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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1962, Az.: KZR 4/61
„Radkappe“

Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs; Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion eines Warenzeichens; Herstellung von Ersatzteilen oder Zubehörteilen zu Erzeugnissen eines Wettbewerbers; Begriff der Diskriminierung nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Benutzung der Nummern eines fremden Bestellnummernsystems

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.05.1962
Aktenzeichen
KZR 4/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10830
Entscheidungsname
Radkappe
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 17.03.1961
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1962, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 799 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1567-1568 (Volltext mit amtl. LS) "GWB § 26 Abs. 2 (Diskriminierung bei Warenzeichengebrauch im Ersatzteilgeschäft)"

Verfahrensgegenstand

Radkappe

Prozessführer

1. Firma Peter M., Inhaber Peter M., in O./Rhld., H.-Straße ...

2. Firma L. Metallwaren-Fabrik GmbH in B./L.,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter M.

Prozessgegner

Firma A.-U. in I., A.-U.-Straße,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. W. und Dr. H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a.

    Zum Warenzeichengebrauch beim Ersatzteilgeschäft.

  2. b.

    Das Einschreiten des Zeicheninhabers gegen den zeichenmäßigen Gebrauch des Warenzeichens durch einen anderen stellt auch dann keine nach § 26 Abs. 2 GWB verbotene Diskriminierung dar, wenn der Zeicheninhaber seinen vertragsmäßigen Zulieferern die Anbringung des Warenzeichens auf den Erzeugnissen, die sie im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen herstellen und in den Verkehr bringen, gestattet hat, und wenn er nicht gegen alle Zeichenverletzer in gleicher Weise vorgeht.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher, Jungbluth und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. März 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Kraftfahrzeuge her, die sie unter den beiden für sie eingetragenen Warenzeichen, nämlich dem Buchstabenzeichen "PKW" (Warenzeichenrolle Nr. 312 720) und dem Bildzeichen von vier in wagerechter Reihe ineinander verschlungenen Ringen (Vier-Ringe-Zeichen; Warenzeichenrolle Nr. 482 232) auf den Markt bringt. Sie vertreibt auch Ersatzteile für diese Kraftfahrzeuge. Die Ersatzteile läßt sie zum Teil von Zulieferern herstellen und von ihnen mit dem DKW- oder dem Vier-Ringe-Zeichen versehen, soweit diese Kennzeichnung bei den betreffenden teilen notwendig oder üblich ist. Beide Zeichen sind außer für Fahrzeuge auch für Fahrzeugteile geschützt.

2

Die Beklagte zu 1 handelt mit Kraftfahrzeug-Ersatzteilen, die in verschiedenen Lieferwerken angefertigt werden. Zu diesen Lieferwerken gehört die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer zugleich der Inhaber der Beklagten zu 1, eines einzelkaufmännischen Unternehmens, ist. Die Beklagte zu 2 liefert die von ihr hergestellten Kraftfahrzeugteile außer an die Beklagte zu 1 auch an Reparaturwerkstätten und Ersatzteilhändler. Zu der Klägerin unterhalten die Beklagten als sogenannte "freie" Ersatzteil-Großhändler keine vertraglichen Beziehungen. Sie sind auch nicht in das Absatzsystem der Klägerin einbezogen.

3

Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, sie hätten in mehrfacher Hinsicht die Rechte aus den genannten Warenzeichen verletzt und gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien aber nur noch über die Berechtigung der Beklagten, Radzierkappen für DKW- bzw. A.-U. Fahrzeuge mit dem Warenzeichen "DKW" bzw. mit dem Vier-Ringe-Zeichen zu versehen und für sog. "nachgebaute" Ersatzteile das von der Klägerin für sog. "Original"-Ersatzteile geschaffene Bestellnummernsystem zu verwenden. Unter "nachgebauten" Ersatzteilen versteht die Klägerin dabei im Gegensatz zu den "Original"-Ersatzteilen solche Teile, die weder in ihrem eigenen Betriebe noch für sie in den Betrieben ihrer vertragsmäßigen Zulieferer hergestellt sind.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien nicht befugt, sich auf die beschriebene Weise der beiden Zeichen und der Bestellnummern zu bedienen. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunfterteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

5

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, die Anbringung der Zeichen der Klägerin auf den Radzierkappen stelle weder einen warenzeichenmäßigen Gebrauch der Zeichen noch eine Irreführung dar. Das Warenzeichen des Fahrzeugherstellers auf den Radkappen werde nicht auf die Erzeugungsstätte der Kappen bezogen, sondern lediglich als Hinweis auf das Fabrikat des ganzen Wagens betrachtet. Für die Radkappe habe das Zeichen nur die Bedeutung einer Bestimmungsangabe, die besage, zu welcher Art von Fahrzeug die Kappe passe. Da der Verkehr ferner aus jahrzehntelanger Erfahrung wisse, daß es eine leistungsfähige Teileindustrie gebe, erwarte er nicht mehr, bei Ersatzbedarf "Original"-Ersatzteile des Fahrzeugherstellers zu erhalten; vielmehr sei die Herkunft der Ersatzteile für ihn belanglos. Tatsächlich habe eine größere Reihe von Unternehmen (F. & Co., H. B., A., & Co., L., S., E. P.) seit langem Radzierkappen mit den Zeichen der verschiedensten Automobilfabriken, auch der Klägerin, hergestellt und diese Kappen außer an die Fabriken auch an freie Großhändler wie die Beklagte zu 1 geliefert. Die Klägerin habe dadurch, daß sie die Herstellung von Kappen mit ihren Zeichen geduldet habe, bestätigt, daß das jeweilige Zeichen auch nach ihrer eigenen Auffassung nicht auf die Herkunft der Kappen hinweise; außerdem habe sie hierdurch etwaige warenzeichenrechtliche Verbietungsrechte verwirkt. Darüber hinaus sei die Anbringung der Warenzeichen auf den Radkappen notwendig. Da die Klägerin nämlich bei der Erstausstattung der Fahrzeuge die Radkappen stets mit dem Warenzeichen versehe, seien Radkappen ohne das Warenzeichen als Ersatzteile unverkäuflich. Andererseits sei es gestattet, technisch nicht geschützte Teile wie diese Kappen für Fahrzeuge fremder Hersteller anzufertigen und zu liefern. Dann müsse es auch erlaubt sein, solche Teile in unveränderter, d.h. in der ihnen vom Fahrzeughersteller gegebenen Gestaltung, also mit dem Herstellerzeichen anzubieten. Sie, die Beklagten, seien jedoch bereit, auf der Innenseite der Radkappen deutlich und in unverlierbarer Weise den Namen des Herstellerwerks mit dem Zusatz "hergestellt von ..." anzubringen. Hierzu haben die Beklagten sich in zweiter Instanz unter Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung zu gerichtlichem Protokoll verpflichtet. Die Klägerin hat dazu erklärt, daß sie diese Verpflichtung für unerheblich halte.

6

Die Benutzung des Bestellnummernsystems der Klägerin, so haben die Beklagten weiter vorgetragen, sei gleichfalls unentbehrlich; denn wenn der Vertrieb nachgebauter Ersatzteile zulässig sein solle, müsse der Ersatzteil-Großhändler auch sagen dürfen, was er zu verkaufen habe. Ebenso müsse die Reparaturwerkstatt oder der Einzelhändler die Möglichkeit haben, zur genauen Bezeichnung des Artikels die Nummern in den Rechnungen aufzuführen. Zur Vermeidung jeglicher Irrtümer habe die Beklagte zu 1 außerdem in ihre Preisliste für 1959 den Vermerk aufgenommen: "Preisliste für Nachbauteile nach Katalog-Nummern der A.-U.".

7

Abgesehen hiervon verstoße die Klägerin mit ihrem Begehren gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Klägerin erstrebe ein Monopol für die Lieferung von Ersatzteilen, und zwar sogar von denjenigen Teilen, die, wie die Radzierkappen, für den Betrieb des Fahrzeugs nicht funktionswesentlich seien. Sie wolle die Ersatzteile-Industrie von sich abhängig machen. Dadurch, daß sie ihre Vertragshändler verpflichte, Ersatzteile von ihr zu beziehen, verhänge sie über sie, die Beklagten, im Ergebnis eine unzulässige Bezugssperre. Als ein für die Ersatzteile ihrer Fahrzeuge marktbeherrschendes und dazu preisbindendes Unternehmen behindere sie auf diese Weise sie, die Beklagten, unbillig in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen wie den Vertragslieferanten der Klägerin und den genannten Radkappenherstellern üblicherweise zugänglich sei, und behandele sie gegenüber diesen gleichartigen Unternehmen ohne gerechtfertigten Grund unterschiedlich. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin mindestens 80 % der von ihr insoweit zu Unrecht als "Original"-Teile bezeichneten Ersatzteile überhaupt nicht im eigenen Betriebe herstelle und die Fabrikation ihrer Zulieferer nur stichprobenweise prüfe, soweit sie diese Prüfung nicht überhaupt in ihrer Vertretung den Zulieferern selbst überlasse.

8

Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie hat namentlich bestritten, daß die Firmen F. & Co., A. und E. P., von denen die Firma A. im Jahre 1954 eine ausdrückliche Unterlassungsverpflichtung übernommen habe, Radkappen mit Warenzeichen der A.-U. in den allgemeinen Verkehr bringen. Bei den Firmen B., Ki. & Co. und L., so hat sie vorgebracht, handele es sich um ihre Zulieferer, die sich nach den getroffenen Feststellungen an die mit ihr getroffenen Abmachungen gehalten hätten. Die Firma Sa. habe nur in einem einzigen Fall Radkappen mit dem DKW-Zeichen an Dritte geliefert.

9

Das Landgericht hat die Beklagten u.a. im Rahmen der noch streitigen Anträge der Klägerin durch Teilurteil vom 4. Februar 1960 und Schlußurteil vom 2. Juni 1960 zur Unterlassung und Auskunfterteilung verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

10

Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dabei hat es die Urteilsformel im Hinblick auf die Erledigung eines Teiles des Rechtsstreits teilweise neu gefaßt.

11

Durch die ergangenen Entscheidungen sind die Beklagten, soweit dies für die Revisionsinstanz von Bedeutung ist, wie folgt verurteilt worden:

  1. I.

    Beide Beklagten unter Strafandrohung, es zu unterlassen,

    1. a)

      nachgebaute Radzierkappen für DKW-Fahrzeuge mit dem Warenzeichen DKW zu versehen und so bezeichnete Kappen in den Verkehr zu setzen;

    2. b)

      sich in Werbeschriften und auf Rechnungen zur Bezeichnung nachgebauter Ersatzteile der Nummern des von der Klägerin geschaffenen Nummernsystems zu bedienen, sofern die Beklagten nicht deutlich erkennbar auf jeder Seite hinzufügen:

      Diese Nummern dürfen nicht in Rechnungen an die Wagenbesitzer benutzt werden;

  2. II.

    außerdem die Beklagte zu 1 unter Strafandrohung, es zu unterlassen,

    Radzierkappen für A.-U.-Fahrzeuge mit dem Bildzeichen vier in einer wagerechten Reihe angeordneter, miteinander verschlungener Ringe zu versehen und so bezeichnete Kappen in den Verkehr zu bringen;

  3. III.

    ferner beide Beklagten, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie den unter Ziffer I und II genannten Verpflichtungen zuwidergehandelt haben, wobei

    1. a)

      bezüglich der Handlungen zu II die Anzahl der widerrechtlich gekennzeichneten Teile und deren Verkaufspreise anzugeben,

    2. b)

      bezüglich der übrigen Handlungen die Anzahl der widerrechtlich mit der Angabe "DKW" versehenen nachgebauten Radzierkappen und die Anzahl der verbreiteten Schriften (Kataloge, Preislisten, Rundschreiben), getrennt nach Arten, aufzuführen sind.

12

Weiterhin ist festgestellt worden, daß die Beklagten - und zwar soweit sie gemeinschaftlich gehandelt haben, als Gesamtschuldner - verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Zuwiderhandlungen gegen die unter Ziffer I und II genannten Verpflichtungen erwachsen ist und noch entstehen kann.

13

Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht die des ersten Rechtszuges wegen der teilweisen Rücknahme des das Bestellnummernsystem betreffenden Klageantrages, der ursprünglich weiter gefaßt war, zu 1/15 der Klägerin, im übrigen zu 3/4 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/4 der Beklagten zu 1, die der Berufungsinstanz zu 4/5 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/5 der Beklagten zu 1 auferlegt.

14

Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung im Rahmen des hier wiedergegebenen Teiles der Verurteilung weiter.

15

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

I.

Die Angriffe der Revision richten sich zunächst gegen das Verbot, auf Radzierkappen für DKW-Fahrzeuge eines der für die Klägerin eingetragenen Warenzeichen, das "DKW"- oder das Vier-Ringe-Zeichen, anzubringen und/oder so bezeichnete Kappen zu vertreiben. Sie können keinen Erfolg haben.

17

1.

Nach § 15 WZG hat die Eintragung eines Warenzeichens die Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zusteht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen zu versehen und die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen. Nach § 24 WZG ferner kann von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder ihre Verpackung oder Umhüllung mit einem in dieser Weise geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht.

18

a)

Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin mit Recht nach diesen Vorschriften als begründet angesehen. Es hat ausgeführt, die Herstellermarke auf den Radzierkappen besage zwar entsprechend der Übung der Automobilindustrie für den Verkehr in erster Linie, daß das Fahrzeug als Gesamtheit ein Erzeugnis des betreffenden Herstellers sei. Zugleich bestehe aber die naheliegende Möglichkeit, daß die Marke in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte auch als Hinweis auf die Herkunft der Kappen aufgefaßt werde; denn der Betrachter werde regelmäßig davon ausgehen, daß eine Kappe, die ausschließlich z.B eines der Klagezeichen trage, aus dem Unternehmen der Klägerin stamme, zumal sich eine Kappe aus diesem Unternehmen von einer nachgebauten Kappe der Beklagten äußerlich nicht unterscheide. Dies gelte selbst dann, wenn die Klägerin es seit langem geduldet haben sollte, daß nachgebaute Kappen mit den Zeichen der A.-U. auch von anderen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden seien; denn diese Vorgänge seien nicht so allseits bekannt und für die beteiligten Verkehrskreise nicht so durchschaubar, daß nicht einmal mehr ein beachtlicher Teil dieser Kreise aus der Einprägung der Klagezeichen noch Folgerungen für die Herkunft der Kappen ziehen werde.

19

b)

i.

Wie das Berufungsgericht hiernach zutreffend erkannt hat, setzt der Tatbestand der Zeichenverletzung voraus, daß das fremde Zeichen warenzeichenmäßig verwendet wird. Warenzeichenmäßiger Gebrauch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn nach der Art der Benutzung des Zeichens die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr aus dem Zeichen auf den Ursprung der damit gekennzeichneten Ware schließt und annimmt, das Zeichen diene zur Unterscheidung dieser Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (BGHZ 8, 202, 206[BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennfäden; BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor; GRUR 1956, 179, 180 - Ettal-Flasche; GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; GRUR 1961, 280, 281 - Tosca). Diese Möglichkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Zeichen so benutzt wird, daß kein irgendwie beachtlicher Teil des Verkehrs darin mehr einen Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses erblicken kann. Ein solcher Fall ist bei der Kennzeichnung von Radkappen mit dem Warenzeichen des Fahrzeugherstellers nicht gegeben; denn nach der ohne Rechtsirrtum getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts wird zumindest von einem nicht unbeachtlichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise das Zeichen des Fahrzeugherstellers auf den Radkappen als Hinweis auf die Herkunft auch der Kappen betrachtet. Entgegen der Meinung der Revision widerspricht diese Feststellung nicht deshalb der Lebenserfahrung, weil das Berufungsgericht vorher dargelegt hatte, in dem Zeichen auf den Radkappen sehe der Verkehr in erster Linie eine Mitteilung über die Herkunft des Fahrzeugs in seiner Gesamtheit. Die Funktion eines Zeichens als Hinweis auf den Ursprung des ganzen Erzeugnisses hindert nicht, daß das Zeichen zugleich als Hinweis auf den Ursprung des Teiles des Erzeugnisses gedeutet wird, an dem es sich befindet. Der Betrachter, der die Kennzeichnung zumal eines augenfälligen Teiles eines Erzeugnisses als Hinweis auf die Herkunft des Ganzen wertet, wird nach der Lebenserfahrung im Gegenteil geneigt sein, gerade auch den Teil, der das auf die Herkunft des Ganzen hinweisende Kennzeichen trägt, als Erzeugnis des Herstellers der Gesamtheit anzusehen; denn die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß der Hersteller ein solches Kennzeichen vorzugsweise an einem Teil anbringt oder anbringen läßt, der entweder in seinem eigenen Betrieb angefertigt ist oder doch aus einem mit ihm geschäftlich verbundenen Unternehmen stammt und mit seinem Einverständnis von diesem Unternehmen vertrieben wird.

20

ii.

Dem würde nicht entgegenstehen, daß, wie die Beklagten behauptet haben, seit mehr als 30 Jahren sieben weitere Unternehmen Radkappen erzeugen, die eines der Zeichen der Klägerin tragen.

21

Soweit es sich bei diesen Unternehmen um Zulieferer der Klägerin handelt, welche die Radkappen auf Grund ihrer vertraglichen Bindungen an die Klägerin herstellen und absetzen, konnte die Herkunftsfunktion der Warenzeichen hierdurch schon deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil die Herkunftsvorstellung des Verkehrs, auf die es für die Annahme des zeichenmäßigen Gebrauchs des Warenzeichens ankommt, nicht dahin zu gehen braucht, daß die Ware ein Erzeugnis des Zeicheninhabers selbst sei, sondern weil es genügt, daß der Verkehr die Ware einem Betriebe zuschreibt, auf dessen Produktion und Absatz der Zeicheninhaber Einfluß hat, wie dies bei den Zulieferern, die im Rahmen der mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge tätig werden, der Fall ist.

22

Eine andere Beurteilung wäre aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn einige Hersteller mit den Zeichen der Klägerin versehene Kappen ohne Einverständnis der Klägerin unmittelbar an den freien Großhandel ausgeliefert haben sollten, Nach der rechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts sind diese Vorgänge nicht so allseits bekannt und für die beteiligten Verkehrskreise, also namentlich für die Endverbraucher, insbesondere für die Eigentümer von Kraftfahrzeugen, nicht so durchschaubar gewesen, daß die Zeichen dadurch ihre Herkunftsfunktion hätten einbüßen können.

23

In tatsächlicher Hinsicht ist hiernach davon auszugehen, daß ungeachtet der von den Beklagten behaupteten Vorgänge jedenfalls noch ein beachtlicher Teil des Verkehrs annimmt, die Radkappen mit dem "BKW"- oder dem Vier-Ringe-Zeichen seien wenn nicht im eigenen Betriebe der Klägerin, so doch unter dem Einfluß der Klägerin im Betriebe eines mit ihr zusammenarbeitenden Unternehmens angefertigt und von diesem Unternehmen im Zusammenwirken mit der Klägerin in den Verkehr gebracht worden. Aus der Kennzeichnung der Radkappen mit einem der Zeichen der Klägerin gewinnt der Verkehr daher zumindest die Überzeugung, daß die Klägerin auf Grund von Beziehungen zu den Herstellern der Kappen die Anfertigung und den Absatz der Kappen billige und dementsprechend mit ihrem geschäftlichen Ruf für die einheitliche und gleichmäßige Beschaffenheit dieser Ersatzteile einstehe. Insoweit äußern die Zeichen auch die garantieähnliche Punktion, die auf ihrer Eigenschaft als Herkunftshinweis, beruht (BGH a.a.O., vgl. dazu auch RG GRUR 1935, 603, 609 - Alpina).

24

Die auf die Klägerin hinweisende Herkunftsvorstellung wird noch dadurch unterstützt, daß die Kappen, welche die Beklagten vertreiben, sich von den Radkappen der Klägerin, wie sie auch zur Erstausstattung der A.-U.-Fahrzeuge gehören, unstreitig in nichts unterscheiden. Dem Verkehr bietet sich daher kein Anhaltspunkt, der ihn mit der erforderlichen Klarheit erkennen ließe, daß das Ersatzstück nicht aus dem Betriebe der Zeicheninhaberin oder einem mit ihr verbundenen Betriebe herrührt und nicht mit Billigung der Klägerin zum Verkauf gelangt (vgl. dazu RGZ 95, 209, 211 - Pfaff; BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät). Ein solcher Anhaltspunkt würde auch nicht dadurch geschaffen werden, daß die Beklagten, wozu sie sich erboten haben, den Kappen auf der Innenseite einen Vermerk über den tatsächlichen Hersteller einprägen. Das Berufungsgericht hat hierzu bemerkt, die Klarstellung auf der Innenseite werde den Wageneigentümern und Kaufinturessenten nicht oder erst einige Zeit nach dem Erwerb zu Gesicht kommen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

25

Sonstige Tatsachen, aus denen sich eine andere als die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrsauffassung ergeben könnte, haben die Beklagten nicht vorgebracht. Die Meinung der Revision, daß der Verkehr die Zeichen der Klägerin auf den Radkappen nicht als Herkunftshinweise, sondern als bloße Bestimmungsangaben betrachte, findet danach weder in dem festgestellten Sachverhalt noch im Vortrag der Beklagten selbst eine Stütze.

26

iii.

Auf den in den Vorinstanzen erhobenen Einwand, die Klägerin habe ihre Ansprüche, wegen der behaupteten Verwendung der Warenzeichen durch Dritte verwirkt, sind die Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr zurückgekommen. Auf Verwirkung würden die Beklagten sich zudem nur dann berufen können, wenn sie ihrerseits infolge eines länger andauernden, von der Klägerin hingenommenen Zeichengebrauchs einen eigenen zeichenmäßigen Besitzstand erlangt hätten, dessen Entstehung die Klägerin durch ihr als Duldung aufzufassendes Verhalten erst ermöglicht hätte und den daher auch sie nach Treu und Glauben nicht mehr antasten dürfte (BGHZ 21, 66, 80[BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54] - Hausbücherei; BGH GRUR 1960, 137, 141 - Astra). Die Annahme eines solchen Sachverhalts, insbesondere die Entstehung eines Besitzstandes zugunsten der Beklagten wäre indessen mit den Feststellungen des Berufungsgerichts über die nach wie vor auf die Klägerin hinweisende Herkunftsfunktion der Klagezeichen nicht zu vereinbaren. Es fehlt dafür auf Seiten der Beklagten auch an dem erforderlichen Tatsachenvortrag.

27

iv.

Die Revision macht weiterhin geltend, selbst dann, wenn man mit dem Berufungsgericht die Herkunftsfunktion der Zeichen auf den Radkappen bejahe, müsse aus der einfachen Beschaffenheit des hier streitigen Zubehörteils und aus der behaupteten Beteiligung so zahlreicher Firmen an seiner Herstellung nach der auch insoweit nicht beachteten Lebenserfahrung doch wenigstens entnommen werden, daß die Frage der Herkunft der Radkappen für den Endverbraucher belanglos und der Herkunftshinweis daher ohne rechtliche Bedeutung sei.

28

Hiermit kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der von ihr behauptete Erfahrungssatz für die Beurteilung der Frage, ob eine Warenzeichenverletzung vorliegt, nicht rechtserheblich wäre. Solange nämlich eine Marke so, wie sie verwendet wird, ihre Aufgabe als Herkunftshinweis erfüllt, verstößt ihr Gebrauch durch einen hierzu nicht befugten Dritten auch dann gegen die §§ 15, 24 WZG, wenn es dem Verkehr aus irgendwelchen Gründen, etwa wegen der geringen wirtschaftlichen oder technischen Bedeutung des gekennzeichneten Erzeugnisses, an und für sich gleichgültig sein sollte, ob ein Erzeugnis dieser Art gerade in dem Betriebe des Zeicheninhabers oder in einem anderen Betriebe desselben Geschäftszweiges angefertigt worden ist.

29

Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Benutzung des Bestellnummernsystems der Klägerin (BU 32) im Einklang mit der Lebenserfahrung sogar ausdrücklich festgestellt, daß es für den Endverbraucher, nicht einerlei sei, ob er nachgebaute Ersatzteile über Dritte oder ob er Ersatzteile erhalte, die von der Klägerin oder auf ihre Anweisung unter Verwendung ihrer Erfahrungen als Fahrzeughersteller von Zulieferanten hergestellt worden seien. Diese Feststellung ist rechtlich auch Insoweit nicht zu beanstanden, als sie sich auf Ersatzteile einfacher Art bezieht. Auch bei diesen Teilen ist es erfahrungsgemäß für einen zumindest nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher nicht belanglos, ob die ihnen bekannte Automobilfabrik selbst die einheitliche und gleichmäßige Beschaffenheit bezeugt, was er aus der Anbringung des Warenzeichens der Fabrik auf dem der Erstausstattung nachgestalteten Teil folgert, oder ob der Teil aus einem - dem Verbraucher möglicherweise gänzlich unbekannt bleibenden - Betriebe stammt, dessen Produktion dem Einfluß des Herstellers des Gesamterzeugnisses entzogen ist, oder der den betreffenden Teil doch jedenfalls ohne das Einverständnis der Automobilfabrik und damit ohne die Gewähr einer Kontrollmöglichkeit von Seiten dieser Fabrik in den Verkehr gebracht hat.

30

2.

a)

Zu Unrecht meint die Revision sodann, der Gebrauch der Klagezeichen durch die Beklagten sei deshalb gerechtfertigt, weil er sich im Rahmen des erlaubten Ersutzteilgeschäftes halte. Die in der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erklärte Herstellung von Ersatz- oder Zubehörteilen zu Erzeugnissen eines Wettbewerbers, so trägt sie vor, habe nur dann wirtschaftlichen Sinn, wenn der Ersatzteilhersteller den betreffenden Gegenstand in vollwertiger Ausführung anfertigen könne. Dazu gehöre bei Radzierkappen für Fahrzeuge der Klägerin auch die Einprägung des jeweiligen Klagezeichens; denn im Hinblick auf die Anbringung dieses Zeichens an den Radkappen der Erstausstattung seien Ersatzkappen ohne Zeichen praktisch nicht verwertbar und daher unverkäuflich. Die beanstandete Verwendung der Klagezeichen sei deshalb notwendig. Nach den Gesamtumständen des Falles könne ferner eine Kennzeichnung der anderweitigen Herkunft der Kappen auf der Außenseite nicht verlangt werden.

31

b)

Mit diesen Ausführungen verkennt die Revision die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für die Herstellung und Kennzeichnung von Ersatzteilen für fremde Erzeugnisse entwickelt worden sind.

32

i.

Die von der Revision in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Verwendung eines fremden Warenzeichens für eine wirtschaftlich sinnvolle Ersatzteilherstellung notwendig erscheint, ist für den Tatbestand der Warenzeichenverletzung unbeachtlich. Das Recht zum ausschließlichen Zeichengebrauch für die angemeldeten und ihnen gleichartige Waren, das der Zeicheninhaber durch die Eintragung des Warenzeichens erlangt, wird bei Ersatzteilen, die, wie hier, unter den Zeichenschutz fallen, nicht dadurch eingeschränkt, daß diese Teile ohne das Zeichen weniger gut oder überhaupt nicht verkäuflich sind. Eine Zeichenverletzung wird nur dadurch ausgeschlossen, daß das Zeichen nicht warenzeichenmäßig, d.h. nicht als Herkunftshinweis verwendet wird, nicht aber dadurch, daß ohne die Verwendung des Zeichens gleichartige Erzeugnisse nicht abgesetzt werden können. Ist das letztere tatsächlich der Fall - was im übrigen bei Radzierkappen keineswegs zwingend erscheint -, so muß der Absatz unterbleiben. Die jedem Gewerbetreibenden offenstehende Möglichkeit, Ersatzteile eines fremden Erzeugnisses nachzubauen und in den Verkehr zu bringen, findet ihre Grenze an den vom Gesetz gewährten Ausschließungsrechten des Herstellers dieses Erzeugnisses, zu denen auch das Recht aus einem auf die Ersatzteile sich erstreckenden Warenzeichens gehört. Die Frage, ob die Bezugnahme auf ein fremdes Warenzeichen notwendig ist, stellt sich erst, wenn mangels zeichenmäßigen Gebrauchs der Tatbestand der Zeichenverletzung nicht vorliegt und nunmehr noch zu prüfen ist, ob in der Bezugnahme auf das fremde Zeichen ein unlauterer Wettbewerb im Sinne des § 1 UWG erblickt werden muß. Eine Unlauterkeit nach dieser Vorschrift kann ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn und soweit die Bezugnahme sich zur Aufklärung des Publikums über Zweck und Verwendbarkeit eines erlaubtermaßen hergestellten Ersatzteils zu einem fremden Erzeugnis nicht vermeiden läßt (BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät, nuw.Nachw.). In dem hier zu entscheidenden Falle kommt es darauf aber schon deshalb nicht an, weil die Beklagten, wie dargelegt, die Zeichen der Klägerin warenzeichenmäßig verwenden.

33

Ohne Erfolg sucht demgegenüber die Revision aus den Ausführungen von Reimer (Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., Kap. 28, Rdz. 3) herzuleiten, daß beim Ersatzteilgeschäft die Notwendigkeit einer Bezugnahme auch den zeichenmäßigen Gebrauch eines fremden Zeichens statthaft erscheinen lasse. Die Ausführungen von Reimer an der genannten Stelle, bei denen überdies die Entscheidung BGH GRUR 1958, 343 - Bohnergerät - noch nicht berücksichtigt werden konnte, beziehen sich nicht auf einen solchen Gebrauch. Vielmehr wird dort unmißverständlich betont, bei der Benutzung des fremden Zeichens müsse so klar wie möglich die verschiedene Herkunft des Ersatzteils von derjenigen der Hauptware angegeben und die Verschiedenheit der Herstellerbetriebe von Haupt- und Ersatzware verdeutlicht werden. Auch die Revision verkennt übrigens nicht, daß zu der Notwendigkeit der Bezugnahme das Erfordernis der klaren Unterscheidbarkeit hinzutreten muß. Sie übersieht jedoch, daß von einer klaren Unterscheidbarkeit solange nicht gesprochen werden kann, als das Zeichen auf dem Ersatzteil, wie hier, vom Verkehr als Hinweis auf die Herkunft des Erzeugnisses aus dem Unternehmen des Herstellers der Hauptware oder aus einem damit in Verbindung stehenden Betriebe aufgefaßt wird.

34

ii.

Im Rahmen des zeichenrechtlichen Tatbestandes ist es ferner unerheblich, ob die Klägerin es ablehnt, "Original"-Teile, d.h. in diesem Falle, Radkappen eigener Herstellung oder aus der Herstellung ihrer vertragsmäßigen Zulieferer, an sogenannte Nichtvertragshändler abzugeben. Durch die Begrenzung des Händlerkreises, dem jene Teile zugänglich sind, würde die Funktion der Klagezeichen als Herkunftshinweis keinesfalls abgeschwächt, sondern eher noch verstärkt werden. Die Frage, ob die Beschränkung des Bezugs von "Original"-Ersatzteilen auf Vertragshändler der Klägerin sich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auch auf zeichenrechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin auswirken könnte, ist an anderer Stelle zu erörtern. Nach den Grundsätzen, die für die Herstellung von Ersatzteilen für fremde Erzeugnisse gelten und auf welche die Revision sich im vorliegenden Zusammenhang beruft, kann jedenfalls ungeachtet der Vertriebsmethoden, die der Hersteller des Gesamterzeugnisses für die von ihm selbst angebotenen Ersatzteile anwendet, nicht von dem in der Rechtsprechung seit jeher aufgestellten Erfordernis abgegangen werden, daß der Hersteller von Ersatzteilen, der hierbei auf ein Warenzeichen des Herstellers des Gesamterzeugnisses Bezug nimmt, durch die Art und Weise der Ankündigung auch dem unbefangenen Durchschnittsverbraucher unzweideutig erkennbar machen muß, bei dem Zeichen handele es sich um eine bloße Bestimmungsangabe und bei der angekündigten Ware um eine andere als die des Zeicheninhabers (RGZ 95, 209, 211 - Pfaff; RGZ 161, 29 ff - Elektrizitätszähler; BGH GRUR 1958, 343, 344 - Bohnergerät). Diesem Erfordernis kann nicht genügt sein, wenn, wie im vorliegenden Falle, das Ersatzstück von Dritten in derselben Weise mit dem Zeichen versehen wird, auf die der Hersteller des Gesamterzeugnisses das gleiche Ersatzstück zeichenmäßig kennzeichnet.

35

3.

Der Revision kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Verhalten der Klägerin, nämlich das Einprägen der Klagezeichen auf den von ihr selbst in den Verkehr gebrachten Radkappen und die Geltendmachung des zeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen entsprechend verfahrende freie Hersteller von Ersatzteilen stelle eine mißbräuchliche Ausübung des Zeichenrechts dar, weil es zu einer Monopolisierung nicht nur des Zeichengebrauchs, sondern auch der Radkappenherstellung führen könne.

36

Das Berufungsgericht hat sich auch mit dieser Frage befaßt und dazu ausgeführt, zwar sei das Kennzeichenrecht grundsätzlich nicht dazu bestimmt, die Herstellung der Ware selbst zu monopolisieren; die Grenze dieses Rechts sei aber entsprechend der Abgrenzung, welche die Rechtsprechung beim Ausstattungsschutz (§ 25 WZG) vorgenommen habe (BGHZ 11, 129 - Zählkassetten; BGHZ 18, 175 - Werbeidee; BGH GRUR 1959, 420 - Fußballstiefel), jedenfalls so lange noch nicht überschritten, als der Verkehr in einem Gestaltungsmittel eine Herkunftsbezeichnung erblicke, ohne daß die betreffende Gestaltung das Wesen der Ware selbst ausmache und ohne daß sie mit dem Gebrauchszweck der Ware notwendig verbunden sei; diese Grenze sei bei der zeichenmäßigen Kennzeichnung der Radkappen durch den Fahrzeughersteller eingehalten; denn der eigentliche Gebrauchszweck der Kappen hänge nicht davon ab, ob die Kappen die Zeichen des Fahrzeugherstellers trügen oder nicht; wenn die Anbringung der Zeichen diesen Zweck fördere und die Verkäuflichkeit erhöhe, so sei der hierdurch erzielte Vorsprung des Zeicheninhabers nicht ungerechtfertigt, da der Zeicheninhaber es gewesen sei, der die Gestaltung - hier also die mit einem der Klagezeichen versehenen Radkappen - geschaffen, im Verkehr durchgesetzt und damit erst das Bedürfnis nach ebenso gestalteten Kappen hervorgerufen habe.

37

Es kann auf sich beruhen, ob es erforderlich war, zur Entscheidung darüber, ob die Ausübung der Rechte aus einem eingetragenen Warenzeichen mißbräuchlich ist, auf Begriffsbestimmungen zurückzugreifen, die sich in der Rechtsprechung für eine nach § 25 WZG schutzfähige Ausstattung herausgebildet haben. Die Schutzfähigkeit des. eingetragenen Warenzeichens als Kennzeichnungsmittel ist durch die Eintragung festgelegt. In diesem Umfange kann das Zeichen weder das Wesen der Ware selbst ausmachen noch mit dem Gebrauchszweck der Ware notwendig verbunden sein; vielmehr tritt es als reines Kennzeichnungsmittel zu der Ware hinzu, die auch ohne das Zeichen ihren Gebrauchszweck erfüllt. Das Vorgehen der Klägerin hält sich indessen unabhängig hiervon allein schon deshalb in dem Rahmen erlaubter Rechtsausübung, weil es gerade dem Sinn des Zeichenrechts als eines Ausschließungsrechtes entspricht, die Ergebnisse des mit dem Zeichen erworbenen geschäftlichen Rufes ausschließlich dem Zeicheninhaber zukommen zu lassen. Ein Zeicheninhaber, der das für ihn eingetragene Warenzeichen auf teilen des von ihm hergestellten Haupterzeugnisses, die im Laufe der Benutzung ersatzbedürftig werden können, ferner auf den entsprechenden Ersatz- (oder Zubehör-)teilen anbringt, handelt daher auch dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn hierdurch nicht mit dem Zeichen versehene gleichartige Teile, die erlaubtermaßen von anderen Unternehmen hergestellt werden, keinen Absatz mehr finden, und wenn damit im wirtschaftlichen Ergebnis nicht nur der Zeichengebrauch, sondern auch die. Herstellung und der Vertrieb der betreffenden Teile dem Zeicheninhaber vorbehalten bleiben. Die Verkaufsvorteile, welche die Klägerin durch die Kennzeichnung ihrer Radkappen mit ihren Zeichen vor anderen Radkappenherstellern erzielen mag, die aber nicht mit dem technischen Gebrauchszweck dieser Ware verwechselt werden dürfen, sind als rechtmäßige Auswirkungen des der Klägerin kraft der Zeicheneintragung zustehenden Rechtes anzusehen. Für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs ist also kein Raum.

38

4.

Die Geltendmachung des warenzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus §§ 15, 24 WZG ist der Klägerin auch nicht durch die Vorschrift des § 26 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verwehrt.

39

a)

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei für die Entscheidung unerheblich, ob die Klägerin ihre Vertragshändler und -werkstätten verpflichten dürfe, Ersatzteile nur von ihr zu beziehen, oder ob die Klägerin Dritte, denen sie die Herstellung und den Vertrieb von mit den Klagezeichen versehenen nachgebauten Radkappen verwehre, zumindest außerhalb ihrer Absatzorganisation mit von ihr selbst oder ihren Zulieferern hergestellten sogenannten "Original"-Ersatzteilen versorgen müsse. Eine "unbillige" Behinderung im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB könne in der Geltendmachung von Zeichenrechten nicht erblickt werden, zumal der vorliegende Rechtsstreit sich nur auf einen einzigen von zahlreichen Ersatzteilen beziehe. Von einer unterschiedlichen Behandlung der Beklagten könnte möglicherweise gesprochen werden, wenn die Klägerin dritten Unternehmen das Anbringen der Klagezeichen auf nachgebauten Radkappen gestatten und nur die Beklagten willkürlich davon ausschalten wurde. Dies hätten die Beklagten jedoch nicht behauptet. Vielmehr werde von ihnen nur beanstandet, daß die Klägerin die anderen nicht ebenso wie sie, die Beklagten, selbst angreife. Hierin liege aber kein Mißbrauch wirtschaftlicher Macht; denn ein Zeicheninhaber brauche nicht gegen alle Verletzer gleichzeitig einzuschreiten, sondern handele zweckmäßig, wenn er die Streitfrage zunächst in einem Verfahren gegen einen einzelnen Verletzer kläre.

40

b)

Die Revision ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen den Begriff der Diskriminierung nach § 26 Abs. 2 GWB verkannt und unter Verstoß gegen § 286 ZPO auch den Vortrag der Beklagten nicht richtig gewürdigt habe. Sie macht geltend, die Klägerin, die hinsichtlich der Ersatzteile für die von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge marktbeherrschend sei und außerdem ihre Preise binde, behandele die Beklagten dadurch, daß sie, wie von diesen behauptet werde, sieben andere Hersteller, nicht jedoch die Beklagten, als Zulieferer von sogenannten "Original" Radkappen heranziehe, ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich; außerdem behindere die Klägerin die Beklagten in einem solchen Geschäftsverkehr in unbilliger Weise, indem sie auf den von ihr selbst und ihren Zulieferern angefertigten sogenannten "Original"-Radkappen die Klagezeichen anbringen lasse, den als Zulieferer nicht von ihr zugelassenen Beklagten aber die Anbringung dieser Zeichen auf nachgebauten Radkappen verwehre, so daß diese Radkappen praktisch nicht absetzbar seien.

41

c)

Mit diesen Darlegungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Vielmehr ist dem Berufungsgericht wenigstens im Ergebnis beizutreten.

42

Nach § 26 Abs. 2 GWB dürfen unter anderem marktbeherrschende Unternehmen und Unternehmen, die Preise nach § 16 GWB binden, ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln.

43

i.

In dem Verlangen der Klägerin, daß die Beklagten die Verwendung der Klagezeichen auf Radzierkappen unterlassen, liegt schon deshalb keine nach dieser Vorschrift unzulässige Diskriminierung, weil die Beklagten hierdurch nicht von einem Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden, der anderen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Da das Recht aus dem Warenzeichen nach § 15 WZG dem Zeicheninhaber als Ausschließungsrecht zusteht, ist sein Gebrauch üblicherweise niemandem als dem Zeicheninhaber und demjenigen zugänglich, dem der Zeicheninhaber, soweit dies nach § 8 WZG zulässig und ohne Irreführung des Verkehrs möglich ist, die Verwendung des Zeichens gestattet. Der Gebrauch des Zeichens durch andere Unternehmen fällt nicht nur aus dem Rahmen des üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehrs, sondern ist nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes sogar widerrechtlich. Das Einschreiten des hierdurch verletzten Zeicheninhabers gegen einen Zeichenverletzer kann danach keine nach § 26 Abs. 2 GWB verbotene Diskriminierung darstellen. An dieser Rechtslage ändert sich auch dann nichts, wenn der Zeicheninhaber nicht gegen alle Verletzer, sondern nur gegen einen oder einzelne von ihnen vorgeht. Hierdurch wird die widerrechtliche Zeichenbenutzung durch den, gegen den der Zeicheninhaber einschreitet, nicht rechtmäßig und der Zeichengebrauch nicht Gegenstand eines Geschäftsverkehrs, zu dem gleichartige Unternehmen üblicherweise Zugang haben.

44

ii.

Eine unterschiedliche Behandlung oder eine unbillige Behinderung der Beklagten in einem solchen Geschäftsverkehr würde hiernach nicht in der Geltendmachung der Zeichenrechte durch die Klägerin, sondern nur darin gesehen werden können, daß die Klägerin die Beklagten nicht in ihr Belieferungssystem einbezieht, d.h., daß sie die Beklagte zu 2, die Radkappen herstellt, nicht ebenso als Zulieferer zuläßt, wie dies nach der Behauptung der Beklagten bei sieben anderen Zulieferern geschieht, und daß sie ebensowenig bereit ist, den Beklagten von ihr oder ihren Zulieferern hergestellte Radkappen zum Weiterverkauf zu überlassen, Es bedarf indessen hier keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagten durch dieses Verhalten der Klägerin von einem Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, sowie, ob die hierin liegende Behinderung der Beklagten beim Vertrieb von Radkappen unbillig ist oder die unterschiedliche Behandlung der Beklagten gegenüber den Zulieferern der Klägerin keinen sachlich gerechtfertigten Grund hat. Ebenso kann auf sich beruhen, ob die Klägerin hinsichtlich der Radkappen für ihre Fahrzeuge marktbeherrschend ist oder ihre Preise bindet. Denn auch dann, wenn alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 2 GWB erfüllt wären, würde daraus doch nicht folgen, daß die Beklagten nachgebaute Radkappen mit den Klagezeichen versehen und so gekennzeichnete Kappen in den Verkehr bringen dürfen. Die Beklagten könnten auf Grund des § 26 Abs. 2 GWB möglicherweise beanspruchen, daß die Klägerin sie an dem Geschäftsverkehr, von dem sie ausgeschlossen sind, teilnehmen läßt, d.h. daß die Klägerin die Beklagten durch entsprechende Vertragsabschlüsse sei es ihren Zulieferern, sei es ihren Abnehmern von Radkappen für ihre Fahrzeuge gleichstellt, wobei die Beklagten ihr gegenüber dieselben Verpflichtungen wie die übrigen Zulieferer oder Abnehmer einzugehen, also z.B. auch Verpflichtungen auf Grund einer von der Klägerin eingeführten Preisbindung zu übernehmen hatten. Wenn die Beklagten glauben, aus § 26 Abs. 2 GWB solche oder ähnliche Ansprüche herleiten zu können, so steht ihnen hierfür der Klageweg offen. Dagegen sind sie nicht berechtigt, sich die Stellung im geschäftlichen Wettbewerb, die ihnen nach ihrer Meinung infolge des diskriminierenden Verhaltens der Klägerin vorenthalten wird, die sie aber nur durch vertragliche Bindungen an die Klägerin erlangen können, ohne solche Bindungen durch einen widerrechtlichen Gebrauch der allein der Klägerin zustehenden Warenzeichen zu verschaffen, durch den obendrein der Verkehr über die Herkunft der Waren getäuscht wird. Auch der Gesichtspunkt der wettbewerblichen Abwehr, auf den die Beklagten sich übrigens nicht einmal ausdrücklich berufen haben, vermag diesen Zeichengebrauch nicht zu rechtfertigen (vgl. die zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. März 1962 - KZR 8/61 - Selbstbedienungsgroßhandel).

45

5.

Wie aus dem Vorhergehenden folgt, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Beklagten durch die Anbringung der Klagezeichen auf nachgebauten Radzierkappen für Fahrzeuge der Klägerin die Zeichenrechte der Klägerin verletzen und daher nach § 24 WZG zur Unterlassung verpflichtet sind. Inwieweit die danach gerechtfertigte Verurteilung der Beklagten außerdem auch auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften (§§ 1, 3 UWG) gestützt werden könnte, braucht bei dieser Rechtslage nicht erörtert zu werden.

46

II.

Die Benutzung der Nummern des Bestellnummernsystems, das die Klägerin zur Bezeichnung der Ersatzteile für ihre Fahrzeuge geschaffen hat, ist den Beklagten entsprechend dem insoweit schon in erster Instanz beschränkten Klageantrage (I c) von beiden Vorinstanzen nicht schlechthin, sondern nur für den Fall verboten worden, daß die Beklagten nicht deutlich erkennbar auf jeder Seite der Werbeschriften oder Rechnungen hinzufügen:

"Diese Nummern dürfen nicht in Rechnungen an die Wagenbesitzer benutzt werden".

47

1.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten zugebilligt, daß für sie im Geschäftsverkehr mit ihren unmittelbaren Abnehmern, d.h. mit den Ersatzteil-Einzelhändlern und den Reparaturwerkstätten, ein Bedürfnis bestehe, namentlich bei Angeboten und Nachbestellungen die betreffenden Nummern als eindeutige Kurzbezeichnungen für die rund 20.000 Ersatzteile zu verwenden, die sie als Nachbauteile herstellen oder vertreiben dürfen. In diesem Rahmen hat es die Benutzung der Nummern wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet, weil die Beklagten gehalten seien, in ihren Geschäftsdrucksachen klarzustellen, daß sie nicht "Original"-Ersatzteile, sondern nachgebaute Teile anbieten.

48

Dagegen hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht angenommen, daß die Verwendung der gleichen Nummern im Verhältnis der Abnehmer der Beklagten zu den Endverbrauchern, d.h. in erster Linie den Fahrzeugbesitzern, eine Irreführung über die Herkunft der Ersatzteile zur Folge haben könne, zu deren Vermeidung die Beklagten das ihrige beitragen müßten. Wenn nämlich die Ersatzteile auch in den Rechnungen an die Letztverbraucher mit den Nummern der Klägerin bezeichnet seien, liege die Gefahr nahe, daß der nicht unerhebliche Teil der Fahrzeugbesitzer, bei dem die Kenntnis des Nummernsystems der Klägerin vorausgesetzt werden könne, aus der Nummernangabe den Schluß ziehe, es handele sich um einen sogenannten "Original"-Ersatzteil aus dem Betriebe der Klägerin oder - wie wiederum zu ergänzen ist - aus einem mit der Klägerin in geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen stehenden Unternehmen. Das Berufungsgericht stellt dazu auf Grund der Lebenserfahrung fest, daß eine Reihe von Wagenbesitzern anhand von älteren Rechnungen oder Fabrikkatalogen den ihnen von der Werkstatt berechneten Preis nachprüft und sich anhand der Nummer vergewissert, welcher Ersatzteil ausgewechselt worden ist, während andere, die kleinere Reparaturen selbst vornehmen, sich die Ersatzteile sogar unmittelbar beschaffen; bei beiden Verkehrskreisen, so fährt das Berufungsgericht fort, bestehe die Gefahr von Irrtümern, wenn sie auf den Rechnungen über die in Wahrheit von den Beklagten stammenden Ersatzteile die ihnen von Katalogen oder älteren Rechnungen her bekannten Nummern der Klägerin wiederfänden. Diese Gefahr sei auch rechtlich nicht bedeutungslos; denn es sei für den Verbraucher aus den Gründen, die bereits im Zusammenhang mit der Frage der Warenzeichenverletzung erörtert worden sind, nicht gleichgültig, ob er sogenannte Nachbauteile oder Original-Ersatzteile erhalte.

49

Für diese Möglichkeiten einer Irreführung, so hat das Berufungsgericht anschließend ausgeführt, seien die Beklagten mitverantwortlich, da die Verwendung der Bestellnummern der Klägerin durch sie als Lieferanten der nachgebauten Ersatzteile den Einzelhändlern und Werkstattinhabern den Anstoß dazu gebe, sich der Nummern auch im Verkehr mit den hierdurch irregeführten Wagenbesitzern zu bedienen. Die Beklagten seien daher verpflichtet, der Irreführung nach Möglichkeit entgegenzuwirken. Auf ein Bedürfnis ihrer Abnehmer, die Nummern in den Rechnungen an die Letztverbraucher zu nennen, könnten sie sich schon im Hinblick auf die damit verbundene Täuschungsgefahr, im übrigen aber auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil im Verhältnis zum Letztverbraucher häufig die Teilebezeichnung nach der Sache genüge und etwa gleichwohl auftretende Schwierigkeiten durch ein von den Beklagten zu schaffendes eigenes Nummernsystem ausgeräumt werden könnten.

50

2.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche die Revision zur rechtlichen Nachprüfung stellt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

51

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt ersichtlich unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG gewürdigt, wonach unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer in Mitteilungen, die - wie z.B. Bestellkataloge - für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über den Ursprung von Waren unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.

52

a)

Bei der Prüfung, ob die Verwendung der Bestellnummern der Klägerin für nachgebaute Ersatzteile eine unrichtige Angabe enthält, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Nummern von den mit der Angabe zunächst angesprochenen unmittelbaren Abnehmern der darunter angebotenen Ersatzteile auch im Geschäftsverkehr mit den Endverbrauchern benutzt werden. Auf Grund dieser der Lebenserfahrung entsprechenden Feststellung, die von der Revision nicht angegriffen wird, hat es die Wirkung beurteilt, welche die Verwendung der Nummern auf einen zumindest nicht unbeachtlichen Teil des letztgenannten, hiernach maßgebenden Verkehrskreises ausübt. Das Berufungsgericht befindet sich hierbei im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 13, 244, 253[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; BGH GRUR 1955, 251 - Silberal; BGH GRUR 1957, 372, 373 - 2 DRP; BGH GRUR 1957, 358, 359 - "Kölnisch Eis"; BGH GRUR 1958, 39,40 - Rosenheimer Gummimäntel; BGH GRUR 1960, 567 - Kunstglas; BGH GRUR 1961, 538 - Feldstecher). Das von ihm gewonnene Ergebnis, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher die Bestellnummern als Ersatzteilnummern der Fahrzeugfabrik erkenne und alsdann daraus auf die Herkunft der Ersatzteile aus dem Betriebe der Klägerin oder aus einem mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmen schließe, beruht auf tatrichterlichen Erwägungen, die in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfen sind. In rechtlicher Hinsicht begegnet es keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt dagegen im einzelnen keine Beanstandungen. Die Eignung der danach unrichtigen Angabe, den Anschein eines besondere günstigen Angebots hervorzurufen, erblickt das Berufungsgericht nach dem Sinn des einschlägigen Teils der Urteilsbegründung darin, daß der Verbraucher einen Ersatzteil aus der Automobilfabrik oder aus dem Betriebe eines nach Anweisung der Fabrik arbeitenden, an ihren Erfahrungen teilnehmenden Zulieferers regelmäßig vor einem nachgebauten Ersatzteil bevorzuge. Wie schon bei der Beurteilung des Herkunfshinweises auf den Radkappen ausgeführt wurde, stimmt auch diese Auffassung mit der Lebenserfahrung überein. Jedenfalls ist sie frei von Rechtsirrtum. Darauf, ob die nachgebauten Ersatzteile tatsächlich den sogenannten "Original"-Teilen ebenbürtig sind, kommt es für die Anwendung des § 3 UWG nicht an; denn auch ein wirklich gebotener Vorteil darf nicht durch eine unrichtige Angabe - wie hier durch einen der Wahrheit nicht entsprechenden Herkunftshinweis - verlautbart werden (RGZ 96, 242, 243; RG GRUR 1940, 585, 587; BGH GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; BGH GRUR 1961, 361 - Hautleim; ferner Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. § 3 UWG Anm. 37 38). Das Berufungsgericht hat nach alledem die Anwendbarkeit des § 3 UWG mit zutreffender Begründung bejaht.

53

b)

Schließlich ist dem Berufungsgericht auch beizutreten, wenn es angenommen hat, die irreführende Verwendung der Bestellnummern durch die Abnehmer der Beklagten, denen dabei keineswegs eine Täuschungsabsicht zur Last zu fallen braucht, werde durch die Beklagten in einer ihnen zuzurechnenden Weise veranlaßt, und wenn es daraus die Verpflichtung der Beklagten hergeleitet hat, jene Verwendung durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Das Berufungsgericht ist hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, wonach derjenige, der ein Erzeugnis auf den Markt bringt, über den Rahmen des § 13 Abs. 3 UWG hinaus auch für ein wettbewerbswidriges Verhalten der das Erzeugnis vertreibenden Einzelhändler in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Wettbewerbsverstoß durch sein eigenes Verhalten gefördert oder, wie im vorliegenden Falle, sogar erst ermöglicht hat (BGH GRUR 1958, 86, 88 - Ei fein; BGH GRUR 1961, 545, 547 - Plastic-Folien).

54

i.

Die Revision meint, der vorstehende Grundsatz sei hier nicht anwendbar, weil die Bezeichnung der nachgebauten Ersatzteile mit den Nummern des von der Klägerin entwickelten Systems auch im Verhältnis zwischen Einzelhändlern und Letztabnehmern aus technischen Gründen unvermeidlich sei. Wenn das Berufungsgericht im Verhältnis zum Letztabnehmer eine Bezeichnung des jeweiligen Ersatzteils nach der Sache für genügend und zumutbar gehalten habe, so sei damit unter Verstoß gegen § 286 ZPO der Vortrag der Beklagten übergangen, daß jeder Ersatzteil unzählige Nuancen - rechts, links, vorn, hinten, Baujahr, Modell - aufweise und daß es gar nicht möglich sei, einen solchen Teil in seiner Differenziertheit bei jedem Auftrag, jeder Lieferung und in jeder Rechnung im einzelnen genau zu umschreiben. Ferner habe das Berufungsgericht nicht die Bedenken berücksichtigt, die im Schrifttum (Manger, Die Ersatzteilnummer der Automobilfabriken, GRUR 1949, 405 ff) gegen ein eigenes Nummernsystem für nachgebaute Ersatzteile erhoben worden seien.

55

ii.

Die Revisionsrügen können auch in diesen Punkten keinen Erfolg haben.

56

Nachdem das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat, daß die Benutzung der Ersatzteilnummern der Klägerin für nachgebaute Ersatzteile im Geschäftsverkehr mit Letztverbrauchern irreführend sei, kann diese Benutzung nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, sie sei zur genauen Kennzeichnung der Teile nicht entbehrlich. Irreführende Angaben müssen in jedem Falle unterlassen werden. Dies ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Die Aufführung der Nummern in den Rechnungen an Letztverbraucher muß danach zur Vermeidung von Täuschungen unterbleiben. Die Frage, wie die verwendeten Ersatzteile in diesen Rechnungen anderweitig bezeichnet werden können, war für die Entscheidung nicht rechtserheblich. Wenn das Berufungsgericht sich damit gleichwohl befaßt hat, so handelt es sich um zusätzliche Ausführungen, die an sich entbehrlich gewesen wären und auf denen das Urteil nicht beruht.

57

Diese Ausführungen sind aber unabhängig hiervon auch frei von Rechtsirrtum.

58

Wie die Urteilsbegründung ergibt, hat das Berufungsgericht das Bedürfnis für die Verwendung der Nummern der Klägerin im Verkehr mit Letztverbrauchern eingehend geprüft, ein solches Bedürfnis aber aus tatsächlichen Gründen verneint. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Vorbringen der Beklagten über die Schwierigkeiten einer anderweitigen Bezeichnung der Teile in den Rechnungen für die Leitztverbraucher, auf welches das Berufungsgericht nicht ausdrücklich und in allen Einzelheiten einzugehen brauchte (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50], hierbei übersehen worden ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen ersichtlich für unerheblich gehalten, weil ihm eine den Ansprüchen des Verbrauchers genügende Bezeichnung der berechneten Ersatzteile gleichwohl möglich erschien. Diese Überlegung ist tatsächlicher Natur und mit der Revision nicht angreifbar.

59

Aus dem festgestellten Sachverhalt war ferner nichts dafür zu entnehmen, daß den Beklagten die etwaige Schaffung eines eigenen Nummernsystems nicht zuzumuten sei, in der das Berufungsgericht gleichfalls eine Möglichkeit zur Behebung etwaiger Bezeichnungsschwierigkeiten erblickt hat. Wie in dem angefochtenen Urteil hervorgehoben wird, ist die Beklagte zu 1 im Gegenteil bei den Verhandlungen vor dem Rechtsstreit zur Teilebezeiehnung mit eigenen Nummern ausdrücklich bereit gewesen (Schreiben der Klägerin vom 4. Dezember 1958, S. 2 unter 2 a; Schreiben der Beklagten zu 1 vom 21. Dezember 1958, S. 1 Abs. 2).

60

Die Revision irrt sodann, wenn sie meint, die Einführung eigener Bestellnummern durch den Hersteller oder Anbieter nachgebauter Ersatzteile sei im Schrifttum wettbewerbsrechtlichen Bedenken begegnet. Bei den "Vergleichsnummern", gegen deren Verwendung Manger (a.a.O.) im Hinblick auf die Entscheidung des Reichsgerichts in MuW 1939, 236 ff solche Bedenken geäußert hat, handelte es sich, wie der Tatbestand der letztgenannten Entscheidung (a.a.O. S. 236 rechte Spalte Abs. 4) ergibt, gerade nicht, um eigene Lager- oder Bestellnummern des Händlers mit nachgebauten Ersatzteilen, die von den Beklagten des damaligen Rechtsstreits übrigens tatsächlich benutzt wurden, sondern um die damit in "Vergleich" gesetzten Ersatzteilnummern der Kraftfahrzeugfabrik, deren Verwendung gegenüber Letztverbrauchern die Klägerin verhindern will. Es sind auch keine Gründe erkennbar, aus denen die Benutzung eines eigenen Nummernsystems durch den Händler mit Nachbauteilen wettbewerbsrechtlich unzulässig erscheinen könnte. Ob eine Verkettung von Nummern eines solchen Systems mit den Nummern des Systems der Kraftfahrzeugfabrik auf eine unzulässige vergleichende Werbung hinauslaufen könnte (vgl. RG a.a.O. S. 239 rechte Spalte Abs. 2), kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, da die Klägerin eine solche Verkettung im Geschäftsverkehr der Beklagten mit ihren unmittelbaren Abnehmern nicht beanstandet hat, und da im Verkehr mit den Letztverbrauchern nur die eigenen Nummern der Beklagten, nicht dagegen die Nummern der Klägerin in Erscheinung treten sollen.

61

3.

Nach dem Vorhergehenden steht der Klägerin aus § 3 UWG ein Anspruch gegen die Beklagten darauf zu, daß die Ersatzteilnummern der Auto-Union auf den Rechnungen an die Wagenbesitzer für nachgebaute Ersatzteile nicht benutzt werden. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin auf Grund dieses Anspruchs von den Beklagten zur Verhinderung von Irreführungen schlechthin die Unterlassung der irreführenden Angaben, d.h. des Gebrauchs dieser Nummern überhaupt, hätte verlangen können, wie dies wegen einer gleichfalls nur auf der Einzelhandelsstufe zu besorgenden Irreführung über die Warenbeschaffenheit in dem Falle BGH GRUB 1961, 545 - "Plastic-Folien" - von der dortigen Klägerin mit Erfolg beantragt worden war. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits ist mit ihrem Antrage nicht so weit gegangen, sondern will sich damit begnügen, daß die Beklagten ihre unmittelbaren Abnehmer auf die Unzulässigkeit des Nummerngebrauchs im Verkehr mit den Letztverbrauchern ausdrücklich hinweisen. Da beide Tatsacheninstanzen in diesem Hinweis ein geeignetes Mittel gesehen haben, zukünftigen Täuschungen vorzubeugen, ist gegen die in diesem Sinne eingeschränkte Verurteilung der Beklagten aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

62

4.

Daß die Klägerin die Verwendung ihres Nummernsystems aus kartellrechtlichen Gründen unbeschränkt gestatten müsse, haben die Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht. Soweit der Gebrauch der Nummern die Gefahr einer Irreführung hervorruft - und nur insoweit ist er im vorliegenden Rechtsstreit umstritten -, könnte er im übrigen auch auf Grund der Vorschriften des GWB nicht erlaubt sein. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 GWB, deren Anwendung in diesem Zusammenhang wiederum allein in Betracht käme, greift schon deshalb nicht durch, weil niemandem ein Geschäftsverkehr zugänglich ist, der zu einer Täuschung des Publikums führen kann, weil ferner eine Behinderung, durch die eine solche Täuschung vermieden wird, nicht unbillig ist, und weil eine demselben Zweck dienende unterschiedliche Behandlung nicht ohne gerechtfertigten Grund stattfindet.

63

5.

Die Klägerin hat in der Revisionserwiderung noch die Frage aufgeworfen, ob unabhängig von der möglichen Irreführung der Wagenbesitzer der Gebrauch ihrer Fabriknummern durch die Beklagten in Verbindung mit den gegenüber den "Original"-Ersatzteilen niedrigeren Preisen, welche die Beklagten ihren unmittelbaren Abnehmern einräumen, gegen die allgemeinen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße (§ 1 UWG), und ob darin weiterhin eine versteckte, nach § 38 Abs. 2 Satz 1 verbotene Empfehlung an diese Abnehmer liege, den Endverbrauchern die höheren Preise der Klägerin zu berechnen. Auf diese vom Berufungsgericht nicht geprüften Fragen, die auch die Zulässigkeit des Nummerngebrauchs im Verhältnis der Beklagten zu ihren unmittelbaren Abnehmern berühren und damit aus dem Rahmen des Klageantrags hinausführen würden, braucht indessen nicht eingegangen zu werden, weil die vom Berufungsgericht angewendete Vorschrift des § 3 UWG die Entscheidung trägt.

64

III.

Gegen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung und gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hat die Revision keine selbständigen Rügen erhoben., Die darauf sich beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts, insbesondere diejenigen, die das Verschulden der Beklagten betreffen, sind rechtlich einwandfrei. Bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht ist die Urteilsformel allerdings insofern ungenau, als die Beklagten danach als Gesamtschuldner ersatzpflichtig sind, "soweit sie gemeinschaftlich gehandelt haben". Diese Wendung wäre zu beanstanden, wenn damit die Frage, inwieweit ein gemeinschaftliches Handeln der Beklagten in Betracht kommt, offen gelassen worden wäre. Die Urteile der Vorinstanzen ergeben indessen in ihrem Zusammenhalt, daß die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten in dem Umfange eintreten soll, in dem die Beklagten gemeinschaftlich zur Unterlassung verurteilt worden sind. In dieser Bedeutung ist der Feststellungsausspruch unbedenklich.

65

IV.

Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Sie war daher auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Heusinger
Dr. Augustin
Löscher
Jungbluth
Offterdinger