Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1996, Az.: I ZR 101/94
„Klimbim“
Wiedervereinigung; Filmproduktion; Senderechte; Satellit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1996
- Aktenzeichen
- I ZR 101/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14157
- Entscheidungsname
- Klimbim
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- § 31 Abs. 4 UrhRG
Fundstellen
- BGHZ 133, 281 - 298
- AfP 1997, 468-472
- EWiR 1996, 1139-1140 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Klimbim"
- GRUR 1997, 215-221 (Volltext mit amtl. LS) "Klimbim"
- MDR 1997, 254-256 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 54 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 320-324 (Volltext mit amtl. LS) "Klimbim"
- WM 1996, 2341-2346 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage infolge der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Filmkoproduktionsvertrag, der mit einer ARD-Rundfunkanstalt der alten Bundesländer geschlossen worden ist, wenn in diesem die vertraglich übertragenen Senderechte auf das alte Bundesgebiet beschränkt worden sind.
2. Die direkte Satellitenausstrahlung von Rundfunksendungen an die Öffentlichkeit ist im Verhältnis zu den herkömmlichen terrestrischen Rundfunksendungen keine neue Nutzungsart i. S. des § 31 IV UrhG.
Tatbestand:
Die R. Film P. Ph. GmbH & Co. KG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, schloß in den Jahren 1975 bis 1977 mit dem Beklagten, einer Rundfunkanstalt, drei im wesentlichen gleichlautende - Verträge über die gemeinsame Produktion von jeweils sechs Folgen der Fernseh-Unterhaltungssendung "Klimbim".
In dem Vertrag vom 10./12. September 1975 ist vereinbart:
"§ 5
1) Der Vertragspartner überträgt dem WDR das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht, die Produktion für Fernsehzwecke in der Bundesrepublik Deutschland einschl. West-Berlin zu verwerten oder verwerten zu lassen und alle hierzu erforderlichen Einzelrechte der Beteiligten. Die Rechtsübertragung bezieht sich auf alle bekannten Arten der Verwertung für Fernsehzwecke, auch soweit sie zur Zeit nicht allgemein angewandt sind; sie umfaßt auch urheberrechtliche Nutzungs- und Einwilligungsrechte, Leistungsschutzrechte und sonstige Rechte, die dem Vertragspartner und den Beteiligten aufgrund künftiger Rechtsentwicklung erwachsen.
2) Der WDR ist aufgrund der vom Vertragspartner geschuldeten Rechtsübertragung insbesondere berechtigt
a) die Produktion als Ganzes oder in Teilen akustisch und/oder optisch wahrnehmbar über alle Sender der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin von Ton- und/oder Bildträgern beliebig oft auszustrahlen oder ausstrahlen zu lassen sowie über Drahtfunk zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; ...
d) anderen inländischen Rundfunkanstalten (Sendeunternehmen) zu gestatten, die vom WDR ausgestrahlten oder über Drahtfunk verbreiteten Sendungen der Produktion zur gleichzeitigen eigenen Ausstrahlung drahtlos oder über Draht zu übernehmen;
e) anderen inländischen Rundfunkanstalten (Sendeunternehmen) zu gestatten, die vom WDR ausgestrahlten Sendungen der Produktion auf Ton- und/oder Bildträgern festzuhalten und diese auch wiederholt zu verwenden oder verwenden zu lassen;
§ 6
1) Der WDR überträgt dem Vertragspartner die zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte zur Auswertung der Sendereihe durch Fernseh-Rundfunk in allen Ländern, außer der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin. Diese Rechtsübertragung bezieht sich auf die eigenen Leistungsschutzrechte des WDR und auf die Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte der vom WDR mit der Durchführung der Produktion beauftragten bzw. der dafür verpflichteten Personen.
Hierzu gehören folgende Rechte:
a) die Sendereihe im Ausland beliebig oft durch Fernseh-Rundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen zu senden,
§ 7
1) Der WDR zahlt dem Vertragspartner für alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen, Lieferungen sowie Rechtsübertragungen pro Folge einen Betrag in Höhe von
DM 215.000,
(i.W.: DM Zweihundertundfünfzehntausend).
Es handelt sich um eine Bruttovergütung, die die Umsatzsteuer sowie sonstige Steuern und Abgaben einschliesst.
8) Für Wiederholungssendungen der Folgen 13 bis 18 erhält der Vertragspartner
a) bei Wiederholung im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Anstalten 10%, bei Wiederholungen im Vormittagsprogramm 5% der an ihn pro Folge gezahlten Vergütung gemäß Absatz 1,
b) bei Wiederholungen im Fernseh-Anstaltsprogramm einer ARD-Anstalt 2% der pro Folge vereinbarten Vergütung. Betreiben mehrere ARD-Anstalten ein gemeinsames Fernseh-Anstaltsprogramm, so beträgt die von ihnen insgesamt zu zahlende Wiederholungsgebühr höchstens 5% der pro Folge vereinbarten Vergütung. Wird die Sendung in mehreren Fernseh-Anstaltsprogrammen der ARD-Anstalten wiederholt, so sind insgesamt höchstens 10% der pro Folge vereinbarten Vergütung zu zahlen. ..."
Die entsprechenden Regelungen in den Verträgen vom 23./30. März 1976 und vom 23. August/9. September 1977 sind von inhaltlich unbedeutenden Abweichungen abgesehen - wortgleich. Die Vergütung nach § 7 Abs. 1 ist im Vertrag vom 23./30. März 1976 ebenfalls auf 215.000,-- DM, im Vertrag vom 23. August/9. September 1977 auf 240.000,-- DM festgesetzt.
Der Beklagte strahlte im Jahre 1992 alle 18 Folgen der Serie "Klimbim" in dem früheren Gemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten "Eins Plus" aus. Dieses für das gesamte Bundesgebiet veranstaltete Programm wurde über Satelliten (u.a. das ASTRA-Satellitensystem und den DFS-Kopernikus-Satelliten der Deutschen Bundespost) an die Öffentlichkeit im Bundesgebiet ausgestrahlt. Die über Satelliten ausgestrahlten Programmsignale wurden im gesamten Bundesgebiet in Kabelnetze eingespeist.
Die Sendefolgen von "Klimbim" wurden weiterhin von dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) für dessen drittes Programm, das erdgebunden ausgestrahlt wird, übernommen.
Der Ausstrahlung im Jahre 1992 war ein Schriftwechsel zwischen den Parteien über die Befugnis des Beklagten zur Ausstrahlung der Serie "Klimbim" im Programm "Eins Plus" und über die Vergütungshöhe vorausgegangen, der nicht zu einer Einigung geführt hatte. Der Beklagte zahlte entsprechend seinem letzten Angebot für die Ausstrahlung 191.352,-- DM (für jede der ersten 12 Folgen 10.234,-- DM und für jede der letzten sechs Folgen 11.424,-- DM).
Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihr für jede Folge 10 % des Ersthonorars zustehe und macht mit der Klage den Betrag von 210.648,-- DM, den der Beklagte danach noch zu zahlen hätte, nebst Zinsen geltend. Dieser Anspruch sei schon als vertraglicher Anspruch begründet, weil "Eins Plus" ein Gemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten gewesen sei und als Vergütung für Wiederholungssendungen in einem solchen Gemeinschaftsprogramm 10 % der ursprünglichen Vergütung vereinbart seien. Hinsichtlich der Ausstrahlungen im Gebiet der neuen Bundesländer sei die Klageforderung auch als Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG begründet, weil diese Ausstrahlungen rechtswidrig gewesen seien.
Der Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, er sei bei der Ausstrahlung der Serie Inhaber der erforderlichen Senderechte gewesen. Hinsichtlich der Vergütung enthielten die Verträge eine Regelungslücke. Deren Ausfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung ergebe, daß der Klägerin nur die Vergütung zugestanden habe, die bereits bezahlt worden sei. Dabei sei er - der Beklagte - davon ausgegangen, daß die Klägerin entsprechend der Reichweite des Programms "Eins Plus" und den damaligen Einschaltquoten eine Vergütung von 47,6 % des vereinbarten Vergütungssatzes von 10 % beanspruchen könne.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 49.848,-- DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag, soweit er abgewiesen worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte durch die Ausstrahlung der Serie "Klimbim" im Jahre 1992 keine der Klägerin zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse verletzt habe. Der Beklagte sei nach Wortlaut und Sinn der geschlossenen Verträge berechtigt gewesen, die Serie "Klimbim" über Direktsatelliten und Kabel im Gebiet der alten Bundesländer auszustrahlen. Die Übertragung des Rechts zur direkten Satellitenausstrahlung sei auch nicht nach § 31 Abs. 4 UrhG unwirksam, weil die Direktausstrahlung über einen Satelliten im Verhältnis zur erdgebundenen Ausstrahlung keine neue Nutzungsart im Sinne dieser Vorschrift sei.
Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, enthielten die Verträge aus den Jahren 1975 bis 1977 hinsichtlich der Vergütungshöhe eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Die neuen Techniken des Kabelfernsehens und der Ausstrahlung über einen direktstrahlenden Satelliten würden von den damals getroffenen Honorarvereinbarungen nicht erfaßt. Die Ausstrahlung in der Gemeinschaftssendung "Eins Plus" sei keine Ausstrahlung "im Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD-Anstalten" im Sinne der Verträge gewesen, denn zur Zeit der Vertragsabschlüsse seien die technischen Möglichkeiten der Ausstrahlung über Kabel und Satellit und die Reichweite der so ausgestrahlten Sendungen erst in Umrissen bekannt gewesen.
Die ergänzende Vertragsauslegung ergebe aber, daß für die Ausstrahlung des Programms "Eins Plus" in den alten Bundesländern ein Honorarsatz angemessen sei, der jedenfalls nicht höher sei als der vom Landgericht bereits zuerkannte Honorarsatz von 5 % des vertraglichen Erstsendehonorars, der in Ziff. 7 der Verträge für Sendungen im früheren Gemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten, das nahezu alle Fernsehhaushalte erreicht habe, vereinbart worden sei. Der Honoraransatz für die Sendungen im Programm "Eins Plus" sei entsprechend dessen geringerer Reichweite über Kabel und Satellit (in den alten Bundesländern 45,86 % der Fernsehhaushalte) herabzusetzen.
Durch die Verträge seien dem Beklagten urheberrechtliche Befugnisse allerdings nur für das Gebiet der alten Bundesrepublik übertragen worden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, daß die Sendungen der ARD-Rundfunkanstalten wie zur Zeit des Abschlusses der Verträge allgemein bekannt gewesen sei - bewußt und möglichst weitgehend in die DDR hinein ausgestrahlt worden seien. Der Bestand der Bundesrepublik Deutschland in ihren alten Grenzen und der DDR sei jedoch Geschäftsgrundlage der Verträge hinsichtlich der darin vereinbarten Aufteilung der Nutzungsbefugnisse sowie der Vergütungsregelung für Wiederholungssendungen gewesen. Diese Geschäftsgrundlage sei durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und die anschließende Ausdehnung der ARD auf die neuen Bundesländer entfallen. Bei Kenntnis davon hätten die Vertragsparteien nicht gewollt, daß die vereinbarte Verteilung der urheberrechtlichen Befugnisse fortbestehe, weil der Beklagte dann die Serie "Klimbim" nicht mit Zustimmung der Klägerin in das Gemeinschaftsprogramm der ARD einbringen könnte. Die Klägerin sei deshalb nicht mehr Inhaberin der Nutzungsbefugnisse für das Gebiet der ehemaligen DDR.
Die Vergütung für die Empfangsmöglichkeit der Sendungen in den neuen Bundesländern sei unter Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage infolge der Wiederherstellung der deutschen Einheit den neuen Verhältnissen anzupassen. Der Klägerin stehe insoweit für die Ausstrahlung der Sendungen im Programm "Eins Plus" gemäß der Zahl der in den neuen Bundesländern über Kabel und Satellit erreichbaren Fernsehhaushalte (17,27 % der Gesamtzahl der Fernsehhaushalte) nicht mehr als ein Honorarsatz von 0,58 % des Erstsendehonorars zu. Es möge zwar sein, daß das Honorar wegen der Übernahme der Sendungen im dritten Programm des ORB etwas zu erhöhen sei; dies führe jedoch nicht zu einem Honorar, das den vom Landgericht bereits zuerkannten Honorarsatz von 1 % des Erstsendehonorars überschreite.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
II. Die Klägerin stützt ihren Klageantrag in erster Linie auf die Verträge aus den Jahren 1975 bis 1977 mit der Begründung, daß die in den alten Bundesländern über Satellit und Kabel im Programm "Eins Plus" durchgeführten Ausstrahlungen im Sinne der Verträge Wiederholungssendungen in einem Gemeinschaftsprogramm der ARD-Rundfunkanstalten gewesen seien und daß sie daher den vertraglichen Honorarsatz von 10 % verlangen könne. Soweit die Klägerin ihre Klageforderung nachrangig daraus herleitet, daß die terrestrische Weitersendung dieser Wiederholungssendungen in den neuen Bundesländern sowohl als Ausstrahlung im Programm "Eins Plus" als auch als Übernahme im dritten Programm des ORB rechtswidrig gewesen sei, stellt die Klägerin der Sache nach Hilfsanträge.
III. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte aufgrund der Verträge mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den alten Bundesländern befugt war, die 18 Folgen der Serie "Klimbim" über Satellit und Kabel an die Öffentlichkeit auszustrahlen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht hat dazu - entsprechend dem beiderseitigen Parteivorbringen - festgestellt, daß der Beklagte aufgrund der in § 5 der Vereinbarungen vorgenommenen Rechtsübertragungen für "alle bekannten Arten der Verwendung für Fernsehzwecke, auch soweit sie zur Zeit nicht allgemein angewandt sind", berechtigt sein sollte, die Serie über Satelliten an die Öffentlichkeit auszustrahlen. Von dieser tatrichterlichen Feststellung ist im Revisionsverfahren auszugehen.
b) Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, stand der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse zu direkten Satellitensendungen, die einen entsprechenden Rechtserwerb der Rechtsvorgängerin der Klägerin voraussetzte, nicht § 31 Abs. 4 UrhG entgegen, wonach die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam sind. Dies folgt bereits daraus, daß die Fernsehsendung von Werken über Direktsatelliten im Verhältnis zur herkömmlichen erdgebundenen Ausstrahlung keine neue Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG ist (ebenso u.a. LG München I ZUM 1986, 484, 486; Platho, ZUM 1986, 572, 577 f.; Breidenstein, Urheberrecht und Direktsatellit, S. 121 ff.; a.A. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, § 88 Rdn. 48; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 16).
Eine Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG ist eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes (vgl. BGHZ 95, 274, 283[BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I; 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III). Dazu genügt es nicht, daß die Nutzungsart als hinreichend klar abgrenzbare Verwendungsform gemäß § 31 UrhG Gegenstand einer selbständigen Nutzungsrechtseinräumung sein kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.12.1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 [BGH 12.12.1991 - I ZR 165/89] Taschenbuch-Lizenz; v. Gamm, AfP 1976, 101, 104; ders., ZUM 1994, 591, 593). Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG hat den Zweck zu verhindern, daß dem Urheber Mehrerträgnisse vorenthalten werden, die sich aus neuen technischen Entwicklungen ergeben (vgl. BGHZ 95, 274, 282[BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I). Sie soll jedoch nicht mit ihrer strengen Rechtsfolgenanordnung der Unwirksamkeit die - auch im Interesse der Urheber liegende - wirtschaftlich-technische Fortentwicklung der Werknutzungen durch Herausbildung neuer, selbständig lizenzierbarer Nutzungsmöglichkeiten behindern. Die Interessen des Urhebers in den Vertragsbeziehungen zu den Verwertern werden bei der Weiterentwicklung der Werknutzungsformen im allgemeinen bereits durch das Vertragsrecht (insbesondere die Grundsätze der Vertragsauslegung, der ergänzenden Vertragsauslegung und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) sowie durch die Grundsätze der Zweckübertragungslehre (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG; vgl. weiter BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 215/93, GRUR 1996, 121, 122 - Pauschale Rechtseinräumung, zum Abdruck in BGHZ 131, 8[BGH 27.09.1995 - I ZR 215/93] vorgesehen) und die Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen aus der Nutzung seines Werkes gemäß § 36 UrhG geschützt.
Der hinzutretende besondere Schutz des Urhebers nach § 31 Abs. 4 UrhG setzt daher voraus, daß es um eine neu geschaffene Nutzungsart geht, die sich von den bisherigen so sehr unterscheidet, daß eine Werkverwertung in dieser Form nur aufgrund einer neuen Entscheidung des Urhebers in Kenntnis der neuen Nutzungsmöglichkeiten zugelassen werden kann, wenn dem Grundgedanken des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. BGHZ 129, 66, 72 - Mauer-Bilder, m.w.N.), Rechnung getragen werden soll. Dies ist nicht der Fall, wenn eine schon bisher übliche Nutzungsmöglichkeit durch den technischen Fortschritt erweitert und verstärkt wird, ohne sich aber dadurch aus der Sicht der Endverbraucher, deren Werknutzung durch das System der Verwertungsrechte letztlich erfaßt werden soll (vgl. BVerfGE 31, 255, 267 [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 775/66]; vgl. auch Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, § 15 Rdn. 5 m.w.N.), in ihrem Wesen entscheidend zu verändern.
So liegt es bei der Einführung der Satellitentechnik zum Zweck der Ausstrahlung von Fernsehsendungen an die Öffentlichkeit. Satellitensendungen setzen allerdings auf der Sende- und Empfangsseite technische Einrichtungen voraus, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die herkömmliche Übertragung von Fernsehsendungen erforderlich sind. Der Vorgang der Werkvermittlung bleibt jedoch seiner Art nach im wesentlichen unverändert. Bei dem Empfang vor dem Fernsehgerät ist es für den Endverbraucher in aller Regel nicht erkennbar, auf welchem Weg ihn die Sendung erreicht hat. Die erheblichen Veränderungen beim Übermittlungsweg und bei der Ausdehnung des Empfangsbereichs können allein dem Satellitenfernsehen nicht den Charakter einer neuen Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG geben. Der Umstand, daß eine Satellitenübertragung den Empfangsbereich in aller Regel erheblich vergrößert und damit die Intensität der Werknutzung steigert, wird sich aber vielfach auf der vertraglichen Ebene auswirken.
c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte durch die Vereinbarungen von 1975 bis 1977 für das Gebiet der alten Bundesländer auch das Recht zur Kabelweitersendung der Serie "Klimbim" erworben hat, ist rechtsfehlerfrei und wird von der Revision auch nicht beanstandet.
Das Recht zur Kabelweitersendung ist in § 5 Abs. 2 Buchst. d der Verträge ausdrücklich übertragen worden. Bei der Kabelweitersendung handelt es sich zudem - aus den gleichen Gründen wie bei der direkten Satellitensendung - nicht um eine besondere Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG (vgl. dazu auch OLG Hamburg GRUR 1989, 590; LG München I ZUM 1986, 484 = AfP 1986, 252, 253 mit Anm. Prymusala; Wittig-Terhardt in Festschrift Reichardt, S. 245, 255 f.; Platho, ZUM 1986, 572, 577; Flechsig, ZUM 1991, 1, 12; a.A. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, § 88 Rdn. 48). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, weil die Kabelweitersendung zur maßgeblichen Zeit unstreitig bereits als Nutzungsmöglichkeit bekannt war.
2. Die vertraglich geschuldete Vergütung für die Ausstrahlung der Sendefolgen von "Klimbim" in den alten Bundesländern über Satellit und Kabel hat das Berufungsgericht auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung bestimmt. Dabei hat es - entsprechend dem beiderseitigen Parteivorbringen - allein auf die technische Reichweite der Ausstrahlungen im Gebiet der alten Bundesländer abgestellt, ohne die Möglichkeiten des Empfangs der Satellitensendungen in den europäischen Nachbarländern zu berücksichtigen. Die tatrichterlichen Feststellungen, auf denen die ergänzende Vertragsauslegung beruht, und die sich daraus ergebende Vergütungsberechnung sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Vertragsauslegung jedoch nicht berücksichtigt, daß die Wiederherstellung der deutschen Einheit zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat mit der Folge, daß die zwischen den Parteien bestehenden Verträge mit ihrer Vergütungsregelung insgesamt gegebenenfalls den neuen Verhältnissen anzupassen sind (vgl. dazu unten IV. 3. c). Dies könnte sich auch darauf auswirken, welche Vergütung nunmehr vertraglich bei einer Ausstrahlung für das ganze Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geschuldet ist. Diese Rechtsfrage wird gegebenenfalls im erneuten Berufungsverfahren zu prüfen sein.
IV. Die Weitersendung der Satellitenausstrahlung der Serie "Klimbim" in den neuen Bundesländern ist - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - auf der Grundlage der Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts als rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerin anzusehen. Die von dem Beklagten für die alten Bundesländer erworbenen Rechte wurden nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit nicht ohne weiteres auf die neuen Bundesländer erstreckt. Der Beklagte war daher nicht berechtigt, die Weitersendung der Satellitensendung der Serie "Klimbim" in den neuen Bundesländer zu gestatten. Er haftet deshalb gem. § 97 UrhG auf Schadensersatz oder zumindest aus ungerechtfertigter Bereicherung für die Verletzung der dort bestehenden Senderechte der Klägerin, die er dadurch veranlaßt hat, daß er der Deutschen Bundespost die Kabeleinspeisung der Satellitensendung in den neuen Bundesländern und dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) die Weitersendung in dessen drittem Programm gestattet hat.
1. Die Wiederherstellung der deutschen Einheit (am 3. Oktober 1990) und die damit verbundene Vergrößerung des Bundesgebiets führte - entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (vgl. v. Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl., Kap. 127 Rdn. 7 f.) - nicht von selbst zu einer Erstreckung der übertragenen Senderechte auf die neuen Bundesländer. Vergrößerungen des Staatsgebiets können grundsätzlich nicht ohne weiteres den Inhalt privater Rechtsverhältnisse - wie urheberrechtlicher Nutzungsverträge - abändern (vgl. RGZ 42, 301, 304; vgl. weiter Wandtke/Haupt, GRUR 1992, 21, 24; Flechsig in Festschrift Nirk, S. 263, 272; Loewenheim, GRUR 1993, 934, 936). Gesetzliche Regelungen über die Wirkung des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik auf bestehende urheberrechtliche Nutzungsverträge sind nicht getroffen worden.
2. Eine ergänzende Auslegung der Sendeverträge dahingehend, daß die Senderechte im Gebiet der ehemaligen DDR für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 dem Beklagten übertragen sind, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verträge insoweit keine planwidrige Regelungslücke enthalten. Die Senderechte sind durch eine klare Vereinbarung unter den Vertragsparteien räumlich aufgeteilt. Auch der Umstand, daß die ARD-Rundfunkanstalten früher ihre Sendungen gezielt in die damalige DDR hinein ausgestrahlt haben und diese langjährige Übung - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - allgemein bekannt war, ändert nichts daran, daß die Rundfunksendung vom Boden der DDR aus dem Vertragspartner des Beklagten vorbehalten war (vgl. dazu auch Stögmüller, Deutsche Einigung und Urheberrecht, S. 112; Schmits, ZUM 1993, 72, 75; Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 17).
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch nicht angenommen werden, daß die Rechte zur Ausstrahlung der Serie "Klimbim" in den neuen Bundesländern dem Rechtsbestand des Beklagten ohne weiteres deshalb zugewachsen sind, weil die Geschäftsgrundlage der Sendeverträge durch die Wiederherstellung der deutschen Einheit entfallen ist. Der Wegfall hat zwar kraft Gesetzes zu einer - schuldrechtlich wirkenden - Anpassung geführt, zur Veränderung der dinglichen Rechtslage bedurfte es jedoch einer - hier fehlenden - Rechtseinräumung.
a) Die Anwendung des Instituts vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auf vor der Wiedervereinigung abgeschlossene Sendeverträge ist allerdings umstritten. Im Einigungsvertrag ist die Frage, wie sich der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auf urheberrechtliche Nutzungsverträge auswirkt, ungeregelt geblieben und bewußt der Rechtsprechung überlassen worden. In der Begründung zum Erstreckungsgesetz heißt es, es sei davon ausgegangen worden, daß die entsprechenden Vereinbarungen im Wege der Vertragsauslegung oder der Vertragsanpassung wegen geänderter Verhältnisse den neuen Gegebenheiten angepaßt werden; dies bedeute, daß in der Regel der Nutzungsberechtigte - etwa eine Rundfunkanstalt, deren Sendegebiet sich infolge des Beitritts vergrößert habe - vom Inhaber der Rechte die Anpassung des zugrundeliegenden Vertrages über die Einräumung der Nutzungsrechte - wie z.B. des Senderechts - verlangen könne (Amtliche Begründung zum Erstreckungsgesetz, abgedruckt in GRUR 1992, 760, 765 f.). Dem ist die instanzgerichtliche Rechtsprechung nur vereinzelt gefolgt (vgl. die Nachweise der meist unveröffentlichten Entscheidungen bei Loewenheim, GRUR 1993, 934, 935 Fn. 5-7 und 11; Flechsig in Festschrift Nirk, S. 263, 273 ff.). Demgegenüber werden im Schrifttum bei Sendeverträgen die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Rechtsfolge einer Vertragsanpassung überwiegend für anwendbar erachtet (vgl. u.a. Schwarz/Zeiss, ZUM 1990, 468; Wandtke, GRUR 1993, 18, 22 f.; Flechsig in Festschrift Nirk, S. 263 ff.; Schmits, ZUM 1993, 72, 78; vgl. auch Schricker, IPrax 1992, 216, 218 f.; Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 17; Loewenheim, GRUR 1993, 934, 937, 938; a.A. vor allem Stögmüller, Deutsche Einigung und Urheberrecht, 1994, S. 125 ff., der jedoch zu einem Anbietungsrecht aus Treu und Glauben gelangt, vgl. S. 137 ff., 146 ff.). Dem ist jedenfalls für einen Sendevertrag der vorliegenden Art beizutreten.
b) Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Wiederherstellung der deutschen Einheit einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bei den Verträgen aus den Jahren 1975 bis 1977 bewirkt hat.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht von ihm beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch entsprechende gemeinsame Vorstellungen beider Vertragspartner, auf denen der Geschäftswille aufbaut (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1006 - Salomé I; Urt. v. 6.4.1995 - IX ZR 61/94, WM 1995, 1155, 1161 = ZIP 1995, 1021; Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 164/94, WM 1996, 352, 354 = ZIP 1996, 252 m.w.N., letztere zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Bestand der Bundesrepublik Deutschland in ihren alten Grenzen und dementsprechend der Fortbestand der DDR in diesem Sinn Geschäftsgrundlage der Sendeverträge mit dem Beklagten war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob sich die Vertragsparteien bewußte Vorstellungen über den Fortbestand der DDR gemacht haben. Es genügt, daß dieser für sie selbstverständlich war. Für die Zeit, in der die Verträge geschlossen wurden, kann davon ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. BGH WM 1996, 352, 354 [BGH 24.11.1995 - V ZR 164/94]) [BGH 24.11.1995 - V ZR 164/94].
Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer entsprach es dem auch der Klägerin bekannten Zweck der ARD, auch bundesweite Gemeinschaftsprogramme zu veranstalten, daß diese ihren Tätigkeitsbereich auf die neuen Bundesländer ausdehnten, um auch insoweit die Versorgung der Bevölkerung in ganz Deutschland mit einem einheitlichen Fernsehprogramm sicherzustellen. Bei Beschränkung auf den Umfang der Rechtsübertragung in den Verträgen von 1975 bis 1977 ist die Erfüllung dieses Zwecks jedoch nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit und der jedenfalls seit dem 1. Januar 1992 mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland erfolgten Erweiterung des Sendegebiets dauernd unerreichbar geworden, weil dem Beklagten für das Gebiet der neuen Bundesländer keine Senderechte übertragen worden sind. Diese Zweckvereitelung hat die Geschäftsgrundlage der Verträge (teilweise) entfallen lassen.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Einbeziehung der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer in die ARD nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit dem Beklagten die ihm durch die Verträge gegebenen Nutzungsmöglichkeiten (u.a. auch - wie dargelegt - das Recht zur Ausstrahlung über einen Satelliten) als solche nicht genommen hat. Der Senat verkennt auch nicht, daß sich der Grundversorgungsauftrag der einzelnen ARD-Rundfunkanstalten jeweils auf die einzelnen Bundesländer bezieht. Denn die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten haben seit jeher - neben der Ausstrahlung von Sendungen für ihr jeweiliges Versorgungsgebiet - gemeinsam auch bundesweit ausgestrahlt. Diese gemeinsame Versorgung des Bundesgebiets ist in Form des 1. Programms als Gemeinschaftsprogramm schon zur Zeit des Abschlusses der Verträge als wesentlicher Zweck der ARD-Rundfunkanstalten allgemein bekannt gewesen. Es war demgemäß eine natürliche Folge der Wiederherstellung der deutschen Einheit, die auch dem Zweck der streitgegenständlichen Verträge entsprach, daß die Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer in die ARD einbezogen wurden und der so erweiterten ARD aufgrund des Art. 2 § 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Ba.-Wü. GVBl. 1991, 745, 762) der Auftrag erteilt wurde, gemeinsam ein Fernsehvollprogramm zu veranstalten (vgl. dazu Schmits, ZUM 1993, 73, 75 ff.; Flechsig in Festschrift Nirk, S. 263, 278 ff.).
Der von der Klägerin angeführte Gedanke, daß derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 129, 297, 310[BGH 03.05.1995 - XII ZR 29/94] m.w.N.), greift hier - entgegen der Ansicht der Revision - nicht durch. Es trifft zwar zu, daß die Erweiterung der ARD auf einer Entscheidung der die Länderrundfunkanstalten tragenden Bundesländer beruht; die wesentliche Änderung der Verhältnisse, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage herbeigeführt hat, lag aber nicht erst in dieser - erst einige Zeit nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit - getroffenen Entscheidung der Bundesländer, sondern bereits in der Wiederherstellung der deutschen Einheit selbst, aus der die Bundesländer lediglich die selbstverständliche Konsequenz gezogen haben.
Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salomé I; Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 27/91, GRUR 1993, 595, 596 - Hemingway-Serie; Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, Umdr. S. 8 - Salomé II). Dies ist hier aber jedenfalls im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles anzunehmen. Die zwischen den Parteien bestehenden Verträge wurden in den Jahren 1975 bis 1977 als - besondere Treuepflichten begründende - Koproduktionsverträge geschlossen und hatten damit in besonders ausgeprägter Weise den Zweck, den Beklagten als Mitglied der ARD in die Lage zu versetzen, einen Beitrag zu dem gemeinsam von den ARD-Rundfunkanstalten veranstalteten Programm zu leisten. Dieser Zweck wäre ohne Einbeziehung der neuen Bundesländer vereitelt. Dazu kommt, daß es der Klägerin zur Zeit der Neuausstrahlung der Serie im Jahr 1992 noch ohne weiteres möglich gewesen wäre, dem Beklagten die dazu benötigten Rechte einzuräumen, weil sie unstreitig keine anderweitigen Verfügungen über diese Rechte getroffen hatte.
Ob ebenso wie im vorliegenden Fall auch bei Sendeverträgen, die sich auf die Übertragung von Senderechten beschränkt haben, ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen werden könnte, kann hier offenbleiben.
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, daß auch insoweit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, als es um die Möglichkeit der Gestattung von Sendungen der Serie "Klimbim" in den dritten Programmen der Rundfunkanstalten der neuen Bundesländer geht. Der besondere Zweck der ARD, ein gemeinsam von allen Rundfunkanstalten der Bundesländer gestaltetes bundesweites Programm zu veranstalten, greift in diesem Fall nicht durch. Zudem kann es nicht als mit Treu und Glauben schlechthin unvereinbar angesehen werden, wenn der Beklagte nicht die Möglichkeit zu einer solchen Lizenzvergabe an die neu der ARD beigetretenen Rundfunkanstalten besitzt.
d) Das Berufungsgericht hat weiterhin bei seiner Entscheidung übersehen, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nur zu einer Anpassung des betroffenen Vertrages führen kann und nicht von selbst auf dinglicher Ebene den Umfang übertragener Rechte beeinflußt (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1995 IX ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1069 [BGH 23.02.1995 - IX ZR 29/94] m.w.N.; LG München I GRUR 1992, 169, 170 [LG München I 08.03.1991 - 21 O 24635/90]; Schricker, IPrax 1992, 216, 219; Loewenheim, GRUR 1993, 934, 940; Stögmüller aaO., S. 136 f.). Die Anpassung der Verträge an die veränderten Verhältnisse tritt zwar grundsätzlich nach einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1971 - V ZR 103/69, NJW 1972, 152, 153; näher Loewenheim, GRUR 1993, 934, 940). Ob dabei als weitere Voraussetzung hinzutreten muß, daß derjenige, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, um über den vereinbarten Vertragsinhalt hinaus weitere urheberrechtliche Befugnisse übertragen zu erhalten, gegenüber seinem Vertragspartner erklären muß, daß er die Anpassung des Vertrages insgesamt - nicht nur hinsichtlich der gewünschten weiteren Nutzungsmöglichkeit - verlangt, damit sich dieser auf die veränderte Lag einstellen kann (vgl. dazu auch Schricker, IPrax 1992, 216, 219; Stögmüller aaO., S. 136 f.), kann dahinstehen. Denn da die grundsätzlich kraft Gesetzes eintretende Anpassung nur auf schuldrechtlicher und nicht auch auf dinglicher Ebene wirkt, wären noch entsprechende dingliche Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Das heißt, daß die Klägerin aufgrund des abgeschlossenen, den neuen Verhältnissen anzupassenden Lizenzvertrages verpflichtet war, dem Beklagten die Rechte für eine Ausstrahlung der Sendung "Klimbim" im Rahmen des ARD-Gemeinschaftsprogramms auch in den neuen Bundesländern einzuräumen. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann somit - wie im Falle der Zwangslizenz - nur zu einer Verpflichtung zur Rechtseinräumung, nicht zur Rechtseinräumung selbst führen. Zu einer solchen Rechtseinräumung ist es im Streitfall nicht gekommen.
Ohne eine entsprechende Rechtseinräumung war nicht nur die Gestattung der Weitersendung der Satellitensendungen im dritten Programm des ORB, sondern auch die Gestattung der Kabelweitersendung des Gemeinschaftsprogramm "Eins Plus" in den neuen Bundesländern rechtswidrig. Der Klägerin steht daher gemäß § 97 UrhG für eine nach den Verträgen nicht gestattete Ausstrahlung ein Anspruch auf Schadensersatz oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Maßstab für die Anpassung ist die Zumutbarkeit, die eine umfassende Interessenabwägung erforderlich macht. Dies gilt nicht nur für die Tatbestands-, sondern auch für die Rechtsfolgenseite. Die Klägerin hat ihren Schaden in der Weise berechnet, daß sie die im ursprünglichen Vertrag vorgesehene Lizenzgebühr für Wiederholungssendungen im Gemeinschaftsprogramm fordert. Rechnet die Klägerin somit nach der Lizenzanalogie ab, kommt als Maßstab für die zu zahlende Vergütung entweder die Lizenzgebühr in Frage, die im Rahmen einer isolierten Rechtseinräumung zu zahlen gewesen wäre; oder die Schadensberechnung hat sich daran zu orientieren, was die Klägerin aufgrund des angepaßten Vertrages hätte verlangen können. Nur letztere Berechnungsweise kommt im Streitfall in Betracht. Denn es ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, daß sein vor den streitgegenständlichen Wiederholungssendungen geäußertes Verlangen, die Rechtseinräumung räumlich zu erweitern, grundsätzlich berechtigt war. Der Beklagte hat dafür auch eine zusätzliche Vergütung von 47,6 % des für Wiederholungssendungen vereinbarten Höchstsatzes von 10 % (= 191.352,-- DM) angeboten und gezahlt. Dies kann angesichts der neuen und bislang weitgehend ungeklärten Rechtsfragen nicht von vornherein als völlig unangemessen angesehen werden. Unter diesen Umständen ist es daher gerechtfertigt, der Klägerin - was an sich auch ihrem richtig verstandenen Interesse entspricht - nicht mehr zuzubilligen, als sie bei Durchführung der Vertragsanpassung vertragsgemäß als Vergütung hätte verlangen können.
Hiervon ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, daß für Art und Inhalt der Vertragsanpassung hier die Verhältnisse zum Anpassungszeitpunkt maßgebend sind. Es besteht kein Grund, im Hinblick auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Klägerin auch von dem Nutzen einer etwaigen Wertsteigerung ihrer Rechte, die sie gegebenenfalls auch durch eine zwischenzeitlich anderweitige Verfügung über diese hätte realisieren können, auszuschließen. Es ist deshalb rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Höhe der Vergütung für die Ausstrahlung der Serie "Klimbim" in den neuen Bundesländern am Maßstab der in den Verträgen aus den Jahren 1975 bis 1977 vereinbarten Vergütung bemessen hat.
V. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs bedarf es einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.