Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1974, Az.: IV ZR 85/73

Voraussetzungen für die Erfüllung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ; Anforderungen an die Geltendmachung der Unzulänglichkeitseinrede ; Verpflichtung zur Ergänzung des Pflichtteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1974
Aktenzeichen
IV ZR 85/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.03.1973
LG Kleve

Fundstellen

  • DB 1974, 2249-2250 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1975, 414-417
  • MDR 1975, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 2319-2321 (amtl. Leitsatz) "hier: Zeitpunkt der Senkung des Erblassers"
  • NJW 1975, 535 (amtl. Leitsatz) "hier: Zeitpunkt der Schenkung des Erblassers"

Prozessführer

Grete M., Mo.-S., Sc.gasse ...

Prozessgegner

Johannes P., R.-O., Auf dem Pi.

Amtlicher Leitsatz

Der verschenkte Gegenstand ist im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB frühestens geleistet, wenn der dingliche Rechtsübergang bereits unmittelbar eingeleitet worden ist. Ist ein Grundstück verschenkt worden, so gehört dazu mindestens die Einigungserklärung (Auflassungserklärung) des Erblassers.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1974
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz, Knüfer und Rottmüller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die am 22. Dezember 1883 geborene Witwe Margarethe P. (Erblasserin) ist am 26. Juni 1971 verstorben. Die Parteien sind ihre Kinder und ihre gesetzlichen Erben. Der Bruttonachlaß war "nicht nennenswert"; darauf hat sich die Beklagte ausdrücklich berufen.

2

Durch notariellen Vertrag vom 16. Oktober 1952 hatte die Erblasserin ihren Grundbesitz in S. bei Moers/Niederrhein (Wohngrundstück mit einem vor 1900 errichteten Einfamilienhaus zu 3,82 ar und Ackerland zu 35,08 ar; Gesamteinheitswert: 4.100,- DM) "zum Eigentum" der dies annehmenden Beklagten übertragen. Der Übernahmepreis betrug 6.000,- DM. In Anrechnung auf ihn übernahm die Beklagte eine umgestellte Restkaufpreishypothek von 3.000 Goldmark nebst Abgabeschuld. Sie verpflichtete sich, die Erblasserin in kranken Tagen zu pflegen sowie für ein standesgemäßes Begräbnis und für die Grabpflege zu sorgen; der Wert dieser Verpflichtung wurde mit jährlich 400,- DM und - im Hinblick auf das hohe Alter der Erblasserin - insgesamt mit 3.000,- DM angegeben. Besitz, Nutzungen und Lasten sollten mit dem Ableben der Erblasserin auf die Beklagte übergehen. Die Erblasserin erteilte der Beklagten unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht, bei Vorlage der Sterbeurkunde die Auflassungserklärung abzugeben und alles zu tun, was zur ordnungsmäßigen Umschreibung im Grundbuch erforderlich sei. Der Anspruch auf Eigentumsübertragung konnte durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden; die Vertragsparteien beantragten diese Eintragung.

3

Am 29. Januar 1953 wurde die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen; am 27. Juli 1971 erklärte die Beklagte die Auflassung und bewilligte und beantragte die Umschreibung; am 31. Dezember 1971 wurde sie als Eigentümerin eingetragen.

4

Der Kläger nimmt mit der am 3. Mai 1972 erhobenen Klage die Beklagte auf Ergänzung des Pflichtteils in Höhe eines Viertels des Verkehrswertes der Grundstücke in Anspruch. Nach seiner Behauptung handelte es sich um Bauland und betrug der Verkehrswert mindestens 160.000,- DM.

5

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Vertrag vom 16. Oktober 1952 eine gemischte Schenkung dargestellt hat und wann der etwa geschenkte Gegenstand im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB geleistet worden ist. Der Kläger hält insoweit den Zeitpunkt der Eintragung der Eigentumsänderung für maßgebend, während die Beklagte den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als entscheidend ansieht und sich auf den Zeitablauf nach § 2325 Abs. 3 BGB beruft.

6

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 40.000,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Im Berufungsverfahren hat der Kläger den ursprünglichen Klageantrag aufrechterhalten und noch hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Betrages von 40.000,- DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.

10

Das Oberlandesgericht hat nach dem Hilfsantrag erkannt.

11

Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf völlige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist nicht begründet.

13

I.

Das Berufungsurteil ist, soweit es den Hauptantrag des pflichtteilsberechtigten (und miterbenden) Klägers gegen die Beklagte als Miterbin aus § 2325 BGB abgewiesen hat, unangefochten geblieben. Es ist somit davon auszugehen, daß der Nachlaß zur Erfüllung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht ausgereicht hat, die Beklagte diesem Anspruch mit Erfolg die Unzulänglichkeitseinrede entgegengesetzt hat und sie infolgedessen nach jener Vorschrift zur Ergänzung des Pflichtteils des Klägers nicht verpflichtet ist (BGH LM BGB § 2325 Nr. 2 = MDR 1961, 491 = FamRZ 1961, 272; Nr. 6 = MDR 1968, 217; siehe auch Nr. 9 = NJV 1973, 995).

14

II.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht den auf § 2329 BGB gestützten Hilfsantrag des Klägers gegen die Beklagte als Beschenkte zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

15

1.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht entschieden, daß ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach Abs. 1 dieser Bestimmung nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die von der Beklagten auf Grund des mit der Erblasserin abgeschlossenen notariellen Vertrages vom 16. Oktober 1952 erworbenen Grundstücke gerichtet sein kann (BGH LM BGB § 2325 Nr. 2 = MDR 1961, 491; Nr. 6 = MDR 1968, 217).

16

2.

Sodann ist das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erblasserin der Beklagten die Grundstücke teilweise geschenkt habe, weil ein Teil der Leistung der Erblasserin nicht durch eine Gegenleistung der Beklagten abgegolten worden sei. Daß eine gemischte Schenkung vorliege, lasse sich aus dem Vertrag vom 16. Oktober 1952 selbst entnehmen. Der steuerliche Einheitswert des insgesamt 38,90 ar großen Grundbesitzes habe seinerzeit allerdings nur 4.100,- DM betragen; auch habe der ganz überwiegende Teil der Gesamtgrundstücksflache aus Ackerland bestanden. Der Verkehrswert der Grundstücke habe indessen erfahrungsgemäß auch schon damals das Mehrfache des Einheitswertes betragen. Der sehr erheblichen Unterbewertung der Leistung der Erblasserin habe eine Überbewertung der Gegenleistung der Beklagten insofern gegenübergestanden, als die Übernahme der umgestellten Restkaufpreishypothek von 3.000,- Goldmark durch die Beklagte keine echte Gegenleistung dargestellt habe. Als echte Gegenleistung der Beklagten sei lediglich deren mit insgesamt 3.000,- DM bewertete Verpflichtung festgelegt, die Erblasserin in kranken Tagen zu pflegen sowie für ein standesgemäßes Begräbnis und für die Grabpflege Sorge zu tragen. Sei somit ein auffallendes, grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung festzustellen, so sei bei diesem Vertrage, durch den die Erblasserin der Beklagten ihr wesentliches Vermögen zugewandt habe, im Einklang mit der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß dies die Vertragsparteien erkannt hätten und sich in Wahrheit über die unentgeltliche Zuwendung derjenigen Bereicherung einig gewesen seien, die sich bei einer verständigen und nach den Umständen vertretbaren Bewertung der beiderseitigen Leistungen ergeben hätte. Diese tatsächliche Vermutung habe die Beklagte trotz Hinweises durch das Oberlandesgericht nicht ausgeräumt, sondern sich darauf beschränkt zu bestreiten, daß die Gegenleistung von 6.000,- DM nur einen Bruchteil des wirklichen Wertes dargestellt habe.

17

Die hiergegen aus den Bestimmungen der §§ 282, 286 ZPO hergeleiteten Rügen der Revision gehen fehl.

18

Das Berufungsgericht konnte insbesondere seine Erwägungen auf den allgemeinen Erfahrungssatz stützen, daß der Verkehrswert von Grundstücken der hier fraglichen Art schon seinerzeit das Mehrfache des Einheitswertes betragen habe; daß gerade der Grundbesitz der Erblasserin anders (geringer) zu bewerten sei, hat die Beklagte nicht vorgetragen und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Betrug aber einerseits der Verkehrswert des Grundbesitzes tatsächlich das Mehrfache des Einheitswertes von 4.100,- DM und war andererseits der Wert der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung praktisch lediglich mit 3.000,- DM zu bemessen, so handelte es sich in der Tat um ein grobes Mißverhältnis zwischen der Leistung der Erblasserin und der Gegenleistung der Beklagten, und es sprach dafür, daß sich die Vertragsschließenden über die Unentgeltlichkeit der der Beklagten zugewandten Bereicherung einig waren, eine tatsächliche Vermutung, welche die Beklagte nicht ausgeräumt hat (BGHZ 59, 132 = NJW 1972, 1709; siehe auch BGH FamRZ 1961, 272, 274 und LM BGB § 2325 Nr. 9 = NJW 1973, 995).

19

3.

Im Berufungsurteil ist anschließend dargelegt, daß der Anspruch des Klägers nach § 2329 BGB nicht daran scheitere, daß seit dem Abschluß des Vertrages vom 16. Oktober 1952 bis zum Erbfall am 26. Juni 1971 mehr als zehn Jahre verstrichen seien. Auch diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

20

a)

Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB bleibt eine Schenkung unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalles zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind. Daß diese Vorschrift grundsätzlich auch auf den Bereicherungsanspruch nach § 2329 BGB anzuwenden ist, ist in Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt (vgl. insbesondere RGZ 81, 204; BGH LM BGB § 2325 Nr. 6 = MDR 1968, 217; BGH NJW 1970, 1638; RGRK-BGB 11. Aufl., § 2325 Anm. 24; Soergel-Ehard-Eder, BGB 9. Aufl., § 2329 Rdn. 2) und ist auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen worden.

21

b)

Das Oberlandesgericht hat sodann ausgeführt, daß die für den Fristbeginn maßgebliche "Leistung" der Grundstücke durch die Erblasserin an die Beklagte keinesfalls vor der am 27. Juli 1971 notariell beurkundeten Auflassung erbracht worden sei. Dem ist entgegen der Meinung der Revision beizupflichten.

22

aa)

Zu der Frage, was unter "Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB zu verstehen ist, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 25. Mai 1970 (III ZR 141/68 = NJW 1970, 1638 mit Anm. Speckmann) in einem Falle Stellung genommen, in dem vor mehr als zehn Jahren vor dem Erbfall der Erblasser dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand (seine Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft) durch einen Übertragungsvertrag zukommen ließ, wobei der Übergang des Rechtes aufschiebend bedingt war. Er sollte erst beim Tode des Erblassers eintreten. In dem Urteil ist u.a. ausgeführt: Eine Schenkung sei auch dann schon vollzogen, wenn das Vollziehungsgeschäft unter einer Befristung oder Bedingung abgeschlossen sei. Der Erblasser müsse nur alles das getan haben, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes erforderlich sei. Für den Vollzug einer Schenkung unter einer Bedingung genüge es, daß für den Beschenkten ein dingliches Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht begründet werde, das sich beim Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickele. Dieses Ergebnis werde dem Sinn und der Bedeutung des § 2325 Abs. 3 BGB gerecht. Die in der Vorschrift gezogene zeitliche Grenze solle den Rückgriff auf viele Jahre zurückliegende Vorgänge verhindern, weil eine Aufklärung solcher Vorgänge im allgemeinen immer schwieriger und ein Zusammenhang zwischen dem verschenkten Gut und dem eigentlichen Nachlaß immer geringer würden; die Beteiligten sollten von der Last freigestellt sein, solche Vorgänge und damals maßgebende Verhältnisse nachträglich klären zu müssen. Die Zeitgrenze nehme im Rahmen des § 2329 BGB außerdem noch besondere Rücksicht auf den Beschenkten, dessen Rechtslage nicht zu lange in der Schwebe bleiben solle. Dem Gesetzgeber habe als Regelbild vorgeschwebt, die Schenkung werde bekannt geworden sein und demgemäß würde sich der Pflichtteilsberechtigte auf sie eingestellt haben. Aus diesen Gründen sei im zur Entscheidung stehenden Falle auf den Vertragsabschluß (Leistungshandlung) und nicht auf den Bedingungseintritt (Leistungserfolg) abzustellen.

23

bb)

Diese Rechtsgrundsätze, selbst wenn man ihnen folgt, können indessen auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht angewandt werden.

24

Nach dem der Entscheidung des III. Zivilsenats zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Vertragsschließenden bereits alles getan, was tatsächlich und rechtlich für den dinglichen Rechtsübergang notwendig war; die Rechtswirkungen waren lediglich von dem Tod des Erblassers abhängig, einem künftigen Ereignis, dessen Eintritt nur nach dem Zeitpunkt ungewiss war. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, daß das mit dem Vertragsschluß begründete Anwartschaftsrecht sich zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickeln mußte.

25

Im vorliegenden Falle handelt es sich hingegen um einen anders gelagerten, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Die Erblasserin hatte zwar bereits insoweit alles zum Erwerb der Grundstücke durch die Beklagte Erforderliche getan, als es für den Rechtsübergang auf ihre eigene, persönliche Mitwirkung nicht mehr ankam: Sie hatte in dem notariellen Vertrage vom 16. Oktober 1952 der Beklagten zugleich - und zwar unter Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB - die unwiderrufliche Vollmacht erteilt, nach dem durch Sterbeurkunde belegten Tode der Erblasserin für diese die Auflassungserklärung abzugeben und auch sonst alles für die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch Erforderliche zu tun, und außerdem die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten bewilligt und beantragt. Hierdurch wurde die Rechtsposition der Beklagten allerdings besonders gestärkt: Sie konnte nach dem Erbfall ohne Mitwirkung des Klägers als Miterben allein auf Grund ihrer eigenen Entschließung das Eigentum an den Grundstücken erwerben; nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung am 29. Januar 1953 hatte sie auch beeinträchtigende Verfügungen der Erblasserin nicht mehr zu befürchten (§ 883 Abs. 2 BGB). Gleichwohl hatte die Erblasserin nicht schon alles getan, was von ihrer Seite zum dinglichen Rechtsübergang notwendig war, damit dieser insoweit zwangsläufig eintreten konnte.

26

Der Übergang des Eigentums an dem Grundstück erforderte nach § 873 BGB noch die Einigung der Berechtigten über den Eintritt der Rechtsänderung und ihre Eintragung in das Grundbuch. Davon, ob die Erblasserin die hierfür erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgab, hing der Rechtsübergang ab. Sie hatte zwar der Beklagten eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt, unter Vorlage ihrer Sterbeurkunde diese Erklärungen für sie, d.h. für ihre Erben, abzugeben. Die von der Beklagten noch abzugebenden Erklärungen waren für den Rechtsübergang notwendige Erklärungen der Erben, die anstelle derjenigen traten, die die Erblasserin selbst zu ihren Lebzeiten nicht abgegeben hatte. Der Fall, daß die Erblasserin den Erwerber, die Beklagte, unwiderruflich bevollmächtigt hat, diese noch notwendigen Erklärungen abzugeben, kann nicht den Fällen gleichgestellt werden, in denen der Erblasser bereits selbst alle für den Erwerb erforderlichen Erklärungen in solcher Weise abgegeben hat, daß der Rechtsübergang später zu einer noch Ungewissen Zeit zwangsläufig eintreten muß. Das gilt um so mehr, als sich bei Abschluß des Vertrages vom 16. Oktober 1952 nicht einmal vorhersehen ließ, ob die Beklagte auf Grund der ihr erteilten Vollmacht Eigentümerin des Grundstückes werden würde. Wenn die Erblasserin ihr auch eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt hatte, hätte sie diese dennoch widerrufen können, wenn die Beklagte ihren in dem Vertrag vom 16. Oktober 1952 übernommenen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre.

27

Auch der Umstand, daß eine Auflassungsvormerkung für die Beklagte eingetragen war, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Sie bewirkt nur eine gewisse dingliche Sicherung, begründet aber noch kein dingliches Recht am Grundstück. Sie schafft dieses Recht weder bedingt noch unbedingt (BGHZ 28, 182; 60, 46; BGH MDR 1971, 916; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 883 Rdn. 39).

28

Auf den vorstehenden, hier zu entscheidenden Sachverhalt kann § 2325 Abs. 3 BGB nicht angewandt werden. Das verbietet bereits der Wortlaut dieser Bestimmung.

29

Die Leistung eines Gegenstands, die in dieser Bestimmung gefordert wird, verlangt die Vornahme einer Vollziehungshandlung, die die Rechtsübertragung unmittelbar zum Gegenstand hat. Sie muß diese in einer solchen Weise herbeiführen, daß der Rechtsübergang dann von selbst ohne Hinzutun einer der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen eintreten kann. Das bedeutet, daß ein Grundstück keinesfalls im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB geleistet ist, solange es nicht einmal dem Erwerber aufgelassen ist.

30

Würde man Fälle der hier zu entscheidenden Art in dieser Hinsicht ebenso behandeln wie den vom III. Zivilsenat in dem obengenannten Urteil entschiedenen, dann würde sich daraus eine Benachteiligung für die Pflichtteilsberechtigten ergeben, die mit den mit dem Pflichtteilsrecht verfolgten, insbesondere auch den Ansprüchen nach § 2325 ff BGB zugrundeliegenden Absichten des Gesetzgebers unvereinbar ist. Schutzwürdige Interessen des Beschenkten erfordern eine solche erweiterte Auslegung des Gesetzes nicht.

Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller