Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1976, Az.: II ZR 90/75
Sittenwidrigkeit eines Maklervertrages; Kriterien zur Beurteilung eines auffälligen Missverhätnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ; Bewusstsein einer Partei hinsichtlich der Sittenwidrigkeit bei Abschluss eines Vertrages; Begründetheit einer durch das unwidersprochen gebliebene Vorbringen einer Partei unschlüssig gewordenen Klage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1976
- Aktenzeichen
- II ZR 90/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.04.1975
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 573-574 (Volltext mit red. LS)
- DB 1976, 624 (Volltext)
- JZ 1976, 286-287
- MDR 1976, 561 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Finanzmakler Josef T..., D..., U...
Prozessgegner
1. B... KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin
2. B... GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Michael E..., S... N... Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob eine im Urkundenprozeß erhobene Klage, die sowohl - aus sachlichen Gründen - unbegründet als auch wegen Fehlens der besonderen Prozeßvoraussetzungen der §§ 592 ff ZPO unzulässig ist, als unbegründet oder lediglich als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Aussteller und Inhaber von fünf von der Beklagten akzeptierten Wechseln. Ihnen liegt eine zwischen den Parteien am 17. Dezember 1973 getroffene schriftliche "Vereinbarung" zugrunde, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"Aus einer von Herrn T... vermittelten Finanzierung von insgesamt 5 Mio. DM steht Herrn T... ein Provisionsanspruch von insgesamt DM 600.000 zu. Dieser Provisionsanspruch ist fällig nach Vorlage der Darlehenszusage des Bankgeschäfts Karl M..., D.... Da die Firma J. B... KG aus Bonitätsgründen nicht in der Lage ist, den Provisionsanspruch von DM 600.000 in einer Summe zu begleichen, wurde folgende Ratenzahlung vereinbart:
DM 70.000 in einem Wechsel per 25. Januar 1974,
DM 33.000 in einem Wechsel per 4. Februar 1974,
DM 33.000 in einem Wechsel per 19. April 1974,
DM 34.000 in einem Wechsel per 3. März 1974.
Darüber hinaus erhält Herr T... 43 Wechsel à DM 10.000, welche in monatlichen Raten fällig werden, beginnend mit dem 1. März 1974 und endend mit dem 1. Juni 1977."
Bei dieser Vereinbarung und der Unterzeichnung der dem Kläger übergebenen Akzepte wurde die Beklagte durch den Kaufmann Borgers vertreten, der am 10. August 1973 zum Geschäftsführer der H. & G. B... GmbH, der Komplementärin der Beklagten, bestellt worden war; die Bestellung war im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden. B... war damals auch Geschäftsführer der D... GmbH & Co. KG (im folgenden: D...). In dieser Eigenschaft hatte er ursprünglich den Kläger veranlaßt, die in der Vereinbarung vom 17. Dezember 1973 erwähnte Finanzierungsvermittlung in die Wege zu leiten. Der zu beschaffende Kredit sollte 6 Mio. DM betragen, die die D... zum Ankauf des überwiegenden Kommanditanteils an der Beklagten, die sich damals in finanziellen Schwierigkeiten befand, sowie der Anteile an der Komplementär-GmbH der Beklagten verwenden wollte. Hierüber wurde zwischen der D... einerseits und den Gesellschaftern der Beklagten, und der H. & G. B... GmbH andererseits am 10. August 1973 ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen, der jedoch später nicht durchgeführt wurde. B... hatte dem Kläger für die Beschaffung des Kredits von 6 Mio. DM eine Provision von 1 Mio. DM versprochen. Die vom Kläger später tatsächlich vermittelten Kredite - ein im Rahmen eines lease-back-Vertrags von der Firma G...-Leasing beschaffter Geldbetrag von 4,2 Mio. DM abzüglich 0,7 Mio. DM zu zahlender Umsatzsteuer und sonstiger Kosten, eine unter Einschaltung des Bankgeschäfts M... beschaffte Hypothek von 1,5 Mio. DM und eine Bürgschaft über 500.000 DM - wurden nach dem 17. Dezember 1973 ausgezahlt und zur Tilgung von Schulden der Beklagten verwandt.
Der Kläger hat aus den fünf eingangs erwähnten Wechseln, bei denen es sich um drei über je 10.000 DM, einen über 33.000 DM und einen weiteren über 10.000 DM handelt, in drei verschiedenen Wechselprozessen die Beklagte auf Zahlung verklagt. Die Beklagte hat eingewandt, die Wechselerklärungen seien ebenso wie die Vereinbarung vom 17. Dezember 1973 nichtig, und zwar wegen Unwirksamkeit der Bestellung des Kaufmanns B... zu ihrem Geschäftsführer, wegen Wuchers - der Kläger habe ihre Notlage und diejenige der D... sowie B... sich in dem Abschluß dieses Geschäfts offenbarenden Leichtsinn zu seinem Vorteil ausgebeutet - sowie deshalb, weil der Kläger mit B... durch Abwälzung der von der D... eingegangenen Provisionsverpflichtung auf sie, die Beklagte, zu ihrem Nachteil zusammengewirkt habe. Demgegenüber hat der Kläger die Unwirksamkeit der Bestellung des Kaufmanns B... zum Geschäftsführer der Beklagten bestritten und sich insoweit auf die Handelsregistereintragung berufen. Bezüglich der Frage der Sittenwidrigkeit hat er unter anderem vorgetragen, die Vermittlung der einzelnen Geldbeträge sei im Hinblick auf die schlechte finanzielle Lage der Beklagten äußerst schwierig und mit so viel Aufwand verbunden gewesen, daß man von einer normalen Kreditbeschaffung nicht mehr sprechen könne; andererseits habe sich die D... von dem Gelingen der Finanzierung einen sehr hohen Gewinn versprochen, an dem er, der Kläger, durch die Provision habe beteiligt werden sollen. Ein Zusammenwirken mit B... zum Nachteil der Beklagten hat er bestritten.
Das Landgericht hat den drei Wechselklagen durch Vorbehaltsurteile stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der drei Verfahren die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der landgerichtlichen Urteile.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hält die Vereinbarung vom 17. Dezember 1973 wegen Wuchers für nichtig. Es hat dazu ausgeführt: Zwischen der dem Kläger zugesagten Provision und dem Wert der von ihm geleisteten Tätigkeit bestehe ein auffälliges Mißverhältnis. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, daß nach der veröffentlichten" Zusammenstellung des R... Landesverbandes N.. W... die Provisionen für die Vermittlung von Krediten, Darlehen und Hypotheken zwischen 1 und 3 % und für die Vermittlung von Teilhaberschaften und Geschäftsdarlehen bis zu 6 % betrügen und daß nach dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer D... eine Provision von 3 % die Obergrenze für Kredite in der Größenordnung von 90.000 DM darstelle, während bei Krediten der hier in Frage stehenden Höhe die Provision sich üblicherweise auf 0,5 % belaufe. Wende man hier zugunsten des Klägers den Höchstsatz von 3 % auf die vermittelten Kredite von insgesamt - einschließlich der Bürgschaft - 5,5 Mio. DM an, so ergebe sich eine angemessene Provision von 165.000 DM, der die in der Vereinbarung vom 17. Dezember 1973 dem Kläger gewährte Provision von 600.000 DM gegenüberstehe, die allerdings bei diesem Vergleich wegen der Auszahlung in Form der Wechselhingabe bei Berücksichtigung der einzelnen Laufzeiten und unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 10 % um 75.000 DM auf 525.000 DM zu kürzen sei. Die vom Kläger vorgetragene Auffassung, Äußerungen von "irgendwelchen Institutionen" über die Angemessenheit von Maklerprovisionen könnten nur für den Normalfall gelten, der hier nicht vorliege, sei unzutreffend. Unterstelle man nämlich entsprechend dem Vortrag des Klägers, daß die Beschaffung der Gelder mit einem ungewöhnlich hohen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand seinerseits verbunden gewesen sei, so würde diesem Umstand doch durch eine Provision von 3 %, des höchsten allenfalls noch üblichen Provisionssatzes, hinreichend Rechnung getragen; denn durch diesen Höchstsatz solle bereits eine besonders intensive, umfangreiche und aufwendige Arbeitsleistung entgolten werden.
2.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Unabhängig vom Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB ist ein Geschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der begünstigte Teil eine schwierige finanzielle Lage des Vertragsgegners ausnutzt, um sich übermäßige Gewinne zu verschaffen (Urt. d. erkenn. Sen. v. 19. 4. 71 - II ZR 79/69 = WM 1971, 857). Ein solcher Fall liegt hier vor.
a)
Nach dem insoweit unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien hat der Kläger den Maklervertrag zunächst mit der D... geschlossen, wobei für die Vermittlung eines Kredits von 6 Mio. DM eine Provision von 1 Mio. DM vereinbart worden ist. Vorweg ist daher der Inhalt dieses Vertrages an den oben genannten Grundsätzen zu messen.
aa)
Bereits die Beurteilung des Sachverhalts, soweit er zwischen den Parteien unstreitig ist, ergibt, daß zwischen der Höhe des dem Kläger eingeräumten Provisionsanspruchs von 1 Mio. DM und dem Wert der dafür von ihm zu erbringenden Leistung, also der Vermittlung eines Kredits von 6 Mio. DM, ein auffälliges Mißverhältnis besteht. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten beträgt die übliche Provision für die Kreditvermittlung 3 %, für Kredite in der Größenordnung, um die es hier geht, jedoch nur 0,5 %. Wenn das Berufungsgericht, hiervon ausgehend, für die weitere Beurteilung einen Satz von. 3 % für die Tätigkeit des Klägers zugrunde gelegt hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Zwar hat es sich, worauf die Revision insoweit zutreffend hinweist, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, was in der von der Beklagten inhaltlich vorgetragenen R...-Zusammenstellung mit einem "Geschäftsdarlehen" gemeint war, für dessen Vermittlung 6 % Provision angemessen sein sollen, und ob etwa die vom Kläger zu vermittelnden Kredite darunter fielen. Dies ist jedoch unschädlich. Wenn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten für normale Kredite in der Größenordnung von 6 Mio. DM eine Provision von 0,5 % üblich ist, so ist für die Tätigkeit des Klägers ein Provisionssatz von 3 % jedenfalls nicht zu niedrig. Für den Kredit von 6 Mio. DM, den der Kläger nach, dem Vertrag mit der D... vermitteln sollte, hätte danach die übliche Provision 180.000 DM betragen. Die demgegenüber dem Kläger ursprünglich versprochene Provision von 1 Mio. DM war mehr als fünfmal so hoch.
An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Revision nichts dadurch, daß der Kläger in den Vorinstanzen im einzelnen vorgetragen hat, mit welch intensiver und umfangreicher Arbeit und welchen hohen Kosten - einschließlich der Zahlung von Unterprovisionen - die von ihm vermittelte Finanzierung verbunden gewesen sei und daß außerdem die hohe Provision als eine Art Beteiligung an dem von der D... erwarteten ungewöhnlich großen Gewinn gemeint gewesen sei. Dies alles läßt die Tatsache unberührt, daß der Kläger ausschließlich Maklerdienste zu leisten hatte und tatsächlich geleistet hat. Nur das ist für die Im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB vorzunehmende Bewertung von Leistung und Gegenleistung ausschlaggebend. Was den hohen Aufwand betrifft, so läßt sich bei Abschluß eines Maklervertrags selten auch nur annähernd genau voraussehen, welche Zeit, Arbeit und Kosten der Makler wird aufwenden müssen, bis er den gewünschten Erfolg zustande bringt, sofern ihm dies überhaupt gelingt. Aus diesem Grund kann es nicht gebilligt werden, daß ein Makler sich allein wegen möglicherweise auf ihn zukommender Arbeit und Kosten im Wege eines Pauschalhonorars eine den üblichen, Rahmen um ein Vielfaches übersteigende Provision versprechen läßt. Meint er sich gegen die Belastung mit einem übermäßig großen Aufwand schützen zu müssen, mag er sich etwa den Ersatz des ihm konkret entstehenden Aufwands zusichern lassen. Eine pauschale Maklervergütung von 1 Mio. DM für die Vermittlung eines Kredits in Höhe von 6 Mio. DM ist jedenfalls unabhängig davon als unzulässig anzusehen, wie umfangreich und aufwendig die dazu erforderliche Arbeitsleistung des Maklers ist.
bb)
Keine ernstlichen Zweifel können entgegen der Ansicht der Revision darüber bestehen, daß sich die D... bei Abschluß des Maklervertrages in einer schwierigen Finanzlage befand und daß der Kläger diese Lage ausgenutzt hat, als er sich die überhöhte Provision versprechen ließ. Der Kläger selbst begründet seine das Übliche übersteigende Provisionsforderung unter anderem mit der außerordentlich schlechten finanziellen Lage der Beklagten sowie mit der geringen Kapitaldecke der D.... Diese bewegte sich zwar nicht wie die Beklagte am Rand der Zahlungsunfähigkeit. Sie war aber, wie sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ergibt, dadurch in erhebliche Schwierigkeiten geraten, daß sie sich drei verschiedenen Firmen gegenüber vertraglich verpflichtet hatte, größere Mengen von Drahtseilen zu liefern, wobei sie hierfür ihrerseits auf die Belieferung durch die Beklagte, die solche Seile herstellte, angewiesen war, sich aber wegen deren schlechter finanzieller Verhältnisse der Gefahr ausgesetzt sah, ihre eigenen Lieferverbindlichkeiten den drei Abnehmern gegenüber nicht erfüllen zu können. Auf dieser Zwangssituation, in der sich die D... befand, beruhte auch ihr Versuch, die Anteile an der Beklagten und an ihrer Komplementär-GmbH aufzukaufen, um so selbst für die Herstellung der dringend benötigten Drahtseile sorgen zu können. Gerade dieser Kauf und damit die Beseitigung der eigenen Zwangslage aber sollte durch die vom Kläger zu vermittelnde Finanzierung ermöglicht werden. Der Umstand, daß die D... sich von der Durchführung der Drahtseilverträge einen "außergewöhnlichen Gewinn" erhoffte, kann die Tatsache der schwierigen finanziellen Lage nicht ausräumen, in der sie sich wegen der eingegangenen Lieferverpflichtungen und wegen der Gefahr befand, ihren eigenen Zulieferer zu verlieren.
Daß dem Kläger diese Situation bekannt war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Unerheblich für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ist es, ob der Kläger sich der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewußt war oder ob er es in falscher Bewertung der Umstände, die ihm aber sämtlich bekannt waren, für zulässig gehalten hat.
b)
Vor dem Hintergrund der danach gegebenen Nichtigkeit der ursprünglich mit der D... getroffenen Vereinbarung ist das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu sehen.
aa)
Soweit die Beklagte durch die Vereinbarung vom 17. Dezember 1973 die Verpflichtung der D... übernommen hat oder ihr beigetreten ist, ging dies mangels. Bestehens einer Schuld der D... ins Leere. Dafür, daß die Beklagte - abgesehen von der sogleich zu erörternden Möglichkeit eines selbständigen Maklervertrags zwischen den Parteien - die vermeintliche Schuld der D... unabhängig von deren rechtswirksamer Entstehung im Wege einer selbständigen. Haftungsübernahme als eigene Schuld übernehmen wollte, fehlt jeder Anhaltspunkt.
bb)
Soweit die Beklagte - mit Rücksicht darauf, daß ihr die Geldmittel zugeflossen sind - einen selbständigen Maklervertrag mit dem Kläger geschlossen hat, ist auch dieser Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Auch in diesem Fall besteht ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Zwar ist dem Kläger in der Vereinbarung vom 17. Dezember 1973 nicht mehr ein Provisionsanspruch von 1 Mio. DM, sondern nur noch von 600.000 DM eingeräumt worden, und dies zudem in der Form der Hingabe von Wechseln, deren Fälligkeit auf 3 1/2. Jahre verteilt war. Auf der anderen Seite hat der Kläger nicht, wie ursprünglich im Vertrag mit der D... vorgesehen, 6 Mio. DM, sondern durch eigene Tätigkeit unmittelbar nur - im Wege des lease-back-Vertrags - 3,5 Mio. DM sowie darüber hinaus - über die Industrie- und Handelskammer zur Vermeidung des Konkurses - die Bürgschaft der ländlichen Sparkasse S... über 500.000 DM. vermittelt. Wegen weiterer 1,5 Mio. DM beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers im wesentlichen darauf, einen anderen Vermittler, das Bankhaus M..., einzuschalten, der für die Beschaffung des Kredits seinerseits eine Provision von 2,5 % berechnet hat. Zu Unrecht macht die Revision geltend, bei den im Wege des lease-back beschafften Mitteln dürften die Kosten - einschließlich Umsatzsteuer - in Höhe von 0,7 Mio. DM nicht abgesetzt werden, so daß der auf diesem Wege beschaffte Gesamtbetrag sich in Wirklichkeit auf 4,2 Mio. DM belaufe. Aufgabe des Klägers war es, der Beklagten einen Kreditbetrag zu vermitteln, über den sie verfügen konnte. Das ist ihm insoweit nur in Höhe von 3,5 Mio. DM gelungen. Soweit der von der Firma G...-Leasing zur Verfügung gestellte Betrag darüber hinausging, war er von vornherein zur Deckung der Kosten bestimmt, die mit dieser Form der Kreditgewährung verbunden waren, und stand daher der Beklagten zu keinem Zeitpunkt für ihre Zwecke zur Verfügung. Es bleibt deshalb dabei, daß der Kläger - neben der nur gering zu bewertenden Einschaltung des Bankhauses M... - lediglich einen Gesamtbetrag von 4 Mio. DM vermittelt hat. Diese Leistung steht zu der Provision von 600.000 DM auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß dieser Betrag durch die Einlösung von erst nach und nach fällig werdenden Wechseln zu begleichen war, in einem ebenfalls nicht mehr hinzunehmenden Mißverhältnis, das im übrigen auch dann nicht beseitigt wäre, wenn, wie die Revision unter Beanstandung des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Abzinsungssatzes von 10 % geltend macht, insoweit ein etwas höherer Zinssatz anzusetzen gewesen wäre.
Was schließlich die Ausnutzung der schwierigen Finanzlage der Beklagten betrifft, so liegt sie hier noch deutlieber auf der Hand als bei dem Vertrag mit der D... nach dem eigenen Vorbringen des Klägers war gerade wegen der bedrängten finanziellen Verhältnisse der Beklagten die Kreditbeschaffung so besonders schwierig.
II.
Da der Anspruch, der den in diesem Verfahren geltend gemachten Wechseln zugrunde liegt, und damit auch, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Ansprüche aus den Wechseln selbst nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt nicht wirksam begründet worden sind, hat das Berufungsgericht die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen. Dieses Ergebnis ist allerdings im Hinblick auf folgende Besonderheit nicht ganz zweifelsfrei: Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers, B... sei als Geschäftsführer zur Vertretung befugt gewesen, mit der Begründung bestritten, B... sei in der Gesellschafterversammlung vom 10. August 1973 allein von dem Gesellschafter Dr. Helmut B... zum Geschäftsführer bestellt worden, was indessen unwirksam gewesen sei, weil außer Dr. B... auch die Kommanditgesellschaft Gesellschafterin der H. & G. B... GmbH gewesen und diese in der Gesellschafterversammlung durch ihren damaligen Geschäftsführer, den Kaufmann Helmut B... - den Sohn von Dr. B... -, nicht vertreten gewesen sei; Dr. B... habe sich damals irrtümlich für den alleinigen Gesellschafter der GmbH gehalten. Der Kläger ist diesem Vortrag dadurch entgegengetreten, daß er die Richtigkeit der Gesellschafterliste, auf die sich die Beklagte bezogen hatte, bestritten hat und damit wohl behaupten wollte, Dr. B... sei am 10. August 1973 alleiniger Gesellschafter der GmbH gewesen. Die Richtigkeit dieser Behauptung hat er nicht durch Urkunden belegt, was zur Begründung des Klageanspruchs - der Kläger ist insoweit beweispflichtig - erforderlich gewesen wäre, sofern es darauf ankam und die Beklagte sich nicht etwa B... Handeln schon wegen der Handelsregistereintragung und Bekanntmachung bezüglich dessen Geschäftsführerstellung oder deswegen, weil Dr. B... die einzige natürliche Person war, die an der GmbH und der GmbH & Co. KG beteiligt war, zurechnen lassen muß. Läßt man die beiden letzten Fragen offen, so stellt sich das Problem, ob eine im Urkundenprozeß erhobene Klage, die sowohl - aus sachlichen Gründen - unbegründet als auch wegen Fehlens der besonderen Voraussetzungen des Urkundenprozesses (§ 592 ZPO) unzulässig ist, als unbegründet oder lediglich als im Urkundenprozeß unstatthaft abzuweisen ist. Diese umstrittene Frage (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 597 Anm. VI 2 m. w. N.) braucht hier nicht in voller Breite entschieden zu werden. Ist die Klage, wie im vorliegenden Fall, durch das unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Beklagten unschlüssig geworden, muß sie jedenfalls auch dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn bezüglich eines anderen Punktes des Klagevorbringens der erforderliche Urkundenbeweis nicht geführt ist. Die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen und damit die Möglichkeit der erneuten Geltendmachung desselben Anspruchs im ordentlichen Verfahren offenzuhalten, hat nur dann einen Sinn, wenn - auf der Grundlage des vom Kläger bereits vorgetragenen Sachverhalts - ein Obsiegen des Klägers in diesem neuen Prozeß denkbar ist. Das 1st aber nicht der Fall, wenn der Anspruch nach dem unstreitigen Sachverhalt und damit nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht besteht.