Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1993, Az.: I ZR 27/91
„Hemingway-Serie“
Geschäftsgrundlage; Fernsehproduktion; Produktionskosten; Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1993
- Aktenzeichen
- I ZR 27/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14994
- Entscheidungsname
- Hemingway-Serie
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1993, 648-650
- GRUR 1993, 595-597 (Volltext mit amtl. LS) "Hemingway-Serie"
- LM H. 9 / 1993 § 242 (Bb) BGB Nr. 145
- MDR 1993, 963-964 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 880-882 (Volltext mit amtl. LS) "Hemingway-Serie"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob der Produzent einer Fernsehserie sich gegenüber seinem (nur beschränkt nutzungsberechtigten) Vertragspartner wegen gestiegener Produktionskosten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann, wenn er entgegen der ursprünglichen gemeinsamen Vorstellung der Vertragsparteien von einer sechstündigen Serie eine achtstündige Serie herstellt.
Tatbestand:
Die Parteien des Rechtsstreits befassen sich mit der Produktion von Filmen und Fernsehfilmen sowie mit der Verwertung von Filmrechten. Der Geschäftsführer der Beklagten Dr. S. war früher Mitgeschäftsführer der Klägerin. Während dieser Zeit entwickelte die Klägerin das Projekt einer mehrteiligen Fernsehserie über das Leben von Ernest Hemingway. Die Klägerin wandte für den Erwerb der Nutzungsrechte und für die Vorbereitung der Produktion, die nicht von ihr zu Ende geführt wurde, insgesamt 8 Mio. DM auf. Nach dem Wechsel von Dr. S. zur Beklagten übertrug sie dieser mit Vertrag vom 11. August 1986 alle Rechte am Projekt "Hemingway" zur alleinigen und freien Verfügung zu einem Preis von 8 Mio. DM. Die Beklagte sollte ihrer Zahlungsverpflichtung neben einer Barzahlung in Höhe von 2 Mio. DM dadurch nachkommen, daß sie der Klägerin nach Fertigstellung der Produktion "Hemingway" die Fernsehrechte für Skandinavien, die Niederlande und Italien einräumt und die zur Verwertung der Rechte erforderlichen Materialien herausgibt.
Die Herausgabepflicht ist Gegenstand des Rechtsstreits. Dieser hat seine Ursache darin, daß die Originalfassung der fertiggestellten Fernsehserie "Hemingway" acht Stunden beträgt, während die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages übereinstimmend von der Produktion einer sechs-stündigen Fernsehserie ausgegangen waren. Eine sechs-stündige, bearbeitete Fassung wurde von der Beklagten lediglich und ausschließlich für die Fernsehausstrahlung in den USA hergestellt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Tatsache der längeren Fassung der Produktion "Hemingway" der Beklagten kein Recht gebe, die Herausgabe des Filmmaterials zu verweigern. Sollte es der Beklagten unmöglich sein, die Originalproduktion "Hemingway" in der Fassung von sechs Stunden herauszugeben, sei die Beklagte zur Herausgabe des Materials für den acht-stündigen Fernsehfilm verpflichtet.
Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß die unstreitige Steigerung der Produktionskosten von ursprünglich veranschlagten 23 Mio. DM auf ca. 29,5 Mio. DM für die verlängerte Fassung sie berechtige, die Herausgabe der acht-stündigen Originalfassung zu verweigern. Eine sechs-stündige Originalfassung existiere nicht. Ihre Leistungsverpflichtung sei deshalb dahin anzupassen, daß sie von der acht-stündigen Fassung nur drei der vier Folgen zu liefern habe oder der Klägerin zu einer Lieferung der vollständigen Fassung nur gegen eine Zahlung von 2 Mio. DM verpflichtet sei. Die acht-stündige Fassung verschaffe der Klägerin nämlich einen Vermögenszuwachs, da diese ihrerseits von ihren Lizenznehmern für die acht-stündige Fassung höhere Lizenzgebühren verlangen könne als für eine sechs-stündige Fassung. Jedenfalls sei die Geschäftsgrundlage des Vertrags weggefallen, so daß dieser nunmehr entsprechend ihren Vorstellungen anzupassen sei.
Das Landgericht hat die Klage in ihrem Hauptbegehren, das auf die Herausgabe der Materialien einer sechs-stündigen Serie "Hemingway" gerichtet war, abgewiesen, da eine sechsstündige Originalfassung nicht existiere und die sechs-stündige Fassung für die USA eine bearbeitete Fassung sei. Dem Hilfsantrag, der sich auf die Herausgabe der Materialien für die acht-stündige Fassung der Serie "Hemingway" bezieht, sowie dem weiteren Antrag, festzustellen, daß die Beklagte sich im Verzug der Annahme befinde, hat das Landgericht stattgegeben. Die acht-stündige Fassung sei die Originalfassung, zu deren Herausgabe die Beklagte verpflichtet sei. Die Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe einen vertraglichen Anspruch auf die Lieferung des Materials der acht-stündigen Fassung. Diese sei die Originalfassung. Die Parteien hätten im Vertrag nichts darüber bestimmt, wieviele Teile die zu produzierende Serie haben und wieviele Stunden sie dauern solle. Unstreitig seien sie aber übereinstimmend von einer sechs-stündigen Dauer ausgegangen. Müsse die Beklagte das Material für die acht-stündige Fassung liefern, so könnte allerdings die von beiden Seiten bei Vertragsschluß vorausgesetzte Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt sein. Die acht-stündige Fernsehserie erfordere nämlich höhere Produktionskosten und bringe - jedenfalls dann, wenn der Umfang der Serie bei den Vertragsverhandlungen feststehe - höhere Erträge bei der Vergabe der Senderechte an die Fernsehanstalten. Gleichwohl komme eine Anpassung des Vertragsinhalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Treu und Glauben erforderten im Streitfall keine Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände. Eine Anpassung sei nur dann geboten, wenn das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung so stark gestört sei, daß die Grenze des übernommenen Risikos überschritten und das Interesse der benachteiligten Partei auch nicht mehr annähernd gewahrt sei. Eine Anpassung an die veränderten Umstände sei nur dann geboten, wenn das Äquivalenzverhältnis durch ein unvorhersehbares Ereignis schwerwiegend gestört werde. Davon könne im Streitfall nicht die Rede sein. Die Unverhältnismäßigkeit der beiderseitigen Leistungen beruhe hier nämlich auf der freien, unstreitig von der Klägerin nicht beeinflußten Entscheidung der Beklagten, statt sechs Folgen acht Folgen der Fernsehserie zu produzieren und zu vermarkten. Auch wenn man vom Vortrag der Beklagten ausgehe, daß eine Veränderung der Konzeptionen des Drehbuchautors und des Regisseurs die Verlängerung von sechs auf acht Stunden bewirkt habe, ändere dies nichts daran, daß die Beklagte von sich aus einseitig von der Geschäftsgrundlage abgegangen sei, ohne daß unvorhersehbare Umstände sie hierzu gezwungen hätten. Es sei allein Sache der Beklagten gewesen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Klarheit über Drehbuch und Konzeption und damit über den Umfang der Serie zu gewinnen, wenn sie bei der Übertragung der Verwertungsrechte dem Vertrag eine bestimmte Dauer der Serie zugrunde legen wollte. Jedenfalls stelle die Ausweitung der Produktion kein unvorhersehbares Ereignis dar, mit dem niemand habe rechnen können. Das Festhalten am bisherigen Vertrag könne deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden. Die Beklagte habe durch eigenes Tun das Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung herbeigeführt. Sie hätte vielmehr einen Konsens mit der Klägerin herbeiführen müssen und sie nicht vor vollendete Tatsachen stellen dürfen. Der Umstand allein, daß sie die gebotenen Verhandlungen mit der Klägerin versäumt und eine nachträgliche Einigung nicht erreicht habe und deshalb womöglich nicht den erzielbaren Gegenwert für die Übertragung der Auswertungsrechte für einige Länder erhalte, führe nicht zu einem mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnis, das zur Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue berechtigen könne. Die Klägerin sei keinesfalls verpflichtet, sich mit den Folgen 3 bis 8 der Originalfassung zufriedenzugeben, und zwar auch dann nicht, wenn die Fernsehserie ohne die beiden ersten Folgen - wie die Beklagte behaupte - nach dramaturgischen und künstlerischen Gesichtspunkten ohne weiteres mit minimalen Schnitten zum Anfang der dritten Folge als in sich geschlossene Biographie von Hemingway verwertbar und ausstrahlbar sein sollte. Vertraglich vereinbart sei nämlich die Lieferung der vollständigen Originalfassung, nicht aber die eines Torsos.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
II. 1. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe einen vertraglichen Anspruch auf die Verwertung der - zeitlich nicht näher eingegrenzten - Originalfassung der Produktion "Hemingway"; der Klägerin stehe vielmehr - wie auch schon ihr eigenes Begehren nach dem Hauptantrag zeige - ein vertraglicher Anspruch nur auf die Leistung einer filmischen Darstellung des Lebens von Hemingway zu, welche auf sechs Stunden begrenzt sei. Die Klägerin könne sonach Verwertungsrechte an der acht-stündigen Originalfassung allenfalls nach einer Vertragsanpassung geltend machen.
a) Die Revision erhebt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg die Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht begründet, weshalb der Klägerin ein vertraglicher Anspruch an der Verwertung der Originalfassung und hieraus folgend auf die Herausgabe der Materialien zur acht-stündigen Fassung zustehe.
Ungeachtet der Tatsache, daß der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe hinreichend deutlich die tragenden Gründe für das Vertragsverständnis des Berufungsgerichts erkennen läßt, gab der Berufungsvortrag der Beklagten dem Berufungsgericht keine Veranlassung, sich des näheren mit dem von der Revision vorgebrachten Verständnis auseinanderzusetzen, der vertragliche Anspruch sei nicht auf die Überlassung der Originalfassung schlechthin, sondern auf eine auf sechs Stunden begrenzte Fassung gerichtet gewesen. Die Berufungsbegründung der Beklagten enthielt nämlich keine Angriffe gegen die Beurteilung des Landgerichts (LGU 13 Abs. 2), wonach die Beklagte der Klägerin die Übertragung der Originalfassung schulde, welche unstreitig die acht-stündige Fassung sei. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung sich diesen rechtlichen Ausgangspunkt vielmehr zu eigen gemacht, indem sie darauf abstellte, daß die Lieferung einer sechsstündigen Fernsehserie unstreitig Geschäftsgrundlage für den Vertrag vom 11. August 1986 gewesen sei (BB 7, GA Bl. 81). Da Geschäftsgrundlage des Vertrages nur Umstände sein können, die selbst nicht zum Vertragsinhalt erhoben worden sind (BGHZ 25, 390, 392 [BGH 23.10.1957 - V ZR 219/55]; 61, 153, 160 - Absperrventil; BGH, Urt. v. 31. 5. 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1006 - Salomé), konnte das Berufungsgericht dem Berufungsvortrag der Beklagten keine Berufungsgründe im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gegen das Vertragsverständnis des Landgerichts entnehmen, welche eine besondere Antwort in der Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich gemacht hätten.
b) Die der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Auslegung des Vertrages, wonach die Beklagte die Einräumung der Verwertungsrechte an der - zeitlich nicht bestimmten - Originalfassung der Produktion "Hemingway" schuldete, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision selbst zeigt keine Umstände auf, daß das Berufungsgericht hierbei gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Der Wortlaut der Vertragsvereinbarung spricht vielmehr für das Verständnis des Berufungsgerichts. In Ziffer 4 des Vertrages hat die Beklagte die Übertragung der in der nachfolgenden Ziffer näher beschriebenen Auswertungsrechte an der Produktion "Hemingway" zugesagt. Nach Ziffer 5 des Vertrages sind die Fernsehrechte auf bestimmte Lizenzgebiete, nämlich Italien, Skandinavien und die Niederlande beschränkt. Schon hieraus ergibt sich, daß für die vertragsschließenden Parteien kein Zweifel daran bestehen konnte, daß den an die Klägerin zu übertragenden Fernsehrechten die Fassung der Produktion "Hemingway" zugrunde liegen sollte, die auch im übrigen Europa zur Ausstrahlung kommen sollte.
2. Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
a) Eine Änderung des Inhalts einer vertraglichen Leistungsverpflichtung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die Veränderung der tatsächlichen Umstände, welche die Parteien dem Vertragsabschluß zugrunde gelegt haben, zu einer derartigen Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung des Austauschvertrags führt, daß die Grenze des vertraglich übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. BGHZ 84, 1, 9 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80]; 90, 227, 228). Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann deshalb nur in Betracht kommen, wenn sie zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweislich erscheint (BGH, Urt. v. 10. 10. 1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, 314 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83]; Urt. v. 31. 5. 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salomé). So liegt es hier nicht.
b) Der Umstand, daß die Beklagte abweichend von den Vorstellungen der Vertragsparteien nicht eine sechs-stündige, sondern eine acht-stündige Fernsehserie über das Leben von Ernest Hemingway hat erstellen lassen und damit eine Steigerung der Produktionskosten von ursprünglich vorgesehenen 23 Mio. DM auf ca. 29,5 Mio. DM verursacht hat, führt nicht zu einem Ungleichgewicht der Leistungen der Vertragsparteien, welches eine richterliche Anpassung des Leistungsinhalts nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigte. Weder die acht-stündige Dauer der Sendung noch die Kosten der Produktion sind von solch gewichtiger Bedeutung für die Leistungsverpflichtungen der Parteien, daß die Grundsätze von Treu und Glauben eine Änderung des Vertragsinhalts gebieten könnten.
Nach Ziffer 4 des Vertrages vom 11. August 1986 hatte die Beklagte für den Erwerb der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Erstellung der Produktion "Hemingway" an die Klägerin 8 Mio. DM zu zahlen. Die Verpflichtung der Beklagten gemäß Ziffer 5 des Vertrages, nach Erstellung der Produktion der Klägerin die zeitlich auf 15 Jahre und örtlich auf die Gebiete Italien, Skandinavien und die Niederlande beschränkten Fernseh- und Videorechte an der Hemingway-Serie einzuräumen, sollte den Kaufpreis in Höhe von 6 Mio. DM ablösen. Wirtschaftlich gesehen hat die Klägerin somit zu einem Preis von 6 Mio. DM das Recht auf die genannten Fernsehrechte erworben.
Die Beurteilung des Gleichgewichts dieses Rechts mit dem Kaufpreisanspruch der Beklagten in Höhe von 6 Mio. DM richtet sich zunächst danach, inwieweit das Nutzungsrecht die Klägerin in die Lage versetzt, die Hemingway-Produktion gewinnbringend zu vermarkten. Hierfür trägt die Klägerin das wirtschaftliche Risiko, das zugleich die Chance einschließt, mit der Verwertung der Produktion einen höheren Gewinn als die "gezahlten" 6 Mio. DM einzuspielen. Die wirtschaftlichen Chancen und Risiken eines Vertrages treffen aber grundsätzlich allein die Partei, welche diese bei Vertragsschluß bewußt übernimmt. Es ist der Beklagten sonach verwehrt, sich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage darauf zu berufen, die acht-stündige Fassung versetze die Klägerin in die Lage, einen höheren Erlös als erwartet einzuspielen. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß die Lieferung der acht-stündigen Fassung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zugunsten der Klägerin verändert. Die Beklagte hat dies aber hinzunehmen, da sie einseitig, ohne sich mit der Klägerin ins Benehmen zu setzen, von der ursprünglich gemeinsamen Vorstellung der Parteien von der Produktion einer sechs-stündigen Serie abgewichen ist.
Ebenso ist es der Beklagten versagt, die in ihrem Risikobereich als Produzentin anfallenden Kosten zur Herstellung der Fernsehserie "Hemingway" auf die Klägerin abzuwälzen. Für eine dahingehende Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben ist im Streitfall schon deshalb kein Raum, weil die Beklagte von ihrer weltweiten Verwertung der Klägerin nur einen Teilbereich zu überlassen hat und sonach die Steigerung der für eine sechs-stündige Fassung vorgesehenen Produktionskosten von 23 Mio. DM auf die für die Herstellung der acht-stündigen Fassung erforderliche Summe von 29,5 Mio. DM relativ nur zu einem geringen Teil rechnerisch zu Buche schlägt.
Eine Anpassung des Vertrags der Parteien an veränderte Umstände nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet somit im Streitfall aus, weil die Steigerung der Produktionskosten für die acht-stündige Fassung die Äquivalenz der beiderseitigen vertraglichen Leistungen der Parteien nicht nachhaltig beeinträchtigt.
III. Nach alledem erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte zur Herausgabe der Materialien für die acht-stündige Originalfassung verpflichtet ist, als rechtsfehlerfrei. Gegen die Fassung des Ausspruchs zur Verurteilung im einzelnen wendet sich die Revision nicht, auch nicht gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung des Landgerichts, daß die Beklagte sich im Verzuge der Annahme befinde. Rechtsfehler treten dabei nicht zutage. Die Revision ist somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.