Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1968, Az.: 1 StR 235/68

Beiordnung eines Hilfsrichters als Richterwechsel; Besetzung einer großen Strafkammer; Änderung der Geschäftsverteilung bei Krankheit eines Richters; Beweiskraft des Protokolls hinsichtlich der Anwesenheit der Beteiligten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.09.1968
Aktenzeichen
1 StR 235/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 23.10.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 237 - 240
  • MDR 1968, 1026-1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2388 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Auch die Beiordnung eines Hilfsrichters ist ein Richterwechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (wie - beiläufig - BGHSt 13, 53)

  2. b)

    Wird hiernach ein Hilfsrichter einer Kammer zugewiesen, so kann das Präsidium ein bisheriges Mitglied dieser Kammer zum Ausgleich einer anderen Kammer zuteilen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 10. September 1968
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... aus ... als Verteidiger und
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Oktober 1967 wird verworfen.

Jedoch werden im Urteilssatz die Worte "die in Wegfall kommt" gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in drei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftigen Strafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihm die Ausübung des ambulanten Gewerbes in der Elektrobranche auf drei Jahre untersagt; es hat ausgesprochen, daß er dauernd eidesunfähig ist.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und allgemein des sachlichen rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

3

I.

Die Verfahrensrügen:

4

1.

Die Revision rügt zunächst, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil Gerichtsassessor L. und nicht Landgerichtsrat A. als Beisitzer mitgewirkt habe. Zwar sei durch den Präsidialbeschluß vom 12. Juni 1967 angeordnet worden, daß Landgerichtsrat A. aus der 1. großen Strafkammer ausscheide, während Gerichtsassessor L. auch dieser Strafkammer zugeteilt worden sei. Dieser Beschluß sei jedoch gesetzwidrig gewesen.

5

Die Rüge ist unbegründet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entspricht die durch den Beschluß den Präsidiums vom 12. Juni 1967 getroffene Anordnung dem Gesetz. Insbesondere widerspricht sie nicht dem § 63 Abs. 2 GVG.

6

Nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung für das Jahr 1967 waren Mitglieder der 1. großen Strafkammer die Landgerichtsräte H. und A.. Durch Beschluß des Präsidiums vom 31. März 1967 wurde wegen Erkrankung des Vorsitzenden dieser Strafkammer, des Landgerichtsdirektors W., bis zu dessen Dienstantritt, längstens für die Dauer der Abordnung des Amtsgerichtsrats Ba. an das Landgericht Passau, dieser Richter als weiteres Mitglied der 1. großen Strafkammer zugeteilt. Diese Anordnung wurde durch das Präsidium aufgehoben, als am 12. Juni 1967 Landgerichtsdirektor W. seinen Dienst wieder antrat und die Abordnung des Amtsgerichtsrats Ba. aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde aus Anlaß des Dienstantritts des Gerichtsassessors L. dieser der 1. und 2. Strafkammer als Mitglied zugeteilt, während Landgerichtsrat A. aus den Strafkammern ausschied und der 1. Zivilkammer als ständiges Mitglied zugeteilt wurde.

7

Diese Änderung der Geschäftsverteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Geschäftsverteilung kann im Lauf des Geschäftsjahres dann geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauern der Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird (§ 63 Abs. 2 GVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt der "Wechsel einzelner Mitglieder" nicht voraus, daß es sich dabei um planmäßige Mitglieder des Gerichts handelt. Auch die Zuweisung eines Hilfsrichter ist ein Richterwechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (so beiläufig BGHSt 13, 53, 56 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]; ferner BGH Urteil vom 8. Juli 1958 - 5 StR 241/58; RGSt 20, 385, 387). Der von Kleinknecht (in Schwarz-Kleinknecht, StPO Anm. 6 B zu § 63 GVG) vertretenen, nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht, auf die sich die Revision bezieht, kann nicht beigetreten werden. In der Rechtsprechung wird sie, soweit ersichtlich, nicht vertreten. Auch der Entscheidung BGHSt 13. 262 ist nichts zu entnehmen, was für jene Ansicht sprechen könnte.

8

Wird dem Gericht ein Hilfsrichter beigeordnet (§ 70 Abs. 2 GVG), so hat das Präsidium über seine Verwendung zu befinden (BGHSt 12, 159, 161 [BGH 28.11.1958 - 1 StR 398/58]; HGSt 37, 301). Bei seiner Entschließung, welcher Kammer der Hilfsrichter zugeteilt werden solle, kann das Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die auch sonst bei der Bestimmung der Mitglieder der Kammern (s. § 63 Abs. 1 GVG) von Bedeutung sein können. Es wird etwa die besondere Eignung des Hilfsrichters für ein Rechtsgebiet oder die Erfordernisse seiner weiteren Ausbildung besonders in Betracht ziehen (vgl. BGHSt 14, 321, 328) [BGH 02.05.1960 - GSSt - 3/59]. Keinesfalls ist das Präsidium gehalten, einen beigeordneten Gerichtsassessor gerade in der Kammer einzusetzen, deren Geschäfts- oder Personallage - etwa wegen zeitweiligen Ausfalls eines Richters oder wegen außergewöhnlichen Geschäftsanfalls - Anlaß zu seiner Beiordnung gegeben hat. Andernfalls würde der Justizverwaltung ein Einfluß auf die Besetzung einer Kammer eingeräumt werden, der ihr nicht zusteht (vgl. BGHSt 12, 159, 161 [BGH 28.11.1958 - 1 StR 398/58];  13, 53, 56) [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58].

9

Wird hiernach der Hilfsrichter einer bestimmten Kammer zugeteilt, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, ein bisheriges Mitglied dieser Kammer zum ständigen Mitglied einer anderen Kammer zu bestimmen, weil diese einen weiteren Richter benötigt. Was in dieser Hinsicht "erforderlich" ist, hat allein das Präsidium des Landgerichts zu entscheiden und unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Denn es handelt sich hierbei vielfach um Ermessensfragen und es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Präsidiums zu setzen.

10

Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des Landgerichtsrats A. zum Mitglied der 1. Zivilkammer auch schon deshalb gerechtfertigt war, weil Landgerichtsrat Dr. T., der nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1967 ständiges Mitglied dieser Kammer war, seit Monaten an das Justizministerium abgeordnet und damit im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG dauernd verhindert war. Jedenfalls durfte das Präsidium den neu eingetretenen Gerichtsassessor L. der 1, Strafkammer zuteilen. Auch die weitere Änderung der Geschäftsverteilung durch Beschluß des Präsidiums vom 12. Juni 1967 war durch den Richterwechsel veranlaßt und hielt sich im Rahmen des § 63 Abs. 2 GVG. Daraus ergibt sich von selbst, daß auch Arte 101 GG nicht dadurch verletzt worden sein kann, daß Landgerichtsrat A. der 1. Zivilkammer und Gerichtsassessor L. der 1. großen Strafkammer zugeteilt wurde.

11

2.

Die Revision beanstandet ferner, daß der Staatsanwalt die gesamte Anklageschrift - nicht nur den Anklagesatz - verlesen habe. Auch diese Rüge geht fehl. Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll (S. 1105 d.A.), daß der Staatsanwalt die Anklageschrift vom 16.3.1967 verlesen habe. Die Beweiskraft, des Protokolls betrifft jedoch nur die "vorgeschriebenen Förmlichkeiten" (§ 274 StPO). Hiernach ist für den vorliegenden Fall unwiderlegbar nur bewiesen, daß der Anklagesatz verlesen wurde, der einen Teil der Anklageschrift bildet; denn nur seine Verlesung ist vorgeschrieben (§ 243 Abs. 3 StPO). Daß auch das "wesentliche Ergebnis der Ermittlungen" mit verlesen wurde, könnte zwar dem Protokollvermerk entnommen werden. Die dahingehende Behauptung der Revision ist aber widerlegt durch die Erklärungen des in der Hauptverhandlung amtierenden Staatsanwalts und der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben.

12

Es braucht hiernach nicht darauf eingegangen zu werden, welche Folgen die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen für den Bestand des Urteils haben könnte.

13

3.

Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Zeuge Walter U. vereidigt wurde. Es ist also davon auszugehen, daß er nicht vereidigt worden ist (§ 274 StPO). Die Revision rügt, daß eine Entscheidung über seine Nichtvereidigung "fehle" und bezeichnet deshalb den § 59 StPO als verletzt. Das ist nicht der Fall. Der Zeuge Walter U. brauchte nicht vereidigt zu werden, weil er Verletzter war (§ 61 Nr. 2 StPO). Die Rüge läuft aber offensichtlich auch darauf hinaus, daß für die Nichtvereidigung kein Grund angegeben worden sei. Für diese Beanstandung kann sich die Revision auf das Sitzungsprotokoll berufen, das entgegen § 64 StPOüber den Grund der Nichtvereidigung des Zeugen Walter U. keinen Aufschluß gibt.

14

Auf dem Verfahrensfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Das Sitzungsprotokoll ergibt, daß die zahlreichen Zeugen, die durch die Straftaten des Angeklagten geschädigt wurden, durchweg als Verletzte unvereidigt geblieben sind. Auch die als Zeugen vernommenen Eltern des geschädigten U. blieben als Angehörige eines Verletzten unvereidigt (S. Sitzungsprotokoll S. 1132, 1133 d.A.). Als diese gemeinsam mit Walter U. "im allseitigen Einverständnis" entlassen wurden, konnte es daher für den Verteidiger keinen Zweifel geben, daß auch Walter U. als Verletzter unvereidigt bleiben sollte. Die Verteidigung hat auch keine Anträge zur Vereidigung dieses Zeugen gestellt.

15

4.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO hinsichtlich des Beweisantrags auf Vernehmung des Franz Ze. als Zeugen ist in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden.

16

5.

§ 226 StPO ist nicht verlebt worden. Ihre Behauptung, der Staatsanwalt sei bei der Urteilsverkündung nicht anwesend gewesen, will die Revision offenbar auf den Vermerk im Sitzungsprotokoll (S. 1157 d.A.) stützen, daß sich nach der Unterbrechung der Verhandlung nach den Schlußanträgen eingefunden hatten "das Gericht in voraufgeführter Besetzung, der Angeklagte mit seinem Verteidiger". Der Staatsanwalt ist hier allerdings nicht aufgeführt.

17

Damit ist jedoch nicht bewiesen, daß der Staatsanwalt bei der Urteilsverkündung nicht zugegen war, selbst wenn man davon ausgeht, daß das Sitzungsprotokoll auch für die Anwesenheit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung (s. § 272 Nr. 2 StPO) allein Beweis erbringt (für die Anwesenheit der Richter s. RGSt 53, 233). Denn das würde nur gelten, wenn das Sitzungsprotokoll insoweit sonst widerspruchsfrei und lückenlos wäre (BGHSt 17, 220, 222 [BGH 10.04.1962 - 1 StR 125/62] mit weiteren Nachweisen). Das ist nicht der Fall.

18

Die Strafkammer hat an fünf Tagen verhandelt. Die Verhandlung wurde also öfters unterbrochen. Das Protokoll führt in allen diesen Fällen nur an, daß sich zur Fortsetzung der Verhandlung das Gericht in der voraufgeführten Besetzung und der Angeklagte mit seinem Verteidiger eingefunden hätten. Der Staatsanwalt wird nicht mehr aufgeführt, obwohl sich aus dem sonstigen Inhalt des Protokolls ergibt, daß er zugegen gewesen sein muß, da er Anträge gestellt und Fragen an die Zeugen gerichtet hat. Wenn man hiernach das Protokoll nicht überhaupt dahin auslegt, daß der am Anfang angeführte Staatsanwalt während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung zugegen war, so muß es hinsichtlich der Anwesenheit oder Nichtanwesenheit des Staatsanwalts als widersprüchlich angesehen werden, so daß die Niederschrift keinen unwiderlegbaren Beweis erbringt. Überdies entfällt die Beweiskraft des Protokolls zu diesem Punkt auch deswegen, weil der Strafkammervorsitzende, der das Protokoll mit unterzeichnet hat, insoweit seine Unrichtigkeit bezeugt (BGHSt 4, 364). Der Senat hat aus den dienstlichen Erklärungen des Staatsanwalts und der an der Verhandlung beteiligten Richter die Überzeugung gewonnen, daß der Staatsanwalt auch bei der Urteilsverkündung zugegen war.

19

II.

Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

20

1.

Die drei Verbrechen des Meineids

21

Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten sind zwar nicht ganz widerspruchsfrei. Denn einerseits stellt das Landgericht fest, daß er die von ihm nicht angegebenen Bankkonten bewußt verschwiegen habe. Damit wird unbedingter Vorsatz angenommen. Andererseits werden aber Wendungen gebraucht, die auf die Annahme eines "zumindest" bedingten Vorsatzes hinauslaufen. Diese Unstimmigkeit ist hier aber weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch von Bedeutung.

22

2.

Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Unterschlagung verurteilt worden ist, läßt der Schuldspruch im Ergebnis keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß die Strafkammer in sehr, weitgehendem Umfang Fortsetzungszusammenhang zwischen allem Betrugstaten angenommen hat, beschwert ihn nicht. Ob die Strafkammer zu Recht angenommen hat, daß die Geschädigten, die auf Veranlassung des Angeklagten einen Finanzierungsvertrag unterschrieben haben, diesen nach § 123 Abs. 2 BGB gegenüber dem Finanzierungsinstitut nicht anfechten könnten, kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu BGHZ 47, 224 [BGH 20.02.1967 - III ZR 40/66]). Dem für den Tatbestand des Betrugs ist es unerheblich, ob das infolge der Täuschung vorgenommene Rechtsgeschäft anfechtbar ist (RGSt 48, 186, 188).

23

Beim Strafausspruch ist ebenfalls kein Rechtsirrtum ersichtlich. Die Aussprüche über dauernde Eidesunfähigkeit, Ehrverlust und Berufsverbot entsprechen dem Gesetz.

24

Die Revision ist daher zu verwerfen. Wegen der Streichung der Worte "die in Wegfall kommt" vgl. BGHSt 12, 99.

Hübner
Seibert
Fischer
Pikart
Pfeiffer