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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1991, Az.: I ZR 165/89
„Taschenbuch-Lizenz“

Taschenbuch; Hardcover; Äußere Gestaltungsmerkmale; Nutzungsart; Kennzeichnendes Merkmal; Liezenz; Lizenznehmer; Verwendungsrecht; Verbreitungsrecht; Billige Sonderausgabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1991
Aktenzeichen
I ZR 165/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14273
Entscheidungsname
Taschenbuch-Lizenz
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1992, 74-75
  • GRUR 1992, 310-312 (Volltext mit amtl. LS) "Taschenbuch-Lizenz"
  • MDR 1992, 360-361 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1320-1321 (Volltext mit amtl. LS) "Taschenbuch-Lizenz"
  • Vinck, LM H. 6 / 1992 § 31 UrhG Nr. 25

Amtlicher Leitsatz

1. Taschenbuch- und Hardcover - Ausgaben bilden aufgrund ihrer unterschiedlichen äußeren Gestaltungsmerkmale selbständige Nutzungsarten i. S. des § 31 III UrhRG. Der i. d. R. niedrige Preis der Taschenbuch - Ausgabe ist ein das Taschenbuch charakterisierendes, nicht aber ein die Nutzungsart i. S. des § 31 UrhRG selbst kennzeichnendes Merkmal.

2. Dem Lizenznehmer, dessen ausschließliches Verwendungsrecht sich auf die Taschenbuch - Ausgabe beschränkt, steht ein Verbreitungsrecht gegenüber Dritten hinsichtlich der Veranstaltung einer billigen Hardcover - Sonderausgabe nicht zu.

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat von der H.-Verlag GmbH (im folgenden: H.) das Recht erworben, acht Romane des Schriftstellers K. als Taschenbuch zu vervielfältigen und zu verbreiten. Geschäftsführer der H. sind der Schriftsteller K. und seine Tochter D. S.

2

Die Beklagte erwarb von der A.-A.- und V. GmbH (im folgenden: A.), deren Geschäftsführer D. und R. S. sind, das ausschließliche Recht, eine Hardcover-Kassetten-Sonderausgabe derselben Werke des Autors K. zu veranstalten und zu vertreiben.

3

Die Klägerin, welche ihre Taschenbücher zu Preisen von 6,80 DM bzw. 7,80 DM über den Buchhandel vertreibt, sieht ihre Rechte durch das Verhalten der Beklagten verletzt, deren Hardcover-Bände zu einem Einzelpreis von 5,95 DM und in der Kassette zum Gesamtpreis von 45,-- DM u.a. über die Kaufhäuser der Firma Ka. AG vertrieben werden.

4

Sie hat hierzu vorgetragen, solange sie Inhaberin der ausschließlichen Taschenbuchrechte sei, könnten weder die H. noch die A. Rechte an die Beklagte vergeben, die die Nutzung ihrer Lizenz beeinträchtigten. Mit der ausschließlichen Taschenbuchlizenz sei ihr auch das alleinige Recht eingeräumt worden, die lizenzierten Werke in der Billigpreis-Kategorie zu vertreiben. In den ihr vorbehaltenen Billigpreismarkt für Taschenbücher breche die Beklagte mit ihrer Hardcover-Sonderausgabe in unzulässiger Weise ein. Die Beklagte verletze nicht nur ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sondern verhalte sich auch wettbewerbswidrig, da sie in unlauterer Weise einen Vertragsbruch des H.-Verlags ausnutze. Die Beklagte müsse zumindest einen angemessenen preislichen Abstand halten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, die nachgenannten Werke von H. K., nämlich

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Strafbataillon 999,

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Das Herz der 6. Armee,

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Die Rollbahn,

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Sie fielen vom Himmel,

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Der Arzt von Stalingrad,

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Das geschenkte Gesicht,

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Fronttheater und

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Heimaturlaub

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zu vervielfältigen und zu verbreiten, insbesondere durch die Firma Ka. verbreiten zu lassen, sofern der Endverkaufspreis der vorgenannten Werke nicht einen angemessenen preislichen Abstand nach oben zu den Preisen der gleichlautenden He.-Taschenbücher einhält,

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die aus diesen Handlungen resultierende Schadensersatzpflicht festzustellen sowie Auskunft über die Verletzungshandlung zu erteilen und über die Erlöse Rechnung zu legen.

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Die Beklagte hat bestritten, daß der Klägerin die Taschenbuchlizenz als ausschließliches Recht eingeräumt sei, und hat behauptet, die Werke nicht einzeln, sondern nur in Kassetten vertrieben zu haben. Eine Verletzung der Taschenbuchrechte der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil ihr Recht zur Veranstaltung und zum Vertrieb der Hardcover-Ausgabe eine klar abgegrenzte Nutzungsart sei, die vom Verwertungs- und Verbietungsrecht der Klägerin nicht erfaßt sei. Von einer Verletzung einer dinglichen Nutzungsberechtigung der Klägerin könne deshalb nicht gesprochen werden.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter; den Begriff der Angemessenheit konkretisiert sie dabei hilfsweise dahin, daß ein preislicher Abstand von mindestens 20 % des Endverkaufspreises der Taschenbücher der Klägerin als angemessen erscheine. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet.

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I. Das Berufungsgericht hat, ohne auf die Frage der Zulässigkeit der Klage einzugehen, das Klagebegehren als unbegründet angesehen; es hat dabei unterstellt, daß der Klägerin mit der Taschenbuchlizenz an den acht Romanen des Autors K. ein ausschließliches Recht eingeräumt worden sei. Dieses Recht habe aber nur die Veranstaltung einer Taschenbuchausgabe zum Inhalt. Unter einem Taschenbuch verstehe der Verkehr ein relativ kleines, in einem relativ dünnen Druck gehaltenes, weich gebundenes Buch, das zu einem relativ niedrigen Preis angeboten werde. Die Hardcover-Ausgabe, wie sie auch die Beklagte vertreibe, unterscheide sich demgegenüber durch einen festen Einband, ein in der Regel größeres Format und einen größeren Druck. Die Hardcover-Ausgabe stelle neben der Taschenbuch-Ausgabe eine selbständige Nutzungsart im Sinne des Urheberrechts dar. Die Nutzungsart als Taschenbuch sei als solche klar abgrenzbar, da sie wirtschaftlich-technisch einheitlich und selbständig erscheine. Ein Recht zur Verwertung der Nutzungsart als Hardcover-Ausgabe sei der Klägerin in den Lizenzverträgen nicht eingeräumt worden. Die Rechte der Klägerin würden auch nicht durch die Niedrigpreisgestaltung der Hardcover-Sonderausgabe beeinträchtigt. Eine Definition des Nutzungsrechts als eine Nutzungsart, die durch den Preis bestimmt werde, sei unzulässig. Ein vertragliches Recht der Klägerin, von ihrem Lizenzgeber die Einhaltung eines Preisabstands verlangen zu können, gebe ihr gegenüber Dritten kein Recht auf die Einhaltung eines entsprechenden Preisabstands. Zudem komme dem von der Klägerin beanspruchten Recht einer dinglichen ausschließlichen Taschenbuchlizenz bis zu einem üblichen Taschenbuchpreis bzw. - wegen der Treuepflicht des Lizenzgebers - bis zu einem noch deutlich darüber hinausreichenden Preis kein klar abgrenzbarer Inhalt zu.

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Der Beklagten sei auch ein sittenwidriges Verhalten wegen Ausnutzung fremden Vertragsbruchs nicht vorzuwerfen. Es fehle schon an einem Vertragsbruch der Lizenzgeberin der Klägerin. Abspaltbare Nutzungsrechte - hier an einer Hardcover-Ausgabe - hätten mit dinglicher Wirkung auf die Beklagte übertragen werden können. Das ungewöhnlich preisgünstige Angebot der Hardcover-Ausgabe der Beklagten berühre zudem nicht die Verpflichtung der Lizenzgeberin, die Ausnutzung der Taschenbuchlizenz nicht durch eine Billigausgabe zu stören. Hardcover-Rechte seien nicht von Natur aus Billigausgaberechte, sondern Normalrechte. Eine Preisbindung bei deren Vergabe nach § 16 GWB scheide aus, da der Lizenzgeber kein Verleger sei. Es sei das Risiko des TaschenbuchrechtsLizenznehmers, daß ein Wettbewerber über den Erwerb anders gearteter Verwertungsrechte durch die Preisgestaltung in seinen Bereich eindringe.

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II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das Berufungsgericht.

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1. Das Klagebegehren in seiner ursprünglichen Fassung war allerdings unzulässig. Das darin bezeichnete Element des "angemessenen preislichen Abstands nach oben" war nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag). Eine (teilweise) Klageabweisung aus prozessualen Gründen war vorliegend indessen nicht veranlaßt, da die Klägerin mit ihrer hilfsweise gegebenen Formulierung, wonach die Hardcover-Sonderausgabe der Beklagten nur beanstandet werde, soweit deren Endverkaufspreis der Einzelbände nicht einen preislichen Abstand von mindestens 20 % des Endverkaufspreises ihrer Taschenbücher einhalte, in revisionsrechtlich zulässiger Weise ihr Klagebegehren ohne eine sachliche Einschränkung inhaltlich bestimmt hat. Dieses erweist sich indessen als unbegründet.

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2. Das lizenzvertraglich eingeräumte (unterstelltermaßen) ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an einer Taschenbuch-Ausgabe der einzelnen Werke des Autors K. gewährt ihr keinen Anspruch, der Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung der beanstandeten Hardcover-Sonderausgabe zu untersagen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch weder aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 31 Abs. 3 UrhG noch aus § 1 UWG begründet ist.

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a) Das ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber unter Ausschluß aller anderen Personen einschließlich des Urhebers, das Werk auf die ihm erlaubte Art zu nutzen (§ 31 Abs. 3 UrhG). Das der dinglichen Rechtsposition des ausschließlich Nutzungsberechtigten zugeordnete Verbietungsrecht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG wird grundsätzlich durch den Inhalt der eingeräumten Nutzungsart des Werkes bestimmt. Dabei kann, worauf die Revision insoweit zutreffend hinweist, das Verbietungsrecht des Nutzungsberechtigten weiterreichen als die eingeräumte Nutzungserlaubnis, indem es beispielsweise (abhängige) Bearbeitungen des Werks erfassen kann, die dem Nutzungsberechtigten nicht gestattet sind. Das Verbietungsrecht findet seine Grenze aber in der jeweils eingeräumten Nutzungsart und den hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (vgl. BGHZ 9, 262, 265 - Lied der Wildbahn; BGH, Urt. v. 2.10.1968 - I ZR 1/67, GRUR 1969, 364, 369 - Fernsehauswertung; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 368). Auf ein eigenständiges, vertraglich eingeräumtes Recht, Dritten die Herausgabe und den Vertrieb der lizenzierten Romane in der Hardcover-Buchform zu verbieten, hat sich die Klägerin nicht berufen. Ist das urheberrechtliche Verwertungsrecht in der Art seiner Nutzung aber in rechtlich verbindlicher Weise beschränkt, so stehen dem Nutzungsberechtigten gesetzliche Verbietungsansprüche gegen einen Dritten wegen einer anderen (abspaltbaren) Art der Nutzung des Werks nicht zu. Hat der Lizenzgeber aus seinem umfassenden Nutzungsrecht ein beschränktes (ausschließliches) Werknutzungsrecht vergeben, ist er nicht gehindert, die ihm verbleibenden Rechte einem Dritten weiterzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1985 - KZR 31/84, GRUR 1986, 91, 93 - Preisabstandsklausel). Die dingliche Rechtsmacht des Lizenznehmers erstreckt sich in einem solchen Fall daher nicht auf eine dem Urheber verbliebene Nutzungsart. Ein Dritter ist urheberrechtlich begründeten Verbotsansprüchen des Lizenznehmers mithin auch dann nicht ausgesetzt, wenn der Lizenzgeber sich vertraglich verpflichtet hatte, weitere Verwertungshandlungen zu unterlassen. Denn das urheberrechtliche Nutzungsrecht bleibt auch dann in seinem Bestand unberührt, wenn der Berechtigte sich dazu verpflichtet, es nicht auszuüben. Die Wirksamkeit der Bewilligung eines Nutzungsrechts gegenüber einem Dritten wird durch eine dahingehende Abrede nicht berührt (§ 137 BGB).

26

aa) Diese Grundsätze werden von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint aber, die einem Taschenbuch-Lizenzvertrag innewohnende Verpflichtung des Lizenzgebers, die Ausübung dieser Werknutzungsart nicht durch Billigausgaben zu stören, bestimme maßgeblich das Verständnis der zur Verwertung überlassenen Nutzungsart und damit das Verbietungsrecht der Klägerin als Lizenznehmerin. Dieses beschränke sich nicht auf die Ausgabe von durch äußere Merkmale definierten Taschenbüchern, sondern beziehe auch Druckerzeugnisse ein, die der Verkehr als mit Taschenbüchern austauschbar ansehe. Maßgeblich für eine dahingehende Einschätzung seien preisliche Gesichtspunkte. Die billige Hardcover-Sonderausgabe der Beklagten, die wegen ihrer besonders hohen Auflage kostengünstig hergestellt werde, sei Taschenbüchern äquivalent und unterfalle deshalb dem Verbietungsrecht der Klägerin.

27

bb) Der Betrachtungsweise der Revision kann nicht beigetreten werden.

28

Die lizenzierbare Nutzungsart im Sinne des § 31 UrhG wird durch die wirtschaftlich-technischen Gestaltungsmöglichkeiten eines Werks bestimmt. Dieses eröffnet vielfältige verwertbare Nutzungsarten innerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsrechte der §§ 15 ff. UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 98/57, GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof; Urt. v. 26.4.1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm, mit Anm. Dünnwald aaO. S. 788, 789; Urt. v. 23.2.1979 - I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638 - White Christmas; BGHZ 95, 274, 283[BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 671 - Bibelreproduktion). Die Nutzungsart erweist sich als ein Begriff zur Kennzeichnung der konkreten wirtschaftlich und technischen Verwendungsform, die dem Verwertungsrecht unterliegen soll. Seine inhaltliche Bestimmung richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen danach, ob es sich um eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig erscheinende Nutzungsart handelt (vgl. BGH - Bibelreproduktion aaO.; - Der Heiligenhof aaO.; - White Christmas aaO.). Maßgeblich ist also, zumal durch das ausschließliche Verwertungsrecht Interessen Dritter betroffen sein können, die Erscheinungsform der überlassenen Nutzungsart (Büchler, Die Übertragung des Urheberrechts (1925), S. 80, 82; Schricker/Schricker, Urheberrecht, vor §§ 28 ff. Rdn. 52). Bloße schuldrechtliche Vereinbarungen, die über die Ausübung des Nutzungsrechts getroffen werden, vermögen den dinglichen Gegenstand des lizenzierten Rechts nicht festzulegen (Büchler aaO.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., § 84 I 3, S. 363). Preisliche Absprachen rechnen zu den Modalitäten des Vertriebs und begründen deshalb keine dinglichen, sondern allenfalls schuldrechtliche Wirkungen (Ulmer aaO.; Schricker/Schricker aaO. Rdn. 57). Eine auf die Herstellung und den Vertrieb preisgünstiger Bücher bezogene Nutzungsart, wie sie die Revision erstrebt, erweist sich als rechtlich unzulässig. Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht der einem Taschenbuch-Lizenzvertrag immanenten Pflicht des Lizenzgebers, einen Preisabstand zu wahren, eine dingliche Wirkung, wonach jeder Dritte, anderweit Nutzungsberechtigte einen Preisabstand zu wahren habe, abgesprochen. Auf die Frage, ob der Verkehr eine billige Hardcover-Ausgabe als "äquivalent" zu einem Taschenbuch ansieht, kann es sonach entgegen der Rüge der Revision nicht ankommen.

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Das Berufungsgericht hat daher zu Recht bei der Bestimmung des Gegenstands der der Klägerin überlassenen Taschenbuch-Lizenz auf die äußeren, das Taschenbuch qualifizierenden Merkmale, nämlich das relativ kleine Format, einen relativ kleinen Druck und den Paperback-Einband abgestellt und preisliche Gesichtspunkte nicht als allein ausschlaggebend angesehen. Dem steht, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die Ausgabe eines Buchs in Hardcover-Form, welche durch einen festen Einband, größeres Format und in der Regel größeren Druck gekennzeichnet ist, als eigene Nutzungsart gegenüber.

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Taschenbuch- und Hardcover-Ausgaben bilden danach aufgrund der angeführten Gestaltungsmerkmale eine jeweils selbständige Nutzungsart (vgl. auch Schricker/Schricker, Urheberrecht, Vor § 28 ff. Rdn. 55; Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 5 e, S. 266). Der in der Regel niedrige Preis der Taschenbuch-Ausgabe ist dabei ein das Taschenbuch charakterisierendes Element, nicht aber eine die Nutzungsart im Sinne des § 31 UrhG selbst kennzeichnendes Merkmal.

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b) Das Berufungsgericht hat auch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs verneint. Dies erweist sich als rechtsfehlerfrei. Dabei kann für die revisionsrechtliche Beurteilung des Anspruchs aus 1 UWG dahinstehen, ob, was das Berufungsgericht verneint hat, die Vergabe von Hardcover-Rechten für Billigausgaben durch die A. an die Beklagte nach der Vergabe der Taschenbuch-Rechte durch die H. an die Klägerin einen Vertragsbruch darstellt. Die Klägerin hat nämlich keine besonderen Umstände zum Verhalten der Beklagten vorgetragen, welche die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als wettbewerbswidrig erscheinen lassen könnten. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs für sich allein ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden (Piper, GRUR 1990, 643, 645 m.w.N.). Der von der Revision angezogene Vortrag der Klägerin aus der Berufungsinstanz geht nicht dahin, daß die Beklagte die Lizenzverträge der Klägerin mit dem H.-Verlag im einzelnen gekannt und auch gewußt habe, inwiefern der H.-Verlag seine Verträge mit der Klägerin durch Erteilung einer Lizenz an die A. gebrochen habe.

32

III. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.