Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1997, Az.: 2 StR 551/96
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Bebstimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung; Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Örtlich zuständiges Gericht; Pflicht zur persönlichen Vernehmung eines Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 551/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 21943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 18.06.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1997, 286-287 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessgegner
Eyüp Ö., C. Nr. ..., A. (Niederlande),
geboren am ... 1959 in K. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, und
die Richterin Dr. Otten als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Juni 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die von dem Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruches. Die Strafkammer hat es nämlich entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung, die gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, zu bestimmen. Da wegen der vergleichbaren Haftbedingungen in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaßstab 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1992 - 3 StR 211/92; vom 26. November 1991 - 4 StR 500/91; vom 10. April 1990 - 5 StR 121/90), hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO diesen selbst bestimmt (st. Rspr. vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96 m.w.N.).
Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Erörterung bedürfen nur die Verfahrensrügen Nr. I und III a, b der Revisionsbegründung vom 5. September 1996.
1.
Zurecht hat das Landgericht Hanau seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Der Angeklagte hat in den Niederlanden an drei türkische Landsleute 1,5 kg Heroin übergeben, er wußte, daß dieses in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt und dort verkauft werden sollte. Sein Vorgehen erfüllt deshalb auch - unabhängig von der rechtlichen Wertung in Anklage und Urteil - den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) oder zumindest der Anstiftung oder der Beihilfe zu diesem Verbrechen. Dieser Tatbestand ist im Sinne von § 9 StGB vom Angeklagten auch in Hanau verwirklicht worden, da das Rauschgift bestimmungsgemäß dorthin gelangt ist. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist zwar mit dem Verbringen über die Grenze vollendet (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1988, 515 [OLG Düsseldorf 04.12.1987 - 1 Ws 958/87] m.w.N. und JMBI. NW 1989, 261, 262), beendet ist sie aber erst, wenn das Rauschgift im Inland in Sicherheit und damit zur Ruhe gekommen ist (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ 1990, 39). Dies ist erst in Hanau geschehen.
Darüber hinaus ist das Vorgehen des Angeklagten als Beteiligung am Handeltreiben der in Hanau ansässigen K., Öz. und A. anzusehen. Denn er hat mindestens zweimal an diese Rauschgift ohne Vorkasse geliefert, er hat damit in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit diesen den Verkauf des Heroins gefördert, das nach seinem Kenntnisstand in Hanau in den Verkehr gebracht werden sollte. Nach § 9 StGB ist deshalb auch für ihn Hanau der Tatort hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 39, 88, 91 [BGH 04.12.1992 - 2 StR 442/92] m.w.N.).
2.
Auch die Verbescheidung der Beweisanträge des Angeklagten vom 28. Mai und 11. Juni 1996 auf Vernehmung von Bilal A., der zusammen mit Öz. das Heroin in den Niederlanden übernommen hatte, kann im Ergebnis nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Die Bekundungen von A. im Ermittlungsverfahren hatten den Angeklagten belastet und waren durch eine Reihe von anderen Aussagen und Beweisanzeichen bestätigt worden. Mit den Beweisanträgen wurde nunmehr behauptet, A. werde aussagen, daß der Angeklagte nicht der Heroinlieferant gewesen sei und die bei dem Zeugen gefundenen Telefonnummern hätten keinen Zusammenhang zur Tat. Welche Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß A. von seinen früheren Bekundungen abrücken werde, wurde nicht mitgeteilt.
Selbst wenn die Strafkammer zu Unrecht von einem Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen gemäß § 55 StPO ausgegangen sein sollte und das Beweismittel deshalb nicht völlig ungeeignet gewesen wäre, ist auszuschließen, daß darauf das Urteil beruht. Das Landgericht war nämlich aus anderen Gründen zur Vernehmung dieses Zeugen nicht verpflichtet.
Die Feststellung, daß es sich bei dem Heroinlieferanten "Eyüp Hoca" um den Angeklagten handelte, ergibt sich wesentlich aus den - den Angeklagten belastenden - Ermittlungen hinsichtlich des bei den Rauschgiftgeschäften benutzten Telefonanschlusses (UA S. 7), aus der Tätigkeit des Angeklagten als Konzessionsträger und Geschäftsführer des Coffee-Shop "K.", der nach den Erkenntnissen der niederländischen Polizei als Mittelpunkt von Geschäften mit harten Drogen galt (UA S. 8), aus den Angaben der Zeugen K. und Öz. sowie den polizeilichen Vernehmungen des Zeugen A.. Die Beweislage war danach eindeutig. Aus der Sicht des Tatgerichts bestand kein Anlaß, A. zu hören. Auf Grund der früheren, ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Bekundungen dieses Zeugen war auszuschließen, daß durch seine Vernehmung eine weitere Sachaufklärung erfolgen könnte. Gemessen an der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) kam eine persönliche Vernehmung des Zeugen somit nicht ernsthaft in Betracht. Sie hätte deshalb, da der Zeuge sich im Ausland aufhielt, nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden können. Der Senat ist überzeugt, daß dies im Hinblick auf die gebotene Beschleunigung des Verfahrens so gehandhabt worden wäre, wenn das Tatgericht die rechtlichen Bedenken gegen die Begründung seiner Ablehnungsbeschlüsse erkannt hätte. Ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung kann deshalb hier ausgeschlossen werden.
Dem steht nicht entgegen, daß bei der fehlerhaften Verbescheidung eines Beweisantrages sich regelmäßig ein Beruhen nicht deshalb verneinen läßt, weil ein anderer als der vom Tatrichter angenommene Ablehnungsgrund vorliegt (Schlüchter in SK-StPO Rdn. 191; Herdegen in KK 3. Aufl. Rdn. 61; Gollwitzer in Löwe - Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 351 jeweils zu § 244; Alsberg/Nüse/Meyer, der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. StR 908). Die Bescheidung soll den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich auf die dadurch entstandene Prozeßlage einzustellen. Die erforderliche Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände (vgl. so für den Fall der Verletzung von § 245 StPO: BGHR StPO § 245 Abs. 1 Beruhen 1) kann indessen zu dem Ergebnis führen, daß auch bei richtiger Entscheidung über den Beweisantrag von Seiten des Angeklagten keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden können (vgl. dazu BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 1 mit Anmerkung Müller in StV 1994, 636, 637; Schlüchter a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht behauptet, daß der Zeuge A. bei zutreffender Belehrung zur Hauptverhandlung erschienen wäre oder von Seiten des Angeklagten und der Verteidigung Tatsachen vorgebracht worden wären, die zu einer Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe gedrängt hätten oder daß andere neue Beweismittel hätten benannt werden können.
Theune
RiBGH Niemöller und Ri'inBGH Dr. Otten sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen
Jähnke
Detter