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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1988, Az.: IX ZR 118/87

Anfechtbarkeit der Schenkung eines Grundstücks; Eigentumsumschreibung im Grundbuch im letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens; Übertragung des Grundstücks gegen Übernahme gewisser Belastungen als eine unentgeltliche Zuwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1988
Aktenzeichen
IX ZR 118/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 10.04.1987
LG Bremen

Fundstellen

  • DB 1988, 1384 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1989, 86-87
  • JZ 1988, 624
  • MDR 1988, 773 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 841-842 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 585-586

Prozessführer

Rechtsanwalt Dr. Karsten F., W. straße ..., B., als Verwalter im Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Hinrich S.

Prozessgegner

Helmut S., D. Straße ..., G.

Amtlicher Leitsatz

Die Schenkung eines Grundstücks ist im Regelfall auch dann insgesamt einschließlich des Schenkungsversprechens nach § 32 KO anfechtbar, wenn nur die Eigentumsumschreibung im Grundbuch im letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. April 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter im Konkurse des Kaufmanns Hinrich S.. Dieser übertrug mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1983 im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen Grundbesitz in G., D. Straße ..., gegen Übernahme dinglicher Lasten und Bestellung eines Altenteilrechts auf den Beklagten, seinen Sohn. Die Vertragspartner erklärten zugleich die Auflassung und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Vormerkung wurde am 8. November 1983 im Grundbuch eingetragen, die Eigentumsänderung am 22. Mai 1984. Am 20. Mai 1985 wurde das Konkursverfahren eröffnet.

2

Der Kläger hat die Eigentumsübertragung als gemischte Schenkung nach § 32 Nr. 1 KO, hilfsweise nach § 31 Nr. 2 KO angefochten. Mit der Klage begehrt er Rückübereignung des Grundbesitzes, hilfsweise Wertersatz.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Grundgeschäft, aufgrund dessen der Gemeinschuldner sich zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet habe, könne nicht mehr angefochten werden, weil es länger als ein Jahr vor Konkurseröffnung abgeschlossen worden sei. Die Eigentumsübertragung als Erfüllungsgeschäft sei zwar erst innerhalb der Jahresfrist der §§ 31 Nr. 2, 32 Nr. 1 KO vollendet worden und unterliege damit an sich der Anfechtung nach diesen Vorschriften. Eine Durchführung dieser Anfechtung habe aber nach § 39 KO das Wiederaufleben des schuldrechtlichen Übereignungsanspruchs des Beklagten zur Folge. Gleichzeitig träten die mit diesem Anspruch verbunden gewesenen Sicherungsrechte, und damit auch die Auflassungsvormerkung, wieder in Kraft. Wegen der Vormerkung habe der - unanfechtbare - Übereignungsanspruch des Beklagten auch im Konkurs Bestand (§ 24 KO). Da der Kläger mithin im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Übereignung das Grundstück sogleich wieder an den Beklagten zurückübereignen müsse, steht ihm ein Rückgewähranspruch nach § 37 KO nicht zu.

5

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

Der Kläger stützt den Rückgewähranspruch in erster Linie auf den Anfechtungstatbestand des § 32 Nr. 1 KO, weil er in der Grundstücksübertragung eine unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners sieht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der Übertragung des Grundstücks gegen Übernahme gewisser Belastungen insgesamt um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Deshalb ist für die Revisionsinstanz vom Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung im Sinne des § 32 Nr. 1 KO auszugehen.

7

Nach § 32 Nr. 1 KO sind anfechtbar die im letzten Jahr vor Eröffnung des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen. Der Begriff der unentgeltlichen Verfügung umfaßt im Regelfall sowohl das Grundgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft: Schenkungsversprechen und Schenkungsvollzug bilden zusammen die unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners im Sinne des § 32 Nr. 1 KO (BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 411 = BB 1955, 236; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 32 Rdnr. 4). Die Erfüllung eines Schenkungsversprechens stellt zwar eine Verfügung im Rechtssinne dar. Diese Verfügung ist jedoch, wenn man sie für sich betrachtet, nicht unentgeltlich. Vielmehr stellt die Befreiung von der durch das Schenkungsversprechen eingegangenen Verbindlichkeit das Entgelt für diese Verfügung dar. Erst wenn man die Verfügung zusammen mit dem Grundgeschäft als Einheit betrachtet, läßt sich beurteilen, ob sie von einer ausgleichenden Zuwendung unabhängig und damit unentgeltlich ist.

8

§ 32 Nr. 1 KO stellt in zeitlicher Hinsicht darauf ab, daß die unentgeltliche Verfügung im letzten Jahr vor Konkurseröffnung "vorgenommen" worden ist. Da Schenkungsversprechen und Schenkungsvollzug zusammen die unentgeltliche Zuwendung bilden, reicht es für die Anfechtung auch des Grundgeschäfts aus, wenn das letzte Tatbestandsmerkmal des Schenkungsvollzuges innerhalb der Anfechtungsfrist erfüllt worden ist. Das bedeutet, daß die Schenkung eines Grundstücks insgesamt noch nach § 32 Nr. 1 KO angefochten werden kann, wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erfolgt ist (BGH, Urt. v. 11. November 1954 aaO; v. 12. Januar 1972 - VIII ZR 170/70, WM 1972, 363, 364; v. 20. September 1978 - VIII ZR 142/77, NJW 1979, 102, 103; Jaeger/Lent aaO; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 32 Rdnr. 19; Kilger, KO 15. Aufl. § 32 Anm. 5; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1987 - IVa ZR 149/86, WM 1988, 307, 308).

9

Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfüllt. Der Beklagte ist innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung im Grundbuch eingetragen worden. Daß mehr als ein Jahr vor Konkurseröffnung eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen worden ist, steht der Anfechtung nicht entgegen. Die Vormerkung dient lediglich der Sicherung des Übereignungsanspruchs. Sie stellt noch nicht die Vollziehung der Schenkung dar. Diese ist vielmehr auch im Falle einer Auflassungsvormerkung erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch vollzogen. Erst damit ist der Rechtsübergang bewirkt. Da - wie oben dargelegt - die Anfechtung auch das Grundgeschäft erfaßt, ist die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 39 KO über das Wiederinkrafttreten des Übereignungsanspruchs des Beklagten nicht anzuwenden. Damit kann auch nach erfolgter Rückgewähr die Vormerkung zugunsten des Beklagten nicht mehr in Kraft treten und damit auch nicht die Wirkung des § 24 KO entfalten.

10

Aus den dargelegten Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Rückgewähranspruchs trifft.

Merz
Henkel
Fuchs
Winter
Schmitz