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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1994, Az.: IX ZR 153/93

GmbH; Rückgewähranspruch; Grundstücksübereignung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1994
Aktenzeichen
IX ZR 153/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 128, 184 - 195
  • DB 1995, 365-367 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1995, 532-539
  • DStR 1995, 265 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 109-110 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GmbHR 1995, 220-224 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1995, 221-224
  • JZ 1995, 728-731 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 1228 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 659-662 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 484 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 450-454 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 185-186
  • ZIP 1995, 134-138 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einer nach § 3 I Nr. 2 AnfG angefochtenen Grundstücksübereignung tritt die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Erwerber ein Anwartschaftsrecht auf das Grundeigentum erlangt. Sie wird nicht dadurch beseitigt, daß der Schuldner das Grundstück wertausschöpfend dinglich belastet, bevor der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen wird. Auch in diesem Falle beginnt die Jahresfrist i. S. des § 3 I Nr. 2 AnfG mit der Eintragung des neuen Eigentümers.

2. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung steht einem Rückgewähranspruch aus § 7 I AnfG gegen die GmbH hinsichtlich der anfechtbaren Einlage des Gesellschafter/Schuldners nicht entgegen.

Tatbestand:

1

Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten GmbH nach dem Anfechtungsgesetz Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen einer Titelforderung von 50.000 DM nebst Zinsen.

2

Der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter S. der Beklagten (fortan: Schuldner) unterhielt bis August 1991 eine Geschäftsbeziehung zur Klägerin; diese fordert von ihm Rückzahlung von Krediten in Höhe von etwa 460.000 DM.

3

Am 27. Dezember 1990 kaufte der Schuldner ein unbelastetes Grundstück für 192.840 DM; gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt und die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch beantragt.

4

Am 24. Juni 1991 gründete der Schuldner die Beklagte. Deren Stammkapital von 150.000 DM übernahm der Schuldner in der Weise, daß er seine Einlage durch Übereignung des gekauften Grundstücks, dessen Wert auf 195.000 DM veranschlagt wurde, zu leisten hatte; die Beklagte sollte ihm einen Wertausgleich von 45.000 DM zahlen.

5

Sodann schloß der Schuldner am 24. Juni 1991 mit der beklagten "GmbH in Gründung", vertreten durch den Schuldner als - von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter - Geschäftsführer, einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem er das Grundstück lastenfrei als Stammeinlage in die Gesellschaft einbrachte; außerdem wurden die Auflassung des Grundstücks erklärt, eine Auflassungsvormerkung bewilligt und die Eintragung dieser Rechtsänderungen beantragt. Am 27. Juni 1991 wurden der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks und die Vormerkung zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragen.

6

Im August 1991 bewilligte der Schuldner eine Grundschuld von 350.000 DM für die Raiffeisenbank, die im Oktober 1991 im Grundbuch eingetragen wurde. Die Beklagte, die im November 1991 im Handelsregister eingetragen wurde, wurde im Februar 1992 als Grundeigentümerin eingetragen. Sie bewilligte der Raiffeisenbank eine weitere Grundschuld von 350.000 DM, die im April 1992 eingetragen wurde.

7

Die Klägerin erwirkte im März 1992 ein rechtskräftiges Urteil, nach dem der Schuldner an sie 50.000 DM nebst Zinsen zu zahlen hat. Die Zwangsvollstreckung aufgrund dieses Titels war fruchtlos. Im Februar 1993 versicherte der Schuldner an Eides Statt seine Vermögenslosigkeit.

8

Die im Oktober 1992 erhobene Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet.

10

I. Das Berufungsgericht hat einen Anfechtungsanspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG angenommen und ausgeführt:

11

Die Klägerin sei gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung befugt. Es sei nicht zu erwarten, daß weitere Vollstreckungsversuche in absehbarer Zeit zum Ausgleich der Forderung führen könnten. Da der Schuldner eingeräumt habe, er habe kein Vermögen, in das die Klägerin vollstrecken könne, sei davon auszugehen, daß er - ebenso wie die Klägerin - seinem Geschäftsanteil an der beklagten GmbH sowie seinem Gewinnbezugsrecht zumindest jetzt keinen Wert beimesse.

12

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG sei auf den Vertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten entsprechend anzuwenden. Indem der Schuldner das Grundstück der Beklagten übereignet habe, sei unmittelbar eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten, weil der Klägerin das unbelastete Grundstück als Vollstreckungsobjekt entzogen worden sei. Unerheblich sei, ob der Schuldner gemäß der Behauptung der Beklagten den Grundstückskaufpreis mit einem Darlehen der Raiffeisenbank bezahlt habe, und daß der Schuldner aufgrund seines Anwartschaftsrechts schon vor Eintragung als Eigentümer im Grundbuch den Eigentumswechsel vorbereitet habe. Die Gläubigerbenachteiligung entfalle auch nicht, weil dem Schuldner anstelle des Grundstücks der Geschäftsanteil an der Beklagten zugewachsen sei. Dieser habe für die Gläubiger kaum einen Wert. Der gepfändete Anteil wäre nur im Wege der Zwangsversteigerung zu verwerten. Die Klägerin habe die Liquidation der Beklagten nicht erzwingen können, um den Zugriff auf das Grundstück zu ermöglichen. Weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag sähen ein Kündigungsrecht des Gesellschafters als Auflösungsgrund vor, das von einem Pfändungsgläubiger ausgeübt werden könnte. Da die Verwaltungsrechte des Schuldners als Gesellschafter einschließlich seines Stimmrechts nicht pfändbar seien, könne die Klägerin auch nicht die Auflösung der Beklagten beschließen. Es gebe für GmbH-Anteile keinen Markt wie für Grundstücke. Die Beklagte behaupte selbst nicht, daß die Verwertung des Anteils im Wege der Zwangsvollstreckung einen Erlös in Höhe des Grundstückswertes erbringe. Die Anfechtungsfrist von einem Jahr seit Eintragung der Beklagten als Grundeigentümerin sei durch die Anfechtungsklage gewahrt worden. Die gesetzliche Vermutung, daß der Schuldner die Benachteiligung seiner Gläubiger beabsichtigt habe und diese Absicht der Beklagten bekannt gewesen sei, sei von dieser nicht widerlegt worden.

13

Der in § 30 Abs. 1 GmbHG enthaltene Grundsatz der Kapitalerhaltung stehe einem Rückgewähranspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht entgegen.

14

II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

15

1. Die Revision macht erfolglos geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien die Voraussetzungen des § 2 AnfG für die gerichtliche Verfolgung eines Anfechtungsanspruchs gegen die Beklagte nicht gegeben, weil die Klägerin nicht in den Geschäftsanteil des Schuldners an der beklagten GmbH vollstreckt und deswegen zumindest eine Teilbefriedigung versäumt habe.

16

Eine Forderung ist auch dann uneinbringlich, wenn voraussehbar eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners fruchtlos verlaufen würde (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1965 - VIII ZR 257/63, WM 1966, 140; v. 22. September 1982 - VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 f). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), daß der Geschäftsanteil, den die Klägerin nach ihrer unbestrittenen Behauptung am 26. März 1992 gepfändet hat (GA I 27, 110), aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu verwerten ist. Dagegen erhebt die Revision keinen substantiierten Einwand.

17

2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, der Schuldner habe seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt.

18

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG sind anfechtbar die im letzten Jahre vor der Anfechtung geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit nahen Angehörigen, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, diese Bestimmung sei entsprechend anzuwenden auf den vorliegenden Fall, daß der Schuldner einen anfechtbaren Vertrag mit einer GmbH geschlossen hat, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldner ist. Für die Konkursanfechtung gemäß der Vorschrift des § 31 Nr. 2 KO, die mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG im Wortlaut und Zweck übereinstimmt, ist anerkannt, daß im Konkurs einer natürlichen Person eine GmbH als naher Angehöriger des Gemeinschuldners gilt, wenn dieser Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft ist (BGHZ 96, 352, 358). Dies muß im vorliegenden Falle einer Einzelanfechtung entsprechend gelten. Insoweit erhebt die Revision keinen Einwand.

19

a) Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist unmittelbar durch den Vertragsschluß zwischen dem Schuldner und der Beklagten vom 24. Juni 1991 eingetreten. Denn der Schuldner hat für das Eigentum am Grundstück, das er als Sacheinlage einzubringen hatte, in Form des Gesellschaftsanteils keine vollwertige Gegenleistung erhalten.

20

Nach Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften muß für die Frage, ob die Gläubiger im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG durch einen Vertragsabschluß benachteiligt wurden, die Vermögensverschiebung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erfaßt und deshalb eine mehrteilige Rechtsübertragung als ein einheitliches Ganzes betrachtet werden; durch den Abschluß des Vertrages werden die Gläubiger unmittelbar benachteiligt, wenn der gesamte rechtsgeschäftliche Vorgang, der sich aus schuldrechtlichem Verpflichtungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft zusammensetzt, die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger verschlechtert. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schuldner für das, was er aufgibt, eine gleichwertige Gegenleistung erhält (RGZ 116, 134, 136 f; BGH, Urt. v. 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54, LM KO § 30 Nr. 2; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. § 1 Anm. I 2 b, IV 7 a, § 3 Anm. II 2, 4, 5; vgl. für die Konkursanfechtung Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 29 Rdnr. 8, 22, 23; Kilger/K. Schmidt, KO 16. Aufl. § 29 Anm. 11, 13, 17; Hess/Kropshofer, KO 4. Aufl. § 29 Rdnr. 19 ff; kritisch zur sogenannten Einheitstheorie für die Konkursanfechtung Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rdnr. 71).

21

aa) Die Gläubiger konnten auf das Grundstück zugreifen, nachdem der Schuldner nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb des damals unbelasteten Grundstücks erlangt hatte. Dies war der Fall, als die Auflassung erklärt und die Eigentumsumschreibung beantragt worden war (vgl. BGHZ 106, 108, 111). Dieses Anwartschaftsrecht hätte gepfändet und verwertet werden können (§ 857 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 49, 197, 203, 206).

22

Diese Zugriffsmöglichkeit ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - schon vor der Eintragung der Beklagten als Grundeigentümerin verlorengegangen, als die Beklagte aufgrund der vom Schuldner am 24. Juni 1991 erklärten Auflassung des Grundstücks in Verbindung mit der Eintragung der Vormerkung am 27. Juni 1991 ein Anwartschaftsrecht auf das Grundeigentum erlangt hat (vgl. BGHZ 83, 395, 399;  106, 108, 111). Die entsprechende Verfügung des Schuldners wurde rechtswirksam, als er selbst am 27. Juni 1991 mit der Eintragung im Grundbuch Grundeigentümer wurde (§ 185 Abs. 2 BGB); die am 24. Juni 1991 gegründete Beklagte konnte damals als sogenannte Vor-GmbH bereits Rechte erwerben, die mit der Eintragung der Beklagten im Handelsregister auf diese übergegangen sind (vgl. BGHZ 80, 129, 133 f). Dieses Anwartschaftsrecht ist dem Volleigentum wesensähnlich; es ist eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abhängt, die der Veräußerer nicht mehr verhindern kann (BGHZ 49, 197, 201;  83, 395, 399;  BGH, Urt. v. 5. April 1991 - V ZR 39/90, NJW 1991, 2019 [BGH 05.04.1991 - V ZR 39/90]). Schon aufgrund ihres Anwartschaftsrechts hätte die Beklagte die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers des Schuldners durch die Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO abwehren können (vgl. BGHZ 55, 20, 27; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1977 - VIII ZR 163/76, WM 1978, 174). Deswegen unterliegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das Eigentum des Schuldners nicht mehr dem Gläubigerzugriff, sobald der Erwerber aufgrund eines Anwartschaftsrechts eine geschützte Rechtsstellung erlangt, die durch den anderen Teil nicht mehr einseitig zerstört werden kann (vgl. OLG München ZIP 1988, 1269, 1270; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht - Bd. II Insolvenzrecht - 12. Aufl. S. 241). Mit Begründung des Anwartschaftsrechts ist mangels einer gleichwertigen Gegenleistung, auf die der Gläubiger stattdessen zugreifen könnte, die gläubigerbenachteiligende Wirkung des Gründungsvertrages eingetreten. Die Vollendung des Rechtsgeschäfts ist dafür nicht mehr erforderlich.

23

Der Schuldner hat dafür, daß er der Beklagten das Anwartschaftsrecht auf das Grundeigentum eingeräumt hat, keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts ergab sich kein vollwertiger Ausgleich daraus, daß der Schuldner - mit der Eintragung der beklagten GmbH im Handelsregister - den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsanteil erworben hat. Ein solcher Gesellschaftsanteil ist schon schwerer zu verwerten als ein Grundstück. Außerdem standen einem Zugriff auf den Geschäftsanteil die vom Berufungsgericht festgestellten Rechtshindernisse entgegen.

24

Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung läge nicht vor, falls der Gründungsvertrag von einer Verpflichtung der Beklagten überlagert gewesen wäre, gegen Einbringung des Grundstücks als Sacheinlage Zug um Zug eine Grundschuld zu bestellen, die den vom Schuldner zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises aufgenommenen Kredit absicherte. In dem Falle wären die miteinander verknüpften gegenseitigen Leistungen gleichwertig gewesen. Für eine Vereinbarung dieses Inhalts hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.

25

bb) Die objektive Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht dadurch, daß der Schuldner das Grundstück wertausschöpfend belastet hat, indem er nach Einräumung des Anwartschaftsrechts an die Beklagte und vor deren Eintragung als Grundeigentümerin der Raiffeisenbank eine Grundschuld von 350.000 DM bestellte.

26

Allerdings gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein aus mehreren Teilen zusammengesetztes Rechtsgeschäft im Sinne des Anfechtungsrechts in dem Zeitpunkt als vorgenommen, zu welchem der das Rechtsgeschäft vollendende Akt stattfindet; für die Bestellung eines Rechts an einem Grundstück ist deswegen im allgemeinen der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch maßgeblich (vgl. für die Einzelanfechtung BGH, Urt. v. 12. Januar 1972 - VIII ZR 170/70, WM 1972, 363, 364; v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32, 33; v. 28. Februar 1991 - IX ZR 74/90, ZIP 1991, 454; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO. § 3 Anm. I 9; für die Konkursanfechtung BGHZ 41, 17, 18 ff; Kilger/K. Schmidt aaO. § 29 Rdnr. 19 b; Hess/Kropshofer aaO. § 29 Rdnr. 29; abweichend stellen Jaeger/Henckel aaO. § 29 Rdnr. 29, § 30 Rdnr. 94 ff und Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 29 Rdnr. 10, 10 a wegen §§ 878 BGB, 15 Satz 2 KO auf den Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags ab, wenn danach das Konkursverfahren eröffnet wird).

27

Der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumswechsels ist jedoch nicht entscheidend für die Frage, ob die Gläubiger durch eine Rechtshandlung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt worden sind. Fordert eine Anfechtungsvorschrift - wie § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 AnfG - lediglich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, so genügt es, daß im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses eine Benachteiligung vorliegt, welche ursächlich auf die angefochtene Vermögensverschiebung zurückzuführen ist (RGZ 150, 42, 45; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1962 - VIII ZR 192/61, WM 1963, 269; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO. § 1 Anm. IV 7 b, § 3 Anm. I 4). Verlangt das Gesetz - wie § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG -, daß die Gläubiger durch den anfechtbaren Abschluß eines Vertrages unmittelbar benachteiligt werden, so muß der rechtsgeschäftliche Vorgang nach seinem Gesamtinhalt - ohne das Hinzutreten anderer außerhalb liegender Umstände - die Benachteiligung verursacht haben (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 aaO.; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO. § 1 Anm. IV 7 a, § 3 Anm. II 4). Die einmal eingetretene unmittelbare Gläubigerbenachteiligung kann nicht durch spätere Umstände - vor Vollendung der Vermögensverschiebung - wieder beseitigt werden. Die Rechtsprechung hält grundsätzlich den letzten Teilakt für maßgeblich, um zu gewährleisten, daß eine Vermögensverschiebung zu diesem Zeitpunkt, in dem die Zugriffsmasse endgültig geschmälert wird, noch die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes erfüllen kann, wenn dies bezüglich der vorangegangenen Teile des - nach dem Willen der Beteiligten einheitlichen - Rechtsvorgangs noch nicht der Fall war. Darin kommt der Anfechtungszweck zum Ausdruck, eine rechtswirksam eingetretene Schmälerung des Schuldnervermögens oder der Konkursmasse im Interesse der Gläubiger wieder rückgängig zu machen (BGHZ 41, 17, 19; BGH, Urt. v. 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 aaO.). Dieser Zweck würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn die zugunsten der benachteiligten Gläubiger vorgenommene weite Deutung des Begriffs der anfechtbaren Rechtshandlung dazu führen würde, daß der Schuldner eine bereits entstandene Gläubigerbenachteiligung - und eine damit verbundene Anfechtungsmöglichkeit - willkürlich beseitigen könnte, indem er die Sache vor der Übereignung an einen Dritten wertausschöpfend belastet.

28

Im vorliegenden Falle ist maßgeblich, daß durch den Abschluß des Gründungsvertrages die Gläubiger bereits vor der Umschreibung des Grundeigentums unmittelbar benachteiligt worden sind. Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig und hat der Schuldner seine Leistung dem Zugriff der Gläubiger entzogen, so ist die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Die zwischen den Eintragungen von Auflassungsvormerkung und Eigentum bestellte Grundschuld hat hieran schon deshalb nichts geändert, weil den Gläubigern der Zugriff auf das Grundstück nicht wieder eröffnet worden ist. Sollte die Grundschuld Kredite absichern, die die Raiffeisenbank dem Schuldner gewährt hat, so mögen die beiderseitigen Leistungen dieses Kreditgeschäfts gleichwertig und deshalb nicht gläubigerbenachteiligend sein. Auf den Gründungsvertrag hätte dieser Umstand keinen Einfluß, weil er die Ungleichwertigkeit der daraus folgenden beiderseitigen Leistungen unberührt ließe. Im übrigen hat die Beklagte erhalten, was ihr zustand. Zwar war das Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 350.000 DM belastet, als sie als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Da aber die Vormerkung den Erwerb eines unbelasteten Grundstücks sicherte, war die Raiffeisenbank gegenüber der Beklagten gemäß § 888 BGB verpflichtet, die zeitlich nach der Vormerkung eingetragene Grundschuld löschen zu lassen. Sollte die Beklagte auf dieses Recht verzichtet haben, wäre die Rechtslage nicht anders, als wenn sie selbst die Grundschuld bestellt und dadurch die Anwartschaft und ihr Eigentum belastet hätte. Das Anfechtungsrecht des Gläubigers würde dadurch nicht berührt.

29

cc) Für die Frage, ob die Gläubiger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG durch den Vertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten unmittelbar benachteiligt wurden, ist ferner unerheblich, ob der Schuldner gemäß der - bestrittenen - Behauptung der Beklagten den Grundstückskaufpreis mit einem Darlehen der Raiffeisenbank bezahlt und dieses durch Bestellung der Grundschuld gesichert hat.

30

dd) Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Revision auch, ob der Schuldner möglicherweise noch vor der Vollstreckung der Klägerin über das Grundstück anderweitig verfügt hätte. Nur gedachte Geschehensabläufe können die wirkliche Ursache der Gläubigerbenachteiligung nicht beseitigen; bei wertender Betrachtung berührt der hypothetische Kausalverlauf ("Reserveursache") die Haftung des Anfechtungsgegners zumindest dann nicht, wenn - wie hier - das Zugriffsobjekt noch im Vermögen des Anfechtungsgegners vorhanden ist (BGHZ 104, 355, 359 ff;  121, 179, 187 [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91];  BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 227/92, ZIP 1993, 1653, 1655).

31

b) Das Berufungsgericht hat unbeanstandet und rechtsfehlerfrei angenommen, daß die anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG im letzten Jahre vor der Erhebung der Anfechtungsklage im Oktober 1992 vorgenommen wurde. Bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft ist für den Beginn dieser Frist die Vollendung der anfechtbaren Handlung maßgeblich, bei der Übereignung eines Grundstücks also die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, sofern diese - wie hier - der Auflassung nachfolgt (BGHZ 99, 274, 286;  121, 179, 188) [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91]. Daran ändert nichts, daß im vorliegenden Falle die Gläubigerbenachteiligung bereits mit der - im Juni 1991 abgeschlossenen - Einräumung des Anwartschaftsrechts auf das Grundeigentum entstanden ist (vgl. BGHZ 121, 179, 188 [BGH 21.01.1993 - IX ZR 275/91]; BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 118/87, WM 1988, 798, 799). Erst der Abschluß der Rechtsübertragung führt den gewollten vollständigen und endgültigen Rechtserfolg herbei. Zwar verleiht das Anwartschaftsrecht eine unzerstörbare Rechtsstellung, so daß es in bestimmten Teilbereichen wie das Vollrecht behandelt wird (BGH, Urt. v. 5. April 1991 - V ZR 39/90 aaO.). Das Anwartschaftsrecht steht aber als Vorstufe des Vollrechts diesem nicht gleich.

32

Erst mit dem Übergang des Vollrechts gelangt der volle objektive Sachwert zum Erwerber; vorher muß sich dieser aufgrund seines Anwartschaftsrechts den Sachwert noch mit dem früheren Eigentümer teilen (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1991 - V ZR 39/90, aaO. 2020). Deswegen gebietet der Anfechtungszweck, eine Benachteiligung der Gläubiger durch den Schuldner rückgängig zu machen, daß die Frist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG auch dann erst mit der Vollendung des Rechtserwerbs beginnt, wenn der Anfechtungsgegner bereits zuvor ein Anwartschaftsrecht erlangt hat und die Gläubiger bereits dadurch benachteiligt wurden.

33

c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ausgeführt, die gesetzliche Vermutung, daß der Schuldner beabsichtigt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen, und diese Absicht zur Zeit des Vertragsabschlusses der Beklagten bekannt gewesen sei, sei von dieser nicht widerlegt worden. Dies wird nicht beanstandet.

34

3. Die Revision geht mit dem Berufungsgericht davon aus, daß das Vermögen der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht das Stammkapital um die Titelforderung der Klägerin überstiegen hat. Ohne Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der aus §§ 30 ff GmbHG sich ergebende Grundsatz der Kapitalerhaltung stehe einem Rückgewähranspruch aus § 7 Abs. 1 AnfG gegen die GmbH hinsichtlich der anfechtbaren Einlage des Gesellschafters/Schuldners nicht entgegen.

35

Dies entspricht der herrschenden Meinung (RGZ 24, 14, 23 f; 74, 16, 17 f; LZ 1915, 301; Scholz/Emmerich, GmbHG 8. Aufl. § 2 Rdnr. 77; Kölner Kommentar/Kraft, AktG 2. Aufl. § 23 Rdnr. 121 - vgl. § 57 Abs. 1 AktG -; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rdnr. 56), der sich der Senat anschließt. § 30 Abs. 1 GmbHG bestimmt, daß das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck erfüllt, wenn aufgrund des Anfechtungsanspruchs des Gläubigers eines Gesellschafters ein Gegenstand, den der Gesellschafter/Schuldner in anfechtbarer Weise in das Gesellschaftsvermögen eingebracht hat, dem Zwangszugriff des Gläubigers so zur Verfügung zu stellen ist, als befinde sich der Gegenstand noch im Vermögen des Gesellschafters/Schuldners (§§ 7 Abs. 1 AnfG, § 37 Abs. 1 KO). Dabei geht es nicht im Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG um das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sondern um dasjenige der Gesellschaft zu dem Gläubiger eines Gesellschafters, der nicht Gesellschafterrechte, sondern eigene Rechte wegen anfechtbaren Zusammenwirkens zwischen Gesellschaft und Gesellschafter geltend macht (RGZ 74, 16, 18). Ebensowenig wie die Einbringung eines fremden oder dinglich belasteten Gegenstandes in das Gesellschaftsvermögen den Berechtigten hindert, seine Ansprüche gegen die Gesellschaft zu verfolgen, gilt dies auch für die Haftungsunterworfenheit eines Gegenstandes gegenüber dem Anfechtungsgläubiger (RGZ 24, 14, 23 f). Dahinter müssen die Interessen der Gesellschaftsgläubiger, die durch den anfechtbaren Vermögenszufluß begünstigt werden, zurücktreten (RGZ 74, 16, 18). Der schuldrechtliche Anfechtungsanspruch, der darauf gerichtet ist, den in anfechtbarer Weise weggegebenen Vermögensteil wieder dem Schuldnervermögen zuzuordnen und damit die Gläubigerbenachteiligung rückgängig zu machen (zu § 37 KO: BGHZ 22, 128, 134; BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, ZIP 1990, 246, 247; zu § 7 AnfG: BGHZ 100, 36, 42) [BGH 05.02.1987 - IX ZR 161/85], stellt weder den Bestand der GmbH noch den Beitritt des Gesellschafters unmittelbar in Frage (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 2 Rdnr. 134). Nach Rückgewähr des anfechtbar eingebrachten Gegenstandes muß die Gesellschaft gegen den Gesellschafter wegen der nunmehr fehlenden Stammeinlage gemäß §§ 19, 21 ff GmbHG vorgehen (Scholz/Emmerich aaO.).

36

Die Gegenansicht (Hachenburg/Ulmer aaO. § 2 Rdnr. 135; Rowedder/Rittner, GmbHG 2. Aufl. § 2 Rdnr. 66) gewährt dem Grundsatz der Kapitalerhaltung den Vorrang auch gegenüber Rückforderungsansprüchen im Wege der Gläubiger- oder Konkursanfechtung, weil in diesen Fällen die Gesellschaft eine auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruhende einseitige Leistung erbringen solle. Dabei wird jedoch außer acht gelassen, daß die Gläubiger der Gesellschaft nicht darauf vertrauen dürfen, die Einlage des Gesellschafters gehöre endgültig zum Gesellschaftsvermögen (Jaeger/Henckel aaO.). Außerdem wären - entgegen dieser Meinung - Gläubiger des Gesellschafters nicht anderweitig hinreichend geschützt, wenn ihnen ein Anfechtungsanspruch bezüglich der anfechtbaren Einlage des Gesellschafters/Schuldners verwehrt würde, um das Stammkapital der Gesellschaft zu erhalten. Das zeigt der vorliegende Fall eindringlich. Der Geschäftsanteil des vermögenslosen Schuldners und Alleingesellschafters der Beklagten, der das gesamte Stammkapital durch Einbringung des Grundstücks aufzubringen hatte, ist nach der tatrichterlichen Feststellung für die Gläubiger wertlos; Ansprüche der Gläubiger gegen Mitgesellschafter aus Anfechtungsrecht und § 826 BGB entfallen. Ein Vorrang des Grundsatzes der Kapitalerhaltung könnte Schuldner dazu verlocken, ihr Vermögen vor dem Zugriff ihrer Gläubiger durch Einbringung in eine GmbH in Sicherheit zu bringen.