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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.04.1990, Az.: 5 StR 121/90

Anrechnung einer ausländischen Freiheitsentziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.04.1990
Aktenzeichen
5 StR 121/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 24.11.1989

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

1. Norman G. aus H., dort geboren am ... 1963,

2. Michael Ralph Wolfgang L. aus H., geboren am ... 1962 in B., zur Zeit in Haft,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1990 einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. November 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch bei ihm und bei dem Verurteilten L. wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab eins zu eins in Betracht (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 16. Januar 1990 - 5 StR 616/89). Die Ergänzung des Strafausspruchs war auch auf den früheren Mitangeklagten L. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO).

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