Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1970, Az.: III ZR 141/68
Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Berücksichtigung von Schenkungen hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs; Beginn des Laufes der Zehnjahresfrist mit Vollzug der Schenkung (Leistung) oder mit Bedingungseintritt (Leistungserfolg); Auslegung nach Sinn und Zweck der Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1970
- Aktenzeichen
- III ZR 141/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 23.04.1968
- LG Bochum - 29.05.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1826-1827 (Volltext)
- NJW 1970, 1638-1640 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "hier: Berücksichtung von Schenkungen, Beginn der Zehnjahresfrist"
Prozessführer
Kaufmann Friedrich G. in R., W. Weg ...
Prozessgegner
Architekt Felix G. in R., Am R.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 1968 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. Mai 1967 zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater ist am 3. September 1954, ihre Mutter am 21. April 1965 gestorben. Beide hatten in einem am 18. Dezember 1953 gemeinschaftlich errichteten Testament sich gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Alleinerben des Längstlebenden eingesetzt. Der Kläger wurde gleich den weiteren Geschwistern mit einem Vermächtnis bedacht. Er hat das Vermächtnis angenommen und macht einen Pflichtteilsrestanspruch nach der verstorbenen Mutter geltend.
Die Parteien streiten über den Wert der Nachlaßgegenstände, insbesondere des vorhandenen Grundbesitzes, sowie um die Zugehörigkeit des Anteils der verstorbenen Mutter an einer von letzterer und dem Beklagten betriebenen offenen Handelsgesellschaft zum Nachlaß. Damit hat es folgende Bewandtnis: Die Eltern der Parteien und der mit 20 % beteiligte Beklagte betrieben in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft - Kommanditistin war eine Schwester der Parteien, Frau K. - ein Dachdecker-, Klempner- und Installationsgeschäft. Zwei Tage nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, am 20. Dezember 1953, schlossen die Eltern, der Beklagte und Frau K. vor einem Notar einen Vertrag, der u.a. folgenden Wortlaut hat:
Wir sind die persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten der "Felix G., Kommandit-Gesellschaft" mit dem Sitz in R.. Wir treten hiermit unter Verzicht auf alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristbestimmungen zu einer Gesellschafterversammlung zusammen, beschließen einstimmig die folgenden Satzungsänderungen hinsichtlich der Satzung vom 15. Juli 1946 und bitten ausdrücklich um notarielle Beurkundung:
1)
Die Kommanditisten Ehefrau Bauingenieur Willy K., Waltraud geb. G., ist mit Wirkung ab 1. Juni 1953 unter Verzicht auf eine Auseinandersetzung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Gesellschaft sowie ihre verbliebenen Mitglieder einerseits und die Ausgeschiedene anderseits haben gegenseitig keine Ansprüche mehr. Die Kapitaleinlage der Ausgeschiedenen war voll bezahlt. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Ausgeschiedene von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite gegen sie auf Grund ihrer früheren Zugehörigkeit zur Gesellschaft erhoben werden sollten.
Nach dem Ausscheiden von Frau Waltraud K. geb. G. sind der persönlich haftende Gesellschafter Felix G. (= Vater der Parteien = V.) mit 50 %, der persönlich haftende Gesellschafter Friedrich Karl G. (= Beklagter = B) mit 40 % und die Kommanditisten Gertrud G. geb. R. (= Mutter der Parteien = M) mit 10 % an Gewinn und Verlust beteiligt, die Kommanditistin, die ihre Kapitaleinlage voll gezahlt hat, hinsichtlich des Verlustes bis zur Grenze ihrer Haftung als Kommanditistin.
Die Zinsausschüttung, wie sie in § 10 Abs. 2 der Satzung geregelt ist, bleibt unverändert bestehen. Die gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung den persönlich haftenden Gesellschaftern monatlich vorweg zu zahlenden Beträge werden neu festgesetzt und betragen für Felix Ganteführer (V) 600,00 DM - sechshundert Deutsche Mark -, für Friedrich Karl G. (B) 500,00 DM - fünfhundert Deutsche Mark -.
Im Falle des Ablebens des persönlich haftenden Gesellschafters Felix G. (V) wird seine ihn überlebende Ehefrau Gertrud geb. R. (M) an seine Stelle persönlich haftende Gesellschafterin mit allen Rechten, die ihrem Ehemann gem. dem Gesellschaftsvertrage, insbesondere noch zu § 6, zustanden.
In der alsdann gegebenen offenen Handelsgesellschaft sind Frau Gertrud G. geb. R. (M) und ihr Sohn Kaufmann Friedrich Karl G. (B) zu je 50 % beteiligt, und jedem von ihnen gebührt ein monatliches Gehalt von 500,00 DM (fünfhundert Deutsche Mark), welches vorweg entnommen werden kann. Im Innenverhältnis haftet Frau Gertrud G. geb. R. (M) nicht für Schäden, die von dem anderen Gesellschafter schuldhaft verursacht sind.
Die Regelung des Vorabsatzes gilt für den Fall, daß die Kommaditistin Frau Gertrud G. geb. R. (M) vor ihrem Ehemann versterben sollte, entsprechend.
Nach dem Ableben der Eheleute Felix G. (V) und Gertrud geb. R. (M) führt der überlebende persönlich haftende Gesellschafter Friedrich Karl G. (B) allein das Geschäft fort, das er mit Aktiven und Passiven übernimmt, ohne daß eine Auseinandersetzung stattfindet.
Wenn der persönlich haftende Gesellschafter Friedrich Karl G. (B) versterben sollte, solange seine Eltern oder einer von ihnen noch lebt, so wird die Gesellschaft mit seinem Erben gemäß gesetzlicher Erbfolge fortgesetzt. Diese Erben treten entsprechend ihren Erbanteilen an die Stelle von Friedrich Karl G. (B). Eine alsdann einzustellende geschäftsleitende Kraft geht hinsichtlich ihrer Vergütung zu Lasten der Beteiligung der Erben.
Der Kläger hat geltend gemacht, für seinen Pflichtteilsanspruch sei der ihm nicht bekannte und daher vom Beklagten noch zu offenbarende Wert des Geschäftsanteils der Mutter zu berücksichtigen, auch ohne dessen Berücksichtigung betrage sein Pflichtteilsrestanspruch mindestens 15.000,00 DM. Er hat beantragt:
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1966 (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 1966) zu zahlen,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, einem vom (Register-) Gericht auszuwählenden vereidigten Wirtschaftsprüfer sämtliche Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung der Firma Felix G. oHG seit dem 31 - Dezember 1954 sowie sämtliche Geschäftsbücher und sämtliche Geschäftspapiere zum Zwecke der Wertermittlung des Anteils der Witwe Gertrud G. geb. R. an der Firma Felix G. oHG auf den 21. April 1965 vorzulegen.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und sich darauf berufen: Der Geschäftsanteil der Mutter sei nach dem Vertrage seinem Anteil angewachsen, so daß dessen Wert für den Pflichtteil des Klägers nicht zu berücksichtigen sei; auch habe er den Anteil der Mutter nicht unentgeltlich erhalten, sondern als Gegenleistung für die alleinige Geschäftsführertätigkeit, die er seit dem Tode des Vaters ohne Vorabvergütung ausgeübt habe; die Mutter habe nie Geschäfte der offenen Handelsgesellschaft geführt, das für sie ausgesetzte monatliche Gehalt von 500,00 DM sei daher in Wirklichkeit eine Gewinnentnahmeregelung gewesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Klageantrag zu 2) abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen:
Ein Abfindungsanspruch seiner Mutter sei durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen worden und gehöre zum Nachlaß. Der im Vertrag vereinbarte Übergang des Geschäftsanteils der Mutter auf den Beklagten stelle im übrigen eine - nach den Umständen des Falles - zu vermutende, zumindest gemischte Schenkung dar, die erst mit dem Tod der Mutter vollzogen worden sei und mit Rücksicht hierauf nicht etwa wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB unberücksichtigt zu bleiben habe.
Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und geltend gemacht:
Der Geschäftsanteil der Mutter sei nach dem Gesellschaftsvertrag seinem eigenen Geschäftsanteil angewachsen, ohne daß ein Abfindungsanspruch der Mutter entstanden sei; deshalb sei der Wert des Geschäftsanteils der Mutter für den Pflichtteil des Klägers nicht zu berücksichtigen. Der Vertrag habe gemessen an den Umständen, unter denen er abgeschlossen worden sei, und bei Würdigung seines Gesamtinhalts keine Schenkung zugunsten des Beklagten enthalten; eine solche wäre, läge sie vor, bereits mit dem Abschluß des Vertrages und damit vor über 10 Jahren erbracht, also nicht mehr zu berücksichtigen.
Das Oberlandesgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt,
einem vom Registergericht auszuwählenden vereidigten Wirtschaftsprüfer sämtliche Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der Firma Felix G. oHG seit dem 31. Dezember 1954 sowie sämtliche zum Zwecke der Wertermittlung des Anteils der Witwe Gertrud G. geb. R. an der Firma Felix G. oHG in R. auf den 21. April 1965 erforderliche Geschäftsbücher und Geschäftspapiere vorzulegen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Entgegen der Ansicht des Klägers gehöre der Geschäftsanteil oder ein (zu fingierender) Abfindungsanspruch der Mutter nicht zu deren Nachlaß. Durch den Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 1953 sei nämlich eine gesellschaftsrechtliche Übertragung des Geschäftsanteils der Mutter auf den Beklagten in der Weise erfolgt, daß mit dem Tod der Mutter deren Anteil dem Beklagten angewachsen und ein Abfindungsanspruch der Mutter abbedungen worden sei. Der Kläger könne daher ein Auskunftsbegehren nicht unmittelbar aus § 2314 BGB herleiten, wohl aber könne er dies im Wege über die Vorschrift des § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Diese Ausführungen sind in der Revisionsverhandlung nicht mit einem beachtlichen Vortrag angegriffen worden; sie lassen einen rechtlichen Irrtum nicht ersehen.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, Sinn des Auskunftsanspruchs sei es, dem Berechtigten Klarheit zu verschaffen, ob und in welcher Höhe ihm ein Anspruch aus einer Schenkung zustehe; es genüge daher, daß Umstände dargetan seien, die das Vorliegen einer (allenfalls gemischten) Schenkung vermuten ließen; solche Umstände ergäben sich in hinreichendem Maße bereits aus dem Vertrag vom 20. Dezember 1953, der allein schon durch die Nachfolgeregelung ungleiche Opfer der damaligen Gesellschafter vorsehe. Dieser letzteren Erwägung hält die Revision irrig entgegen, der Beklagte habe sich für die Entgeltlichkeit seines Anteilserwerbs darauf berufen, er habe in dem Vertrag vom 20. Dezember 1953 Ziff. 4 die Verpflichtung übernommen, auch in kranken Tagen die Geschäftsführung auf seine Kosten durchführen zu lassen, notfalls auch durch einen Dritten. An der von der Revision hierzu in Bezug genommenen Schriftsatzstelle hat der Beklagte nur auf seine Verpflichtung verwiesen, im Falle seines Todes müßten nach dem Vertrag seine Erben auf ihre Kosten eine geschäftsleitende Kraft einstellen. Daß das Berufungsgericht diese Verpflichtung nicht in seine Würdigung einbezogen hätte, kann angesichts dessen, daß es die Verpflichtung auf Seite 4 des Tatbestandes seines Urteils wiedergibt, nicht angenommen werden.
Die Entscheidung über das Auskunftsbegehren spitzt sich daher auf die Frage zu, ob dem Auskunftsverlangen des Klägers aus § 2314 BGB die Vorschrift des § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 entgegensteht, nach der eine Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind.
Das Berufungsgericht verneint dies. Seit dem Vertragsschluß am 20. Dezember 1953, der hinsichtlich des vereinbarten Anteilsübergangs nicht nur ein Schenkungsversprechen, sondern eine vollzogene Schenkung enthalten habe, bis zum Tode der Mutter am 21. April 1965 seien allerdings mehr als 10 Jahre vergangen gewesen. Die letztere Bestimmung bedeute an sich eine erhebliche Schlechterstellung des Pflichtteilsberechtigten. Diese sei nur unter dem Gesichtspunkt zu rechtfertigen, daß es der Billigkeit nicht zuwiderlaufe, wenn vermögensrechtliche Dispositionen des Erblassers, die vor so langer Zeit zu einem endgültigen Rechtsübergang geführt hätten, nicht mehr Gegenstand erbrechtlicher Ansprüche seien. Wenn wie hier der Erblasser Inhaber des Rechts bleibe und für einen anderen, hier den Beklagten, nur eine Anwartschaft begründet werde, müsse für die gesetzliche Bestimmung der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem das Vollrecht zur Entstehung gelange, also der Zeitpunkt, an dem nicht nur die Leistungshandlung vorgenommen, sondern auch der Leistungserfolg eingetreten sei.
Die Revision wirft dieser Begründung vor, sie führe zu einer Aufrollung lange zurückliegender Verhältnisse, dies aber laufe dem mit § 2325 Abs. 3 BGB verfolgten Zweck zuwider.
Dieser Gesichtspunkt muß nach Ansicht des jetzt erkennenden Senats durchschlagen.
Wie auch das Berufungsgericht annimmt, liegt hinsichtlich des am 20. Dezember 1953 vereinbarten Anteilsübergangs von der Mutter der Parteien auf den Beklagten, wenn überhaupt eine Schenkung, so eine vollzogene Schenkung vor. Eine solche kann auch dann gegeben sein, wenn das Vollziehungsgeschäft unter einer Befristung oder Bedingung abgeschlossen ist (hier Vorversterben des Vaters und der Mutter der Parteien); der Schenker muß nur alles das getan haben, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkungsgegenstandes für den Beschenkten erforderlich ist und in dem entsprechenden Umfang seinen Zuwendungswillen in die Tat umgesetzt haben (vgl. neuerdings wieder zu § 518 BGB das Urteil des V. Zivilsenats vom 6. März 1970 - V ZR 57/67 = NJW 1970, 941). Namentlich genügt es für den Vollzug einer Schenkung unter einer Bedingung, daß für den Beschenkten ein dingliches Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt. Der Beschenkte erhält die Anwartschaft und mit ihr indirekt - bedingt - das Vollrecht zugewendet. Dabei ist noch zu betonen, daß der geschenkte Gegenstand sich nicht wesensgleich im Vermögen des Schenkers befunden haben muß; auch wenn es hieran fehlt, kann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Anderen vorliegen.
Im gegenwärtigen Fall fiel dem Beklagten, sobald sich die im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, der Geschäftsanteil seiner Mutter zu, ohne daß hierzu eine weitere Handlung der Mutter erforderlich wurde. Er hatte sogar, worauf das angefochtene Urteil verweist, mit dem Abschluß des Vertrages vom 20. Dezember 1953 ein - grundsätzlich unentziehbares - Anwartschaftsrecht erlangt. Bei einer solchen Lage ist es mit dem Wortlaut von § 2325 Abs. 3 BGB, der von der Leistung des verschenkten Gegenstands spricht, vereinbar, darauf abzuheben, wann der Schenker das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan hat, und damit hier auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Ein derartiges Ergebnis wird, und das hat den Ausschlag zu geben, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Sinn und der Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift gerecht.
Der Hauptgrund und Hauptzweck von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB ist darin zu sehen: Die zeitliche Grenze soll verhindern, daß auf Vorgänge zurückgegriffen wird, die sich schon vor vielen Jahren zugetragen haben, einmal, weil sich das genaue Geschehen und die Umstände, unter denen es eingetreten ist, im allgemeinen immer schwieriger werden aufklären lassen, je weiter die Vorgänge zurückliegen; auch wird ein Zusammenhang zwischen dem verschenkten Gut und dem eigentlichen Nachlaß immer geringer, je weiter Schenkung und Erbfall zeitlich auseinanderliegen. Zudem erfordert zumindest bei einem Eingreifen von § 2329, für den die Zeitgrenze des § 2325 Abs. 3 ebenfalls gilt, eine billige Rücksicht auf den Beschenkten, daß seine Rechtslage nicht zu lange in einem Schwebezustand befangen bleibt. Die Frage, inwieweit eine Schlechterstellung des Pflichtteilsberechtigten mit der Billigkeit zu vereinbaren ist, auf die das Berufungsgericht abhebt, ist bereits vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Zehnjahresgrenze entschieden. Ohne Rücksicht auf anderweite Billigkeitsgesichtspunkte ist zu prüfen, ob die Leistung des verschenkten Gegenstandes 10 Jahre vor dem Erbfall stattgefunden hat oder nicht.
Wenn die Protokolle zum Bürgerlichen Gesetzbuch (V S. 587 f) darauf abheben, in der Zwischenzeit würden sich Erblasser und Pflichtteilsberechtigte an den durch eine Vermögensverminderung geschaffenen Zustand gewöhnen usw., so spricht auch dies, richtig verstanden, für die vorstehend dargelegte Auffassung. Nun kann es Fälle geben, in denen eine Schenkung bis zum Tode des Erblassers den Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt geworden ist. Die Protokolle wollen aber mit ihrer wiedergegebenen Bemerkung nicht besagen, daß die Zehnjahresfrist dann nicht gelte. Dafür gibt das, was Gesetz geworden ist, überhaupt nichts her. Den Ausführungen der Protokolle ist nicht mehr zu entnehmen, als daß dem Gesetzgeber als Regelbild vorgeschwebt hat, die Schenkung werde bekannt geworden sein und demgemäß würden sich die Pflichtteilsberechtigten auf sie eingestellt haben.
Hinzu kommt: Nach § 2325 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB beginnt die Zehnjahresfrist dann, wenn die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt ist, nicht vor der Auflösung der Ehe. Der Grund hierfür ist der Erwägung entnommen worden, daß der verschenkte Gegenstand tatsächlich gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute bleibe, der Schenker während der Ehe den Genuß desselben behalte; auch ist - vielleicht weniger durchschlagend - erwogen worden, daß bei einer Schenkung unter Ehegatten der Verdacht der Arglist naheliege. Der Gesetzgeber hat aber aus diesen Erwägungen Folgerungen nur für den engen Bereich der Schenkungen unter Ehegatten gezogen, nicht aber, was nahegelegen hätte, wenn er dies hätte tun wollen, auch für andere Fallgestaltungen, in denen ähnliche Überlegungen angestellt werden könnten. Die eben genannte Bestimmung kann daher nicht zum Nachteil des Beklagten herangezogen werden, dem als Abkömmling von seit über zehn Jahren verstorbenen Eltern eine Schenkung gemacht worden sein soll.
Das Gesagte führt zu dem Schluß: Der Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 1 BGB ist maßgeblich danach zu bestimmen, daß die Frist einen Rückgriff auf zurückliegende Vorgänge vermeiden und die Beteiligten von der Last freistellen will, solche Vorgänge und die Verhältnisse, unter denen sich jene abgespielt haben, und die für die Beurteilung der Vorgänge insbesondere als Schenkung Bedeutung gewinnen können, nachträglich klären zu müssen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wollte man in einem Fall wie dem zur Entscheidung stehenden nicht den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern mit dem Berufungsgericht erst den Jahre später liegenden Tod des - vermeintlichen - Schenkers entscheiden lassen. Ob und inwieweit nämlich hier eine Schenkung zugunsten des Beklagten vorliegt, läßt sich erst nach einer umfangreichen Betrachtung der Verhältnisse überblicken, die zu dem Vertrag vom 20. Dezember 1953 geführt haben. Dazu gehört insbesondere die Klärung, welche Vorstellungen die Vertragschließenden von dem Umfang und dem Wert der Leistungen hatten, die der Beklagte etwa vor Vertragsschluß zugunsten der Gesellschaft erbracht hatte und nach Abschluß des Vertrages noch zu ihren Gunsten erbringen werde. Ohne diese Klärung ließe sich nicht beurteilen, inwieweit solche Leistungen durch eine dem Beklagten günstige Vertragsregelung abgegolten werden sollten. Die mit einer solchen Klärung notwendig verbundenen, infolge des Zeitablaufs sich ergebenden Schwierigkeiten liegen auf der Hand. Sie zu vermeiden ist das Anliegen von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB, dem Rechnung getragen wird, wenn man nicht wie das Berufungsgericht auf den "Leistungserfolg", sondern auf die Leistung als solche abstellt.
Das bedeutet, daß die das Auskunftsbegehren des Klägers abweisende landgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen und der Kläger als unterlegener Teil mit den Kosten der beiden Rechtsmittelzüge zu belasten ist.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler