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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1988, Az.: BVerwG 2 C 51.87

Richter; Besoldung; Grundgehalt; Absenkung; Vorzeitiger Ruhestand; Spätere Wiederberufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 51.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Mainz - 10.12.1986 - AZ: 7 K 50/86
OVG Koblenz - 14.12.1987 - AZ: 2 A 8/87

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1990, 88 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Absenkung des Grundgehalts gem. § 19a I 1 Nr. 2 BBesG erstreckt sich auch auf Richter, für die nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und späterer Wiederberufung in das aktive Dienstverhältnis nach dem 31. 12. 1983 erneut Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 entsteht.

  2. 2.

    Es verstößt nicht gegen Art. 3 I GG, daß Fälle der Reaktivierung von der Absenkung des Grundgehalts nicht ausgenommen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1987 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 55jährige Kläger ist Richter am Amtsgericht. Er wendet sich dagegen, daß sein Grundgehalt gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG abgesenkt worden ist. Dies geht darauf zurück, daß der Kläger mit Ablauf des Monats Oktober 1982 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt eines Richters am Amtsgericht in den Ruhestand versetzt worden war, bevor er mit Wirkung vom 10. September 1985 erneut in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde.

2

Nach seiner Wiedereinstellung wurde dem Kläger zunächst das volle Grundgehalt nach der zehnten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe R 1 ausbezahlt. Mit Schreiben vom 24. Februar 1986 teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - ihm jedoch u.a. mit, daß dies nicht rechtmäßig sei, da er seit seiner Wiedereinstellung lediglich Anspruch auf ein gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG abgesenktes Grundgehalt habe, das ihm künftig ausbezahlt werde.

3

Nach erfolglosem Vorverfahren ergänzte die Oberfinanzdirektion ihren Widerspruchsbescheid und bewilligte dem Kläger eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gemäß § 13 Abs. 3 und 4 BBesG. Die Klage gegen die Absenkung der Besoldung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

4

Dem Kläger stehe seit seiner erneuten Berufung in das Richterverhältnis am 10. September 1985 gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Art. 30 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 und des Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 auf die Dauer von vier Jahren nur ein abgesenktes Grundgehalt in Höhe von 90 v.H. des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe R 1 - aus der für ihn maßgebenden zehnten Dienstaltersstufe - zu.

5

Die Gesetzeslage sei insoweit eindeutig. Gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG erhielten Richter, für die nach dem 31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 entstehe, für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90 v.H. der Grundgehälter der Besoldungsgruppe R 1. Darunter falle nach dem Wortlaut der Bestimmung auch der Kläger. Für ihn sei mit seiner Wiederberufung als Richter am Landgericht ab dem 10. September 1905 ein Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des § 19 a Abs. 1 Satz 1 BBesG entstanden. Der Anspruch des Klägers sei auf Dienstbezüge aus einem "Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1" gerichtet.

6

Als nach dem Stichtag 31. Dezember 1983 in einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 reaktivierter Richter, der in der Vergangenheit schon einmal ein derartiges Richteramt innegehabt habe, sei der Kläger von der Absenkung des Grundgehalts nach § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG nicht ausgenommen. Die dortige Ausnahmeregelung treffe auf den Kläger nicht zu. In Anbetracht der detaillierten, verschiedene Ausnahmemöglichkeiten von der Absenkung des Grundgehalts vorsehenden gesetzlichen Regelung müsse davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber reaktivierte Beamte, Richter und Soldaten bewußt nicht von der Absenkung habe ausnehmen wollen. Diese Entscheidung sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, so daß eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in dieser Sache nicht geboten sei.

7

Die Absenkung der Eingangsbesoldung durch § 19 a BBesG sei nicht nur grundsätzlich verfassungsmäßig, sondern auch, soweit der Kläger durch sie betroffen werde. Darin liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

8

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Dezember 1986 - 7 K 50/86 - und des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 1987 - 2 A 8/87 - den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 24. Februar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 1986 zu verurteilen, ihm vom 10. September 1985 an das volle Grundgehalt nach Besoldungsgruppe R 1 zu zahlen.

9

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren.

13

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen revisibles Recht.

14

Der nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 10. September 1985 erneut in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufene Kläger fällt - dies wird mit der Revision nicht angegriffen - unter die Regelung des § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG. Entgegen der Auffassung der Revision trifft auf ihn nicht die Ausnahmeregelung des § 19 a Abs. 1 Satz 2 BBesG zu. Die Nichtberücksichtigung reaktivierter Richter in der genannten Ausnahmeregelung ist verfassungsgemäß.

15

Gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.d.F. des Art. 30 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) und des Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1710) erhalten Richter, für die nach dem 31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 entsteht, für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90 v.H. der Grundgehälter der Besoldungsgruppe R 1 (zur Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Eingangsbesoldung durch § 19 a BBesG vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.86 - <Buchholz 235 § 19 a Nr. 2 = DVBl. 1987, 429>; Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 - <DVBl. 1985, 520>). Unter diese Regelung fällt auch der Kläger. Für ihn ist mit seiner erneuten Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ein Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des § 19 a Abs. 1 BBesG entstanden. Zuvor stand ihm kein Anspruch auf Dienstbezüge, sondern nur auf Ruhegehalt zu. Der Anspruch des Klägers ist auch auf Dienstbezüge aus einem "Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1" gerichtet. Das der Besoldungsgruppe R 1 zugeordnete richterliche Eingangsamt bildet eine Einheit. Dieses Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 hatte der Kläger vor seiner Zurruhesetzung und nach seiner Reaktivierung inne, auch wenn er bereits vor seiner vorzeitigen Zurruhesetzung die zehnte und damit höchste der der Besoldungsgruppe R 1 zugeordneten Lebensaltersstufen erreicht hatte. Nur wenn der Kläger ein demgegenüber herausgehobenes Richteramt in einer höheren Besoldungsgruppe als R 1 innehätte oder über die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 hinaus zumindest noch eine Amtszulage bezöge, befände er sich nicht mehr in einem "Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1" (vgl. auch BVerfGE 56, 146 <165 f.>).

16

Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 19 a Abs. 1 Satz 2 BBesG. Hiernach gilt die hier in Frage kommende Bestimmung des § 19 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG nicht für Beamte, Richter und Soldaten, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung oder Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben. Der in dieser Vorschrift erfaßte erste Ausnahmefall betrifft den Kläger nicht, weil ihm "bis zur Entstehung des Anspruchs" (10. September 1985) keine Dienstbezüge zugestanden haben. Auch der zweite Ausnahmefall, daß ihm ein Anspruch auf Dienstbezüge "wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden" habe, liegt nicht vor. Die Ausnahmeregelung des § 19 a Abs. 1 Satz 2 BBesG ist infolge des klar umrissenen Personenkreises nicht erweiternd auslegungsfähig in dem Sinne, daß eine Zeit der Zurruhesetzung der "Beurlaubung" gleichgesetzt werden könnte.

17

Gegen die Nichtberücksichtigung reaktivierter Beamter und Richter in der Ausnahmeregelung des § 19 a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BBesG bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 <22>; 26, 141 <158>; 56, 87 <95>; 64, 367 <378>; 65, 141 <148>; Urteil des Senats vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.85 - <a.a.O.>), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Das schließt die grundsätzliche Möglichkeit für die Zukunft wirksamer Veränderungen des bisherigen Besoldungsrechts - insgesamt oder in Einzelpunkten - nach oben wie nach unten ein. Das gilt auch für die Frage der rechtlichen Gestaltung von Ausnahmetatbeständen. Es ist vorliegend kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gegeben. Der Gesetzgeber ist im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht gehindert, bei der besoldungsrechtlichen Regelung verschiedener Fallgruppen unterschiedlichen besoldungspolitischen Erwägungen zu folgen und verschiedene - sachliche - Anknüpfungsmerkmale zu finden. Als sachlicher Anknüpfungspunkt ist anzusehen, daß von der Ausnahmeregelung des § 19 a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BBesG nur Beamte im statusrechtlichen Sinne, nicht aber Ruhestandsbeamte erfaßt sind; eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbricht das Beamtenverhältnis nicht; der Beamte behält das ihm verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Komm., § 89 RdNr. 2). Demgegenüber führt die Versetzung in den Ruhestand zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Fall der Beendigung und Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses im Sinne der Ausnahmeregelung anders geregelt ist als der Fall der Fortdauer des Beamtenverhältnisses, wenn auch wegen Beurlaubung ein Anspruch auf Dienstbezüge nicht besteht.

18

Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß zwar eines der bestimmenden Motive für die Absenkung der Grundgehaltssätze nach § 19 a Abs. 1 Satz 1 BBesG die noch geringe Berufserfahrung in den ersten Jahren und die damit typischerweise verbundene geringere Leistung des Personenkreises gewesen sei und daß dieses Argument gegenüber reaktivierten Beamten und Richtern allenfalls eingeschränkt gelte. Dieses Motiv hat sich jedoch in der gesetzlichen Formulierung nicht niedergeschlagen. Das ist im Hinblick auf die einer gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die sich daraus ergebende Härte durch die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 3 und 4 BBesG erheblich gemildert ist. Diese Ausgleichszulage sichert den Besitzstand im Zeitpunkt der Reaktivierung, da sie betragsmäßig festgeschrieben ist, zehrt sich aber mit jeder Verbesserung des Grundgehalts auf (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Kommentar, § 13 RdNr. 8).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 4.631,00 DM festgesetzt, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zweifacher Jahresbeitrag der Absenkung der Bezüge).

Dr. Schwarz
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald