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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1992, Az.: 3 StR 211/92

Verwerfung der Revision; Gleichstellung eines Tages in niederländischer Haft mit einem Tag inländischer Haft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1992
Aktenzeichen
3 StR 211/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 25.11.1991

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Ali S. aus G., geboren am ... in K. (Türkei)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juli 1992
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. November 1991 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß ein Tag der in den Niederlanden vom 5. bis 8. März 1991 erlittenen Haft der Verbüßung von einem Tag inländischer Haft gleichsteht. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Weil das Landgericht alle gegen den Angeklagten sprechenden Indizien als gewichtig angesehen und auf Grund einer Gesamtschau derselben zu seiner Überzeugung gelangt ist, brauchte es sich nicht mit der von der Revision vermißten anderen Wertung eines der Indizien auseinanderzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß
Zschockelt
Kutzer
Miebach
Winkler