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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1992, Az.: 2 StR 442/92

Tatort ; Mittäter; Vorbereitungshandlungen; Tatbeiträge; Verbrechen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1992
Aktenzeichen
2 StR 442/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 39, 88 - 91
  • JR 1993, 291-292
  • MDR 1993, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 144 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1404
  • NJW 1993, 1405 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 180 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 239-240

Amtlicher Leitsatz

1. Tatort eines Verbrechens ist auch der Ort, an dem es verabredet worden ist.

2. Begehen Mittäter eine Straftat, so ist für jeden Mittäter ein Tatort dort begründet, wo einer von ihnen gehandelt hat. Das gilt auch, wenn sich das Handeln eines Mittäters auf Tatbeiträge beschränkt, die für sich gesehen nur Vorbereitungshandlungen sind.