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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1984, Az.: I ZR 58/83
„Herstellerbegriff III“

Begriff der Herstellertätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1984
Aktenzeichen
I ZR 58/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13933
Entscheidungsname
Herstellerbegriff III
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 10.02.1983
LG Frankfurt a. M.

Fundstellen

  • AfP 1985, 164
  • GRUR 1985, 286
  • MDR 1985, 383 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1637 (Volltext mit amtl. LS) "Herstellerbegriff III"

Verfahrensgegenstand

Herstellerbegriff III

Prozessführer

1) GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h. c. Erich S., B. Straße ..., B.
2) GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Rolf D. und Dr. Norbert T., E., H.
3) VG Wort, Verwertungsgesellschaft Wort, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef M., G. straße ..., Mü.
diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Herzog-W.-Straße ..., Mü.,

Prozessgegner

Firma Te. Fernseh und Rundfunk GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Josef St., Manfred Ha., Dr. Klaus W., Dr. Dieter K. und Herbert L., Gö. Chaussee ..., Ha.

Amtlicher Leitsatz

Ein Unternehmen, das Bildaufzeichnungsgeräte im Inland vertreibt, ist grundsätzlich auch dann nicht als Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG anzusehen, wenn es diese Geräte von einem anderen mit, ihm in Konzernverbindung stehenden inländischen Produktionsunternehmen bezieht, sofern dieses rechtlich selbständig ist.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 1983 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerin zu 1) - GEMA - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2) - GVL - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3) - VG Wort - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen.

2

Die Beklagte vertreibt - für private Aufnahmen von Funksendungen mit geschützten Werken geeignete - Video-Recorder, die sie von einem Unternehmen aus Japan bezieht, das die selbständig entwickelten Geräte auf Bestellung der Beklagten fertigt und sie - mit deren Firmen- und Warenzeichen versehen - in betriebsbereitem Zustande liefert. Geräte gleicher Bauart und Gestaltung vertreibt das japanische Unternehmen auch unter der eigenen Marke; außerdem liefert sie - unterschieden allein in der Gehäusefarbe, der Beschriftung, der Form der Bedienungselemente und in der verwendeten Markenbezeichnung - auch an andere industrielle Anbieter.

3

Zumindest seit dem 1. Oktober 1982 bezieht die Beklagte Video-Recorder von der Firma "J2T Video GmbH Berlin". Diese Firma ist eine Tochtergesellschaft der "J2T Holdings B. V." Rotterdam, an deren Stammkapital die Beklagte neben zwei anderen Firmen mit einem Drittel Anteil beteiligt ist. Ob die Beklagte daneben weiterhin Video-Geräte aus Japan bezieht, ist ungeklärt geblieben.

4

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte, die bislang lediglich Abschlagszahlungen geleistet hat, als Herstellerin im Wege der Stufenklage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG in Anspruch.

5

Die Beklagte hält lediglich eine Importeurhaftung für begründet und hat einen Auskunftsanspruch über die Anzahl der von ihr ab 1. April 1980 veräußerten Geräte anerkannt und insoweit teilweise Auskunft erteilt. Dementsprechend haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs über die Anzahl der veräußerten Geräte teils übereinstimmend für erledigt erklärt (für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1980), teils ist Anerkenntnisurteil ergangen (Zeitraum ab 1. Oktober 1980).

6

Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,

die Beklagte zur Auskunftserteilung darüber zu verurteilen, welche Erlöse sie aus der Veräußerung der Geräte ab 1. Januar 1979 erzielt hat.

7

Sie haben die Ansicht vertreten, Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG sei die Beklagte, jedenfalls müsse sie sich als Herstellerin behandeln lassen, weil sie die auf ihre Bestellung gefertigten Geräte unter ihrem Warenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringe und weil sie dabei, auch in der Werbung und durch Übernahme der Garantie, dem Käufer gegenüber als Herstellerin auftrete. Wer das Gerät gefertigt habe, sei nicht entscheidend; die Auslieferung der Geräte an die Beklagte - jedenfalls die durch das mit ihr im Konzern verbundene Berliner Unternehmen - sei nur ein interner Vorgang. Eine solche Betrachtung sei auch deshalb geboten, weil die Geräte (überwiegend) im Ausland produziert worden seien. Nicht selten seien ausländische Hersteller schwierig zu ermitteln oder zur Auskunft oder Zahlung der Vergütung nicht bereit, so daß bei einer anderen Auslegung des Herstellerbegriffs die Ansprüche der Urheber gefährdet sein könnten.

8

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Auslegung der Klägerinnen sei mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar. Die Vergütungspflicht knüpfe an die Herstellung der Geräte und deren Weitergabe aus dem Herstellerbetrieb an; eine Haftung dessen, der das Gerät lediglich in den Geschäftsverkehr bringe, sehe das Gesetz nicht vor. Daß bei der Inanspruchnahme eines ausländischen Herstellers Erschwernisse auftreten könnten, habe der Gesetzgeber gesehen und deshalb bestimmt, daß neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Geräteabgabe der Importeur als Gesamtschuldner hafte.

9

Das Landgericht hat eine Herstellerhaftung der Beklagten bejaht und der Auskunftsklage durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage im Umfange des Teilurteils abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Auskunftsanspruch weiter.

10

Die Beklagte beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch der Klägerinnen mit der Begründung verneint, die Beklagte sei nicht Herstellerin der von ihr vertriebenen Video-Recorder. Herstellerin sei die japanische Firma, weil sie die Geräte produziere. Der Begriff des Herstellers bestimme sich nach objektiven Merkmalen. Wer Geräte, auf deren Entwicklung, Ausstattung und Fertigung er keinen Einfluß habe, aus dem Ausland lediglich einführe, sei Importeur im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG, und er werde nicht dadurch zum Hersteller, daß er die Geräte unter seiner Marke im Inland vertreibe und den Verbrauchern gegenüber als Hersteller auftrete. Erschwernissen, die bei der Inanspruchnahme ausländischer Hersteller auftreten könnten, habe das Gesetz Rechnung getragen, indem es bestimmt habe, daß der Importeur neben dem Hersteller als Gesamtschuldner für die Geräteabgabe hafte.

12

II.

Das Berufungsgericht hat bezüglich der aus dem Ausland bezogenen Video-Recorder ohne Rechtsverstoß eine Herstellerhaftung nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG und damit auch eine Verpflichtung der Beklagten verneint, über ihre eigenen Veräußerungserlöse Auskunft zu geben. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerinnen haben keinen Erfolg.

13

Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist der Hersteller von Geräten, die zur Werkvervielfältigung mittels Bild- oder Tonträger zum persönlichen Gebrauch geeignet sind, für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Vervielfältigungsmöglichkeit Vergütungspflichtig.

14

1.

Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984, 518 ff. -Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat. In dem dort entschiedenen Fall richtete sich die Klage gegen ein inländisches Unternehmen, das die von einem anderen inländischen Unternehmen hergestellten Geräte unter seinem eigenen Waren- und Firmenzeichen im Inland in den Geschäftsverkehr gebracht hatte. Der Senat hat ausgeführt, wer die Geräte von einem anderen Unternehmen produzieren lasse, werde nicht dadurch zum Hersteller, daß er sie unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland vertreibe.

15

Wie der Senat in dieser Entscheidung, auf deren Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, entspricht diese Auslegung dem Wortsinn der Bestimmung und wird deren Zweck gerecht, der darin liegt, einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leichter als der Nutzer des geschützten Werkes zu ermitteln ist und der auf diesen die Geräteabgabe abwälzen kann; den Gesetzesmaterialien läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Herstellerbegriff eine vom üblichen Wortsinn abweichende Bedeutung haben solle. Daß allein das inländische Inverkehrbringen nicht die Herstellereigenschaft begründen kann, zeigt die Regelung des § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG, wonach der inländische Importeur neben dem ausländischen Hersteller als Gesamtschuldner haftet. Darauf, wen der Verbraucher als Hersteller ansieht, kommt es nicht an, da sich der Herstellerbegriff als bloßer Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht allein nach objektiven Merkmalen und nicht nach Verbrauchererwartungen richtet.

16

2.

Nach dem festgestellten Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall von dem entschiedenen Fall dadurch, daß nicht ein inländisches Unternehmen, sondern Fertigungsunternehmen im Ausland die Geräte auf Bestellung der Beklagten in betriebsbereitem Zustand hergestellt haben. Dieser Umstand nötigt nicht zu einer von der angeführten Rechtsprechung des Senats abweichenden Auslegung des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG.

17

Der Herstellerbegriff, wie er nach dem Wortlaut und nach dem Zweck dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist ein einheitlicher Begriff. Er kann nicht, je nachdem ob das Fertigungsunternehmen seinen Sitz im Inland oder aber im Ausland hat, eine jeweils andere Bedeutung besitzen.

18

Die Klägerinnen berufen sich darauf, die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs könne, wenn er sich gegen einen ausländischen Hersteller richte, im Einzelfall erschwert sein. Das Berufungsgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, daß einer solchen Erwägung nicht durch ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis des Herstellerbegriffs Rechnung getragen werden darf. Eine solche Lösung verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der angeführten Schwierigkeiten gesehen und deshalb ausdrücklich bestimmt hat, daß neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Geräteabgabe der Importeur als Gesamtschuldner haftet. Dadurch soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung nicht bereit oder imstande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses zu Drucks. IV/3401, S. 10, li.Sp.).

19

Eine Herstellerhaftung der Beklagten scheidet daher bezüglich der aus dem Ausland bezogenen Geräte aus. Da die Beklagte somit nicht zur Auskunftserteilung über die von ihr erzielten Veräußerungserlöse verpflichtet ist, hat das Berufungsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die aufgrund der Importeurhaftung der Beklagten nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG in Betracht kommende Auskunftserteilung über die Veräußerungserlöse des ausländischen Herstellers wird in diesem Verfahren nicht geltend gemacht.

20

III.

Die Beklagte ist aber entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht auch insoweit nicht als Herstellerin anzusehen, als sie Video-Recorder zumindest ab 1. Oktober 1982 von einem mit ihr in Konzernverbindung stehenden inländischen Unternehmen bezieht. Das Revisionsgericht kann über diese, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Frage selbst entscheiden, da es sich im wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt.

21

Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist das mit der Fertigung des Geräts befaßte Produktionsunternehmen. Handelt es sich dabei um ein rechtlich selbständiges Unternehmen, so ist dieses grundsätzlich auch dann als Hersteller anzusehen, wenn der Vertrieb über ein konzernmäßig verbundenes inländisches Unternehmen erfolgt. Bei rechtlicher Selbständigkeit beider Unternehmen reicht die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung in aller Regel nicht aus, den Fertigungsbetrieb dem die Geräte vertreibenden Unternehmen zuzurechnen. Der Gesetzgeber hat aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt, um dem Urheber einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leicht zu ermitteln ist (vgl. BGH GRUR 1984, 518, 519 - Herstellerbegriff I). Der Herstellerbegriff läßt es als bloßer Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht nicht geboten erscheinen, bei seiner Beurteilung neben dem tatsächlichen Produktionsvorgang noch als zusätzliches Kriterium auf die - oft nur schwer erkennbaren - konzernmäßigen Verbindungen von Produktions- und Vertriebsunternehmen abzustellen und ihre rechtliche Selbständigkeit unberücksichtigt zu lassen.

22

Auch die Befürchtung, diese Auslegung ermögliche es, durch einen zu niedrigen Ansatz der konzerninternen Herstellerabgabepreise Einsparungen bei der Geräteabgabe zu erzielen, rechtfertigt es nicht, beim Vorliegen konzernmäßiger Verbindungen vom gesetzlichen Herstellerbegriff abzuweichen. Sollte im Einzelfall die Differenz zwischen dem Herstellerabgabepreis und dem Wiederverkaufspreis ungewöhnlich hoch sein und sich wirtschaftlich nicht erklären lassen, so wird zu prüfen sein, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, der es rechtfertigt, den bei konzerninternen Lieferungen mitgeteilten niedrigen Abgabepreis den tatsächlichen Marktgegebenheiten anzupassen.

23

Im Streitfall reicht nach alledem der Umstand, daß die Beklagte neben anderen Firmen zu 1/3 an der Muttergesellschaft des Berliner Herstellungsunternehmens beteiligt ist, nicht aus, die Beklagte selbst als Herstellerin anzusehen und sie zur Auskunftserteilung über ihre eigenen Veräußerungserlöse zu verurteilen.

24

IV.

Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerinnen erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe