Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1987, Az.: IVa ZR 149/86
Pflichtteilsanspruch; Fristbeginn; Grundstücksschenkung; Umschreibung im Grundbuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1987
- Aktenzeichen
- IVa ZR 149/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 102, 289 - 293
- DB 1988, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1988, 441-443
- FamRZ 1988, 280
- MDR 1988, 296 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 450 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Voraussetzung für den Beginn der Frist des § 2325 III BGB bei der Grundstücksschenkung ist die Umschreibung im Grundbuch.
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter verstarb am 7. Mai 1981; der Vater ist im Jahre 1954 vorverstorben und allein von der Mutter beerbt worden. Erben der Mutter sind deren drei Töchter, nämlich die Klägerin, die Beklagte und deren nicht am Verfahren beteiligte Schwester I. zu je einem Drittel.
Die Klägerin behauptet, die Mutter habe keinen nennenswerten Nachlaß hinterlassen. Sie nimmt die Beklagte mit der Klage, soweit sie für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, auf »Pflichtteilsergänzung und Erbausgleichung« in Höhe von 90 000 DM in Anspruch. Dabei stützt sie sich auf den notariellen Überlassungsvertrag vom 17. September 1969, durch den die Mutter der Beklagten ein Anwesen in A. schenkte, das unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes mit einem Wert von 380 000 DM anzusetzen sei. Da das Eigentum erst am 28. Juli 1971 im Grundbuch auf die Beklagte umgeschrieben wurde, hält sie die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB noch nicht für abgelaufen. Wann der Antrag auf die Grundbuchumschreibung beim Grundbuchamt gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Übereignung ist im Grundbuch nicht eingetragen worden.
Aus dieser Schenkung errechnet die Klägerin eine Pflichtteilsergänzung von einem Sechstel in Höhe von 63 333 DM. Sie ist der Auffassung, aber mehr beanspruchen zu können, weil eine Erbausgleichung vorzunehmen sei (§§ 2316, 2050-2057a BGB). (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
Landgericht und Oberlandesgericht halten das Begehren der Klägerin für unbegründet. Ihre Revision, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist, führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint den eingeklagten Pflichtteilsergänzungsanspruch, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB beim Erbfall am 7. Mai 1981 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Frist beginne nicht erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges, sondern schon dann zu laufen, wenn der Schenker alles getan habe, was von seiner Seite aus für den Erwerb durch den Beschenkten erforderlich sei (so BGH Urteil vom 25. Mai 1970 - III ZR 141/68 - NJW 1970, 1638). Dies sei hier bereits mit dem 17. September 1969 der Fall gewesen. Der Vertrag enthalte sowohl die Auflassung als auch die Umschreibungsbewilligung und die Eintragungsanträge; die Beklagte habe den Eigentumsübergang sofort nach dem Vertragsabschluß in die Wege leiten können. Damit habe sich die Erblasserin des Grundstücks bereits praktisch entäußert. Daß es zum Eigentumsübergang auch noch der Vorlage der Urkunde beim Grundbuchamt und der Umschreibung im Grundbuch bedurfte, steht dem nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht entgegen. Hinzu komme, daß die Beklagte spätestens seit 1954 Besitzerin des Anwesens sei.
Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Senats zu § 2325 Abs. 3 BGB nicht überein.
Es ist allerdings richtig, daß der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung die Auffassung zugrunde gelegt hat, für den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB komme es nicht auf den Eintritt des Leistungserfolges, sondern auf die Zeit der Leistungshandlungen an (vgl. auch BGH Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70 - WM 1971, 1338, 1339). Diese Rechtsprechung ist aber inzwischen überholt. Im Schrifttum wurde sie alsbald weithin abgelehnt. Auch der frühere IV. Zivilsenat hat sich von ihr bereits durch Urteil vom 16. Oktober 1974 (IV ZR 85/73 = NJW 1974, 2319) abgesetzt. Der erkennende Senat hat die Auffassung des III. Zivilsenats - nach Erlaß des Berufungsurteils - ausdrücklich aufgegeben (BGHZ 98, 226; ebenso Senatsurteil vom 1. Juli 1987 - IVa ZR 85/86). Die frühere Linie ließ sich nicht aufrechterhalten, weil sie das Recht der pflichtteilsberechtigten nahen Angehörigen des Erblassers auf angemessene Beteiligung an dessen Vermögen nicht in ausreichendem Maße gewährleistete.
Wann die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bei der Grundstücksschenkung zu laufen beginnt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht völlig geklärt. Entschieden hat der frühere IV. Zivilsenat durch Urteil vom 16. Oktober 1974 (IV ZR 85/73 = NJW 1974, 2319, 2320), daß die Frist jedenfalls nicht vor der Auflassung beginnt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Beschenkte durch eine Auflassungsvormerkung gesichert und außerdem - unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB - unwiderruflich bevollmächtigt ist, nach dem Tode des Erblassers für diesen die Auflassung zu erklären und auch sonst alles für die Umschreibung im Grundbuch Erforderliche zu veranlassen. Entschieden hat der Senat ferner am 6. Mai 1987 (Urteil vom 6. Mai 1987 - IVa ZR 41/86 - WM 1987, 1080, 1346), daß der Beginn der Frist mehr voraussetzt als die Auflassung und die vertraglich geschuldete Besitzüberlassung; dabei ist ausdrücklich offen geblieben, ob dafür Eintragung im Grundbuch oder nur der Eingang des entsprechenden Eintragungsantrages des Erwerbers beim Grundbuchamt nötig ist. Auch diese Frage ist umstritten. Während Staudinger/Ferid/Cieslar (BGB 12. Aufl. § 2325 Rdn. 28) und Behmer (RPfl 1986, 422, 423) die Frist mit der Antragstellung beginnen lassen, will Speckmann (NJW 1978, 358) dafür außerdem auch noch darauf abstellen, ob der Schenker sich des betreffenden Gegenstandes wirtschaftlich endgültig entäußert hat. Demgegenüber verlangen Johannsen (BGB-RGRK 12. Aufl. § 2325 Rdn. 24), Soergel/Dieckmann (BGB 11. Aufl. § 2325 Rdn. 20), MünchKomm/Frank (§ 2325 Rdn. 24), Paulus (RPfl 1986, 206, 208 und 423) und wohl auch Heckelmann (Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen S. 253 ff., 258) Eintragung im Grundbuch (ebenso OLG Hamm NJW 1969, 2148 [OLG Hamm 25.04.1969 - 6 U 300/68]). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Pflichtteilsergänzung sind darauf angelegt, die Pflichtteilsberechtigten davor zu schützen, daß der Erblasser Teile seines Vermögens wegschenkt und das Recht seiner nächsten Angehörigen auf angemessene Beteiligung an seinem Nachlaß auf diese Weise beeinträchtigt. Von diesem Schutz nimmt § 2325 Abs. 3 BGB nur solche Verfügungen des Erblassers aus, durch die der Erblasser mehr als zehn Jahre vor seinem Tode Gegenstände aus seinem Vermögen weggeschenkt hat. Damit ist nicht der schuldrechtliche Schenkungsvertrag (Versprechensschenkung) gemeint, sondern die Verfügung über den verschenkten Gegenstand. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, von welchem Zeitpunkt an der Beschenkte sicher sein kann, beispielsweise das versprochene Grundstück demnächst zu Eigentum zu erlangen, sondern darauf, wann der Schenker es auch wirklich an den Beschenkten vollständig verliert; erst dann kann die Zeit der Eingewöhnung an die Folgen der Schenkung zu laufen beginnen, um die es dem Gesetz mit der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB geht. Spätestens in diesem Zeitpunkt war das Geschenk der Erblasserin hier aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich ausgegliedert (BGHZ 98, 226, 232 f.). Maßgebend ist daher die Zeit der Umschreibung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Bei der Schenkung von beweglichen Sachen kommt für den Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB - mangels eines anderen geeigneten Anknüpfungsmoments - ohnehin nur die Vollendung des Eigentumsübergangs in Betracht. Diese klare Lösung hat zudem den Vorzug, daß damit auf denselben Stichtag abgestellt wird, der für die Bewertung gemäß § 2325 Abs. 2 BGB maßgebend (BGHZ 65, 75, 76) und auf den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Anfechtungsrecht abzustellen ist (Urteile vom 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 - LM Nr. 3 zu § 3 AnfG; 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64 - NJW 1966, 1749; zuletzt Beschluß vom 9. Oktober 1966 - IX ZR 196/85; vgl. auch zum Höferecht: BGH Urteil vom 24. April 1986 - BLw 9/85 - LM Nr. 15 zu § 12 HöfeO Bl. 1 R oben).
Es mag sein, daß die Bearbeitung von Eintragungsanträgen bei den Grundbuchämtern gelegentlich sehr unterschiedlich lange Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Behmer, aaO). Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bereits mit dem Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt und also schon beginnen zu lassen, bevor das Grundstück wirklich weggeschenkt ist (vgl. auch § 2329 Abs. 3 BGB). Der besondere Schutz der Interessen der Pflichtteilsberechtigten, dem der Senat unter Berücksichtigung der auch verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Gesichtspunktes (BGHZ 98, 226, 233) stets besondere Beachtung zukommen läßt, steht dem entgegen.
Unter diesen Umständen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)