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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1995, Az.: IX ZR 61/94

Vorstand; Schadensersatzpflicht; Gesamtvollstreckung; Patentrecht; Lizenzvertrag; Gläubigerbenachteiligung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1995
Aktenzeichen
IX ZR 61/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 129, 236 - 259
  • AG 1995, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 1902-1904 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1995, 26
  • MDR 1995, 918 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 446-447 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 1155-1164 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 1021-1031 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A65-A66 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Tilgt der Vorstand bestehende Gesellschaftsschulden, so ist er der Gesellschaft nicht allein deswegen ersatzpflichtig, weil andere Zahlungspflichten nicht erfüllt werden und die Tilgung im Insolvenzfalle wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbar ist.

2. Solange die Pflicht des Vorstands, die Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu beantragen, ausgesetzt war, machte der Vorstand sich nicht allein dadurch ersatzpflichtig, daß er nach dem Hervortreten einer Überschuldung noch Zahlungen leistete.

3. Hat ein Lizenznehmer in der früheren DDR vor Herstellung der Währungseinheit mit der Bundesrepublik Deutschland einem Lizenzgeber in den alten Bundesländern eine Mindestgebühr zugesagt, die aufgrund beiderseits erwarteter hoher Umsätze in den Staaten des ehemaligen östlichen Wirtschaftssystems berechnet wurde, so kann der weitgehende Wegfall dieser Märkte infolge der bei Vertragsschluß nicht abzusehenden Einführung der Deutschen Mark in den neuen Bundesländern zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.

4. Hat der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts für die Bundesrepublik Deutschland die marktwirtschaftliche Unerfahrenheit des Leiters eines volkseigenen Betriebs zum Abschluß eines Lizenzvertrages ausgenutzt, aufgrund dessen der Lizenznehmer kurzfristig hohe Mindestgebühren zu zahlen hat, so kann das sittenwidrig sein, wenn die dafür gewährte Nutzung des Schutzrechts bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erheblich weniger wert war.

5. Bei einem Treuhandunternehmer als Schuldner war eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht allein schon deshalb bis zur Ablehnung der Ausgleichsforderung durch die Treuhandanstalt ausgeschlossen, weil die Treuhandanstalt vor Eingang der festgestellten Eröffnungsbilanz die Sanierung des Unternehmens anstrebte.

6. Zu den nahestehenden Personen eines Schuldners in der Rechtsform einer juristischen Person gehört, wer aufgrund eines Geschäftsführungsvertrages mit dem Schuldner die Möglichkeit hat, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse umfassend zu unterrichten.

7. Wird eine bei ihrer Begründung ausgewogene Schuld getilgt, so führt eine Entwertung der Gegenleistung zwischen Entstehung und Tilgung der Schuld nur dann unmittelbar zu einer Gläubigerbenachteiligung, wenn die nachträgliche Entwicklung dem Schuldner das Recht gegeben hätte, sich in günstiger Weise vom Vertrag zu lösen oder eine Herabsetzung der eigenen Leistung zu fordern.

8. § 10 I Nr. 2 GesO setzt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Wird eine andere Leistung als ein Vertrag angefochten, so ist die Vollwertigkeit des dafür erbrachten Entgelts Maßstab für die Gläubigerbenachteiligung, bei einer Schuldtilgung also die Rechtswirksamkeit der erfüllten Verpflichtung.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. K. GmbH i.A. (nachfolgend: EKV oder Schuldnerin), eines früheren Volkseigenen Betriebes. Sie war wie die Beklagte zu 1) (fortan auch: die Beklagte) mit Herstellung und Vertrieb von. Kunststoffprodukten befaßt. Der Beklagte zu 2) (nachfolgend auch: der Beklagte) ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

2

Durch Lizenzvertrag vom 2. April 1990 erwarb der Rechtsvorgänger der EKV von der Beklagten die Rechte, deren Produkte herzustellen und zu vertreiben. Für das Recht, im Gebiet der früheren DDR und der Ostblockstaaten allein Produkte aus dem Katalog der Beklagten verkaufen zu dürfen, war eine Einstandszahlung von 150.000 DM zu leisten. Ferner sollte der Rechtsvorgänger der EKV für das Recht, bestimmte Artikel - für welche die Beklagte Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster hatte - herstellen und im bezeichneten Gebiet allein vertreiben zu dürfen, eine Mindestlizenzgebühr von 494.750 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen.

3

Die Beklagte zu 1) lieferte in der Folgezeit der E auch Geräte sowie Waren und setzte eigenes Personal ein. Der Beklagte zu 2) bemühte sich, die EKV zu übernehmen. Dazu schloß er mit ihr am 9. Oktober 1990 einen Betriebsführungsvertrag, demzufolge er die Geschäfte der EKV leitete.

4

Nach § 3 Nr. 2 des Vertrages sollten sich Sorgfaltspflichten und Verantwortlichkeit des Betriebsführers sinngemäß nach § 93 AktG richten.

5

Am 14. November 1990 stellte die EKV Schecks über 250.000 und 150.000 DM an die Beklagte zu 1) aus, die sie in der Folge dem Beklagten zu 2) aushändigte. In gleicher Weise erhielt er noch Schecks vom 8. und 17. Dezember 1990 sowie 15. Januar 1991 über 150.000 DM, 200.000 DM und 286.995 DM. Alle Schecks wurden zu Lasten der EKV eingelöst.

6

Nach der Vorlage der DM-Eröffnungsbilanz für die EKV wies die Treuhandanstalt den Geschäftsführer jener Gesellschaft an, die Gesamtvollstreckung zu beantragen. Der Eröffnungsantrag wurde am 15. Februar 1991 gestellt und das Verfahren am 23. März 1991 eröffnet.

7

Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) im Wege der Anfechtung die Rückerstattung der durch die fünf Schecks erlangten Beträge. Den Beklagten zu 2) nimmt er in derselben Höhe auf Schadensersatz wegen Verletzung des Betriebsführervertrages in Anspruch. Das Berufungsgericht hat beide Beklagten unter anderem zur Zahlung von 1.005.983,36 DM verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen beider Beklagter.

Entscheidungsgründe

8

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

9

A. Klage gegen die Beklagte zu 1)

10

I. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Die Anfechtung greife gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO durch, weil die Beklagte eine der Schuldnerin "nahestehende Person" sei. Die Beklagte könne nicht beweisen, daß die Schuldnerin nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt habe. Insoweit sei auf die Willensrichtung des Beklagten zu 2) abzustellen. Die Gefahr einer Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens habe wegen Überschuldung der EKV nahegelegen. Auch könne nicht festgestellt werden, daß die einzelnen Zahlungen "durchgängig als völlig kongruente Deckungsgeschäfte bzw. im Zuge von Bargeschäften" erfolgt seien. Sogar wenn man die Wirksamkeit der Lizenzvereinbarung vom 2. April 1990 unterstelle, seien die Zahlungen darauf teilweise verfrüht erfolgt. Der Kaufpreisteil von 150.000 DM für drei Spritzgießwerkzeuge sei eindeutig verspätet, andererseits aber vor Anlaufen der Produktion gezahlt worden. Die restlichen Zahlungen seien mindestens teilweise unberechtigt erfolgt, weil die Beklagte nicht in vollem Umfange Ansprüche auf Spesenerstattung gehabt habe.

11

II. Diese Ausführungen werden dem Umstand nicht gerecht, daß die EKV mit den Zahlungen jedenfalls weitgehend eigene Verbindlichkeiten getilgt hat; darauf beruft sich die Revision auch.

12

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO setzt - wie die als Vorbild dienende Vorschrift des § 31 Nr. 2 KO (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rdn. 64; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 31 Rdn. 27) und § 133 Abs. 2 InsO - eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus (ebenso Gottwald/Huber, Nachtrag "Gesamtvollstreckungsordnung" zum Insolvenzrechts-Handbuch Kap. III 7 B Rdn. 13; Smid/Zeuner, GesO 2. Aufl. § 10 Rdn. 53). Das kommt in den Worten "durch sie (das heißt die Rechtshandlung) ... zum Nachteil der Gläubiger ... erbracht" zum Ausdruck. Erst der Umstand, daß die Leistung die Gläubiger unmittelbar gefährdet, rechtfertigt in Verbindung mit der nahen Beziehung des Empfängers zum Schuldner die Umkehr der Beweislast. Hingegen erscheint es nicht vertretbar, eine dem Schuldner nahestehende Person, die ihm ein gleichwertiges Entgelt erbringt, in beweismäßiger Hinsicht nur deshalb schlechter zu stellen, weil die Gegenleistung später aus anderen, vom Empfänger nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr zur Gläubigerbefriedigung zur Verfügung steht und deshalb mittelbar eine Gläubigerbenachteiligung eintritt. An jener Voraussetzung ändert es nichts, daß nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO nicht nur - wie gemäß § 31 Nr. 2 KO, § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG und § 133 Abs. 2 InsO - Verträge, sondern alle "Leistungen" anfechtbar sind. Da sie jedenfalls für ein Entgelt erbracht worden sein müssen, ist die Vollwertigkeit dieses Entgelts zugleich der Maßstab für den Eintritt der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung. Bei einer Schuldtilgung - wie vorliegend - ist demgemäß auf die Ausgewogenheit der erfüllten Verpflichtung abzustellen.

13

Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn für einen vom Schuldner veräußerten Gegenstand unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen fließt (RGZ 116, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54, LM § 30 KO Nr. 2; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, ZIP 1995, 134, 135, z.V.b. in BGHZ; Jaeger/Henckel aaO § 29 Rdn. 65; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 29 Rdn. 22). Bezieht der Schuldner, wie hier, Waren oder Dienstleistungen, so gefährdet die von ihm erbrachte Bezahlung die Gläubiger nur insoweit unmittelbar, als der Preis den objektiven Wert des Erlangten übersteigt (vgl. BGHZ 28, 344, 347;  77, 250, 253 f [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 62/79]).

14

Zu alledem hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Im einzelnen gilt:

15

1. Die EKV hat 735.015 DM auf den Lizenzvertrag vom 2. April 1990 bezahlt. Das Berufungsgericht unterstellt dessen Rechtswirksamkeit. Danach hatte die EKV bis "Ende September bzw. Anfang Oktober 1990" eine "Einstandszahlung" von 150.000 DM für das Vermarktungsrecht zu zahlen. Diese Zahlung war nach dem Vertrage nicht von irgendeinem Umsatz abhängig und sollte der Beklagten auf jeden Fall verbleiben. Eine derartige "Grundzahlung" für ein räumlich begrenztes ausschließliches Vertriebsrecht ist rechtlich nicht allgemein unzulässig. Bei Patentlizenzen ist sie nicht unüblich (vgl. Benkard/Ullmann, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 9. Aufl. § 15 Rdn. 77; Stumpf/Groß, Der Lizenzvertrag 6. Aufl. C Rdn. 114; Henn, Patent- und Know-How-Lizenzvertrag 2. Aufl. S. 146, 149 f; Pagenberg/Geissler, Lizenzverträge 3. Aufl. 1 Rdn. 177, 218 f; Lüdecke/Fischer, Lizenzverträge Rdn. F 29; Vollrath GRUR 1983, 52 ff). Im vorliegenden Falle wurde die Einstandszahlung allerdings nicht für das Herstellungsrecht versprochen. Jedoch ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß die bloße Befugnis, Waren eines bestimmten Herstellers in einem räumlich abgegrenzten Bereich allein vertreiben zu dürfen, einen Vermögensvorteil - etwa in preislicher Hinsicht - darstellt. Zwar sah die Vertragsurkunde für die Einstandszahlung - anders als für die Lizenzgebühren - nicht ausdrücklich die Übernahme der Mehrwertsteuer durch den Rechtsvorgänger der EKV vor. Die Parteien gehen aber stillschweigend davon aus, daß dies mitvereinbart war.

16

Als pauschale Mindestlizenzgebühr für die gesamte vertragliche Laufzeit waren 494.750 DM zuzüglich Mehrwertsteuer "im Dezember 1990" zur Zahlung fällig. Eine solche Pauschalierung einer Mindest-Lizenzgebühr auf der Grundlage des erwarteten Umsatzes ist ebenfalls grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1960 - I ZR 63/59, GRUR 1961, 27, 28 f; Benkard/Ullmann aaO. § 15 Rdn. 77; Stumpf/Groß aaO. Rdn. 118; Pagenberg/Geissler aaO. Rdn. 208; Henn aaO. S. 152, 156 f). Der Betrag war auf der Grundlage einer geschätzten Verkaufszahl und einer Lizenzquote von 4 % für zehn Jahre im voraus errechnet und auf die Hälfte "abgezinst" worden; eine Erhöhung bei größeren Verkaufszahlen blieb vorbehalten. Durch die Teilzahlung schon im November 1990 wären den Gläubigern der EKV allenfalls Nutzungsvorteile entzogen worden; deren Ersatz wird mit der Klage nicht begehrt.

17

Endlich hat das Berufungsgericht nicht die - an sich ungewöhnliche - Verknüpfung der "Einstandszahlung" mit der pauschalierten Mindest-Lizenzgebühr (vgl. dazu Henn aaO. S. 147) beanstandet. Die vertraglich eindeutig geregelten Forderungen der Beklagten aus dem Lizenzvertrag sollten auch unabhängig davon bestehen, daß diese eine Rechnung darüber erst Anfang Februar 1991 ausstellte und daß die Lizenzen mit dinglicher Wirkung nicht vor vollständiger Bezahlung der Gebühren erteilt sein sollten. Im übrigen hätte eine Zahlung vor Fälligkeit wiederum allenfalls zu einem Zinsschaden geführt.

18

Allerdings hat die EKV aufgrund des Lizenzvertrages tatsächlich nur noch Waren für insgesamt rund 500.000 DM verkaufen können. Unabhängig vom insolvenzbedingten vorzeitigen Vertragsende erschien es schon im Zeitpunkt der Zahlung zweifelhaft, ob die EKV die in der Kalkulation vorausgesetzten Umsätze hätte erzielen können; nach der Währungsumstellung in den neuen Bundesländern wurde die Ware für den vorgesehenen Absatzmarkt in Osteuropa zu teuer. Jedoch ist die Ausgewogenheit des Lizenzvertrages vom 2. April 1990 nicht ohne weiteres aufgrund dieser nachträglichen Entwicklung zu beurteilen. Vielmehr ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich die Vollendung der anfechtbaren Rechtshandlung (vgl. Senatsurt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, aaO. S. 136 f). Wird eine Verbindlichkeit erfüllt, so entscheidet ihr rechtlicher Bestand im Augenblick der Erfüllung. Denn die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit ist regelmäßig ein vollwertiger wirtschaftlicher Ausgleich für die entsprechende Tilgungsleistung. Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Leistung der wirtschaftliche Wert der vom Schuldner erlangten vertraglichen Gegenleistung gesunken sein mag, ist dagegen für die unmittelbare - im Gegensatz zur mittelbaren - Gläubigerbenachteiligung nicht ohne weiteres erheblich (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54, aaO.). Eine derartige nachträgliche Störung des Vertragsgleichgewichts ist auch anfechtungsrechtlich nur in dem Maße erheblich, als sie dem Schuldner das Recht gegeben hätte, eine Herabsetzung seiner eigenen Leistung zu fordern oder sich in günstiger Weise vom Vertrage zu lösen. Bestand eine solche Möglichkeit von Rechts wegen und nahm der Schuldner sie nicht wahr, so ist sie allerdings der Bemessung der Ausgewogenheit zugrunde zu legen. Gab andererseits die nachträgliche Entwicklung nicht das Recht, eine Vertragsänderung durchzusetzen, so bleibt die vorausschauende Sicht bei der Begründung der getilgten Schuld maßgeblich. Dies ist wegen des gesetzlichen Gebots der Vertragstreue der Regelfall. Abweichendes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine Feststellungen ergeben deshalb keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch diese Zahlungen.

19

2. Mit dem am 14. November 1990 ausgestellten Scheck über 150.000 DM sollte ein Kaufpreisanspruch der Beklagten weitgehend getilgt werden. Diese hatte der EKV drei Spritzgießwerkzeuge geliefert und dafür mit Datum vom 1. September 1990 160.135 DM berechnet. Der Umstand, daß die Beklagte mit den Maschinen im Zeitpunkt der Bezahlung noch nicht produzierte, änderte an ihrer Zahlungspflicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB nichts. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung steht deshalb nicht fest.

20

3. Der letzte Scheck sollte im Betrage von 151.980 DM dazu dienen, 32 verschiedene Rechnungen der Beklagten zu bezahlen. Davon sind noch 120.968,36 DM im Streit, nachdem das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 31.011,64 DM unangefochten abgewiesen hat. Im einzelnen:

21

a) Zwischen dem 16. Oktober und 30. November 1990 hatte die EKV Verkaufsware für zusammen 81.285,52 DM bei der Beklagten erstanden (Rechnungen Nr. 5002 v. 24. Oktober, 5006 v. 26. Oktober, Nr. 5051 und 5053 v. 22. November, Nr. 5075 bis 5077, 5084 und 5086 bis 5089 v. 6. Dezember sowie Nr. 6005 bis 6007 v. 14. Dezember 1990). Gegen die sachliche Angemessenheit der Preise hat nicht einmal der Kläger substantiierte Bedenken erhoben. Seine pauschale Ansicht, alle "Leistungen" seien "in erster Linie im Interesse des Beklagten zu 2) als Übernehmer" erbracht worden, ist im Hinblick auf § 433 Abs. 2 BGB unerheblich. Soweit er die Tatsache der Lieferungen pauschal mit Nichtwissen bestreitet, ist dies auch dann gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, wenn die Buchhaltung des Schuldners mangelhaft geführt worden war. Denn der Kläger muß sich notfalls bei den früheren Verantwortlichen erkundigen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131 und zum Auskunftsanspruch des Gesamtvollstreckungsverwalters § 8 Abs. 2 und § 3 GesO sowie Gottwald/Klopp aaO. Kap. III 1 B Rdn. 18).

22

b) Gegen die übrigen Rechnungen hat der Kläger allerdings substantiierte Einwendungen erhoben. Entweder behauptet er, die Leistungen hätten nicht dem Interesse der EKV gedient, sondern allein demjenigen der Beklagten selbst; oder er verweist - gegenüber den Reisekosten-Rechnungen für den Beklagten zu 2) - auf § 6 Nr. 1 Satz 3 des Betriebsführungsvertrages vom 9. Oktober 1990. Danach sollten mit der monatlichen Vergütung des Beklagten von 60.000 DM "alle Kosten und Aufwendungen" abgegolten sein.

23

Die Beklagte hat jedoch die Fremdnützigkeit der abgerechneten Dienst- und Warenleistungen im einzelnen dargetan und unter Beweis gestellt (S. 21 ff der Berufungsbegründung v. 10. September 1993 = 268 ff GA und S. 16 ff des Schriftsatzes v. 10. Januar 1994 = Bl. 329 ff GA). Ergänzend hat sie behauptet, Personal sei jeweils "auf Wunsch" der EKV zur Verfügung gestellt oder "nach Einigung" mit ihr in gemieteten Wohncontainern untergebracht worden; die Anfertigung von Geschäftskarten habe die EKV "in Auftrag" gegeben und Pkw seien nur "zur Vereinfachung" für sie geleast worden. Damit kommen Ansprüche der Beklagten aus § 535 Satz 2, § 651 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 433 Abs. 2 oder aus § 670 BGB in Betracht. Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht inhaltlich auseinander. Die von ihm beanstandete, teilweise verspätete Bezahlung ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Im Hinblick auf die Reisekosten des Beklagten zu 2) hat die Beklagte zu 1) behauptet, § 6 Nr. 1 Satz 3 des Betriebsführungsvertrages habe nur die Erstattung von Kosten und Aufwendungen für die Fahrt zum und den Aufenthalt am Betriebssitz der EKV ausschließen sollen, nicht aber die Kostenerstattung für auswärtige Dienstreisen wie zum Beispiel nach Leningrad (Bl. 18 f des Schriftsatzes v. 10. - Januar 1994 = Bl. 331 f). Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht mit der Begründung übergehen durfte, eine rechtswirksame nachträgliche Vertragsänderung sei nicht dargetan. Die Beklagte behauptet nämlich, mit dem Geschäftsführer K. der EKV - der den Vertrag für diese unterzeichnet hat - von Anfang an in diesem Sinne einig gewesen zu sein. Der übereinstimmende Wille beider Vertragspartner geht einem möglicherweise unvollkommenen Wortlaut vor (§§ 133, 157 BGB).

24

Endlich hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Kläger als Verwalter die Beweislast für das Vorliegen der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung trägt (vgl. BGHZ 58, 20, 22 f; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 31 Rdn. 31; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 31 Anm. 17; Gottwald/Huber aaO. Rdn. 14). Das Berufungsurteil beruht deshalb auf Rechtsfehlern.

25

III. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO), sondern ist gemäß § 564 Abs. 1 ZPO aufzuheben.

26

Zwar genügt für eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO eine nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Das Berufungsgericht hat aber eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht festgestellt, sondern nur für nicht widerlegt erachtet. Das reicht für eine Anfechtung aus diesem Rechtsgrunde nicht aus, weil danach der Kläger als Verwalter die Beweislast für die Benachteiligungsabsicht trägt.

27

Da nicht ausgeschlossen ist, daß die Schuldnerin bestehende Zahlungspflichten erfüllt hat, liegt auch eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO nicht mit Sicherheit vor.

28

IV. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung zulasten des Klägers reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Seine Klage gegen die Beklagte zu 1) ist nach § 10 Abs. 1 GesO schlüssig, aber wesentliche tatsächliche Voraussetzungen sind bestritten.

29

1. Erfüllungshandlungen - wie die von der Schuldnerin vorgenommenen - sind grundsätzlich entgeltliche Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO. Das Entgelt liegt in der Schuldbefreiung. Die Leistungen wurden hier in der Jahresfrist vor der Verfahrenseröffnung erbracht.

30

2. Die Beklagte zu 1) ist eine der Schuldnerin "nahestehende Person" im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO.

31

a) Dieser Begriff umfaßt insbesondere Personen, die aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner - als juristischer Person - eine den Mitgliedern seines Vertretungsorgans vergleichbare Stellung oder Möglichkeit haben, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten. Ferner stehen dem Schuldner juristische Personen nahe, deren Geschäftsführer und/oder Alleingesellschafter - wie der Beklagte zu 2) - selbst wieder in einer persönlichen Verbindung der zuvor bezeichneten Art zum Schuldner stehen.

32

Der Begriff der "nahestehenden Person" in § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO ist bewußt weiter gefaßt als derjenige des "Verwandten" in § 31 Nr. 2 KO, um Schwierigkeiten wie nach dieser Bestimmung zu vermeiden und die Anfechtung schärfer auszugestalten. Vorbild war der von der Kommission zur Reform des Insolvenzrechts geprägte und in die §§ 143-145 des Referentenentwurfs der Insolvenzordnung - in der Ende 1990 vorliegenden Fassung - übernommene Begriff der nahestehenden Person (vgl. amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 153 RegE InsO, BT-Drucks. 12/2433 S. 162; Lübchen/Landfermann ZIP 1990, 829, 834 m. Fußn. 36; Landfermann in Festschrift für Merz S. 367, 378, 382; Schmidt-Räntsch DtZ 1990, 199, 203). Dies rechtfertigt es, den Begriff insbesondere auch in Anlehnung an § 145 RefE InsO zu bestimmen (ähnlich Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 2. Aufl. § 10 Rdn. 34 ff; Gottwald/Huber aaO. Rdn. 9 ff; Smid/Zeuner, aaO. § 10 Rdn. 54 ff; wohl auch Kilger/Karsten Schmidt aaO. § 10 GesO Anm. 2, b; Vortmann KTS 1991, 237, 250). Dann kann erst recht § 138 InsO als Maßstab für die Begriffsbestimmung dienen; nach dessen Abs. 2 Nr. 2 sind nahestehende Personen einer juristischen Person (als Schuldnerin) auch solche Personen, die aufgrund einer dem Vertretungsorgan vergleichbaren dienstvertraglichen Beziehung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Diese Vorschrift ist in keiner Hinsicht weiter, dagegen teilweise etwas enger gefaßt als § 145 des Referentenentwurfs und § 155 des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung. Die gegenteilige Auffassung (von Hess/Binz/Wienberg, GesO 2. Aufl. § 10 Rdn. 77 f, 87) verkennt diesen entwicklungsgeschichtlichen Zusammenhang. Sie hat auch insoweit nicht recht, als sie annimmt, der durch § 138 InsO definierte Begriff sei weniger genau als die Ausprägung des Verwandtenbegriffs in der durch die moderne Rechtsentwicklung gebotenen, erweiterten Fassung (BGHZ 58, 20, 23 f;  96, 352, 356 f; Senatsurt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, ZIP 1995, 134, 135).

33

b) Der Beklagte zu 2) stand aufgrund des Betriebsführungsvertrages vom 9. Oktober 1990 der Schuldnerin in dem umrissenen Sinne nahe. Dieser Vertrag bestimmte unter anderem (§ 1 Abs. 1 Satz 1), daß der Beklagte die Betriebe der EKV zu führen hatte. Er durfte praktisch alle Geschäfte vornehmen wie der Geschäftsführer, dessen Dienste er zudem in Anspruch nehmen konnte (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Sein umfassendes Informationsrecht erschließt sich mittelbar aus § 4: Danach hatte die EKV das Recht, sich vom Beklagten über den Stand der Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie über Geschäftsvorfälle wesentlicher Bedeutung berichten zu lassen, Einblick in Buchführung und Geschäftsunterlagen zu nehmen sowie Auskunft über den wirtschaftlichen Stand der geführten Betriebe zu verlangen. Die Gesellschaft war also selbst auf Auskünfte des Beklagten angewiesen. Ein solches Verhältnis erfüllt die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Daran ändert es - entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung - nichts, daß nach § 2 des Betriebsführungsvertrages die Zustimmung der Gesellschaft vor solchen Rechtsgeschäften einzuholen war, die an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden waren. Diese Einschränkung galt auch für den Geschäftsführer selbst und betraf nur wesentliche Geschäfte; den Informationsvorsprung des Betriebsführers beseitigte sie nicht.

34

c) Infolgedessen stand zugleich die Beklagte zu 1) dem Schuldner nahe.

35

Durch die Neufassung des § 138 Abs. 2 Nr. 3 InsO soll - wie zuvor durch § 144 Abs. 1 Satz 3 RefE und § 154 Abs. 1 Satz 3 RegE InsO - zum Ausdruck kommen, daß auch solche juristischen Personen dem Schuldner - einer selbständigen juristischen Person - nahestehen können, die von Rechts wegen mittelbar über qualifiziert tätige natürliche Personen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nehmen dürfen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu § 153 Abs. 2 InsO, BT-Drucks. 12/7302 S. 174). Das entspricht schon der Auslegung des Verwandtenbegriffs in § 31 Nr. 2 KO: Als Verwandte gelten danach zwei Gesellschaften, deren wesentliche Gesellschafter (vgl. BGHZ 58, 20, 24 f; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 31 Rdn. 24) oder Mitgesellschafter-Geschäftsführer (vgl. OLG Hamm ZIP 1990, 1355, 1356 mit zustimmender Anm. von H. Mohrbutter in EWiR 1990, 1009 f; Kilger/Karsten Schmidt aaO. § 31 Anm. 13; ferner OLG Hamm ZIP 1986, 1478, 1479 mit zustimmender Anm. v. Gerhardt EWiR 1986, 1225, 1226) identisch sind. Der Grund für die Umkehr der Beweislast in derartigen Fällen liegt darin, daß nahestehende Personen in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen sowie wegen ihrer wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, mit ihm Verträge zum Schaden seiner Gläubiger abzuschließen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1965 - VIII ZR 168/63, NJW 1966, 730, 731; v. 17. September 1975 - VIII ZR 217/74, WM 1975, 1088; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 31 Rdn. 16).

36

Dieselbe Erwägung trifft zu, wenn eine dem Schuldner wie dem Leistungsempfänger nahestehende Person das Bindeglied zwischen ihnen ist. Der Beklagte zu 2) als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hatte aufgrund des Betriebsführungsvertrages genauen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin. Eine Leistung an die Beklagte nutzte mittelbar auch ihm selbst als deren Alleingesellschafter.

37

d) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es hierfür nicht darauf an, ob auch die Treuhandanstalt als faktische Geschäftsführerin der Schuldnerin anzusehen wäre. Denn dies würde nicht ausschließen, daß der Beklagte als Betriebsführer ebenfalls die für § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO erforderliche und ausreichende Stellung als "Insider" hatte: Mehrere Personen können dem Schuldner im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig nahestehen.

38

3. Nach den Behauptungen des Klägers haben die Scheckzahlungen ferner eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt, die mindestens teilweise unmittelbar durch die Leistung eingetreten ist. Denn die getilgten Schulden waren danach nicht oder nicht in vollem Umfange rechtsbeständig.

39

a) Hinsichtlich des Lizenzvertrages gilt:

40

aa) Der Kläger hält ihn für sittenwidrig und behauptet: Der Lizenzvertrag sei von Anfang an für die Schuldnerin sinnlos gewesen. Vergleichbare Produkte wie die der Beklagten (Kochlöffel, Gemüsehobel und eine Spülbeckeneinlage) seien bei vielen anderen Herstellern ohne Lizenzzahlung zu erwerben gewesen. Die Schuldnerin habe nur für rund 500.000 DM davon verkauft. Für eine selbständige Herstellung der Produkte habe ihr die tatsächliche Ausstattung gefehlt; sie sei nicht begonnen worden. Für den herzustellenden "Citrus-Boy" bestehe kein Schutzrecht. Der Lizenzvertrag sei nach nur fünf- bis sechstägigen Verhandlungen abgeschlossen worden. Die Vertreter des Rechtsvorgängers der Schuldnerin hätten zuvor nicht einmal die Verkäuflichkeit der Produkte geprüft. Die Beklagte habe die Unerfahrenheit der Geschäftsführer mit westdeutschen Wirtschaftsbräuchen ausgenutzt.

41

Ein Rechtsgeschäft kann als wucherähnlich gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen, wenn ein Partner die Unterlegenheit des anderen in wirtschaftlicher Hinsicht oder an Geschäftserfahrung dazu ausnutzt, sich Vermögensvorteile gewähren zu lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zur Gegenleistung stehen, und wenn sich der überlegene Teil mindestens leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der andere sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag einläßt (BGH, Urt. v. 14. Juli 1969 - VIII ZR 245/67, DB 1969, 2083; v. 22. Januar 1976 - II ZR 90/75, WM 1976, 289, 290; v. 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77, NJW 1980, 445, 446; v. 16. Februar 1994 - IV ZR 35/93, NJW 1994, 1475,1476, z.V.b. in BGHZ 125, 135; v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, z.V.b.; Palandt/Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 138 Rdn. 34). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist derjenige der Vornahme des Rechtsgeschäfts (BGHZ 100, 353, 359 f [BGH 15.04.1987 - VIII ZR 97/86];  107, 92, 96 f, jeweils m.w.N.), hier also des Vertragsschlusses am 2. April 1990. Entwickeln sich die wirtschaftlichen Verhältnisse später anders als beiderseits erwartet (dazu unten bb), so wird ein Vertrag nicht dadurch sittenwidrig, daß nachträglich ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht (Palandt-Heinrichs aaO. Rdn. 9; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. September 1993 - II ZR 104/92, NJW 1993, 3193 [BGH 20.09.1993 - II ZR 104/92]).

42

Lizenzverträge sind meist gewagte Geschäfte, die für beide Seiten gewisse Risiken bergen (RGZ 33, 103, 104; BGH, Urt. v. 5. Juli 1960 - I ZR 63/59, GRUR 1961, 27, 28; Benkard/Ullmann § 15 Rdn. 17 und 90; vgl. auch BGHZ 83, 283, 288; BGH, Urt. v. 17. März 1961 - I ZR 94/59, GRUR 1961, 466, 468). Jeder Vertragsteil muß die Chancen und Risiken des Geschäfts selbst abwägen (vgl. RG GRUR 1932, 865, 867). Der Umstand allein, daß die Gewinn- und Verlustaussichten sehr ungleich zugunsten des Lizenzgebers verteilt sind und dies zum wirtschaftlichen Zusammenbruch des Lizenznehmers führen kann, begründet noch keine Sittenwidrigkeit (RG Bl 1913, 276, 277).

43

Im vorliegenden Vertrag war das Risiko der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung sehr einseitig verteilt. Der Rechtsvorgänger der EKV wurde verpflichtet, die gesamte, auf der Grundlage eines Zehnjahresumsatzes berechnete Vergütung kurzfristig vorauszuzahlen. Eine Herabsetzung der Beträge war in jedem Falle ausgeschlossen. Dagegen war bestimmt:

44

"... sollten sich wesentlich höhere Verkaufszahlen als angenommen ergeben, wird die entsprechende Lizenzgebühr nach oben korrigiert."

45

Die Möglichkeit der Schuldnerin, die erforderlichen Umsätze zu erzielen, war weiter dadurch gemindert, daß sie zunächst nicht in der Lage war, die Produktion aufzunehmen: Die erforderlichen Maschinen und technischen Ausrüstungen fehlten. Geriet sie in ernste Zahlungsschwierigkeiten, so wurde die Lizenz für sie unbrauchbar. Denn für diesen Fall regelte der Vertrag:

46

"(Der Rechtsvorgänger der EKV) darf diese Rechte nicht an Dritte weitergeben weder im Wege des Verkaufs noch im Wege der Vermietung oder Verpachtung oder sonstiger Überlassung. Bei einer Stillegung oder bei einem Konkurs des Unternehmens, erlöschen diese Rechte automatisch und gehen wieder an den Lizenzgeber zurück."

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Dementsprechend konnte die Schuldnerin aus dem Vertrag nur Nutzen ziehen, wenn sie langfristig hinreichende Umsätze erzielte.

48

Zur Zeit des Vertragsschlusses bestand allerdings kein erkennbarer Anlaß für die Besorgnis, daß die erforderlichen Umsätze nicht zu erreichen sein würden. Der Kläger trägt dazu nichts vor und behauptet insbesondere selbst nicht, daß die Vertragsteile damals bereits die Währungsunion und deren Folgen für den Absatz auf dem vorgesehenen Markt erwogen hätten. Daß das Risiko infolge dieser staatlichen Maßnahmen rein einseitig werden würde, war angesichts des damaligen allgemeinen Kenntnisstandes und der eher optimistischen Zukunftserwartungen nicht vorauszusehen.

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Dennoch könnte hier ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung schon von Anfang an bestanden haben. Nach der Behauptung des Klägers bot die Beklagte nur Standardware, die von anderen Anbietern ohne Festzahlungen zu erhalten war. Dies könnte als ein Bestreiten zu verstehen sein, daß sich die Schutzrechte der Beklagten auch gerade auf die osteuropäischen Staaten erstreckten, in denen die EKV tätig werden sollte. Dort hätten allein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Schutzrechte der EKV nicht ohne weiteres hinreichende Vorteile geboten, welche die vereinbarte Einstandszahlung und Mindestlizenzgebühr ausgleichen könnten. Dann könnten diese Vorauszahlungen nur durch wesentlich niedrigere laufende Einkaufspreise wettgemacht werden. Dazu fehlen bisher Angaben der Parteien.

50

Auf der anderen Seite war das Risiko für die Beklagte als Lizenzgeberin keinesfalls überdurchschnittlich groß: Die politischen Verhältnisse in der früheren DDR nach der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 und in dem übrigen vorgesehenen osteuropäischen Absatzmarkt stellten es zwar nicht völlig sicher, daß die Beklagte die verkauften Stückzahlen dort während der gesamten vorgesehenen Vertragszeit zuverlässig würde kontrollieren können. Die Beklagte behauptet jedoch auch nicht, daß die vereinbarte Einstandszahlung etwa den Zweck gehabt hätte, die EKV an Entwicklungskosten zu beteiligen oder die Überlassung geheimen Know-hows abzugelten, das nicht selbständig geschützt war. Ist danach hier kein gesonderter wirtschaftlicher Sinn für die - ungewöhnliche - Verknüpfung einer Einstandszahlung mit Mindestlizenzgebühren zu erkennen, so beziehen sich beide Gegenleistungen auf das allgemeine Risiko der Beklagten.

51

Endlich könnte die Behauptung des Klägers, daß für den "Citrus-Boy" kein Schutzrecht bestand, Anlaß zur Prüfung geben, ob der Lizenzvertrag insoweit gegen § 20 in Verbindung mit §§ 15, 18 und 1 GWB verstieß.

52

Zu einer abschließenden Beurteilung ist der Senat mangels hinreichenden Parteivortrags nicht in der Lage.

53

bb) Demgegenüber behauptet die Beklagte:

54

Bei Vertragsschluß Anfang April 1990 seien beide Seiten noch davon ausgegangen, daß für die Produkte der Beklagten sehr gute Verkaufsaussichten in Osteuropa bestanden hätten. Deshalb hätte vor allem der Geschäftsführer des Rechtsvorgängers der Schuldnerin auf den Vertragsschluß gedrängt. Die Lizenzgebühr sei sogar auf der Grundlage wesentlich niedrigerer Verkaufszahlen berechnet worden, als sie von der Schuldnerin geschätzt gewesen seien. Der Rechtsvorgänger der Schuldnerin habe auch mit anderen Westfirmen Kooperationsgespräche geführt. Erst der spätere Zusammenbruch des osteuropäischen Marktes habe die Absatzschwierigkeiten verursacht. Aufgrund der Währungsunion mit der Bundesrepublik seien die Kunden in den ehemaligen Ostblockländern wegen Devisenmangels nicht mehr in der Lage gewesen, ihren nach wie vor hohen Bedarf in Deutschland zu decken. Dieser völlige Zusammenbruch der Ostmärkte sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorauszusehen gewesen. Es habe auch keine Möglichkeit bestanden, sich auf gleichwertige neue Märkte umzustellen:

55

"Wenn die (Beklagte) ... ernsthaft mit einem Zusammenbruch der Ostmärkte gerechnet hätte, wäre es von ihrer Warte aus nie zum Abschluß der ... Verträge gekommen. Dann nämlich hätte sie auch vorhersehen können, daß die Vertragspartnerin durch dieses Faktum einen wirtschaftlichen Zusammenbruch erleiden würde und hierdurch bedingt die vertraglich ausgehandelten Einstands- und Lizenzforderungen in keinem Fall mehr hätten realisiert werden können." (S. 6 des Schriftsatzes der Beklagten v. 10. Januar 1994 = Bl. 319 GA).

56

Dem Kläger könnte dieses Vorbringen wenigstens hilfsweise zuzurechnen sein, weil er nicht bestreitet, daß die Parteien bei Vertragsschluß nicht mit der bezeichneten wirtschaftlichen Entwicklung gerechnet haben.

57

Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Zahlungspflicht der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) erloschen oder gemindert war. Diese sind hier schon deswegen anwendbar, weil die Vertragsteile keine Rechtswahl getroffen haben und die Beklagte als Lizenzgeberin die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 EGBGB zu erbringen hatte (vgl. dazu amtl. Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 10/504 S. 78 zu Art. 28 Abs. 2; ebenso § 12 Abs. 1 Buchst. 1 des DDR-RAG v. 5. Dezember 1975 - GBl I S. 748, 749). Auf die Streitfrage, ob bei beabsichtigter Ausübung des Schutzrechts in nur einem einzigen Staat dessen Recht gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB vorgeht (so MünchKomm-BGB/Martiny, 2. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 269; a.M. Erman/Hohloch, BGB 9. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 54), kommt es hier nicht entscheidend an. Denn die EKV sollte die Schutzrechte in mehreren Staaten verwerten; dann ist vor allem eine einheitliche Anknüpfung geboten, die nur über Art. 28 Abs. 2 EGBGB erreicht werden kann (Benkard/Ullmann aaO. § 15 Rdn. 135).

58

Die vorrangige Vertragsauslegung ergibt allerdings, daß nicht nur die Einstandszahlung, sondern auch die Lizenzgebühr bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht einmal anteilig rückzahlbar sein sollte. Denn die Vertragsteile haben nicht nur für die Einstandszahlung die Unabhängigkeit von den Umsätzen vereinbart, sondern mit Bezug auf die Lizenzgebühr bestimmt:

59

"Sollte es (dem Rechtsvorgänger der Schuldnerin) nicht möglich sein, die entsprechende Stückzahl zu erreichen, ist jedoch der fixierte Betrag davon unbenommen."

60

Diese Klausel unterscheidet nicht nach den Gründen für das Nichterreichen der Umsatzziele, etwa wegen zu kurzer Vertragsdauer oder zu niedrigen Dauerumsatzes. Das bedeutet, daß auch eine infolge Nichterreichung der Verkaufszahlen eintretende Insolvenz auf der Grundlage des Vertrages die Gebühr nicht beeinflußte, so daß sogar eine Kündigung durch den Kläger nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 2 GesO nichts hätte ändern können. Der Senat ist zu dieser Vertragsauslegung selbst befugt, weil das Berufungsgericht von einer eig