Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.07.2001, Az.: BVerwG 4 B 50.01
Notwendigkeit der Begründung von Berufungsschriften; Zulässigkeit unvollständiger Berufungsbegründungen; Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs; Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes seitens des Gerichts; Anwendungsfälle des Untersuchungsgrundsatzes; Umfang der Erörterung der Sachlage und Rechtslage; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 50.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.03.2001 - AZ: 10 A 5939/98
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juli 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch
sowie die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, jedenfalls unbegründet.
I.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beilegt.
1.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Begründung im Zulassungsverfahren nach Zulassung der Berufung den Berufungsführer zwar nicht der Obliegenheit enthebt, die Berufung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO zu begründen, dass eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz aber für eine ordnungsgemäße Begründung ausreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117).
2.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass es trotz § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO unschädlich sein kann, wenn die Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält, das Ziel der Berufung sich ihr aber eindeutig entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12).
II.
Die Divergenzrügen sind unzulässig. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1.
Dahinstehen kann, ob sich dem Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 8 B 156.97 - und den übrigen vom Kläger zitierten Entscheidungen überhaupt der allgemeine Rechtssatz entnehmen lässt, dass ein Prozessbevollmächtigter dem Erfordernis, im Falle einer Erkrankung für einen Vertreter zu sorgen, dann nicht zu genügen braucht, wenn er plötzlich und unvorhergesehen krank wird. Der Kläger zeigt nicht auf, inwieweit das Berufungsurteil von einer gegenteiligen Rechtsansicht getragen wird. Das Berufungsgericht legt vielmehr im Einzelnen dar, weshalb es davon ausgeht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Lage war, insoweit geeignete Vorkehrungen zu treffen.
2.
Das Beschwerdevorbringen bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz einen Rechtssatz formuliert haben könnte, der dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz zuwiderläuft, wonach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von überspannten Anforderungen abhängig gemacht werden darf (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1969 - 2 BvR 724/67 - BVerfGE 25, 158 <166>). Das Berufungsgericht hat die ihm vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts lediglich anders gewürdigt als der Prozessbevollmächtigte des Klägers.
III.
Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
1.
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verkürzt worden. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehört regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte ohne den von ihm beanstandeten Verstoß noch vorgetragen hätte und inwiefern das weitere Vorbringen zur Erreichung des von ihm verfolgten Prozessziels geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - und vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 VwGO<n.F.> Nr. 26 und 44). Hieran lässt es das Beschwerdevorbringen fehlen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt nicht in Abrede, dass ihm Gelegenheit gegeben wurde, zur Frage der Fristversäumung und einer etwaigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Stellung zu nehmen. In den Schriftsätzen vom 30. Mai 1999 und vom 23. Juni 1999 schilderte er, weshalb er aus seiner Sicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist, die am 14. Mai 1999 abgelaufen war, einzuhalten. Er räumt auch ein, vor dem Sitzungstermin vom 27. März 2001 darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass die Fristversäumung und ihre Folgen den zentralen Verhandlungsgegenstand bilden würden. Wie dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist, machte er von der Möglichkeit, die Geschehnisse am 14. Mai 1999 zu schildern, ausgiebig Gebrauch. Er behauptet selbst nicht, daran gehindert worden zu sein, alle Umstände vorzutragen, die ihm in diesem Zusammenhang bedeutsam erschienen. In Wahrheit hält er dem Berufungsgericht vor, seine Ausführungen zwar zur Kenntnis genommen, aber missverstanden oder nicht so gewürdigt zu haben, wie ihm dies geboten erscheint.
Im Übrigen lässt der Prozessbevollmächtigte des Klägers unberücksichtigt, dass es sich nach der Struktur des angefochtenen Urteils für das Berufungsgericht im Grunde erübrigte, im Einzelnen Erwägungen darüber anzustellen, was sich am 14. Mai 1999 ereignet hatte. Der Schriftsatz, der das Datum des 14. Mai 1999 trägt, rechtfertigt nach Auffassung der Vorinstanz den Schluss, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers unabhängig von seinem Befinden nicht die Absicht hatte, die Berufung weiter zu begründen. Denn im ersten Satz dieses Schriftstücks "wird unter Bezugnahme auf die Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 6.4.1999 bezüglich der Berufungsbegründungspflicht darauf verwiesen, dass die Berufungsbegründung bereits mit dem Schriftsatz vom 14.12.1998 erfolgt ist". Der Prozessbevollmächtigte gibt freilich an, bei der Abfassung des Schriftsatzes am 14. Mai 1999 nicht über diesen ersten Satz hinaus gekommen zu sein und die restlichen Teile erst am 15. Mai 1999 angefertigt zu haben. Andeutungen oder gar konkrete Hinweise, die in diese Richtung gehen, enthält der Schriftsatz allerdings nicht. Er erweckt dem äußeren Bilde nach vielmehr den Eindruck, in einem Zuge gefertigt worden zu sein. Die gegenteilige Darstellung des Prozessbevollmächtigten hält das Berufungsgericht mit folgender Begründung für unglaubhaft: Wäre der Prozessbevollmächtigte sich dessen bewusst gewesen, dass die Begründungsfrist am 14. Mai 1999 ablief, so hätte er keinen Anlass gehabt, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fristversäumung nach seinen Beteuerungen bereits feststand, "rein vorsorglich für den Fall, dass dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim OVG eingehen sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu beantragen. "Dessen ungeachtet" legt das Berufungsgericht dar, weshalb "der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht das Erforderliche getan (hat), um die Versäumung der Berufungsbegründungspflicht zu verhindern". Dieser Teil der Urteilsgründe lässt sich wegdenken, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte. Etwaige Mängel, die dem Berufungsurteil insoweit anhaften mögen, sind für das Entscheidungsergebnis letztlich nicht kausal.
2.
Der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers missversteht die Verpflichtung, u.a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, wenn er der Vorschrift entnimmt, dass ein Beteiligter Anspruch darauf hat, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35; Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 20.98 - Buchholz § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49). Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde von Seiten des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, dass es für den Prozessausgang entscheidend auf die Umstände ankam, die zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt hatten. Es war seine Sache, darzutun, dass ihn am Fristversäumnis kein Verschulden traf.
3.
Auch für einen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO ist nichts ersichtlich. Danach hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Das läuft indes nicht auf die Verpflichtung hinaus, bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben, wie das Gericht bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen. Sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87 und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 24).
4.
Im Übrigen lässt es der Prozessbevollmächtigte mit der allgemeinen Rüge bewenden, das Berufungsgericht habe wesentliche Bekundungen nicht berücksichtigt und ihm Erklärungen unterstellt, die er in dieser Form nicht abgegeben habe. Dieses Vorbringen stellt sich als revisionsrechtlich unbeachtlicher Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar. Dahinstehen kann, inwieweit Fehler in diesem Bereich überhaupt als Verfahrensmängel geltend gemacht werden können. Denn der Prozessbevollmächtigte zeigt nicht auf, welche allgemeinen Auslegungsgrundsätze, welche durch Erfahrungswissen allgemein gesicherten Sätze oder welche Denkgesetze das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht gelassen haben sollte. Nur unter dieser Voraussetzung aber käme eine Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199).
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Halama