei hier ein Fall des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO gegeben, stützt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht auf ein im Revisionsrechtszug unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen. Schon nach der von der Beklagten im ersten Rechtszug selbst vorgelegten und damit in Bezug genommenen gutachtlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. W. war aus der Sicht der Frau P. der Landwirt G. im Begriff, mit dem Traktor samt zwei Anhängern vom Bauernhof herunter auf die Straße zu fahren, wo die von den Anhängern herabhängenden und umherschleudernden Ketten andere Verkehrsteilnehmer hätten gefährden können. Auch im Berufungsrechtszug hat die Beklagte mit der Erklärung ihres Rücktritts vom Vergleich den Vortrag verbunden, die am Boden schleifenden Spannketten hätten eine Verkehrsgefährdung dargestellt; deshalb habe sich Frau P. bemüht, die Ketten auf den Anhänger zu werfen. Zwar durfte das Berufungsgericht dieses Vorbringen für die Entscheidung nicht mehr verwerten, da es erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen und der Beklagten insoweit kein Schriftsatznachlaß eingeräumt worden war. Immerhin stellt aber auch das Berufungsgericht aufgrund übereinstimmenden Sachvortrags beider Parteien fest, daß mit der Handlung der Frau P. eine Hilfeleistung zur Beseitigung einer von der Kette in dieser Situation ausgehenden Gefahr beabsichtigt war.
bb) Auf dieser tatsächlichen Grundlage spricht vieles dafür, daß die Handlung der Frau P. eine Hilfeleistung im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO darstellte.
(a) Die Frage, ob ein Unfallversicherungsschutz der Frau P. als Nothelferin begründet wurde, kann nicht etwa schon deshalb verneint werden, weil der Leistungsbescheid der Klägerin eine die Zivilgerichte bindende Entscheidung über den zuständigen Träger der Unfallversicherung nach § 638 Abs. 1 Nr. 2 RVO enthielt. Zum einen besteht insoweit ohnehin nur eine eingeschränkte Bindungswirkung (siehe dazu allgemein BGHZ 24, 247, 249 ff. [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 151; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Auflage, § 638 Anm. 9, 14). Zum anderen haben die Parteien bislang zum Inhalt des Leistungsbescheides der Klägerin an Frau P. nichts Näheres vorgetragen; es steht also nicht einmal fest, ob der Bescheid über die betriebliche Zuordnung des Arbeitsunfalls und über den Träger der Unfallversicherung überhaupt einen ausdrücklichen Ausspruch enthielt (vgl. dazu auch BSGE 17, 153, 155).
(b) Für die rechtliche Einordnung der Handlung der Frau P. unter § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO ist es nicht entscheidend, ob G. mit dem Traktor tatsächlich auf die Straße hinausfahren oder, wie in dem von der Beklagten eingereichten Gutachten Dr. W. ausgeführt wird, lediglich vom Hinterhof durch die Scheunendurchfahrt auf den Vorderhof seines Anwesens fahren wollte. Ebenso kann es dahinstehen, ob von den herabhängenden Ketten auf der Straße wirklich eine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgegangen wäre. Denn für die Frage, ob eine gemeine Gefahr vorlag, ist ebenso wie für die Frage, ob die Hilfeleistung tatsächlich ihrer Beseitigung diente, im Zivilrecht in gleicher Weise wie für die Frage des Unfallversicherungsschutzes im Sozialrecht darauf abzustellen, wie sich die Situation für den Helfer darstellte und welche Absicht er mit seinem Eingreifen verfolgte (vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1972 - 2 RU 94/68 - USK 7250; vom 26. April 1973 - 2 RU 77/70 - FamRZ 1973, 630, 631 f. und vom 11. Dezember 1980 - aaO; Brackmann, aaO, Seite 473 b).
Nimmt der Helfer nach den tatsächlichen Gegebenheiten berechtigterweise eine der Allgemeinheit drohende Gefahr an, kommt aber die von ihm geleistete Hilfe auch einem einzelnen Unternehmen, wie hier dem Betrieb des G., zugute, dann ist für die Frage, ob die Tätigkeit des Helfers zu einem Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO führt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf abzustellen, ob etwaige Umstände, die für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht zu ziehen sind, insbesondere mit Blick auf die Motive des Handelnden von derart untergeordneter Bedeutung sind, daß sie als rechtlich unerheblich unberücksichtigt zu bleiben haben (BSG, Urteile vom 27. April 1972, vom 26. April 1973 und vom 30. Januar 1986 = jeweils aaO; Lauterbach, aaO, § 539 Anm. 57). Dieselben Grundsätze müssen auch für die zivilrechtliche Frage gelten, ob die Handlung des Helfers gemäß § 539 Abs. 2 RVO zu einer Haftungsablösung nach § 636 Abs. 1 RVO geführt hat.
(c) In dieser Hinsicht bedarf der Rechtsstreit nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien noch der weiteren Aufklärung. Denn da das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten wie auch die getroffenen Feststellungen zu der von den Ketten in der konkreten Situation ausgehenden Gefahr und zu den Beweggründen der Frau P. für ihr Eingreifen bei seinen rechtlichen Erwägungen nicht mit Blick auf § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO in Betracht gezogen und deshalb die Frage eines Unfallversicherungsschutzes nach dieser Vorschrift mit den Parteien nicht erörtert hat, haben diese bislang insbesondere auch nicht dazu Stellung genommen, ob Frau P. aus den gesamten Umständen den berechtigten Schluß ziehen durfte, daß eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der Straße gegeben war. Daß Frau P. eine solche Situation annehmen durfte, ist aber nach der Rechtsprechung erforderlich, um einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO zu begründen (vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1972, vom 26. April 1973 und vom 11. Dezember 1980 = jeweils aaO).
III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.