Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1979, Az.: VI ZR 14/78
Gemeine Gefahr; Hilfe; Verursacher; Betrieb; Gefahrbeseitigung; Einordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1979
- Aktenzeichen
- VI ZR 14/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1979, 835 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1410 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wer bei gemeiner Gefahr Hilfe leistet, ordnet sich jedenfalls dann nicht in den Betrieb des die Gefahr verursachenden Unternehmens ein, wenn zur Zeit seiner Hilfeleistung Angehörige dieses Unternehmens noch nicht an der Gefahrenstelle mit der Gefahrbeseitigung beschäftigt sind.