Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.06.1993, Az.: BVerwG 2 B 63.93
Fürsorgeleistungen an Beamte; Ballungsraumzulage; Nichteinbeziehung von Versorgungsempfängern
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 63.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 01.12.1992 - AZ: 5 K 91.1424
- VGH Bayern - 24.03.1993 - AZ: 3 B 93.43
Rechtsgrundlagen
- Art. 86 BG Bay
- § 1 FürsV (Bay.)
- § 1 Abs. 4 BBesG
- § 5 BeamtVG
Fundstellen
- DVBl 1994, 125 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1993, 229-230
- DÖV 1994, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 495 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1994, 244-245
- ZBR 1993, 334
- ZTR 1993, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
- ÖD 1993, 254
Amtlicher Leitsatz
Gegen die Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelung über eine ergänzende Fürsorgeleistung an Bayerische Beamten und Richter im Raum München bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Die Nichteinbeziehung von Versorgungsempfängern in diese Regelung ist aber jedenfalls bedenkenfrei.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - oder gemäß § 127 Nr. 1 BRRG von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts - abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, daß einer dieser Revisionszulassungsgründe gegeben sein könnte.
Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu erkennen. Es ist nicht ersiehtlich, daß das mit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Hinsichtlich der durch Art. 86 b BayBG und der Verordnung über die Gewährung einer ergänzenden Fürsorgeleistung an Beamte und Richter (Fürsorgeverordnung - FürsV) vom 20. November 1990 (GVBl. S. 501, mit späterer Änderung) vorgesehenen "ergänzenden Fürsorgeleistung zum Ausgleich der außerordentlich hohen Lebenshaltungskosten in München für Beamte und Richter mit dienstlichem Wohnsitz in München", deren Fortzahlung in Höhe von monatlich 150 DM der Kläger nach Versetzung in den Ruhestand begehrt, sieht der beschließende Senat zwar erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit der genannten landesrechtlichen Vorschriften mit der abschließenden Regelung des Besoldungsrechts durch, das Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (vgl. § 1 Abs. 4 BBesG). Die erschöpfende bundesrechtliche Regelung der Besoldung schließt auch aus, daß unter anderer, etwa an die Fürsorgepflicht anknüpfender Bezeichnung zusätzliche Leistungen erbracht werden, die materiell Besoldung darstellen (vgl. BVerwGE 77, 345 <351 f.> sowie Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 2 C 52.85 - <Buchholz 237.6 § 230 Nr. 1 = ZBR 1988, 170 f.>). Über diese Bedenken wäre aber in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn sollten die Bedenken durchgreifen, so fehlte es schon deshalb an einer rechtmäßigen Grundlage für das Begehren des Klägers; ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kommt nicht in Betracht. Sollten dagegen die Bedenken nicht durchgreifen, so bestünden gleichwohl keine klärungsbedürftigen Zweifel daran, daß die landesrechtliche Regelung der "ergänzenden Fürsorgeleistung" nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn Zusammenhang nicht für Versorgungsempfänger gilt, die Leistung auch nicht zu den in § 5 BeamtVG abschließend aufgezählten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört und der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht durch Bundesrecht verpflichtet war, die über das Bundesrecht hinausgehende Leistung neben den (aktiven) Beamten und Richtern des Landes auch auf dessen Versorgungsempfänger zu erstrecken. Vielmehr käme insoweit dem Landesgesetzgeber, wenn man einmal seine Kompetenz unterstellt, jedenfalls der gleiche weite Gestaltungsspielraum zu wie sonst dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der zur Bestreitung der Lebenshaltung bestimmten Besoldung und Versorgung (vgl. dazu etwa BVerfGE 81, 363 <376>; Urteil des Senats vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 51.87 - <Buchholz 240 § 19 a Nr. 8 = ZBR 1988, 387> und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 38.91 -; st. Rspr.).
Ebenso ist im Zusammenhang mit dem vom Kläger vorgebrachten Umstand, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts zugleich Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes sei und in dieser Eigenschaft an dessen - negativer - Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - Vf. 14-VII-91 - (BayVBl. 1993, 143 = ZBR 1993, 119) über eine vom Kläger gegen die landesrechtliche Regelung erhobene Popularklage mitgewirkt habe, kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ersichtlich. Die genannte Mitwirkung zählt nicht zu den in § 54 VwGO i.V.m. § 41 ZPO aufgeführten Ausschließungsgründen, insbesondere handelt es sich nicht um eine Mitwirkung in derselben Sache in einem früheren Rechtszuge (§ 41 Nr. 6 ZPO). Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden des Berufungsgerichts ist durch den in den Gerichtsakten enthaltenen Beschluß des Berufungsgerichts vom 9. März 1993 abgelehnt worden. Dieser gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbare Beschluß ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 548 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung auch im Revisionsverfahren entzogen; seine Beanstandung kann daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschluß vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 828.82 - <Buchholz 310 § 54 Nr. 32> m.w.N.).
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und zu verwerfen, weil sie bereits den formellen Anforderungen nicht genügt, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zu stellen sind. Die als "Beschwerdegründe" bezeichneten, wenig übersichtlichen Ausführungen enthalten keinerlei substantiierte Darlegung einer für grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage oder eines Verfahrensmangels. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die erheblichen Zweifel des Senats, ob die genannten, formell von der am Schluß angebrachten Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckten Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach Form und Inhalt der durch den Zweck des Vertretungszwanges (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebotenen eigenen rechtlichen Durchdringung, Sichtung und Würdigung durch den Prozeßbevollmächtigten entsprechen (vgl. dazu Beschluß vom 30. April 1974 - BVerwG 2 B 34.73 - <Buchholz 310 § 67 Nr. 38> m.w.N. und BVerwGE 80, 228 <231 f>).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die die Verbesserung der besoldungs- bzw. versorgungsrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der streitigen Geldleistung als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald