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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1979, Az.: VI ZR 14/78

Gemeine Gefahr; Hilfe; Verursacher; Betrieb; Gefahrbeseitigung; Einordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1979
Aktenzeichen
VI ZR 14/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1979, 835 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1410 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wer bei gemeiner Gefahr Hilfe leistet, ordnet sich jedenfalls dann nicht in den Betrieb des die Gefahr verursachenden Unternehmens ein, wenn zur Zeit seiner Hilfeleistung Angehörige dieses Unternehmens noch nicht an der Gefahrenstelle mit der Gefahrbeseitigung beschäftigt sind.