Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1972, Az.: VIII ZR 170/70
Berechtigung zur Vollstreckung wegen ausstehenden Unterhaltsforderungen; Übergang der Unterhaltsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben; Erhebung der Erschöpfungseinrede von dem Erben, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wir, im Wege der Vollstreckungsgegenklage; Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücksanteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 170/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 16.07.1970
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG
- § 727 ZPO
- § 794 ZPO
- § 795 ZPO
- § 70 Abs. 1 EheG
Prozessführer
Frau Frieda B. geborene T. in St. A., auf dem G.
Prozessgegner
Witwe Ausma B. geborene E. in S., Kreis P., L.straße ...
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juli 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Ehe der Klägerin mit dem Gastwirt Karl B. (im folgenden: B.) wurde durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 19. Januar 1954 (2 R 188/53) rechtskräftig geschieden. Am selben Tage schlossen die Eheleute einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich B. verpflichtete, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 80 DM zu zahlen. Die Beklagte übernahm für die Unterhaltsverpflichtung die selbstschuldnerische Bürgschaft. Durch Teilurteil und Schlußurteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 1962 und 30. Mai 1963 (9 S 15/62 = 6 C 419/60 LG und AG Hamburg) wurde B. verurteilt, für die Zeit ab 1. April 1960 einen weiteren Betrag von 100 DM, für gewisse Zeiträume sogar mehr, an die Klägerin als Unterhalt zu zahlen. Seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin kam B., der noch im Jahre 1954 die Beklagte geheiratet hatte, bis einschließlich Januar 1967 nach.
Busse und die Beklagte waren Miteigentümer des von ihnen Anfang 1960 erworbenen Grundstücks S., L.straße ... (S. Bd. 68 Bl. 2...) je zur Hälfte. Durch Vertrag vom 6. März 1967 (Urkundenrolle Nr. 98/1967 des Notars Dr. W. in H.-L.) übertrug B. seine Grundstückshälfte auf die Beklagte und ließ sie ihr auf. Die Beklagte wurde am 31. Mai 1967 als deren Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
B. verstarb am 20. September 1967. Die Beklagte ist seine alleinige Erbin. Ein Nachlaß ist nicht vorhanden.
Die Klägerin erwirkte nach dem Tode des B. vollstreckbare Ausfertigungen des Vergleichs und des Schlußurteils des Landgerichts Hamburg gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des B. und Betrieb aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen sie.
Daraufhin erhob die Beklagte im Juli 1968 Klage gegen die Klägerin bei dem Amtsgericht Hamburg mit dem Antrage, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Titeln für unzulässig zu erklären (Akten 6 C 980/68 = 6 C 838/70 - AG Hamburg). Die Klägerin focht nunmehr durch Schreiben vom 15. Juli 1968 "den notariellen Vertrag vom 6. März 1967 wegen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG" an und berief sich in dem vor dem Amtsgericht anhängigen Rechtsstreit auf die von ihr erklärte Anfechtung. Durch Beschluß vom 4. November 1968 wies das Amtsgericht die Klägerin darauf hin, daß sie "eine etwaige Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung auf die Klägerin (jetzige Beklagte) in diesem Prozeß nicht im Wege der Einrede geltend machen kann". Die Klägerin beantragte nunmehr das Armenrecht für eine Anfechtungsklage bei dem zuständigen Landgericht Itzehoe. Darauf setzte das Amtsgericht Hamburg den bei ihm schwebenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Anfechtungsklage aus.
Mit dieser Klage begehrte die Klägerin im ersten Rechtszuge die Verurteilung der Beklagten, die Zwangsvollstreckung in den ihr von B. übertragenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in S. zu dulden.
Das Landgericht sah die Klage als rechtzeitig erhoben und begründet an, weil B. der Klägerin den Grundstücksanteil unentgeltlich zugewendet habe. Es gab daher der Klage statt. Gegen dieses Urteil legten die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung ein. Die Klägerin ergänzte ihren Antrag dahin, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 6.120 DM (monatliche Unterhaltsraten von 180 DM für die Zeit vom 1. Februar 1967 bis 30. November 1969) nebst Zinsen in die ihr von B. übertragene Grundstückshälfte zu dulden habe. Das Berufungsgericht wies die Klage ab und die Anschlußberufung zurück.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin den Antrag aus der Anschlußberufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin deswegen nicht zur Anfechtung berechtigt, weil die von der Klägerin gegen B. erwirkten Vollstreckungstitel gegen die Beklagte sowohl in den Miteigentumsanteil, den die Beklagte von Busse erworben hat, als auch in ihr sonstiges Vermögen vollstreckbar seien und die Klägerin mehr auch nicht durch die Anfechtungsklage erreichen könne. Überdies würde die Klägerin wegen der bereits titulierten Unterhaltsforderung im Betrage von 6.120 DM in den Besitz eines zweiten Vollstreckungstitels gelangen, auf den sie keinen Anspruch habe.
2.
Diese Betrachtungsweise wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Rechtslage nicht gerecht.
a)
Richtig ist allerdings, daß die Klägerin sich gemäß §§ 727, 794, 795 ZPO vollstreckbare Ausfertigungen der gegen Busse erwirkten Schuldtitel gegen die Beklagte als dessen Rechtsnachfolgerin hat erteilen lassen und zur Vollstreckung wegen ihrer Unterhaltsforderungen in das gesamte Vermögen der Beklagten berechtigt ist. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen B. ist durch dessen Tod nicht erloschen, vielmehr ist die Unterhaltsverpflichtung als Nachlaßverbindlichkeit auf die Beklagte als alleinige Erbin übergegangen (§ 70 Abs. 1 EheG). Die Beklagte hat zwar in dem bei dem Amtsgericht Hamburg schwebenden Rechtsstreit 6 C 980/68 = 6 C 838/70 sich darauf berufen, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 EheG als erloschen betrachtet werden müsse. Sie will also möglicherweise auf dem hierfür gegebenen Wege der Abänderungsklage einen Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Klägerin erreichen (vgl. BGB RGRK 10./11.Aufl. EheG § 70 Anm. 36 u. 46; OGHz 1, 213, 216 mit Anmerkung Gieseke MDR 1949, 353). In ihrem Klageantrag kommt jedoch nicht zum Ausdruck, daß sie eine Abänderung des Schuldtitels nach § 70 Abs. 2 Satz 2 EheG erstrebt. Im übrigen hat das Amtsgericht Hamburg bisher eine entsprechende Entscheidung nicht getroffen, so daß der erkennende Senat von dem Fortbestehen der auf die Beklagte als Erbin des B. übergegangenen Unterhaltsverpflichtung ausgehen muß.
b)
Gerade, um die hiernach mögliche Vollstreckung der gegen B. erwirkten Schuldtitel wegen der Unterhaltsansprüche der Klägerin in ihr gesamtes Vermögen zu verhindern, hat die Beklagte mit der vor dem Amtsgericht Hamburg erhobenen Klage beantragt, die Vollstreckung der Klägerin aus den Unterhaltstiteln für unzulässig zu erklären und diese Klage ausdrücklich mit der Erschöpfung des Nachlasses begründet. Das Amtsgericht hat diese Klage offenbar für zulässig gehalten. Es hat richtig erkannt, daß die Erschöpfungseinrede von dem Erben, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann (§§ 785, 781 ZPO), hat indes außer acht gelassen, daß der Antrag der Klage dahin gehen muß, die Vollstreckung in das nicht zum Nachlaß gehörige Vermögen für unzulässig zu erklären, und daß es außerdem erforderlich ist, die Gegenstände, in die vollstreckt worden ist, im einzelnen zu bezeichnen (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 781 Anm. III u. Note 10). In der Form, wie der Klageantrag vor dem Amtsgericht im Termin vom 2. Oktober 1968 gestellt wurde, war er mithin unzulässig. Welche Gegenstände die Klägerin hatte pfänden lassen, war in der Klageschrift nicht angegeben, außerdem hatte die Klägerin den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher alsbald zurückgenommen, so daß zu der zeit, als die Anträge gestellt wurden, eine Zwangsvollstreckung von der Klägerin überhaupt nicht mehr betrieben wurde.
c)
In Wirklichkeit hatte die nach der Rücknahme des Vollstreckungsauftrags der Klägerin durch die Beklagte weiterverfolgte Zwangsvollstreckungsgegenklage einen ganz anderen Sinn. Der Streit der Parteien, die sich darüber einig sind, daß ein verwertbarer Nachlaß beim Tode des B. nicht vorhanden war, geht nämlich allein darum, ob die Grundstückshälfte, die B. durch den Vertrag vom 6. März 1967 auf die Beklagte übertragen hatte, von dieser anfechtbar erworben ist und zum Nachlaß gehört. Ob dieser Streit in dem vor dem Amtsgericht anhängigen Rechtsstreit hätte ausgetragen werden können, bedarf nicht der Entscheidung, denn das Amtsgericht hatte sich in seinem Beschluß vom 4. November 1968 auf den Standpunkt gestellt, daß die Klägerin "eine etwaige Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung auf die (damalige) Klägerin (jetzige Beklagte) in diesem Prozeß nicht im Wege der Einrede geltend machen" könne. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Klägerin die Anfechtung auch einredeweise in dem bei dem Amtsgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit über die Zwangsvollstreckungsgegenklage der Klägerin geltend zu machen in der Lage gewesen wäre (vgl. § 5 AnfG) und der jetzt durchgeführte Anfechtungsprozeß hätte vermieden werden können. Denn die Klägerin war von dem Amtsgericht auf einen neuen Rechtsstreit verwiesen worden, der nach Ansicht des Amtsgerichts erforderlich war, um die Frage zu klären, von der nach seiner Ansicht der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits abhing. Die Klägerin konnte aber darauf vertrauen, daß das Amtsgericht Hamburg die Rechtslage richtig beurteilen und sie nur dann zu einem weiteren Rechtsstreit veranlassen würde, wenn dies erforderlich war. Der Klägerin blieb somit, wenn sie in dem weiter vor dem Amtsgericht Hamburg gegen sie anhängigen Rechtsstreit obsiegen wollte, nur der Weg, zunächst den Anfechtungsprozeß durchzuführen. Bei diesem Sachverhalt kann mithin ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Anfechtungsklage nicht verneint werden. Nur wenn die Klägerin im Anfechtungsprozeß obsiegt, ist sie in der Lage, mit Erfolg in die Grundstückshälfte zu vollstrecken, die B. auf die Beklagte übertragen hatte. Andernfalls muß sie gewärtigen, daß die Beklagte angesichts des Fehlens eines sonstigen Nachlasses mit der Erschöpfungseinrede durchdringt.
Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte in dem Vergleich vom 1. Februar 1954 die selbstschuldnerische Bürgschaft für die darin vorgesehene Unterhaltsverpflichtung des B. übernommen hatte. Einmal bezieht sich die Bürgschaft nach ihrem Wortlaut nicht auf die Unterhaltsbeträge, die von B. und nunmehr von der Beklagten als seiner Erbin aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Mai 1963 geschuldet wurden, außerdem besitzt die Klägerin bisher nur Unterhaltstitel gegen B., die zwar nach der Umschreibung gegen die Beklagte als Erbin des B. vollstreckt werden können, denen gegenüber jedoch die Beklagte sich auf die Erschöpfungseinrede berufen kann, nicht aber einen Titel wegen der Bürgschaftsforderung gegen die Beklagte. Solange es indes an einem Titel wegen der Bürgschaftsforderung fehlt, kann die Beklagte mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Klägerin in das nicht zum Nachlaß gehörende Vermögen der Beklagten erfolgreich bekämpfen. Ob die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen die Beklagte trotz der gegen diese vollstreckbaren Unterhaltstitel gegen B. tatsächlich durchsetzen kann, hängt somit allein von der Beantwortung der Frage ab, die Gegenstand des von dem erkennenden Senat zu entscheidenden Anfechtungsrechtsstreits ist, nämlich davon, ob die von B. vorgenommene Übertragung der Grundstückshälfte auf die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz angefochten werden kann.
3.
Die Anfechtungsberechtigung der Klägerin läßt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verneinen. Die Voraussetzungen des § 2 AnfG sind gegeben. Die Klägerin hat vollstreckbare Schuldtitel gegen den ursprünglichen Schuldner B. erlangt. Ihre Forderung ist, jedenfalls in dem Umfange, in dem sie die Klägerin im zweiten Rechtszuge mit der Anschlußberufung geltend gemacht hat, fällig. Eine Zwangsvollstreckung wird mit Sicherheit nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen, denn B. hat kein Vermögen hinterlassen, in das mit Erfolg vollstreckt werden könnte. Eine Vollstreckung in das Vermögen der Beklagten, zu der die Klägerin aufgrund der umgeschriebenen Unterhaltstitel formal berechtigt ist, kann die Beklagte durch die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage abwehren, so daß auch die der Klägerin offenstehende Möglichkeit der Vollstreckung in das eigene Vermögen der Beklagten wirtschaftlich gesehen der Klägerin keine Befriedigung verschaffen kann.
Der im Berufungsrechtszuge gestellte Klageantrag ist nicht zu beanstanden. Er entspricht der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AnfG und gibt entsprechend § 9 AnfG an, in welcher Weise die Rückgewähr der nach der Behauptung der Klägerin unentgeltlich erlangten Grundstückshälfte zum Nachlaß vorgenommen werden soll. Sie verlangt nämlich, daß ihr dieser Vermögensgegenstand zum Zwecke der Vollstreckung zur Verfügung gestellt werden soll, und erstrebt nicht etwa einen neuen Zahlungstitel gegen die Beklagte. Schon deshalb ist das Bedenken des Berufungsgerichts unbegründet, daß die Klägerin beim Obsiegen im Anfechtungsprozeß in den Besitz eines zweiten Vollstreckungstitels gegen die Beklagte gelangen würde. Vielmehr ist die Anfechtung außerhalb des Konkurses das nach der Sach- und Rechtslage gegebene Mittel, um der Klägerin wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen B. die Vollstreckung in die Grundstückshälfte zu ermöglichen, die nach ihrer Darstellung in Wahrheit einen Teil des Nachlasses des B. darstellt.
4.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil aus den angeführten Gründen keinen Bestand haben kann, hat die Sachfrage, ob die Klägerin zur Anfechtung berechtigt ist, von seinem Standpunkt aus mit Recht ungeprüft gelassen. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es indes an. Deshalb muß die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
5.
Für die neue Verhandlung sei bemerkt: Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, daß der ursprüngliche Mangel der Klageschrift durch rügeloses Verhandeln im Termin vom 1. April 1969 geheilt wurde und die Wirkungen der Klageerhebung daher erst zu diesem Zeitpunkt eintraten. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß damals die Zweijahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG bereits verstrichen war. Bei der Schenkungsanfechtung ist maßgebend der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung abgeschlossen, d.h. die Erfüllung vollzogen ist. Das ist bei der Schenkung einer unbeweglichen Sache im allgemeinen erst der Zeitpunkt der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch (BGH Urt. vom 11. November 1954 - IV ZR 64/54 - BB 1955, 236, insoweit in LM KO § 37 Nr. 3 nicht abgedruckt; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 31 Anm. 9; Jaeger AnfG 2 Aufl § 3 Anm. 15 u. 60; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 32 Anm. 19, § 31 Anm. 29; Böhle-Stamschräder, KO 8 Aufl § 31 Anm. 3 g AnfG 3. Aufl. § 3 Anm. I 9; Warneyer/Bohnenberg, AnfG 4. Aufl. § 3 Anm. III 6). Da die Klägerin erst am 31. Mai 1967 als Eigentümerin des von B. erworbenen Grundstücksanteils eingetragen, die auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG gestützte Klage aber bereits am 1. April 1969 erhoben worden war, ist mithin die in dieser Vorschrift gesetzte Zweijahresfrist gewahrt worden.
Das Berufungsgericht wird daher in erster Linie sachlich zu prüfen haben, ob die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder gegebenenfalls Nr. 1 AnfG durchgreift.
Außerdem liegt keine unzulässige Klageänderung darin, daß die Klägerin aufgrund des von Anfang an von ihr vorgetragenen Sachverhalts die Klage auch auf § 419 BGB gestützt hat. Ihr bleibt es vielmehr unbenommen, in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht erneut auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Vermögensübernahme zurückzukommen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht übertragen worden, weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Hoffmann