Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1985, Az.: VI ZR 55/84
Tod bei einem Verkehrsunfall; Schadensersatz wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt ; Ersatz eines künftigen Unterhaltsschadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 55/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 02.02.1984
- LG Paderborn
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 715-717
- NJW-RR 1986, 387 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1986, 264-267 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Minderjährige Kinder
a) Carsten S., geboren am 29.12.1973,
vertreten durch ihren Vormund, Frau Luise S., A.-S.-Straße 7, A.
b) Bernd S., geboren am 28.10.1976,
vertreten durch ihren Vormund, Frau Luise S., A.-S.-Straße 7, A.
Prozessgegner
1. Heinz Josef K., B. Straße 13, A.
2. L. V. a.G.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Heinrich S. B., K.-R. 21, M.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Berechnung der Quote am Familienbareinkommen für zwei beim Tode ihrer Eltern 6 und 4 Jahre alte Kinder sowie zur Auswirkung des Wegfalls beider Eltern auf die "fixen Kosten" der Haushaltsführung.
- b)
übernimmt die Großmutter die Versorgung dieser Vollwaisen in deren Elternhaus, so ist die Bemessung des vom Schädiger zu ersetzenden Betreuungsaufwandes dafür mit mtl. 120 DM je Kind erheblich unterbewertet.
Zur Berechnung der angemessenen Vergütung, insbesondere zur Berücksichtigung des ihr entgangenen Arbeitsverdienstes.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Rentenzahlungsanspruch der Kläger erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Eltern der (damals 6 3/4 und fast 4 Jahre alten) Kläger wurden am 6. September 1980 bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt, daß ihre Mutter noch an der Unfallstelle, ihr Vater am 9. September 1980 verstorben ist. Die volle Haftung der Beklagten, des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers freilich nur in Höhe der Versicherungssumme, steht außer Streit.
Die beiden Kläger werden von ihren Großeltern väterlicherseits versorgt, die zu diesem Zweck in das elterliche Hausanwesen der Kläger gezogen sind. Die (58 Jahre alte) Großmutter hat nach dem Unfall ihre Berufstätigkeit als Aushilfsköchin und Putzhilfe (durch die sie monatlich rund 1.100 DM netto verdiente) aufgegeben, um die Kläger versorgen zu können. Der (57 Jahre alte) Großvater war bereits Frührentner.
Die Kläger haben Schadensersatz wegen Verlust des Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB) eingeklagt, und zwar - unter Berücksichtigung ihrer Waisenrenten - nur im Rahmen der ihnen vom Landgericht bewilligten Prozeßkostenhilfe für die Zeit bis 30. April 1981 je 239,27 DM rückständigen Unterhalt und ab 1. Mai 1981 Unterhaltsrenten von mtl. je 494,80 DM. Ferner haben sie Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz ihres künftigen Unterhaltsschadens - ausgenommen der auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche - begehrt.
Das Landgericht hat antragsgemäß erkannt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1981 monatliche Renten in Höhe von nur je 395 DM, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1982 in Höhe von nur je 361 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres jedes Klägers in Höhe von nur 340 DM zuerkannt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern allen weiteren zukünftigen durch den Verlust ihrer Eltern entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger übergehen. Die weitergehende Zahlungsklage hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist. Die Beklagten halten mit der Anschlußrevision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Zahlungsklage aufrecht.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ermittelt das Einkommen der Familie in den Jahren 1980 bis 1983 auf Beträge zwischen mtl. 3.120 DM und 3.330 DM netto. Davon entfallen für den verstorbenen Vater aus seiner Tätigkeit als Werkzeugmacher bei der Firma H. zwischen 2.150 DM und 2.360 DM zuzüglich 425 DM für seine ständige Aushilfe im Viehgeschäft und 25 DM als Aushilfsfahrer für Mähdrescher in der Erntezeit im Jahresdurchschnitt. Außer Betracht läßt es die vom Sportverein Sch. bezogene Aufwandsentschädigung von mtl. 200 DM. Für die verstorbene Mutter bringt es für die Jahre 1980 bis 1982 mtl. ein Nettoeinkommen von 520 DM und für 1983 und die folgenden Jahre von 350 DM in Ansatz. Von dem Familiennettoeinkommen zieht es die monatlichen "fixen Kosten" der Haushaltsführung ab.
Den Anteil der Kläger an den so errechneten Barmitteln der Familie für den Unterhaltsbedarf schätzt es auf je 15 %. Diesem Betrag setzt es die "fixen Kosten" ohne Reduzierung je zu 50 % hinzu.
Danach ergeben sich Rentenansprüche als Barunterhalt je Kläger für die Jahre 1980 bis 1982 zwischen mtl. 741 und 772 DM und für 1983 und die folgenden Jahre von mtl. 747 DM. Als Betreuungsaufwand hält es für jeden Kläger einen Betrag von mtl. 120 DM für angemessen. Nach Abzug der von der LVA gezahlten Waisenrenten und der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (in Höhe von 428,10 DM + 50,09 DM bis 470,90 DM + 55,60 DM) verbleiben die den Klägern bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres zuerkannten Rentenbeträge.
II.
Diese Berechnung enthält revisonsrechtlich beachtliche Fehler, die auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
1.
Nich zu beanstanden ist allerdings die Ermittlung des Familien-Bareinkommens.
a)
Entgegen der Meinung der Revision der Kläger liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, sie in Ausübung der richterlichen Prozeßförderungspflicht (§ 139 ZPO) darauf hinzuweisen, daß ihr Sachvortrag zur angeblichen Weiterbildung ihres Vaters als Industriemeister nicht ausreichte. Der Arbeitgeber hat nicht, wie die Revision behauptet, bestätigt, eine solche Entwicklung sei anzunehmen; vielmehr lautet die Auskunft dahin:
"Von der Vielseitigkeit der gestellten Aufgaben, von der Anpassungsfähigkeit im Beruf und vom Alter ist anzunehmen, daß Herr Sch. sich beruflich weitergebildet hätte. Es hätte durchaus im Bereich des Möglichen gelegen, daß er sich zum Industriemeister hätte ausbilden lassen; dies umsomehr, da ihm in unserem Unternehmen als Industriemeister Aufstiegschancen eröffnet worden wären."
Diese Auskunft mußte dem Berufungsgericht nicht als Grundlage für eine auch nur einigermaßen sichere Prognose genügen, zumal der Vater nach Abschluß seiner Lehre als Werkzeugmacher am 31. März 1969 bis zu seinem Tode am 9. September 1980, also über 11 Jahre bei dieser Firma tätig gewesen war, ohne ersichtlich konkrete Anstalten für eine solche Weiterbildung getroffen zu haben.
b)
Es war auch nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die dem Vater vom Sportverein Sch. als Spieler gezahlte Aufwandsentschädigung von mtl. 200 DM nicht als Einkommen behandelt. Wie das Berufungsgericht darlegt, dienen Aufwandsentschädigungen dieser Art zur Deckung der Unkosten; das hat zudem der Sportverein Sch. ausdrücklich bestätigt. Die Aufwandsentschädigung ist dem Familieneinkommen darum auch nicht, wie die Revision begehrt, mit einer Quote hinzuzurechnen.
2.
Nicht rechtsfehlerfrei ist die von der Anschlußrevision der Beklagten angegriffene Berechnung der fixen Kosten.
Zur Berechnung der "fixen Kosten" setzt das Berufungsgericht eine Monatsmiete von 450 DM sowie mtl. für Heizung und Strom 210 DM, für Wasser 20 DM, für Telefon 40 DM, für Zeitung 12,50 DM, für Radio und Fernsehen 30 DM und für Sonstiges 20 DM, insgesamt somit 780 DM ein, wobei es auch Aufwendungen für Arzt, Heilmittel und Krankenhauskosten sowie für die Pflege geistiger und kultureller Interessen einbezieht.
a)
Der geschätzte Mietaufwand von für beide Kläger zusammen mtl. 450 DM hält sich im Hinblick darauf, daß bei Kindern dieses Alters auch die sie betreuende Person im Hause wohnen, insbesondere dort auch schlafen muß, innerhalb des tatrichterlichen Ermessensspielraums. Auch greift der von der Anschlußrevision geltend gemachte Gesichtspunkt, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung der "fixen Kosten" die erheblichen Belastungen auf dem Hausanwesen der Kläger berücksichten müssen, nicht durch. Da das Berufungsgericht für den Wohnanspruch der Kläger richtigerweise nicht auf die Zins- und Tilgungsraten des Hausanwesens abstellt, sondern nur den angemessenen Mietwert berücksichtigt, weil die Vermögensbildung - auch in Form eines Eigenheims - nicht in die Unterhaltspflicht fällt (s. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961), sind die Hausbelastungen für die Berechnung der "fixen Kosten" außer Betracht zu lassen.
b)
Die Schätzung der weiteren "fixen Kosten" (vgl. hierzu im einzelnen Senatsurteil vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81) in Höhe von insgesamt 330 DM unterliegt allerdings zumindest hinsichtlich der Telefongebühren und Zeitungsunkosten Bedenken. Diese Posten hätten - darin ist der Anschlußrevision Recht zu geben - für die konkrete Sachlage besonders begründet werden müssen. Allein mit der Anwesenheit der Großeltern im Haus der Kläger sind derartige Kosten nicht zu rechtfertigen, da nur die den Klägern entstehenden Kosten der Haushaltsführung berücksichtigt werden können. Dazu können zwar auch notwendige Aufwendungen für die Betreuungsperson gehören. Das Berufungsurteil läßt jedoch jede Begründung dazu vermissen, inwieweit etwa Telefonaufwendungen von mtl. 40 DM und Zeitungsaufwendungen von mtl. 12,50 DM für die Großmutter als Betreuungsperson erforderlich waren.
Auch die Aufteilung der "fixen Kosten" auf die beiden Kläger zu je 50 % ist ohne Reduzierung auf die veränderten Verhältnisse nicht ohne weitere Begründung haltbar. Fallen beide Eltern fort, so bleiben zwar die Grundgebühren für die Versorgungsleistungen in vollem Umfang bestehen. Der Strom-(Gas-) und Wasserverbrauch muß sich beim Wegfall von zwei Personen eines 4-Personenhaushalts aber spürbar verringern, wenn auch - da für mehrere Personen günstiger gewirtschaftet werden kann - nicht prozentual nach Kopfteilen entsprechend der Verringerung der Personenzahl.
Bei der Zuerkennung der unreduzierten "fixen Kosten" hat sich das Berufungsgericht offenbar davon leiten lassen, daß anstelle der verstorbenen Eltern die in das Haus der Kläger gezogenen Großeltern in den Haushalt eingetreten sind, und hat die auf sie entfallenden Anteile an "fixen Kosten" zu dem für die Überbrückung des Wegfalls der Eltern den Kindern entstehenden Betreuungsaufwand gerechnet. Hiergegen würden aber dieselben Bedenken bestehen wie bei den Telefongebühren und Zeitungskosten; zudem müßten etwaige von den Großeltern dadurch ersparte eigene "fixe Kosten" aufwandsmindernd berücksichtigt werden.
3.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die auf die beiden Kläger mit 15 % entfallende Quote am Familienbareinkommen nicht fehlerhaft unterbewertet. Damit verbleiben für die beiden Eltern zusammen 70 %, also - da beide berufstätig waren - je 35 %. Dies entspricht richterlicher Schätzungspraxis. Einer besonderen Begründung hierzu bedurfte es nicht. Die von Eckelmann/Nehls/Schäfer (NJW 1984, 945, 947) für Familien mit zwei Kindern aufgestellte Quotentabelle, die jedem Kind nur bis zum Alter von 5 Jahren 15 %, im Alter von 6-11 Jahren aber 20 % und ab 12 Jahren 23,5 % zubilligt, ist nicht durch statistisches oder anderes, für das Gericht nachprüfbares Material belegt. Es war darum nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht sich mit dieser Quotentabelle nicht auseinandersetzt. Mag den Verfassern auch darin beizupflichten sein, daß im Grundsatz ein nach Altersgruppen gestaffelter Prozentsatz gerade bei kleineren Einkommen, bei denen ohnehin nur das Existenzminimum erreicht wird, wirklicherkeitsnäher ist, so steht es dem Tatrichter doch frei, eine Durchschnittsquote zu bilden. Allerdings wird beim Wegfall beider Eltern die auf die hinterbliebenen Kinder entfallende Quote am Familienbareinkommen besonders sorgfältig zu schätzen sein, weil hier nicht - wie beim Überleben eines Elternteils - die Möglichlichkeit besteht, den Unterhaltsbedarf innerhalb der Familieneinheit der Hinterbliebenen faktisch auszugleichen.
4.
Schließlich entspricht auch die Begrenzung der Renten jeweils auf das 18. Lebensjahr der beiden Kläger der Rechtsprechung (s. Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 187/81 - VersR 1983, 688). Sollte sich ihre Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken, sind weitere Unterhaltsansprüche durch das Feststellungsurteil gedeckt.
5.
Die Revision der Kläger hat insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den Betreuungsaufwand (Naturalunterhalt) mit mtl. 120 DM je Kläger erheblich unterbewertet. Seine Schätzung beruht auf einer falschen rechtlichen Sicht.
a)
Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß den Klägern neben dem Anspruch auf Bar-Unterhalt ein weiterer Anspruch wegen des entgangenen personalen (Natural-)Unterhalts zusteht (stdg. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 71/83 - VersR 1985, 365 m.w.N.).
b)
Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Rechtsprechung, wenn es aus den Pflegesätzen, die bei Unterbringung von Kindern in Pflegestellen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz gezahlt werden, lediglich den Erziehungsbeitrag von 100 DM (der nach Auskunft des Jugendamtes S. als Anerkennungsbetrag für die Pflege- und Erziehungsleistung der Pflegeeltern gedacht ist) herausgreift und diesen Betrag, aufgerundet auf 120 DM, als angemessenen Naturalunterhalt zugrundelegt. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 13. Juli 1971 (VI ZR 260/69 - VersR 1971, 1045), vom 12. Februar 1974 (VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 604) und vom 4. November 1975 (VI ZR 217/73 - VersR 1976, 291, 292) zwar auf die für eine Familienunterbringung zu zahlenden Pflegesätze als eine mögliche Orientierungshilfe für die Bemessung des Betreuungsaufwandes hingewiesen. Dieser Hinweis ist aber mißverstanden, wenn das Berufungsgericht daraus folgert, nur der in den Pflegesätzen enthaltene Anerkennungsbetrag für die Betreuungsleistung - hier von 100 DM - habe dem erkennenden Senat als Maßstab für den Naturalunterhalt eines betreuungsbedürftigen Kindes dienen sollen. Von einer solchen Einschränkung ist in keinem Urteil die Rede. Vielmehr bezog sich dieser Hinweis seinerzeit - in Ermangelung besserer Anhaltspunkte - auf den gesamten Pflegesatz (obwohl damit auch die Barleistungen der Pflegeeltern abgegolten werden) und ist im allgemeinen auch so verstanden und gehandhabt worden (s. zuletzt das dem BGH-Urteil vom 22. Januar 1985 a.a.O. zugrundeliegende Urteil des OLG Koblenz vom 7. Februar 1983; zustimmend Hofmann, VersR 1977, 296, 304 und Schlund, DAR 1977, 281, 287, die beide darauf hinweisen, daß das als Betreuungsaufwand angemessene Pflegegeld, d.h. ohne einen entsprechenden Verzicht der Pflegeeltern, maßgeblich sei).
Der Orientierungshinweis auf die Pflegegelder hat jedoch wegen des sachfremden Anknüpfungspunktes (der Mitabgeltung der Barleistungen der Pflegeeltern) und wegen der unterschiedlichen Höhen, in der in den einzelnen Bundesländern Pflegegelder gewährt werden, Kritik erfahren (s. u.a. MünchKomm/Mertens, 1980, § 844 BGB Rdn. 41; Weichlein, Höhe des Schadensersatzes bei Tötung einer Hausfrau, 1977, S. 57 ff; Schacht, Bemessung und Bewertung des Natural-Unterhalts in der Doppelverdienerehe, Diss. 1979 S. 124 ff und Eckelmann/Boos/Nehls, DAR 1984, 297, 298). Insbesondere wegen der Unsicherheit der vorgestellten Größenordnung, was eine angemessene Vergütung für Familienangehörige sei, und wegen der im letzten Jahrzehnt eingetretenen erheblichen Steigerung der Lohnkosten für die Vergütung vergleichbarer Ersatzkräfte (der die Pflegesätze - schon wegen der Sparmaßnahmen der öffentlichen Hand - nicht allgemein entsprechend angepaßt werden) hat der erkennende Senat deshalb im Urteil vom 22. Januar 1985 darauf hingewiesen, daß nunmehr, nachdem auf eingehende Untersuchungen zur Berechnung des Arbeitszeitbedarfs zurückgegriffen werden kann und auch Grundsätze für die erforderliche Bereinigung der Tarifgehälter für Angestellte bei der Betreuung von Kindern durch einen Familienangehörigen entwickelt worden sind, schon allgemein dieser Berechnung für die Bewertung des Naturalunterhalts der Vorzug zu geben sei.
Im Streitfall kommt die Besonderheit hinzu, daß die Großmutter, um die beiden (im Zeitpunkt des Todes ihrer Eltern noch kleinen) Kinder versorgen zu können, ihre eigene Berufstätigkeit aufgeben mußte. Der Bundesgerichtshof hat stets betont, daß die konkrete Gestaltung bei der Versorgung der Kinder, wie sie sich in ihrem wohlverstandenen Interesse anbietet und ermöglichen läßt, den Maßstab für den erforderlichen Betreuungsaufwand setzt (Senatsurteile vom 8. Juni 1982 - VI ZR 288/79 - VersR 1982, 874; vom 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 - VersR 1973, 939, 940; vom 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - VersR 1972, 948, 951 und vom 13. Juli 1971 - VI ZR 260/69 aaO). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Versorgung der beiden Vollwaisen durch die eigene Großmutter, die im Stande ist, ihnen noch eine vertraute Atmosphäre im eigenen Elternhaus zu erhalten, die für die Kläger bestmögliche Regelung darstellt. Selbstverständlich kann der Schädiger nicht beanspruchen, daß die Kinder von ihrer Großmuter unentgeltlich betreut werden. Selbst wenn diese tatsächlich von den Kindern keine Entschädigung für ihren Einsatz fordern würde, könnte das den Schädiger nicht davon entlasten, die Hilfeleistung der Großmutter angemessen zu vergüten. Es ist daher naheliegend, bei Bewertung dieser für die Arbeitsleistung der Großmutter angemessenen Vergütung auch ihren entgangenen Arbeitsverdienst von mtl. rund 1.100 DM netto als korrigierenden Faktor zu berücksichtigen, wie die Kläger es beantragt haben und das Landgericht es ihnen auch zuerkannt hat; jedenfalls erscheint dies dann geboten, wenn - wie im Streitfall - der entgangene Verdienst die Aufwendungen nicht überschreitet, die bei Einstellung einer fremden Ersatzkraft anfallen würden. Legt man diesen Betrag von mtl. 1.100 DM zugrunde, so würde auf jeden Kläger ein Betrag von 550 DM anfallen, der bei der hier gegebenen Sachlage zur Abgeltung des Naturalunterhalts durchaus angemessen erscheint, zumal beide Elternteile getötet worden sind, die persönliche Betreuung der Kinder also auch nicht von einem überlebenden Elternteil (wenigstens teilweise) übernommen werden kann.
Bei einer solchen Bewertung des Naturalunterhalts (anstelle der vom Berufungsgericht zuerkannten 120 DM) beläuft sich der Rentenanspruch der Kläger aber - selbst bei einer Korrektur der "fixen Kosten" zu ihrem Nachteil - auf einen Betrag, der weit über den zuerkannten Beträgen liegt.
III.
Das angefochtene Urteil war somit auf die Revision und die Anschlußrevision aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß die von der LVA an die Hinterbliebenen des Bernhard Sch. bezahlten Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) - von mtl. 50,09 DM bis 55,60 DM - nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Es gehört zur Unterhaltspflicht, den Kindern im Krankheitsfall die notwendige Heilbehandlung zukommen zu lassen. Zu Lebezeiten der Eltern ist den Klägern dieser Schutz aus der Mitgliedschaft ihres Vaters in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe der §§ 205 ff RVO zuteil geworden. Mit seinem Tod ist den Klägern dieser Versicherungsschutz entgangen, so daß der Schädiger ihnen diesen Verlust durch Erstattung der dazu notwendigen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ausgleichen muß. Auf diesen Ersatzanspruch der Kläger beschränkt sich der Forderungsübergang auf die LVA.
Aus den dargelegten Gründen können deshalb die Beiträge zur KVdR nicht von den Unterhaltsrenten abgezogen werden, in denen die Ersatzpflicht der Beklagten für den entgangenen Versicherungsschutz nicht enthalten ist.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz