Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1984, Az.: I ZR 64/83
„Herstellerbegriff IV“
Anspruch auf angemessene Vergütung für die Veräußerung der für private Aufzeichnungen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten Tonaufzeichnungsgeräte ; Verpflichtung zur Angabe des eigenen Veräußerungserlöses eines inländischen Vertriebsunternehmens im Falle einer Konzernverbindung mit ausländischen Produktionsunternehmen; Auswirkungen der Eigenschaft als hundertprozentige Tochtergesellschaft des ausländischen Herstellers auf die Angabepflicht des inländischen Vertriebsunternehmens; Auskunftsanspruch über Anzahl, Art und Typ der verkauften Geräte (Produkte)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 64/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12759
- Entscheidungsname
- Herstellerbegriff IV
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 17.02.1983
- LG Hamburg - 14.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1985, 164
- MDR 1985, 466-467 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1637 (Volltext mit amtl. LS) "Herstellerbegriff IV"
Verfahrensgegenstand
Herstellerbegriff IV
Prozessführer
Firma O. Optical Co. (Europa) GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Shigeo K., Masatoshi K., Toshiro S. und Werner T., St.-damm ..., H.
Prozessgegner
1. GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich Sc., B. Straße ..., Be.
2. GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Rolf D. und Dr. Norbert T., E., H.
3. VG Wort, Verwertungsgesellschaft Wort, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft
Wissenschaft,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef M., G. straße ..., M.
diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Herzog-W.-Straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Ein rechtlich selbständiges inländisches Vertriebsunternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem anderen mit ihm in Konzernverbindung stehenden ausländischen Produktionsunternehmen bezieht, ist grundsätzlich auch dann nur zur Angabe des Veräußerungserlöses des ausländischen Herstellers und nicht auch zur Angabe des eigenen Veräußerungserlöses verpflichtet, wenn es sich bei ihm um eine 100 %ige Tochtergesellschaft des ausländischen Herstellers handelt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 58/83 - Herstellerbegriff III, zur Veröffentlichung vorgesehen).
In dem Rechtsstreit hat
der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 17. Februar 1983 im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als es auf die Berufung der Klägerinnen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 14. Juli 1982 abgeändert sowie die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung in Vierteljahreszeiträumen richtet, zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Klägerinnen und die der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das vorgenannte Teilurteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen zu Händen der Klägerin zu 1) Auskunft darüber zu erteilen,
- a)
wieviele Geräte, die zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen geeignet sind, und zwar unterteilt nach
- aa)
Spulentonbandgeräten,
- bb)
Kassetten-Recordern,
- cc)
Radio-Recordern,
- dd)
sonstigen Kombinationsgeräten (z.B. Kompaktanlagen)
von ihr - aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des Gerätetyps sowie nach Kalenderjahren - in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 10. Februar 1983 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind,
- b)
welche Erlöse die ausländische Herstellerin aus der Veräußerung dieser Geräte - aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des Gerätetyps sowie nach Kalenderjahren - in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1982 je Verpackungseinheit unter Einbeziehung von Zubehörteilen erzielt hat.
Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittel werden den Klägerinnen zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerin zu 1) - GEMA - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2) - GVL - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3) - VG Wort - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen.
Die Beklagte ist zu 100 % ihrer Geschäftsanteile die Tochtergesellschaft eines japanischen Unternehmens, das Tonaufzeichnungsgeräte herstellt und sie in betriebsbereitem Zustand der Beklagten liefert, die sie unter dem Firmen- und Warenzeichen ihrer Muttergesellschaft im Inland in den Geschäftsverkehr bringt.
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für die Veräußerung der - für private Aufzeichnungen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten - Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG. Zwischen den Parteien besteht u.a. darüber Streit, ob die Beklagte als Herstellerin oder nur als Importeurin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Mit Schreiben vom 1. Februar 1980 machte die Beklagte für einen bestimmten Zeitraum Angaben über von ihr eingeführte Geräte unter Benennung des Typs, der Stückzahl und der Gerätepreise. Die Klägerinnen haben die Auskunft für unzureichend gehalten.
Sie nehmen die Beklagte nunmehr als Herstellerin und hilfsweise als Importeurin im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch.
Sie haben die Ansicht vertreten, Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG sei die Beklagte, jedenfalls müsse sie sich als solche behandeln lassen. Der Verkauf der Geräte an sie durch ihre Muttergesellschaft sei als Geschäft im Bereich der Konzernverbindung kein Verkehrsgeschäft; erst die Beklagte bringe die Geräte im Inland in den Verkehr. Auch könne die japanische Fertigungsfirma bei anderer Auslegung des Herstellerbegriffs durch Einflußnahme im Rahmen der Konzernbeziehung ihren Veräußerungserlös beliebig niedrig halten. Der Vergütungsberechnung sei daher der Veräußerungserlös der Beklagten zugrundezulegen.
Neben den Veräußerungserlösen habe die Beklagte auch über Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl der verkauften Modelle Auskunft zu geben. Nur so sei ihnen, den Klägerinnen, eine Überprüfung der Erlösangaben und eine Geltendmachung der Vergütungsansprüche mit substantiierter Begründung möglich.
Es sei der Beklagten zumutbar, die Auskunft im Abstand jeweils eines Vierteljahres zu erteilen.
Sie, die Klägerinnen, könnten eine Verurteilung zur Auskunftserteilung auch für die Zukunft verlangen.
Die Klägerinnen haben - soweit es um die in der Revisionsinstanz angefallenen Auskunftsansprüche geht - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
ihnen über die Angaben vom 1. Februar 1980 hinaus Auskunft zu erteilen,
- a)
wieviele Geräte, die zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen Tonträger geeignet sind, und zwar unterteilt nach
- aa)
Spulentonbandgeräten,
- bb)
Kassettenrecordern,
- cc)
Radiorecordern,
- dd)
sonstigen Kombinationsgeräten (z.B. Kompaktanlagen)
von ihr - jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des Gerätetyps - in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1981, aufgeteilt nach Quartalszeiträumen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind,
- b)
welche Erlöse sie aus der Veräußerung dieser Geräte, wiederum aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl, aufgegliedert nach Quartalszeiträumen je Verpackungseinheit unter Einbeziehung von Zubehörteilen erzielt hat;
2.
ihnen, den Klägerinnen, zu Händen der Klägerin zu 1), vierteljährlich innerhalb eines Kalendermonats für das voraufgegangene Quartal, beginnend zum 31. Oktober 1981 für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1981 Auskunft darüber zu erteilen,
- a)
wieviele Geräte der unter Ziffer 1 a) der Klageanträge bezeichneten Art, aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des jeweiligen Gerätetyps von ihr in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind,
- b)
welche Erlöse sie aus der Veräußerung dieser Geräte je Verpackungseinheit unter Einbeziehung von Zubehörteilen erzielt hat.
Hilfsweise zu Ziffer 1 b) der Klageanträge haben die Klägerinnen beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen über die Angaben vom 1. Februar 1980 hinaus Auskunft zu erteilen, welche Erlöse die Herstellerin der Geräte aus deren Veräußerung erzielt hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt: Die Klage sei nicht zulässig. Ihren Auskunftsanspruch machten die Klägerinnen nicht jede für sich, sondern, verbunden in der ZPÜ, zur gesamten Hand geltend; die ZPÜ jedoch sei keine Verwertungsgesellschaft und daher zur Geltendmachung des Anspruchs nicht befugt.
Sie, die Beklagte, sei zur Auskunft allenfalls als Importeurin, nicht indessen als Herstellerin verpflichtet. Hersteller sei die japanische Firma, und nur über deren Erlöse sei Auskunft zu geben. Daß das Fertigungsunternehmen zu 100 % ihre, der Beklagten, Anteile halte, könne nicht dazu führen, sie, die Vertriebsfirma, als Herstellerin zu behandeln.
Ein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der verkauften Geräte und über Geräteart und -typ bestehe nicht, weil auf diese Angaben die Klägerinnen für die Berechnung ihres Vergütungsanspruchs nicht angewiesen seien.
Auch könnten die Klägerinnen die Auskunft nicht in Quartalszeiträumen verlangen; dieser Abstand sei willkürlich gewählt und bei Berücksichtigung des beträchtlichen Aufwandes erheblich zu kurz.
Unzulässig sei die Klage auch, weil sie auf Verurteilung zu künftiger Auskunftserteilung gerichtet sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Auskunftsklage teilweise - nämlich soweit sie auf Auskunft für die Vergangenheit (Zeitraum bis zum 30. Juni 1982) und (hilfsweise) auf Auskunft über die Erlöse der Herstellerfirma gerichtet ist - stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des Teilurteils des Landgerichts der Auskunftsklage mit ihren Hauptanträgen in vollem Umfange stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Klageabweisung
weiter.
Die Klägerinnen beantragen
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Die Klägerinnen seien für den Auskunftsanspruch weder Gesamtgläubigerinnen noch Gläubigerinnen zur gesamten Hand, sondern sie machten als Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhende Ansprüche geltend.
Die Beklagte sei verpflichtet, Auskunft über die von ihr selbst erzielten Erlöse zu geben. Zwar sei sie nicht Herstellerin, sondern Importeurin. Gleichwohl komme es auf ihre Veräußerungserlöse an, weil sie eine 100 %ige Tochter der Herstellerin sei und weil die Geräte erst aufgrund der Veräußerungen im Inland den Konzernbereich verließen. Nach § 53 Abs. 5 UrhG solle derjenige zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sein, der die Geräte in den Geschäftsverkehr bringe. Solange die Geräte im Streitfall den Bereich des Konzerns nicht verlassen hätten, seien sie in diesem Sinne nicht in den Verkehr gebracht, und fehle es an der von § 53 Abs. 5 UrhG vorausgesetzten Gefährdung der Urheberrechte.
Den Klägerinnen stehe gegen die Beklagte als Importeurin auch ein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der verkauften Geräte, über Geräteart und Gerätetyp zu. Erst aufgrund dieser Angaben sei es ihnen möglich, den für die Höhe des Vergütungssatzes maßgebenden Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung zu bestimmen und den Vergütungsanspruch richtig zu berechnen.
Die Auskunft sei im Abstand eines Vierteljahres zu geben.
Die auf Verurteilung zu künftiger Auskunftserteilung gerichtete Klage sei zulässig, weil es um Leistungen gehe, die von einer Gegenleistung nicht abhängig seien und zukünftig ständig wiederkehrten.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1.
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Klägerinnen - Verwertungsgesellschaften im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 4 UrhG - als selbständige Streitgenossen unabhängig voneinander bestehende Ansprüche geltend machen und daß sie dafür - ungeachtet des Zusammenschlusses in der ZPÜ - prozeßführungsbefugt sind.
Die Revision meint, aus dem Gesellschaftszweck der ZPÜ, die die Vergütungsansprüche für ihre Gesellschafter geltend machen solle (§ 3 des Gesellschaftsvertrages), folge, daß diese Ansprüche Vermögen der Gesellschaft seien und von den Klägerinnen nur zur gesamten Hand geltend gemacht werden könnten, wenn auch die ZPÜ Verwertungsgesellschaft sei. Das trifft jedoch nicht zu. Für den Gesellschaftszweck der ZPÜ genügt es, wenn die mit der Wahrnehmung der Urheberrechte beauftragten Klägerinnen die Gesellschaft zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigen (§ 185 BGB); dafür ist es nicht notwendig, daß - wofür auch sonst kein Hinweis vorhanden ist - die Vergütungsansprüche Teile des Gesellschaftsvermögens werden.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte sei zur Auskunft über ihre eigenen Veräußerungserlöse verpflichtet.
Es ist im Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte nicht Herstellerin der Geräte ist. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige, der das Gerät tatsächlich hergestellt hat; ein inländisches Vertriebsunternehmen wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es im Ausland produzierte Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (vgl. BGH Urt. v. 22.02.1984, I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff. - Herstellerbegriff I - und die zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteile vom 29.11.1984 in den Sachen I ZR 58/83 und I ZR 96/83). Danach ist Herstellerin im Streitfall die Muttergesellschaft, die nach den fehlerfrei getroffenen, auch von keiner Partei beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts die Geräte der Beklagten verkauft und daraus Veräußerungserlöse erzielt hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aber unter den besonderen Umständen des Streitfalles auch als Importeurin zur Auskunft über ihre eigenen Erlöse verpflichtet, weil ihr selbst die Tonaufnahmegeräte im Rahmen der Konzernbeziehung zu ihrer Muttergesellschaft veräußert worden seien und weil erst sie die Geräte in den Verkehr gebracht habe, ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern.
Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 58/83 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß bei rechtlicher Selbständigkeit des Fertigungs- und des Vertriebsunternehmens die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung im Konzern in aller Regel nicht ausreicht, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen mit der Folge zuzurechnen, daß die Veräußerungserlöse des letzteren für die Berechnung der Vergütung maßgebend sein sollen; das Vertriebsunternehmen ist auch nicht als bloße Vertriebsabteilung innerhalb einer durch den Konzern gebildeten wirtschaftlichen Einheit anzusehen. Wie der Senat ausgeführt hat (aaO), ist vom Gesetzgeber aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt der Gerätehersteller ausgewählt worden, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I). Diesem Zweck des Gesetzes widerspräche es, wenn für die Frage nach dem maßgeblichen Veräußerungserlös neben dem tatsächlichen Produktionsvorgang noch als zusätzliches Kriterium auf die - oft nur schwer erkennbaren - konzernmäßigen Verbindungen von Produktions- und Vertriebsunternehmen abgestellt und deren rechtliche Selbständigkeit außer Betracht gelassen würde.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Bewegung der Geräte innerhalb des konzerninternen Bereichs löse noch keinen urheberrechtlich relevanten Gefährdungstatbestand aus, läßt die rechtliche Selbständigkeit der konzernmäßig verbundenen Unternehmen ebenso außer Betracht wie den Umstand, daß der Warenbewegung nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts echte Veräußerungsgeschäfte zugrunde liegen. Unter dem Blickwinkel der Gefährdung urheberrechtlicher Interessen sind derartige Veräußerungsgeschäfte auf der Hersteller-Händler-Stufe unabhängig von einer bestehenden Konzernverbundenheit stets gleich zu beurteilen.
Der Umstand, daß der japanischen Herstellerfirma im Streitfall sämtliche Anteile der Beklagten gehören, nötigt zu keiner anderen Betrachtung. Die Befürchtung, bei Zugrundelegung des tatsächlichen Herstellererlöses werde es ermöglicht, durch einen zu niedrigen Ansatz der konzerninternen Herstellerabgabepreise Einsparungen bei der Geräteabgabe zu erzielen, rechtfertigt es auch bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, grundsätzlich nicht, bei der Berechnung der Vergütung vom Veräußerungserlös des zum Hersteller in Konzernverbindung stehenden Vertriebsunternehmens auszugehen. Sollte im Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigt, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen (BGH, Urt. vom 29.11.1984 - I ZR 58/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die eigenen Veräußerungserlöse der Beklagten läßt sich im Streitfall auch nicht durch die in der mündlichen Revisionserwiderung vorgetragene Erwägung rechtfertigen, die Angabe dieser Erlöse sei notwendig, um erhebliche Abweichungen des anzugebenden Geräteabgabepreises des Herstellers von den tatsächlichen Marktgegebenheiten aufzudecken. Mit diesem Vorbringen können die Klägerinnen in der Revisionsinstanz schon deshalb nicht gehört werden, weil das Auskunftsbegehren insoweit auf einen neuen Sachverhalt gestützt wird, der weder in den Anträgen noch sonst im Klagevorbringen seinen Ausdruck gefunden hat und damit nicht Streitgegenstand geworden ist. Im übrigen haben die Klägerinnen aber hinsichtlich der möglichen Preisdifferenzen nur eine Vermutung ausgesprochen und keine konkreten Umstände vorgebracht, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, Auskunft über die Veräußerungserlöse der inländischen Vertriebsgesellschaft (oder z.B. auch über den Zollwert der Geräte) zu verlangen, um das Vorliegen eines Umgehungstatbestandes bei einem wirtschaftlich nicht erklärbaren Herstellerabgabepreis darzutun oder um in einem solchen Falle einen Anhaltspunkt für eine Schätzung des auf andere Weise nicht oder nur unverhältnismäßig schwer feststellbaren angemessenen Herstellerabgabepreises zu gewinnen.
Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Mai 1981 (1 ZR 92/78, GRUR 1982, 100 ff. - Schallplattenexport) können sich die Klägerinnen im Streitfall nicht stützen; sie betrifft einen anderen Sachverhalt und behandelt die hier nicht erhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des Art. 30 EWGV Waren in den freien Verkehr gebracht worden sind.
Die Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Vorlage der Sache gem. Art. 177 EWGV zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die Frage, ob die Geräteabgabe des § 53 Abs. 5 UrhG mit Art. 30 EWGV vereinbar ist, liegen schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargetan worden ist, daß im Streitfall der innergemeinschaftliche Handel unmittelbar oder auch nur mittelbar berührt wird.
Auf die Revision der Beklagten war daher, soweit es um die Angabe der Veräußerungserlöse geht, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, soweit es die Beklagte - entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerinnen zu 1 b) - zur Auskunft über die Erlöse der Herstellerin verurteilt hat. Da der Hilfsantrag der Klägerinnen ausdrücklich "zum Klagantrag 1 b)" (und nicht auch zum Antrag 2 b)) gestellt worden ist und sich mithin nur auf die Zeit bis zum 30. Juni 1981 bzw. zuletzt entsprechend der Verurteilung durch das Landgericht, die sich die Klägerinnen insoweit zu eigen gemacht haben, auf die Zeit bis zum 30. Juni 1982 bezogen hat, kam eine Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über die Herstellererlöse für einen über den 30. Juni 1982 hinausgehenden Zeitraum nicht in Betracht.
Als Herstellererlös ist dabei das dem Hersteller vom Abnehmer als Gegenleistung tatsächlich gezahlte Veräußerungsentgelt zu verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
3.
Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft über Anzahl, Art und Typ der verkauften Geräte wendet. Die Klage ist insoweit zulässig und auch begründet.
Die Beklagte hat als Importeurin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) diejenigen ihr möglichen und zumutbaren Angaben zu machen, die notwendig sind, damit die Klägerinnen den Vergütungsanspruch der Höhe nach berechnen und gegenüber der verpflichteten Herstellerin oder ihr selbst als Importeurin gegenüber mit einer substantiierten und überprüfbaren Abrechnung geltend machen können. Hierfür genügt die bloße Angabe der Herstellererlöse nicht. Der Umfang der für die Höhe der Vergütung maßgeblichen urheberrechtsrelevanten Nutzung des Gerätes läßt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur bei Kenntnis von Geräteart und -typ ermitteln; eine überprüfbare Abrechnung erfordert die Angabe der Stückzahl der verkauften Geräte. Da die Klägerinnen ihren Anspruch hilfsweise damit begründet haben, daß die Beklagte als Importeurin haftet, hat die Klage auch insoweit mit dem Klagantrag zu 1 a) und 2 a) für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren Erfolg (vgl. unten 5 c)).
4.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung können die Klägerinnen jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, für die Vergangenheit keine quartalsweise Aufgliederung der zu erteilenden Auskünfte verlangen; der Beklagten ist es aber zumutbar, die Auskünfte nach Kalenderjahren gegliedert zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
a)
Wie der Senat inzwischen entschieden hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urt. vom 29.11.1984 - I ZR 96/83), ist der Vergütungsanspruch der Urheber aus § 53 Abs. 5 UrhG - anders als gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und Schadensersatzrenten - kein einem Hersteller oder Importeur gegenüber einheitlich auch für die Zukunft schon dem Grunde nach feststehender, allein noch in bezug auf die Fälligkeit einzelner Leistungen vom Zeitablauf abhängiger Anspruch. Er entsteht vielmehr erst - und stets wieder neu -, wenn der Hersteller oder Importeur zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Geräte veräußert.
Ein Auskunftsanspruch, der sich in Grund und Reichweite nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmt, würde darüberhinaus voraussetzen, daß die Beklagte auch künftig, nachdem in diesem und in weiteren - inzwischen teilweise schon entschiedenen - Verfahren die zwischen den Klägerinnen und den Geräteimporteuren seit langem streitigen Vergütungsfragen höchstrichterlich entschieden sind, die zur Vergütungsberechnung erforderlichen Auskünfte verweigert. Davon kann aber nicht ausgegangen werden.
b)
Auch die - vom Berufungsgericht folgerichtig nicht geprüften - Voraussetzungen des § 259 ZPO sind im Streitfall nicht gegeben. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des unstreitigen Sachvortrags der Parteien selbst entscheiden. Die Klägerinnen haben keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die die Besorgnis rechtfertigen könnten, die Beklagte werde sich auch nach rechtskräftiger Verurteilung künftig einer rechtzeitigen Auskunftserteilung entziehen. Allein daraus, daß sich die Beklagte in der Vergangenheit geweigert hat, die mit der Klage verlangte Auskunft zu geben, läßt sich eine Besorgnis zu künftiger Weigerung schon deshalb nicht herleiten, weil die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an einer gerichtlichen Klärung der umstrittenen rechtlichen Fragen besitzt.
c)
Die Unzulässigkeit der Klage auf künftige Auskunftserteilung führt allerdings nicht zu einer vollständigen Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 2. Die Verurteilung zu I 1 b des landgerichtlichen Urteils war vielmehr aufrechtzuerhalten (vgl. dazu oben unter II 2 a.E.) und die Verurteilung zu I 1 a auf die Zeit bis zum 10. Februar 1983 zu erstrecken (vgl. dazu oben unter II 3); maßgebend ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter in der Berufungsinstanz.
Im übrigen ist der Umfang des anzugebenden Veräußerungserlöses - insbesondere hinsichtlich der Frage des Erlöses bei Kombinationsgeräten und der Einbeziehung von Zubehörteilen - in der Revisionsinstanz nicht zur Nachprüfung gestellt, so daß es für dieses Verfahren bei den Feststellungen der Vorinstanzen verbleibt (vgl. zum Umfang des Veräußerungserlöses auch BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 96/83 -).
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees