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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1994, Az.: I ZR 33/92
„WIR IM SÜDWESTEN“

Fernsehsendung; Titelschutz; Sendeanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1994
Aktenzeichen
I ZR 33/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15619
Entscheidungsname
WIR IM SÜDWESTEN
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1994, 290-293
  • GRUR 1994, 908-912 (Volltext mit amtl. LS) "WIR IM SÜDWESTEN"
  • LM H. 1 / 1995 § 16 UWG Nr. 149
  • MDR 1995, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1460-1463 (Volltext mit amtl. LS) "Wir im Südwesten"
  • WRP 1994, 743-747 (Volltext mit amtl. LS) "WIR IM SÜDWESTEN"
  • ZUM 1995, 36-39

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Verkehr in der als Titel einer Sendefolge benutzten Bezeichnung "wir im Südwesten" einen namens- oder zeichenmäßigen Hinweis auf eine Sendeanstalt namentlich auf die Inhaberin der Kennzeichen "Südwestfunk" und "Südwest 3", sehen kann.

Tatbestand:

1

Die Klägerin besteht seit März 1946 unter der unveränderten Bezeichnung "Südwestfunk". In den ersten sechs Jahren veranstaltete sie nur Hörfunksendungen. Seit dem Jahr 1954 beteiligt sie sich an dem Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" der ARD. Zum Empfangsgebiet der Klägerin gehören große Teile des Landes Baden-Württemberg, das Land Rheinland-Pfalz, das südliche Hessen sowie die angrenzenden Gebiete der Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland. Die Klägerin unterhält Landesstudios in Mainz, Freiburg und Tübingen und neben Regionalbüros weitere Studios in Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Trier, Konstanz, Stuttgart und Ravensburg. Seit 1969 veranstaltet sie gemeinsam mit dem Saarländischen Rundfunk und dem Süddeutschen Rundfunk unter der Bezeichnung "SÜDWEST 3" ein regionales (drittes) Fernsehprogramm für das Sendegebiet dieser drei Anstalten.

2

Die Klägerin ist Inhaberin des am 31. März 1979 für Waren und am 2. April 1979 für Dienstleistungen angemeldeten, am 10. April 1981 als im Verkehr durchgesetzte Marke (§ 4 Abs. 3 WZG) eingetragenen Wortzeichens Nr. 1016611 "Südwestfunk". Das Dienstleistungsverzeichnis umfaßt u.a. die Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen. Die Klägerin ist ferner zusammen mit dem Saarländischen Rundfunk und dem Süddeutschen Rundfunk Inhaberin des am 24. Dezember 1987 angemeldeten und am 8. August 1988 u.a. für die "Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen" eingetragenen Wort-/Bildzeichens Nr. 1125950. Das Zeichen zeigt das Wort "SÜDWEST" vor dem Hintergrund einer in besonderer Weise graphisch ausgestalteten 3, darunter die Signets der Zeicheninhaberinnen. Es wird zur Ankündigung der Sendungen des Programmes "SÜDWEST 3" benutzt.

3

Die Beklagte ist eine bundesweit tätige Fernsehgesellschaft. Sie veranstaltet unter der Bezeichnung "SAT 1" ein Fernsehprogramm das im wesentlichen über Satelliten auf die Bundesrepublik abgestrahlt wird. Seit Januar 1990 benutzt sie für ein Regionalprogramm., das sich mit Themen aus Rheinland-Pfalz befaßt, die Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN". Bei der bildlichen Darstellung dieser Bezeichnung ist das Wort "SÜDWESTEN" farblich hervorgehoben und über dem Wort "WIR" die stilisierte Darstellung einer springenden Katze angeordnet. Im Vorspann der Sendung erscheint der Titel mit dem Zusatz: "Ihr Regionalprogrammen SAT 1".

4

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Namens- und Kennzeichenrechte und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung ihres guten Rufs. Die Absicht zu letzterer ergebe sich nicht nur aus der Herausstellung des Begriffs "SÜDWESTEN" innerhalb des Titels der Beklagten, sondern auch aus der Mitverwendung der Silhouette einer springenden Katze. Katzenfiguren dienten nämlich seit Jahrzehnten der Ankündigung und Kennzeichnung von Werbesendungen der Klägerin.

5

Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Anträge auf Unterlassung, Auskunftserteilung- und Schadensersatzfeststellung gestellt, die sie im Berufungsverfahren abgeändert hat und die deshalb im einzelnen für das Revisionsverfahren nicht mehr bedeutsam sind.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt,

8

es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, für ein regelmäßig ausgestrahltes Fernsehregionalprogramm die Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN" zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere in einer Schreibweise, bei der der Bestandteil "Südwesten" hervorgehoben ist, wie beispielsweise in den Abbildungen gemäß Anlagen K 8 bis K 10 zur Klage;

9

hilfsweise zu verbieten,

10

für ein regelmäßig ausgestrahltes Fernsehregionalprogrammie Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN", insbesondere in einer Schreibweise, bei der der Bestandteil "Südwesten" hervorgehoben ist, wie beispielsweise in den Abbildungen gemäß Anlagen K 8 bis K 10 zur Klage, in Verbindung mit der bildlichen Darstellung einer Katze, insbesondere wie in der Anlage K 10 zur Klage (links oder rechts), zu benutzen oder benutzen zu lassen.

11

Außerdem hat sie Anträge auf Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gestellt.

12

Die Berufung ist erfolglos geblieben.

13

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I. Das Berufungsgericht hat kennzeichenrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche aus § 1 UWG verneint und dazu ausgeführt:

15

Bei der Bezeichnung "Südwestfunk", die von der Klägerin als Name und Unternehmenskennzeichen sowie zur Kennzeichnung ihrer Sendungen benutzt werde, handele es sich um ein - kraft überragender Verkehrsdurchsetzung - starkes Kennzeichen mit großem Schutzumfang. Der Bekanntheitsgrad übertreffe denjenigen, der für den Schutz einer berühmten Marke erforderlich sei.

16

Der maßgebliche Gesamteindruck der Bezeichnung werde durch den Bestandteil "Südwest" geprägt; denn das Rundfunkund Fernsehpublikum unterscheide aufgrund jahrzehntelanger Übung die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten anhand der von ihnen gewählten geographischen Bezeichnungen (wie beispielsweise Norddeutscher Rundfunk, Süddeutscher Rundfunk o.ä.). Dies werde auch durch die Bezeichnungsweise der speziellen Programme der einzelnen Sender bekräftigt, die häufig - wie Hessen 3, Südwest 3 etc. - einfach aus der geographischen Bezeichnung in Verbindung mit einer Programmnumerierung bestünden.

17

Gleichwohl stünden der Klägerin kennzeichenrechtliche Ansprüche nicht zu; denn das ausschließliche Recht des Namensträgers und Kennzeicheninhabers richte sich nur gegen einen namens- bzw. zeichenmäßigen Gebrauch. Daran fehle es hier, weil die Beklagte die angegriffene Bezeichnung nur als Titel für eine Sendung verwende und die Eignung eines Titels, die bezeichnete Sendung von anderen Sendungen zu unterscheiden, für die Annahme einer namens- oder zeichenmäßigen Benutzung nicht ausreiche.

18

Der Titel "WIR IM SÜDWESTEN" solle in den Augen des Verkehrs nicht dazu dienen, auf die Herkunft des unter ihm ausgestrahlten Programms von einer bestimmten Rundfunk- und Fernsehanstalt hinzuweisen. Vielmehr werde diese Bezeichnung teils beschreibend, teils - durch das Wort "WIR" - an das regionale Zugehörigkeitsgefühl appellierend, verwendet. Auch wenn viele ähnlich gestaltete, einprägsame Titel von Fernseh- und Rundfunksendungen von den angesprochenen Verkehrskreisen bestimmten Sendeanstalten zugeordnet würden, könne eine solche Zuordnung bei einem Titel, der - wie vorliegend - einen rein beschreibenden Inhalt habe und der durch eine in hohem Maße freihaltungsbedürftige Angabe geprägt werde, nicht für die Annahme einer zeichenmäßigen Benutzung genügen. Daran ändere auch nichts, daß dem Verkehr der Begriff "Südwest" als prägender Bestandteil einer anderen Kennzeichnung in hohem Maße bekannt sei. Denn damit sei nicht - wie erforderlich - auch davon auszugehen, daß die Verkehrsteile, die an die Bezeichnung der Klägerin erinnert würden, mit dem Begriff auch im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten eine Hinweisfunktion auf das Unternehmen der Klägerin verbänden. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, daß im Titel der Beklagten der Begriff "Südwest" zu "Südwesten" verändert sei. Dieser Unterschied sei zwar gering; er falle hier aber angesichts der notorischen Bekanntheit der Bezeichnung "Südwestfunk" ins Gewicht.

19

Im übrigen fehle es aber auch an der für einen kennzeichenrechtlichen Anspruch erforderlichen Verwechslungsgefahr. Das Wort "Südwesten" im Titel der Beklagten wirke - anders als der prägende Begriff "Südwest" in der Unternehmensbezeichnung der Klägerin - nicht als dominierender Bestandteil des Titels, sondern als rein beschreibende geographische Angabe, die im Zusammenhang mit dem vorangestellten Wort "im" als bloße Umschreibung des räumlichen Wirkungsbereichs der unter der Bezeichnung ausgestrahlten Sendung verstanden werde. Einen Herkunftshinweis des Inhalts, daß die Sendung von einem bestimmten Veranstalter produziert und gesendet werde, erblicke der Verkehr in dem Wort "Südwesten" nicht.

20

Selbst wenn aber von einer Verwechslungsgefahr auszugehen wäre, käme dieser nur eine vorübergehende Dauer zu. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt (WRP 1992, 117) ausgeführt habe, bewirke die Einführung des dualen Rundfunk- und Fernsehsystems einen Wandel im Medienbewußtsein des Fernsehzuschauers. Das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk- und Fernsehanbietern werde als selbstverständlich und normal empfunden, dementsprechend werde auch kritisch zwischen beiden differenziert. Die angesprochenen Verkehrskreise würden sich daran gewöhnen, daß neben den bisher allein das Mediengeschehen bestimmenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten auch andere Sender regionale geographische Herkunftsangaben in ihren Programmen verwendeten.

21

Auch ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei aus den bereits dargelegten Gründen zu verneinen. Die hier zusätzlich in Betracht zu ziehende Mitverwendung des - seit Jahrzehnten in Werbesendungen der Klägerin verwendeten - Katzenmotivs in der Bezeichnung der Beklagten ändere daran nichts, weil die Katzenfigur der Beklagten graphisch in ganz anderer Weise gestaltet sei und es deshalb als in hohem Maße unwahrscheinlich angesehen werden müsse, daß ein beachtlicher Teil des Verkehrs darin einen Hinweis auf die Klägerin sehen könnte.

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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

23

1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin deshalb verneint, weil das ausschließliche Recht des Namensträgers oder Zeicheninhabers sich nur gegen einen namens- bzw. zeichenmäßigen Gebrauch richte und ein solcher in der Verwendung der Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN" nicht zu sehen sei.

24

a) Hiergegen erhebt die Revision die Rüge, jede Verwendung einer Bezeichnung als Titel sei, weil der namensmäßigen Unterscheidung des bezeichneten Werks dienend, kennzeichenmäßig und falle in den sachlichen Schutzumfang der Klagekennzeichen, weil dieser auch den titelmäßigen Gebrauch einschließe. Dem kann so nicht zugestimmt werden.

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Werktitel, zu denen die Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN" gehört, dienen der Unterscheidung des bezeichneten Werks von anderen Werken; sie stellen dieser Funktion gemäß nicht notwendigerweise einen Hinweis auf die Herkunft des bezeichneten Werks aus einem bestimmten Unternehmen dar (st. Rspr. und h.M., vgl. RGZ 104, 88, 89 f. - Trotzkopf; BGHZ 26, 52, 60 f. - Sherlock Holmes; BGHZ 102, 88, 91 [BGH 22.10.1987 - I ZB 8/86] - Apropos Film; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 Rdn. 118 a; GroßkommUWG/Teplitzky § 16 Rdn. 70, jeweils m.w.N.). Soweit sie einen solchen Herkunftshinweis nicht enthalten, fällt ihre Benutzung aber - entgegen der Auffassung der Revision - nicht in den sachlichen Schutzumfang einer Firmen- oder Warenkennzeichnung; denn der Schutz solcher Kennzeichen erfaßt sowohl gemäß § 16 UWG als auch gemäß § 24 Abs. 1 WZG nur Benutzungshandlungen, die geeignet sind, zu Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder den Waren bzw. Dienstleistungen des Inhabers zu führen, und auch § 12 BGB setzt in seiner hier allein in Betracht kommenden Alternative des unbefugten Namensgebrauchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit einer Identitätsverwirrung voraus (vgl. BGHZ 30, 7, 10 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente; BGHZ 81, 75, 78 - Carrera; BGHZ 91, 117, 120 - Mordoro). Eine Verwechslungsmöglichkeit bzw. die Möglichkeit einer Identitätsverwirrung fehlt jedoch, wenn einem Titel ein Hinweis auf den Inhaber der geschützten Kennzeichen nicht zu entnehmen ist.

26

b) Dagegen kann - worauf die Revision sich ebenfalls beruft und was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Verwendung einer Bezeichnung als Titel dann in den sachlichen Schutzbereich von Unternehmens- bzw. Warenkennzeichen fallen, wenn der maßgebliche Verkehr in dem Titel nicht nur eine Werkbezeichnung, sondern zugleich auch einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen unmittelbar (§ 16 UWG, § 12 BGB) oder mittelbar über dessen Waren oder Dienstleistungen (§ 24 Abs. 1 WZG) sieht (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1969 - I ZR 47/68, GRUR 1970, 140 = WRP 1970, 140 - Europharma). Ein solches Verkehrsverständnis hat das Berufungsgericht vorliegend geprüft und im Ergebnis zu Recht verneint.

27

aa) Die Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN" stellt sich dem Verkehr sowohl inhaltlich als auch ihrer Verwendungsweise nach zunächst ohne weiteres als Kennzeichnung der Sendefolge dar, als deren Titel sie verwendet wird. Dafür, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, auf den maßgeblich abzustellen ist, in ihr darüber hinaus einen Hinweis auf eine bestimmte Sendeanstalt sieht, bedürfte es im Hinblick auf die für das Publikum deutlich erkennbare und jedenfalls im Vordergrund seiner Vorstellungen stehende Titelfunktion der Bezeichnung zusätzlicher Anhaltspunkte.

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bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann es hierfür nicht schon genügen, daß der Titel keine Einzelsendung bezeichnet, sondern eine Sendefolge, die fünfmal wöchentlich ausgestrahlt wird; denn dies allein gibt dem Publikum keine Veranlassung, dem Titel der Folge zugleich einen Hinweis auf das Sendeunternehmen zu entnehmen, und auch die von der Revision zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Verbindung des Titels im Vorspann der Sendung mit dem Slogan: "Ihr Regionalprogramm in SAT 1" bietet keine solche Veranlassung, weil die Miterwähnung des Namens des Sendeunternehmens den reinen Werktitelcharakter der Sendebezeichnung allein sogar noch unterstreicht.

29

Schließlich hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt - und in Ermangelung entsprechender Behauptungen der Klägerin auch nicht feststellen können -, daß die Sendefolge der Beklagten unter ihrem Titel bereits ungewöhnlich bekannt sei und daß der Verkehr außerdem wisse, daß es sich um die Sendefolge einer ganz bestimmten Sendeanstalt handele, diese also möglicherweise für weite Teile des Verkehrs allein durch den Sendetitel identifizierbar wäre. Daher kann ein über das Werk selbst hinausgehender namens- oder zeichenmäßiger Herkunftshinweis nicht - wie die Revision meint - schon den Begleitumständen der Titelverwendung, sondern allenfalls dem Titel selbst zu entnehmen sein.

30

cc) Hierbei muß - was das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - in erster Linie der Umstand in Betracht gezogen werden, daß die Sendefolgebezeichnung mit dem Wort "SÜDWESTEN" einen Bestandteil enthält, der in weithin ähnlicher Form auch im Namen und in den Zeichen der Klägerin enthalten ist, und daß den Kennzeichen, aus denen die Klägerin Schutz beansprucht, nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine überragende Kennzeichnungskraft aufgrund eines Bekanntheitsgrades zukommt, der den für eine berühmte Marke erforderlichen Grad übersteigt. Diesem Umstand kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt der Erfahrungssatz anerkannt worden ist, daß der Verkehr die Verwendung eines Begriffs um so eher als namensoder zeichenmäßig ansieht, je mehr der Begriff ihm bereits als Namens- oder Warenkennzeichnung - sei es auch eines anderen als des konkreten Benutzers - bekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß; BGHZ 113, 115, 121 - SL m.w.N.).

31

Diesen Erfahrungssatz hat auch das Berufungsgericht nicht unbeachtet gelassen. Die Erwägungen, mit denen es ihn vorliegend als unmaßgeblich für das gefundene Ergebnis erachtet hat, sind zwar nicht in allen Punkten rechtsbedenkenfrei; im Ergebnis kann ihnen jedoch beigetreten werden.

32

dd) Zu Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen dem an sich geringen Unterschied der Wörter "Südwesten" und "Südwest" vorliegend eine gewisse Bedeutung gerade deshalb beigemessen hat, weil die Bezeichnung der Klägerin "Südwestfunk" in hohem Maße ("notorisch") bekannt sei; das Berufungsgericht hat hierbei nicht beachtet, daß mit ansteigendem Grad der Bekanntheit einer Kennzeichnung deren Kennzeichnungskraft und der davon abhängige Schutzumfang verstärkt werden und demgemäß die Anforderungen an unterscheidungskräftige Abweichungen nicht sinken, sondern nur steigen können. Dieser Erfahrungssatz muß - ungeachtet seiner Entwicklung und Bestätigung im Zusammenhang mit der Prüfung der Verwechslungsgefahr - gleichermaßen dann gelten, wenn es - wie vorliegend - um die für eine Herkunftshinweisfunktion maßgebliche Frage des Wiedererkennens einer Drittkennzeichnung geht, da auch ein solches Wiedererkennen um so näher liegt, je bekannter die in Frage stehende Kennzeichnung dem Verkehr ist.

33

Jedoch bleibt dieser Begründungsfehler des Berufungsgerichts ohne entscheidenden Einfluß auf das gewonnene Ergebnis, da dieses durch andere Erwägungen des Berufungsgerichts hinreichend getragen wird.

34

ee) Zutreffend hat das Berufungsgericht maßgeblich darauf abgehoben, daß das Wort "Südwesten" von Haus aus - und ungeachtet der Verkehrsgeltung der unter seiner Verwendung gebildeten Kennzeichen der Klägerin auch heute noch - ein wichtiger (räumlich) beschreibender Begriff der allgemeinen Umgangssprache ist, hinsichtlich dessen - wegen seiner Unersetzlichkeit für die Beschreibung der entsprechenden Himmelsrichtung - ein hohes Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht. Das Berufungsgericht hat weiter - verfahrensfehlerfrei, weil im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung - festgestellt, daß der Sinnzusammenhang des Titels "WIR IM SÜDWESTEN" für das Publikum den eigentlichen - beschreibenden - Wortsinn des Begriffs "Südwesten" deutlich erkennen und in den Vordergrund treten läßt, so daß der Gedanke, er könne wegen der Ähnlichkeit mit den Bezeichnungen der Klägerin als Hinweis auf diese verstanden werden, fernliegt.

35

Allerdings muß hierbei zugunsten der Klägerin beachtet werden, daß dem Verkehr die zueinander in Beziehung zu setzenden Bezeichnungen innerhalb derselben Branche begegnen und die Begriffe "Südwest" und "Südwesten" sich nach Klang, Bild und Sinngehalt so nahekommen, daß sie - isoliert betrachtet - vom Verkehr schwerlich auseinandergehalten werden können. Jedoch ist für die Frage, ob letzterer in dem Titel "WIR IM SÜDWESTEN" die namensmäßige Bezeichnung der Klägerin und damit einen Hinweis auf diese erkennt, nicht einfach auf einen Vergleich der beiden ähnlichen Begriffe "Südwest" und "Südwesten" (in Verbindung mit der Branchenidentität) abzustellen, weil die wiederzuerkennende Bezeichnung der Klägerin nicht allein aus dem Begriff "Südwest" besteht. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Gesamteindruck der Bezeichnungen der Klägerin nahezu ausschließlich durch diesen Begriff geprägt wird. Dies hat es aber - wie seine weiteren Ausführungen erkennen lassen - nur darauf gegründet, daß das breite Hörfunk- und Fernsehpublikum die Funk- und Fernsehanstalten voneinander lediglich aufgrund der geographischen Zusatzbezeichnungen unterscheide, während es (insoweit) die rein gattungsbeschreibenden Zusätze vernachlässige, weil diese (insoweit) nicht unterscheidungskräftig seien. Dies kann jedoch - trotz der etwas mißverständlichen Ausdrucksweise des Berufungsgerichts - nicht dahin ausgelegt werden, daß für den Verkehr die anderen beschreibenden Zusätze in den Bezeichnungen gänzlich bedeutungslos, gewissermaßen nicht vorhanden wären; denn es steht außer Frage, daß kein beachtlicher Teil des Publikums eine der fraglichen Sendeanstalten tatsächlich oder auch nur in seiner Vorstellung als "Südwest" oder "Hessischer" bezeichnen oder - umgekehrt - in einem solchen isolierten Begriff allein schon eine Senderbezeichnung sehen wird. Vielmehr spielt für die Erkennbarkeit bzw. Identifizierbarkeit einer solchen Bezeichnung als der einer Sendeanstalt auch der auf die Tätigkeit hinweisende beschreibende Zusatz eine maßgebliche Rolle. Für die hier vorzunehmende Prüfung ist daher - ungeachtet des vom Berufungsgericht festgestellten Grades der Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Südwest" - richtigerweise zu fragen, ob der Verkehr bei der Verwendung des Begriffs "Südwesten" im Titel der Beklagten nur an den lokalbeschreibenden Wortsinn denkt oder ob er darin eine der weithin bekannten Bezeichnungen der Klägerin "Südwestfunk" oder "Südwest 3" erkennt. Letzteres ist - im Ergebnis übereinstimmend mit dem Berufungsgericht - zu verneinen.

36

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, daß bei Kennzeichen, die aus.beschreibenden Begriffen oder in enger Anlehnung an solche gebildet worden sind, einem etwaigen hohen Freihaltebedürfnis des Verkehrs dadurch Rechnung zu tragen ist, daß strenge Anforderungen sowohl an den Schutzumfang als auch an die - hier in Frage stehende - Annahme eines namens- oder zeichenmäßigen Gebrauchs zu stellen sind (vgl. BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal I; BGH, Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 61/82, GRUR 1985, 41, 43 - REHAB; BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 f. - REYNOLDS R 1/EREINTZ; BGH, Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349 f. - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy). Dies rechtfertigt sich daraus, daß die Annahme des Verkehrs, ein umgangssprachlicher Begriff sei als Herkunftshinweis zu verstehen, um so ferner liegt, je größer und erkennbarer dem Verkehr die Notwendigkeit der Freihaltung dieses Begriffs für den allgemeinen Gebrauch erscheinen muß (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.1967 - Ib ZB 14/66, GRUR 1968, 365 r. Sp. - praliné; BGH aaO. - REHAB). Bei dem hier festgestellten großen Bedürfnis der Allgemeinheit, den Begriff "Südwesten" als Ortsbezeichnung freizuhalten, kann schon danach ausgeschlossen werden, daß bei seiner durchaus sinngerecht beschreibenden Verwendung im Titel "WIR IM SÜDWESTEN" ein hinreichend beachtlicher Teil des Verkehrs daraus etwas anderes als einen (den Sendungsinhalt mitbeschreibenden) Titelbestandteil entnehmen wird, und zwar unabhängig davon, ob der Titel in beliebiger Schreibweise verwendet wird oder ob - was die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag als engere, konkretere Form angreift - "Südwesten" hervorgehoben und mit einem Katzenmotiv verwendet wird. Denn beide Umstände ändern am beschreibenden Sinngehalt des Begriffs im Titelzusammenhang nichts, und eine zusätzliche Hinweisfunktion des Katzenmotivs hat das Berufungsgericht wegen der abweichenden Gestaltung gegenüber den in Werbesendungen der Klägerin benutzten Katzengestaltungen zu Recht verneint.

37

Im übrigen hätte das Berufungsgericht bei seiner Verneinung eines namensmäßigen oder zeichenmäßigen Gebrauchs des Titels "WIR IM SÜDWESTEN" zusätzlich auch darauf abstellen können, daß sowohl - so seine Feststellungen in anderem Zusammenhang - im Vorspann der Sendefolge als auch - was aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung feststellbar ist - im Verlauf der Sendungen im Fernsehen sowie bei der Aufführung der Sendung in den Programmzeitschriften der Name der Beklagten (SAT 1) mitgenannt zu werden pflegt; auch dieser Umstand erscheint geeignet, den Verkehr daran zu hindern, im Begriff "Südwesten" auch einen (zusätzlichen) Hinweis auf die Herkunft von einem Sender zu sehen, weil ein solcher Hinweis nach der dann allein denkbaren Titelverbindung mit der Klägerin in erkennbarem Widerspruch zur Senderangabe "SAT 1" stünde.

38

c) Als - im Ergebnis - zutreffend erweist sich schließlich auch, daß das Berufungsgericht in der (unzutreffenden) Aufführung von "WIR IM SÜDWESTEN" in einer Dokumentation ("Mediadaten") als "Sender" sowie in der Aufnahme des Titels in den Briefkopf der T. GmbH & Co KG keine ein Verbot rechtfertigende namens- oder zeichenmäßige Benutzung des Titels durch die Beklagte gesehen hat.

39

Allerdings erweist sich die Begründung des Berufungsgerichts, eine solche Benutzung beeinflusse nicht die maßgebliche Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise "in ihrer Gesamtheit", als allenfalls teilweise tragfähig und jedenfalls mißverständlich.

40

Soweit das Berufungsgericht damit gemeint hat, daß die aufgezeigten Bezeichnungsweisen ungeeignet seien, das Verständnis des Verkehrs vom rein beschreibenden Gehalt des Begriffs "Südwesten" im Sendetitel der Beklagten in die Richtung auf das Verständnis eines Unternehmens- oder Dienstleistungshinweises hin zu beeinflussen, kann ihm zugestimmt werden; denn die versehentliche Erwähnung eines "Senders" unter der Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN" in der Dokumentation bleibt in der Tat dem Gesamtverkehr so weitgehend unbekannt, daß sie einen solchen - rechtlich relevanten - Einfluß auf das Verkehrsverständnis nicht gewinnen kann; und die Aufführung von "WIR IM SÜDWESTEN" im Briefkopf der T. GmbH & Co KG kann - abgesehen davon, daß auch für sie die gleiche quantitative Erwägung gilt wie für die Erwähnung in der Dokumentation - außerdem auch deshalb einen anderen als den beschreibenden Sinn innerhalb des Titels nicht erkennbar werden lassen, weil ihr - den Programmharakter verdeutlichend - hinzugefügt ist: "Ihr Regionalprogramm in SAT 1".

41

Jedoch hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß es für die Frage, ob nicht jedenfalls in der Aufführung in der Dokumentation eine - neben die bislang erörterte bloße titelmäßige Verwendung tretende - Benutzung als Unternehmenskennzeichnung (Senderbezeichnung) zu sehen sein könnte, nicht auf die Vorstellung des Verkehrs in seiner Gesamtheit, sondern allein auf die Vorstellung derjenigen ankommt, denen diese Bezeichnung begegnet, und daß dieser Verkehrskreis in einer ausdrücklichen "Sender"-Bezeichnung ohne weiteres einen kennzeichenmäßigen Hinweis auf eine Sendeanstalt sehen wird.

42

Jedoch kommt es vorliegend hierauf deshalb nicht an, weil eine solche Verwendungsweise von den Anträgen der Klägerin nicht erfaßt wird und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits und einer eigenen Beurteilung sein kann. Die Klageanträge sind darauf gerichtet, der Beklagten die Bezeichnung "WIR IM SÜDWESTEN" für ein regelmäßig ausgestrahltes Regionalprogramm - also eine Benutzung als Sendefolgetitel (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1993 - I ZR 113/91, GRUR 1993, 769, 770 = WRP 1993, 755 - Radio Stuttgart) - zu verbieten. Bei der Verwendungsweise in der Dokumentation geht es jedoch gerade nicht (mehr) um die Bezeichnung eines regelmäßig ausgestrahlten Regionalprogramm.s, sondern um die Bezeichnung eines Senders. Desgleichen wäre in der Angabe in den Briefköpfen der T. GmbH & Co KG, falls man sie ungeachtet des hinzugefügten Zusatzes "in SAT 1" in die hier in Frage stehenden Erwägungen einbezöge, ebenfalls - was auch die Revision selbst eingehend und zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Bezeichnung eines verselbständigten Unternehmensteils zu sehen. Beide Formen werden von den Anträgen aber erkennbar nicht erfaßt.

43

2. Fehlt es somit schon an der für kennzeichenrechtliche Ansprüche erforderlichen namens- oder zeichenmäßigen Verwendung, so kommt es auf die vom Berufungsgericht zusätzlich geprüfte Frage der Verwechslungsgefahr nicht mehr an.

44

3. Ansprüche gemäß § 1 UWG hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Seine Erwägung, die Auffassung des Begriffs "Südwesten" als rein beschreibende Angabe durch den Verkehr und die graphisch gänzlich abweichende Gestaltung des Katzenmotivs schlössen eine als sittenwidrig zu qualifizierende Anlehnung der Beklagten an die Bekanntheit und den Ruf der Klägerin aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

45

4. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich auch, das Berufungsgericht habe Ansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Behinderung der Klägerin und der Verwässerung ihrer berühmten Kennzeichen nicht geprüft.

46

Entsprechende Ansprüche würden ebenfalls voraussetzen, daß der Verkehr dem Titel "WIR IM SÜDWESTEN" einen Hinweis auf die Klägerin entnimmt, was - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.

47

III. Die Revision der Klägerin ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.