Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1993, Az.: BVerwG 4 NB 13.93
Anforderungen an das Normenkontrollgericht hinsichtlich seiner Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Heilung eines wegen eines Bekanntmachungsfehlers nichtigen Bebauungsplans durch erneute fehlerfreie Bekanntmachung; Zulässigkeit des völligen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet zur Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Regelung des Umfangs der Einzelhandelsnutzung in einem Sondergebiet durch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 13.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 23419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.12.1992 - AZ: VGH 5 S 283/92
Rechtsgrundlagen
In der Normenkontrollsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller zu 9 und zu 12 gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7 . Dezember 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller zu 9 und zu 12 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO verletzt hat.
1.
Wegen der Frage, welche Anforderungen an die Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens zu stellen sind, insbesondere ob es genügt, daß in der Bekanntmachung nur das Ende der Frist des § 11 Abs. 3 BauGB bezeichnet ist, bestand keine Vorlagepflicht. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller richtet sich, wie sich aus seiner im Urteil wiedergegebenen Formulierung ergibt, gegen den "Bebauungsplan 'Gewerbegebiet' (dritte Änderung) der Antragsgegnerin vom 28. Februar 1991". Dieser Bebauungsplan ist zunächst am 1. August 1991 und dann - während des Normenkontrollverfahrens - erneut am 24. September 1992 bekanntgemacht worden. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist demgemäß - entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde - nicht der Bebauungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1991, sondern allgemein der - zweimal unverändert bekanntgemachte - Bebauungsplan vom 28. Februar 1991. Nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichs ist dieser Bebauungsplan ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, weil - zumindest - die zweite Bekanntmachung in jeder Hinsicht dem § 12 BauGB genüge, wie auch die Antragsteller einräumten. Auf die Wirksamkeit der ersten Bekanntmachung, die die Beschwerde mit ihrer Grundsatzfrage in Zweifel zieht, kommt es mithin nicht an. Selbst wenn die Bekanntmachung vom 1. August 1991 fehlerhaft gewesen wäre, so wäre dieser Fehler nach der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts jedenfalls durch die Bekanntmachung vom 24. September 1992 behoben.
Die Beschwerde hält zwar die Heilung eines wegen eines Bekanntmachungsfehlers nichtigen Bebauungsplans durch erneute fehlerfreie Bekanntmachung für nicht möglich; insoweit erhebt sie habe keine den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO genügende Rüge. Eine derartige Rüge wäre im übrigen auch unbegründet. Daß formelle Mängel im Verkündungsvorgang nachträglich dadurch geheilt werden können, daß die bisherige, dem Gesetz nicht genügende Verkündung durch eine ordnungsgemäße ersetzt wird, entspricht nicht nur allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 B 176.75 - BRS 29 Nr. 14, zu § 12 BBauG), sondern ergibt sich nunmehr auch ausausdrücklich aus § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
2.
Auch auf die im Hinblick auf das Abwägungsgebot des§ 1 Abs. 6 BauGB gestellte Frage, ob es mit dem Gebot der vollständigen und sachlich zutreffenden Unterrichtung des Gemeinderats vereinbar sei. daß der Gemeinderat über ein von der Verwaltung der Gemeinde eingeholtes Sachverständigengutachten nicht unterrichtet werde, kommt es nicht an. Das Normenkontrollgericht hat zwar unterstellt, daß das Ergänzungsgutachten vom Februar 1990 dem Gemeinderat bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan selbst nicht vorgelegen habe (Urteil S. 14). Es ist aber keineswegs davon ausgegangen, daß der Gemeinderat "auch nicht darüber informiert worden sei". Vielmehr sei das Ergänzungsgutachten dem Gemeinderat schon bekannt gewesen; es sei dem Gemeinderat zuvor vorgestellt und im Ausschuß beraten worden und werde außerdem in der Begründung zum Bebauungsplan erwähnt (Urteil S. 16). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Gemeinderat also über den Inhalt des Sachverständigengutachtens unterrichtet worden, so daß sich die Beschwerdefrage nicht stellt.
3.
Die Frage, ob der völlige Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet zur Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - (BVerwGE 77, 308 = ZfBR 1987, 24 9) ausgeführt, daß bereits nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer in einer Baugebietsvorschrift derBaunutzungsverordnung zusammengefaßten Nutzungen ausgeschlossen werden können. Danach ist auch ein Ausschluß von "Einzelhandelsbetrieben" (vgl. §§5 Abs. 2 Nr. 5, 6 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) auf der Grundlage dieser Vorschrift möglich (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26.89 - ZfBR 1990, 99 = NVwZ-RR 1990, 229). Der Anwendung des § 1 Abs. 9 BauNVO bedarf es deshalb nicht, wenn in einem Baugebiet sämtliche Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden sollen.
Indem das Normenkontrollgericht ausgeführt hat, der völlige Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben sei im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO gerechtfertigt, weil es sich bei der Zielsetzung, die Flächen im Gewerbegebiet für das produzierende Gewerbe freizuhalten, um besondere städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO handele, ist es von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts weder in der Sache noch gar zu Lasten der Antragsteller abgewichen. Denn eine Planung nach § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert keine geringeren Voraussetzungen als ein Nutzungsausschluß nach § 1 Abs. 5 BauNVO. In § 1 Abs. 9 BauNVO wird eine besondere Fallgruppe des § 1 Abs. 5 (und der Abs. 6 bis 8) BauNVO geregelt: Bei der Anwendung der Abs. 5 bis 8 dürfen auch Unterarten der in derBaunutzungsverordnung ausdrücklich genannten Nutzungsarten vom Plangeber ausgeschlossen werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Zwischen den Absätzen 5 und 9 des § 1 BauNVO besteht ein enger Zusammenhang. Für die Abweichung von den gemäß § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 14 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen bedarf es in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muß und diese Abweichung rechtfertigt. Mit den "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, daß es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung gehen muß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <320 f.> = ZfBR 1989, 251). Daraus folgt, daß eine den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO genügende städtebauliche Begründung für den Ausschluß bestimmter Nutzungen erst recht den Ausschluß dieser Nutzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO rechtfertigt.
4.
Das Normenkontrollgericht hätte die Sache schließlich nicht zur Klärung der Frage vorlegen müssen, ob in einem planungsrechtlich zugelassenen Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel die Erweiterung der bestehenden Einzelhandelsflächen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO mittels Reduzierung der Geschoß- und Grundflächen zahl verhindert werden darf.
Soweit die Beschwerde mit dieser Frage generell bezweifelt, daß der Umfang der Einzelhandelsnutzung in einem Sondergebiet durch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung geregelt werden kann, ergibt sich die Unrichtigkeit ihrer Rechtsauffassung unmittelbar aus § 17 Abs. 1 BauNVO. In dieser Vorschrift werden auch für Sondergebiete Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung aufgeführt, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Das bedeutet zugleich, daß der Ortsgesetzgeber im Rahmen seines planerischen Ermessens aus städtebaulichen Gründen auch niedrigere Ausnutzungszahlen festsetzen darf und sie bei einer Planänderung auch weiter reduzieren kann. Die Möglichkeit, durch Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche großflächiger Einzelhandelsbetriebe die Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet näher zu bestimmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 36.87 - DVBl. 1990, 1108), schließt Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung mit Hilfe der hierfür in § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter nicht aus.
Daß eine Reduzierung der Geschoß- und Grundflächen zahl dagegen nicht auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO erfolgen kann, bedarf andererseits ebenfalls keiner Klärung in einem Vorlageverfahren. § 1 BauNVO gehört zu den Vorschriften, die die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in den Bauleitplänen regeln. Für Differenzierungen des Maßes der baulichen Nutzung sind die Regeln des § 1 Abs. 5 ff. BauNVO nach Wortlaut und Sinn nicht bestimmt. Sie wären hierfür auch überflüssig, weil der Ortsgesetzgeber bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung durch dieBaunutzungsverordnung nicht - wie bei den Gebietstypen - auf bestimmte Modelle festgelegt ist. Insoweit ist die Frage aber auch nicht entscheidungserheblich. Denn auch das Normenkontrollgericht ist nicht der Auffassung, daß die Reduzierung des Maßes der zulässigen Nutzung in dem streitigen Bebauungsplan auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO erfolgt sei. Zwar führt es aus, das mit der Reduzierung der Geschoß- und Grundflächenzahl verfolgte Ziel, durch Verhinderung der Erweiterung der bestehenden Einzelhandelsflächen nicht noch mehr Kaufkraft aus der Innenstadt abzuziehen, sei im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO legitim. Diese Aussage wird jedoch im Rahmen der Prüfung gemacht, ob die Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. Dies gibt keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Hien
Dr. Lemmel