Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1958, Az.: 1 StR 398/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 398/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Offenburg - 11.04.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 12, 159 - 162
- MDR 1959, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Beleidigung u.a.
Prozessgegner
den Studienrat Ludwig Z. aus O., dort geboren am ... 1907,
Amtlicher Leitsatz
Das Präsidium kann in dem Geschäftsverteilungsplan nicht von vorneherein für das ganze Geschäftsjahr bestimmen, daß bei dauernder Verhinderung eines Kammermitglieds der von der Justizverwaltung als Ersatz zugewiesene Hilfsrichter von selbst in das Geschäftsgebiet des verhinderten Richters eintritt. Vielmehr hat das Präsidium über die Verwendung einer solchen Ersatzkraft jeweils durch besondere Verfügung zu befinden. Im Anschluß an RGSt 37, 301.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. November 1958 in der Sitzung vom 28. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 11. April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Tateinheit mit Beleidigung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte saß nachts in einer Wirtschaft mit dem Kaufmann L. sowie den - erst nach L. erschienenen - Studenten W. und S. zusammen. L. war ihm nur oberflächlich bekannt; er wußte bis dahin nicht, daß dieser "Halbjude" im Sinne der früheren sog. Nürnberger Gesetze ist, auf Grund seiner Abstammung während des letzten Krieges in einem Konzentrationslager gewesen und dort auch mißhandelt worden war. Der Angeklagte unterhielt sich zunächst mit den beiden Studenten, die früher seine Schüler waren, über die allgemeine und politische läge im heutigen Hochschulwesen und zog dabei Vergleiche mit seiner eigenen Studentenzeit. Nach einiger Zeit ging er auf die Politik der nationalsozialistischen Partei über und sprach über die "Lösung der Judenfrage" durch die damaligen Machthaber. Nach Bemerkungen darüber, daß während seiner Studienzeit in seiner Fakultät ein zu hoher Prozentsatz jüdischer Professoren amtiert habe, wobei er auch den bekannten Fall des jüdischen Professors G. erwähnte, brachte er schließlich seine Meinung zum Ausdruck, die Juden hätten infolge der Besetzung maßgebender Stellen und wegen ihres Wirkens in der Weimarer Republik das Reich zugrunde gerichtet; ein Aufbau des "Dritten Reiches" mit den Juden sei daher nicht möglich gewesen; folglich habe man sie beseitigen müssen. Auf den Widerspruch der beiden Studenten, daß dies doch nicht die richtige Lösung der Judenfrage gewesen sei, man hätte die Juden doch, anstatt sie umzubringen, des Landes verweisen können, erwiderte der Angeklagte, es sei eben nicht anders gegangen. Nunmehr schaltete sich auch Lieser in das Streitgespräch ein, das von da an bis in den frühen Morgen im wesentlichen von ihm und dem Angeklagten geführt wurde und die sog. "Lösung der Judenfrage" im "Dritten Reich", die Konzentrationslager und die damals verübten Greueltaten zum Gegenstand hatte.
Die Auseinandersetzung wurde von dem Angeklagten und Lieser mit erheblicher Lautstärke, teilweise auch mit Kraftausdrücken ausgetragen und artete zeitweise fast in Tätlichkeiten aus. In ihrem Verlaufe kam es zu folgenden Äußerungen des Angeklagten:
a) Auf die Frage L., wie er sich zu den Schändungen jüdischer Friedhöfe in Salzgitter stelle, erwiderte er: Er messe den Schändungen jüdischer Friedhöfe keine besondere Bedeutung bei; allmählich hänge ihm die Aufbauschung derartiger Dinge durch die Presse zum Hals heraus; man solle doch damit kein solches Theater machen; mit den deutschen Soldatengräbern in Rußland mache man das auch nicht; darum kümmere sich niemand.
b) Als er auf eine Frage L. nach seiner Meinung über die Konzentrationslager im "Dritten Reich" die Einrichtung der Lager und die Einweisung der Juden in sie für berechtigt erklärt hatte und dann von L. nach seiner Einstellung zu der Vergasung der Juden in den Lagern gefragt wurde, entgegnete er: Nach seiner Meinung seien noch viel zu wenig Juden vergast worden.
c) Nachdem ihm L. auf entsprechende Fragen hin erklärt hatte, er sei Halbjude und mit KL - Haft bestraft worden,weil er im Kriege bei der Prüfung einer Waffe ein Eichhorn geschossen habe, wiederholte der Angeklagte im Anschluß an seine Erwiderung, daß Lieser dafür auch hätte vergast werden sollen, noch mehrmals zu L. - unter wiederholter Abwandlung des Ausdrucks "vergasen" -: Es sei schade, daß vergessen worden sei, auch ihn, L., zu vergasen.
Wegen dieser Äußerungen, die das Landgericht rechtlich als fortgesetztes Vergehen nach § 189 StGB, im Falle b) zugleich (§ 73 StGB) als Vergehen nach § 185 StGB gewürdigt hat, haben der Schriftsteller Dr. Beer, der Amtsrichter i.R. Ro., der Generaldirektor Wa. und der Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Berlin Galinsky (eigenen Namens), sämtlich Juden, rechtswirksam Strafantrag nach § 185 und (mit Ausnahme von Rosenfeld) nach § 189 i. Verb. mit § 194 StGB gestellt.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechte rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen:
1.)
Besetzung des Gerichts (I 1 der Revisionsbegründungsschrift vom 25. Juni 1958).
Der Großen Strafkammer I, vor der die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer stattfand, sind durch den am 13. Dezember 1957 aufgestellten Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums für das Geschäftsjahr 1958 zugewiesen worden als ständige Mitglider: Landgerichtsdirektor Dr. J. (zugleich stellvertretender Kammervorsitzender), die Landgerichtsräte Dr. W., Dr. P. und Sch., Gerichtsassessor ... "oder deren Vertreter im Amt", als regelmäßige Vertreter der ständigen Mitglieder: die Landgerichtsräte He., Br. und Dr. Ha. "oder deren Vertreter im Amt". Von diesen Richtern haben in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten als Beisitzer die Landgerichtsräte Dr. R. und Dr. Ha. mitgewirkt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die erkennende Kammer sei insofern nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), als an der Hauptverhandlung das stellvertretende Kammermitglied Dr. Ha. teilgenommen habe. Die hierzu im einzelnen erhobenen Rügen sind teils unzulässig teils unbegründet.
a)
Die Revision ist der Meinung, der Geschäftsverteilungsplan vom 13. Dezember 1957 sei in gesetzwidriger Weise aufgestellt worden, weil in ihm die Frage der Vertretung der ständigen Kammermitglieder nicht so geregelt sei, daß sich der zuständige Vertreter in jedem Einzelfall ohne weiteres ergebe. Sie stützt sich dabei einerseits darauf, daß sowohl bei der Benennung der ständigen Mitglieder als auch bei derjenigen der regelmäßigen Vertreter jeweils am Schlüsse der Vermerk "oder deren Vertreter im Amt" beigefügt sei, ohne daß sich erkennen lasse, welcher Richter als ein solcher "Vertreter, im Amt" in Betracht komme. Andererseits beruft sich der Beschwerdeführer auf die Schlußverfügung in dem Geschäftsverteilungsplan, wonach "sich die Richter der Straf- und Zivilkammern gegenseitig vertreten".
Die Rüge greift nicht durch. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 3. November 1958 sollte der Vermerk " ... oder Vertreter im Amt" in dem Geschäftsverteilungsplan bedeuten, daß, falls ein Richter im Laufe des Geschäftsjahres ausfällt, die als Ersatz neu zugewiesene Richterkraft - vorbehaltlich einer etwaigen anderen Regelung des Präsidiums nach § 63 Abs. 2 GVG bei Bedenken gegen den Eintretenden - in der Geschäftsverteilung an die Stelle des ausfallenden Richters tritt. Mit der Frage der Vertretung eines Richters im Sinne des § 63 GVG hat hiernach die erwähnte Bestimmung entgegen der Meinung der Revision nichts zu tun. Darauf, ob die Bestimmung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wird in anderem Zusammenhange eingegangen werden - siehe unten unter e) -.
Was die Regelung in dem Schlußabsatz des Geschäftsverteilungsplanes betrifft, so ist der Revision zwar zuzugeben, daß sie dem § 64 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 GVG widerspricht (vgl. BGH 2 StR 96/56 vom 25. Mai 1956). Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Juli 1958 sollte die allgemeine Anordnung über die gegenseitige Vertretung der Richter jedoch nur eine Sicherung für außergewöhnliche Fälle schaffen, ohne die eigentliche Regelung der Vertretung anzutasten. Trotzdem hätte sie die Bestimmung enthalten müssen, in welcher Reihenfolge die Mitglieder anderer Kammern zur Vertretung berufen sein sollten. Die Besetzung der erkennenden Kammer im vorliegenden Falle ist jedoch durch die erwähnte Anordnung nicht berührt; denn sie ist für die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht zum Zuge gekommen.
b)
Unbegründet ist ferner die Rüge, aus dem Geschäftsverteilungsplan sei nicht ersichtlich, durch welchen der regelmäßigen Vertreter jeweils das ständige Kammermitglied vertreten werden solle. Wie sich aus der Fassung des Geschäftsverteilungsplans ergibt, ist in ihm nicht für jedes einzelne Mitglied der Kammer ein besonderer Vertreter bestimmt; die Vertretung ist vielmehr so geregelt, daß die als Vertreter bestimmten Richter im Einzelfalle für jedes verhinderte ständige Kammermitglied einzutreten haben. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Juli 1958 richtet sich der Einsatz des jeweiligen Vertreters nach der Reihenfolge der in dem Geschäftsverteilungsplan gemäß dem Dienstalter angeführten Richter und innerhalb dieser Reihenfolge nach den Belastungsverhältnissen der einzelnen Vertreter. Auch hiergegen erheben sich keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Hiervon abgesehen kam als Beisitzer in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit Rücksicht auf die von dem Landgerichtspräsidenten in der erwähnten dienstlichen Erklärung bescheinigte Verhinderung der anderen regelmäßigen Vertreter - Landgerichtsräte Henrich und Braxmeier - überhaupt nur Dr. Ha. in Betracht (siehe hierüber unten).
c)
Der Beschwerdeführer beanstandet weiterhin, daß für die Hauptverhandlung überhaupt ein stellvertretendes Mitglied der Kammer zugezogen worden ist. Er ist der Meinung, die Zahl der ständigen Mitglieder hätte ausgereicht, um die Kammer zu besetzen. Dabei beruft er sich auf den Landgerichtsrat Schuster, der zur Zeit der Haupt Verhandlung als "amtierender Richter" bei dem Landgericht Offenburg tätig gewesen sei. Er behauptet indes nicht mit Bestimmtheit, daß der Richter in gesetzwidriger Weise übergangen worden sei, bittet vielmehr nur um "entsprechende Erhebungen". Die Rüge ist unzulässig;denn zu einer Verfahrensrüge gehört die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Fehler sei geschehen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; RGSt 48, 288; 53, 50, 51; BGHSt 7, 162 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes). Im übrigen wäre die Rüge aber auch sachlich nicht begründet. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten konnte Landgerichtsrat Sc. für die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht zugezogen werden, weil er mit seinen sonstigen Dienstgeschäften überlastet war. Daß eine solche Überlastung, einen Verhinderungsgrund im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 (und der §§ 66 Abs. 1, 67) GVG bilden kann, ist unbestritten (vgl. u.a. RGSt 54, 298; BGH LM Nr. 4 zu § 67 GVG). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen der Verhinderung gegeben waren, ist der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen (vgl. BGH LM a.a.O. mit den dort angeführten weiteren Entscheidungen).
Zur Zeit der Haupt Verhandlung gegen den Angeklagten waren außer dem an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordneten Landgerichtsrat Dr. Wo. ständige Mitglieder der Großen Strafkammer I noch Landgerichtsdirektor Dr. J. und Gerichtsassessor Ri., falls man bei diesem den Geschäftsverteilungsplan vom 13. Dezember 1957 dahin auslegt, daß er durch den zusätzlichen Vermerk " ... oder Vertreter im Amt" ordnungsgemäß zum Kammermitglied bestellt worden ist (vgl. dazu I 1 e) am Ende). Hinsichtlich keines dieser Richter hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift vom 25. Juni 1958 geltend gemacht, daß unzulässigerweise von ihrer Einteilung als beisitzende Richter für die Hauptverhandlung abgesehen worden sei. Die Rüge, daß zu unrecht ein stellvertretendes Kammermitglied in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt habe, ist daher im vollen Umfange unzulässig.
d)
Hinsichtlich der Einteilung des Landgerichtsrats Dr. Ha. für die Hauptverhandlung macht die Revision ferner geltend, es müsse, wenn man annehmen wolle, daß sich die Reihenfolge des regelmäßigen Vertreters "konkludent" aus der Namensaufzählung in dem Geschäftsverteilungsplan ergebe, festgestellt werden, warum dann anstelle der Landgerichtsräte He. und Br. der Landgerichtsrat Dr. Ha. zur Hauptverhandlung beigezogen worden sei. Soweit die Rüge den Landgerichtsrat He. betrifft, ist sie aus den zu c) dargelegten Gründen unzulässig. Landgerichtsrat Br. war als ständiges Mitglied der Großen Strafkammer II zu der auf den 11. April 1958 anberaumten außerordentlichen Sitzung dieser Kammer gegen G. u.A. eingeteilt worden. Die Revision bringt vor, in der Erwartung, daß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht länger als zwei Tage in Anspruch nehmen werde, sei zwischen den Vorsitzenden der beiden Kammern und ihm Einigung dahin erzielt worden, daß die Haupt Verhandlung gegen den Angeklagten am 9. April 1958 und diejenige gegen G. u.A. am 11. April 1958 beginnen solle; es habe deshalb kein Anlaß bestanden, anstelle des Landgerichtsrats Br. Dr. Ha. für die Haupt Verhandlung gegen den Angeklagten einzusetzen. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil Br. nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten mit einer Zivilabteilung und der Zuteilung von Strafsachen der II. Strafkammer erheblich belastet war und es nicht hätte verantwortet werden können, ihn in der kurzen Folge eines Monats mit zwei größeren Strafsachen (Z. und G.) zu befassen. Die Dauer einer mehrtägigen Hauptverhandlung läßt sich zudem nur selten vorher mit Sicherheit bestimmen tatsächlich wurde das Urteil gegen den Angeklagten auch erst am 11. April 1958 verkündet. Hätte Landgerichtsrat Br. in dieser Verhandlung mitgewirkt, würde er für die ebenfalls am 11. April 1958 beginnende Hauptverhandlung vor der II. Strafkammer nicht zur Verfügung gestanden haben. Für welche der beiden Sachen der Richter als Beisitzer eingesetzt werden sollte, unterlag dem pflichtgemäßen, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglichen Ermessen der Strafkammervorsitzenden.
e)
Der Beschwerdeführer hat nachträglich einen Schriftsatz (vom 11. September 1958) eingereicht, mit dem er u.a. zu der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Juli 1958 und der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 1958 Stellung nimmt. Soweit er darin neue tatsächliche Einwendungen gegen die Besetzung der erkennenden Kammer erhebt oder eine Bestimmung des Geschäftsverteilungsplanes vom 13. Dezember 1957 unter einem völlig anderen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt rügt, sind die Beanstandungen unbeachtlich, da der Schriftsatz erst nach Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz und der Vortrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung geben dem Senat dessenungeachtet Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
Ob die Geschäftsverhältnisse einer Kammer die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung erforderlich machen, hat der Vorsitzende nach seinem nicht nachprüfbaren Ermessen zu entscheiden; dasselbe gilt für die Bestimmung des Sitzungstages.
Dem Revisionsführer ist darin beizutreten, daß das Präsidium nach § 64 Abs. 1 i.V.m § 63 Abs. 2 GVG verpflichtet ist, bei dauernder Verhinderung eines Kammermitglieds den von der Justizverwaltung als Ersatz zugewiesenen Hilfsrichter einer Kammer als Mitglied zuzuteilen, falls nicht in zulässiger Weise (vgl. RGSt 46, 254) von seiner Verwendung in einer Kammer ganz abgesehen werden soll. Dieser Verpflichtung kann es sich nicht dadurch begehen, daß es für das ganze Geschäftsjahr von vorneherein bestimmt, die zugewiesene Ersatzkraft trete von selbst in das Geschäftsgebiet des verhinderten Richters ein. Vielmehr hat das Präsidium über die Verwendung einer solchen Ersatzkraft jeweils durch besondere Verfügung zu befinden (vgl. u.a. RGSt 37, 301; BGH II ZR 137/56 vom 13. Februar 1958 - NJW 1958, 550 Nr. 11 -). Diese Verpflichtung obliegt dem Präsidium schon deshalb, damit jegliche Einwirkungsmöglichkeit der Justizverwaltung auf die Verteilung der Richtergeschäfte beim Landgericht ausgeschlossen bleibt (vgl. RGSt 31, 301). Mangels eines besonderen Präsidialbeschlusses war hiernach der durch Erlaß des bad.-württ. Justizministeriums vom 31. Dezember 1957 mit Wirkung ab 1. Januar 1958 dem Landgericht Offenburg als Nachfolger des Gerichtsassessors L. zugewiesene Assessor Hi. zur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht Mitglied der (Großen) Strafkammer I. Damit erschöpfte sich die Wirkung der Gesetzwidrigkeit, die dem zusätzlichen Vermerk im Geschäftsverteilungsplan " ... oder Vertreter im Amt" anhaftete. Die Unzulässigkeit des Vermerks hatte nicht etwa, wie der Beschwerdeführer in dem Schriftsatz vom 11. September 1958 meint, zur Folge, daß die erkennende Strafkammer wegen der "mangelnden Berufung des an sich zuständig gewesenen Hilfsrichters Hi." unvorschriftsmäßig besetzt war. Noch weniger bewirkte die Beifügung des zu beanstandenden Vermerks, daß, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat, der ganze Besetzungsplan gesetzwidrig war.
Was den Gerichtsassessor Ri. betrifft, so war dieser, als das Präsidium den Beschluß über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1958 faßte, schon dem Landgericht Offenburg als Ersatz für den an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgeordneten Landgerichtsrat Dr. Wo. zugewiesen. Ob mit Rücksicht hierauf seine Berufung zum Mitglied der (Großen) Strafkammer I, auch wenn er in dem Geschäftsverteilungsplan nicht namentlich aufgeführt ist, durch den Vermerk im Geschäftsverteilungsplan " ... oder Vertreter im Amt" gedeckt wurde oder ob für ihn nicht dasselbe zu gelten hat wie für Hi., kann dahinstehen. Jedenfalls war Ritzinger nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten schon deshalb verhindert, an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten teilzunehmen, weil er mit seinen sonstigen Dienstgeschäften überlastet war.
In der Hauptverhandlung hat sich der Beschwerdeführer zu der ihm vorgeworfenen Äußerung, nach seiner Meinung seien viel zu wenig Juden vergast worden, dahin eingelassen, er habe den Satz mit den Worten weiterführen wollen, ... wenn die in Nürnberg (gemeint in den sog. Nürnberger Prozessen) erwähnten Zahlen stimmen sollten, sei jedoch von L. mit dem Wort "Verbrecher" unterbrochen worden und dann nicht mehr au Worte gekommen. Nach den Urteilsgründen (Bl. 20 UA) war der Angeklagte bei der Exploration durch den in der Hauptverhandlung über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Sachverständiger vernommenen Professor Dr. Ra. mit derselben Darstellung hervorgetreten. Die Revision ist der Meinung, daß Dr. Ra. seine diesen Punkt betreffende Aussage nicht als Sachverständiger, sondern als Zeuge erstattet habe: er hätte daher zuvor nach § 57 StPO belehrt und nach seiner Vernehmung, die im übrigen auf den Inhalt des gesamten von dem Sachverständigen bei der Exploration mit dem Angeklagten über die einzelnen. Schuldvorwürfe geführten Gesprächs zu erstrecken gewesen wäre, als Zeuge nach § 59 StPO vereidigt werden müssen. Die Rüge greift nicht durch. Insbesondere geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung BGHSt 9, 292 fehl. Dort war der Bundesgerichtshof vor die Frage gestellt, ob es verfahrensrechtlich zulässig ist, daß der mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Mädchens betraute ärztliche Sachverständige bei der Erstattung seines Gutachtens die außerhalb der Hauptverhandlung erhobene Auskunft der Mutter des Mädchens verwertet, ohne daß diese in der Hauptverhandlung hierüber als Zeugin gehört wurde. Der mit der Sache befaßte frühere 3. Strafsenat hat die Frage verneint und ausgesprochen, daß in solchen Fällen Zeugenbeweis durch Vernehmung der Auskunftperson geboten ist (vgl. hierzu auch BGHSt 2, 25, 27 und BGH NJW 1951, 771 Nr. 17). Im vorliegenden Falle ist der Sachverhalt jedoch anders. Hier hat der Sachverständige, wie das von ihm erstattete schriftliche Gutachten vom 12. März 1958 ersehen läßt, den Angeklagten, über dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit er sich gutachtlich zu äußern hatte, bei der sog. Exploration zu dem Tatverlauf gehört. Die Angaben, die insoweit ein Angeklagter macht, bilden schon im allgemeinen, erst recht aber bei einem so besonderen Sachverhalt wie hier eine wichtige tatsächliche Grundlage für das Gutachten des Sachverständigen. Solche Mitteilungen des Beschuldigten an den Sachverständigen gehören zu dem Befund, den dieser als Gehilfe des Gerichts in dessen Auftrag zu erheben hat.
Die Wiedergabe solcher Angaben in der Hauptverhandlung ist daher zu den Aufgaben des Sachverständigen zu rechnen und wird durch den Sachverständigeneid oder, falls der Sachverständige wie hier unvereidigt bleibt, durch dessen besondere Sachverständigenpflicht gedeckt (vgl. u.a. OGHSt 3, 61; ferner RGSt 44, 11, 12; 69, 97). An diesem Ergebnis kann sich im vorliegenden Falle auch dann nichts ändern, wenn der Sachverständige, wie die Revision behauptet, erst auf eine besondere, im Zusammenhang mit der Beweiserhebung über den Wortlaut der Äußerung des Angeklagten gestellte Frage des Gerichts die Angaben des Angeklagten wiedergegeben hat. Im übrigen könnte das Urteil, selbst wenn man einen Verfahrensverstoß bejahen wollte, nicht auf ihm beruhen. Einmal hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ersichtlich der Aussage des Sachverständigen nicht widersprochen und auch im Revisionsverfahren nicht vorgebracht, daß er dem Sachverständigen nicht die von diesem wiedergegebenen Angaben gemacht habe. Des anderen hat er sich in der Hauptverhandlung in derselben Weise eingelassen wie nach der Bekundung des Sachverständigen bei der früheren Exploration durch diesen.
3.)
§ 244 Abs. 2 StPO (I 2 der Revisionsbegründungsschrift).
Der Angeklagte hatte sich um die Jahreswende 1957/1958, also nach der Tat, in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Nach den Urteilsausführungen Bl. 31 UA, die sich insoweit ersichtlich auf die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. Ra. stützen, erklärte sich dieser als abnorme Erlebnisreaktion bezeichnete Zustand aus dem "seinerzeitigen, damals einsetzenden starken Druck der öffentlichen Meinung zu seinem Vergehen, durch den der Angeklagte aus dem Gleichgewicht gebracht worden war und zeitweise das Bild einer psychotischen Erkrankung geboten hatte". Die Revision rügt, daß das Landgericht entgegen der ihm obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen habe, die Ärzte, die den damaligen Zustand des Angeklagten persönlich erlebten und beurteilten, - Dr. Sc. Medizinalrat Dr. Sch. und Dr. D. - zu hören; dies sei, meint die Revision, erforderlich gewesen, um dem Sachverständigen Dr. Ra. "Anknüpfungstatsachen" für die Beantwortung der Frage au liefern, ob und in welchem Umfange der Angeklagte für sein Tun strafrechtlich verantwortlich ist und ob nicht das "aufgeregte und weitgehend der Selbstkontrolle entzogene" Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf den erwähnten Ausnahmezustand zurückzuführen ist. Der Meinung der Revision kann nicht beigetreten werden. Nach dem fachärztlichen Zeugnis des Amtsarztes Dr. Sc. vom 23. Januar 1958 (Bl. 147 GA) hatte die Untersuchung des Angeklagten am Tage zuvor ergeben, daß die von Dr. Sc. am 11. Januar 1958 festgestellte einer Haftpsychose vergleichbare psychopathologische Reaktion des Angeklagten restlos abgeklungen war. In seinem fachärztlichen Zeugnis vom 24. Januar 1958 (Bl. 165 GA.) bezeichnete Professor Dr. Ru., Direktor der Psychiatrischen und Nerven-Klinik der Universität Freiburg i.Br., den Angeklagten, den der Assistenzarzt der Klinik Dr. D. am 30. Dezember 1957 wegen der vorzeitigen Entfernung des Angeklagten nicht zu Ende untersuchen konnte, auf Grund einer neuerlichen Untersuchung als vernehmungs- und verhandlungsfähig; er sei jetzt völlig geordnet. Am selben Tage erklärte der Angeklagte selbst bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter, des Amtsgerichts Offenburg, er fühle sich gesundheitlich und auch in geistiger bzw. nervlicher Hinsicht auf der Höhe (Bl. 119, 123 GA). Bei der Exploration durch den Sachverständigen Dr. Ra. äußerte er, sein früherer Zustand habe sich von selbst gebessert; er sei auch tatsächlich wieder vernehmungsfähig gewesen, als er am 24. Januar 1958 in Offenburg verhaftet worden sei (Bl. 397, 441 GA). Dem Sachverständigen lagen bei Erstattung seines schriftlichen Gutachtens die Zeugnisse des Dr. Sc. vom 11. und 24. Januar 1958 sowie dasjenige des Dr. Ru. vor; aus ihnen ergab sich nichts dafür, daß es sich bei dem Zustand, in den der Angeklagte um die Jahreswende 1957/1958 verfiel, um mehr als eine einmalige, vorübergehende "abnorme Erlebnisreaktion" eines geistig sonst gesunden Menschen gehandelt haben könnte. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht die Vernehmung der von der Revision benannten Ärzte von Amts wegen aufzudrängen. Im übrigen hat auch der Sachverständige Dr. Ra. selbst die Vernehmung dieser Ärzte offensichtlich nicht für erforderlich gehalten (vgl. hierzu RGSt 29, 132; 68, 198; BGH 1 StR 87/52 vom 1. Juli 1952 und 1 StR 195/55 vom 5. Juli 1955).
4.)
§ 249 StPO (I 4 der Revisionsbegründungsschrift).
a)
Die Revision rügt ferner, das Landgericht habe in den Urteilsgründen (Bl. 26 UA) den von dem Angeklagten an das Oberschulamt Südbaden über den Verlauf der Besprechung mit L. am 1. Juli 1957 erstatteten Bericht vom 6. Juli 1957 und das Begleitschreiben des Oberstudiendirektors W. hierzu vom selben Tage als selbständige Beweismittel herangezogen, ohne daß die beiden Schriftstücke, wie erforderlich, in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Sie bezieht sich dabei auf die Ausführungen des Landgerichts: "In seiner Betrübnis über das Scheitern dieser zur Bereinigung gebotenen Gelegenheit resignierte der Direktor (W.) und beschränkte sich in seinem Bericht über diese Aussprache darauf, den Darstellungen des Angeklagten darüber beizupflichten. Dieser jedoch erwähnte nur den Widerruf des persönlichen Angriffs, verlor sich in allgemeine Ausführungen über Massenmorde, wich einer klaren Stellungnahme zu den einzelnen Beschuldigungen aus und berief sich auf Mißverständnisse, ohne darzulegen, worin sie bestehen sollten."
Auch mit dieser Rüge vermag die Revision keinen Erfolg zu haben. Was den Bericht des Angeklagten (Bl. 43 ff der Personalakten Zind) anlangt, so trifft es zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift zu, daß er nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen worden ist. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. RGSt 69, 885 BGHSt 1, 94, 96) darf der Tatrichter jedoch, anstatt den Urkundenbeweis durch Verlesung zu erheben, den Inhalt eines Schriftstücks auch dadurch feststellen, daß er das Schriftstück einer Auskunftsperson (Angeklagter, Zeuge oder Sachverständiger) vorhält und mit ihr erörtert. Im Falle der Bestätigung des Inhalts durch die Auskunftsperson bildet dann nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Urteilsfindung sondern die eigene Erklärung der Auskunftsperson, zu deren Bestandteil sie den Inhalt des von ihr anerkannten Schriftstücks macht. Im vorliegenden Falle beruft sich die Revision nicht darauf, daß das Landgericht nicht mit dem Angeklagten im Wege des Vorhalts den Bericht vom 6. Juli 1957 erörtert oder daß der Angeklagte hierbei nicht dessen Inhalt bestätigt habe. Sie ist vielmehr der Meinung, die Urteilsausführungen ergäben, daß das Landgericht den Bericht selbst als - mangels Verlesung unzulässiges - Beweismittel verwertet habe. Das Urteil bietet hierfür jedoch keinerlei Anhalt. Die von der Revision angeführte Urteilsstelle enthält nur eine zusammenfassende Würdigung der Berichtausführungen des Angeklagten. Diese Würdigung konnte das Landgericht aber auch auf Grund der von dem Angeklagten auf Vorhalt abgegebenen, den Inhalt des Berichts bestätigenden Erklärungen vornehmen, ohne den Bericht selbst als unmittelbares Beweismittel zu benutzen. Es ist entgegen der Meinung der Revision auch kein Grund ersichtlich, der dem Ersatz des Urkundenbeweises durch die von dem Landgericht gewählte Art der Beweisführung hindernd hätte im Wege stehen können; weder hat nach der Sitzungsniederschrift der Angeklagte oder sein Verteidiger (oder ein anderer Prozeßbeteiligter) die Verlesung des Berichts beantragt noch kam es nach Sachlage auf die wörtliche Bekanntgabe des Berichts, sei es im ganzen oder in einzelnen Teilen, an.
In der Revisionsverhandlung hat sich der Verteidiger zur Rechtfertigung der Rüge aus § 249 StPO auch noch darauf berufen, daß die Strafkammer auf Bl. 11 UA einige - zusammenhängende - Sätze des von dem Angeklagten erstatteten Berichts wörtlich wiedergegeben habe. Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht erhoben ist. Sie wäre aber auch unbegründet. Der Vorhalt des Inhalts einer Urkunde kann auch in der Weise geschehen, daß sie der Auskunftsperson teilweise, nötigenfalls sogar ganz vorgelesen wird. Bestätigt die Auskunftsperson den Inhalt der Urkunde, soweit sie verlesen worden ist, so bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, daß der verlesene Teil der Urkunde dem Wortlaute nach in das Urteil aufgenommen wird (vgl. u.a. RGSt 61. 72; 69, 88).
Soweit sich die Urteilsausführungen auf den Begleitbericht des Oberstudiendirektors W. beziehen, stützen sie sich ersichtlich auf die Aussage, die W. als Zeuge in der Hauptverhandlung erstattet hat, mag ihm der Bericht vorgehalten worden sein (siehe hierzu oben) oder nicht.
b)
Keines Eingehens bedarf es auf die letzte verfahrensrechtliche Rüge der Revision, das Landgericht habe auch noch insofern gegen § 249 StPO verstoßen, als es, ohne sich über den Inhalt der zahlreichen von dem Angeklagten zur Hauptverhandlung mitgebrachten Urkunden und Literaturnachweise durch Verlesen unterrichtet zu haben, im Urteil die Tatsache des Mitbringens dieser Unterlagen zuungunsten des Angeklagten verwertet. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
II.
Sachbeschwerde:
1.)
Schuldspruch.
Die Revision macht geltend, daß "die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer durch unlösbare Widersprüche oder unlogische Schlußfolgerungen bei der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung verstoßen". Solche Mängel, die, wie der Beschwerdeführer zutreffend meinte sachlichrechtliche Verstöße bedeuten würden, läßt das Urteil jedoch nicht ersehen.
a)
In Abschn. II Nr. 1 der Revisionsbegründungsschrift wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Frage der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten. Sie will damit ersichtlich nicht beanstanden, daß § 51 Abs. 1 StGB, sondern nur, daß § 51 Abs. 2 StGB nicht angewendet worden ist. Die Rüge betrifft daher den Strafausspruch und wird deshalb später behandelt werden.
b)
(II 2 der Revisionsbegründungsschrift). Die Revision macht geltend, die Feststellungen der Strafkammer über den Beginn des Streitgesprächs (Bl. 5 UA) sei in sich selbst widerspruchsvoll und wiederspreche auch jeder Lebenserfahrung. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Es trifft zwar zu, daß L. nach dem Erscheinen der Studenten W. und S. zunächst die Unterhaltung dem Angeklagten und den beiden Studenten überlassen hatte. Er schaltete sich nach den Urteilsfeststellungen aber ein, als der Angeklagte seine Meinung über die sog. Lösung der Judenfrage ("ein Aufbau des Dritten Reiches mit Juden sei nicht möglich gewesen; folglich habe man sie beseitigen müssen") offenbart hatte und ihm die beiden Studenten widersprachen. Daß L. trotz seiner leichten Erregbarkeit und seiner im weiteren Verlauf zutage getretenen Angriffslust sich vorerst nur vergewissern wollte, ob er es bei dem Angeklagten mit einem "anständigen oder unanständigen Nationalsozialisten" zu tun habe, und deshalb den Angeklagten nach seiner Einstellung zu der Schändung der Judengräber in Salzgitter fragte, ist sehr wohl möglich und nicht jeder Erfahrung widersprechend.
Ebensowenig kann die Revision mit dem Einwand gehört werden, die Beweisführung sei in diesem Punkte lückenhaft geblieben. Insoweit greift sie nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
c)
(II 3 der Revisionsbegründungsschrift). Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer hinsichtlich der die Schändungen jüdischer Friedhöfe betreffenden Äußerungen des Beschwerdeführers nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand des § 189 StGB rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Warum sie als "Stoßrichtung" der Äußerungen nicht die Presse betrachtet hat, brauchte sie in den Urteilsgründen nicht weiter darzulegen (vgl. § 267 Abs. 2 Satz 2 StPO).
d)
(II 4 der Revisionsbegründungsschrift). Vergebens kämpft die Revision auch gegen die Feststellungen an, die das Landgericht hinsichtlich der Äußerung des Angeklagten getroffen hat, nach seiner Meinung seien noch viel zu wenig Juden vergast worden. Mit der oben unter I 2 wiedergegebenen Einlassung, die der Angeklagte in dieser Hinsicht vorbrachte, hat sich die Strafkammer in dem Urteil eingehend auseinandergesetzt. Sie ist auf Grund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen W. jun., S., Br. und L., sowie auf Grund anderer Beweisanzeichen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte die Äußerung, seiner Meinung nach seien viel zu wenig Juden vergast worden, in sich geschlossen und uneingeschränkt gebraucht hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß der Ausnahmezustand, in dem sich der Angeklagte um die Jahreswende 1957/1958 befunden hatte, zur Zeit der erwähnten Vernehmung durch den Haftrichter bereits abgeklungen war und demgemäß auch nicht mehr mit etwaigen "Ausstrahlungen" auf die Haltung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einwirken konnte, ergibt sich schon aus den Ausführungen oben zu I 3.
e)
(II 5 der Revisionsbegründungsschrift). Die Strafkammer hat aus dem Gebrauch des Wortes "auch" in der Äußerung des Angeklagten, es sei schade, daß vergessen worden sei, auch L. zu vergasen, bei der rechtlichen Würdigung die Folgerung gezogen, der Angeklagte habe mit seiner Bemerkung wie schon bei seinen die Schändung der Judenfriedhöfe betreffenden Äußerungen bewußt und gewollt das Andenken vergaster Juden verunglimpft und das Pietätsgefühl der betroffenen Angehörigen auf das Gröblichste verletzt. Die Revision rügt hierzu, die Strafkammer habe den inneren Tatbestand des § 189 StGB nicht ausreichend festgestellt; sie habe sich nämlich im Urteil mit dem Schutzvorbringen des Angeklagten, die Äußerung sei eine "ironische Reaktion" auf die Erklärung L. gewesen, er sei wegen der Erschießung eines Eichhorns bei der Prüfung einer Waffe ins Konzentrationslager gekommen, nicht befaßt, sie hätte deshalb sagen müssen, woher sie ihre Überzeugung von dem Vorsatz des Angeklagten nach § 189 StGB nehme. Auch dieser Einwand vermag nicht durchzugreifen. Im Urteil ist nicht erwähnt, daß sich der Angeklagte in dem von der Revision behaupteten Sinne verteidigt hat. Im übrigen ist der Tatrichter auch nicht gehalten, sich in den Urteilsgründen mit allen Einzelheiten der Einlassung des Angeklagten auseinanderzusetzen. Überdies ergibt sich schon aus der mehrfachen Wiederholung und Abwandlung der Äußerung zur Genüge, daß der Angeklagte sie nicht ironisch gemeint haben kann.
f)
Auch sonst läßt das Urteil zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen.
2.)
Strafausspruch.
Auch er läßt sich aus sachlichrechtlichen Gründen nicht beanstanden. Die Einwendungen, die von der Revision insoweit erhoben werden, (II 6 der Revisionsbegründungsschrift) sind unbegründet.
a)
Vergleiche mit Strafen, die andere Gerichte in angeblich ähnlichen Fällen ausgesprochen haben, verbieten sich von selbst. Die Strafbemessung ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überantwortet; er hat in jedem Einzelfalle Art und Höhe der Strafe nach dem Grade der Schuld des Angeklagten unter Berücksichtigung der für seine Tat maßgebend gewesenen Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse sowie nach der Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung zu bestimmen.
b)
Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die Tatsache, daß er eine Fülle von Urkunden und Literaturnachweisen in die Verhandlung mitgebracht habe, zu seinen Ungunsten verwertet, ohne die Ärzte Dr. Schwank, Dr. Sc. und Dr. D. über den "Ausnahmezustand" des Angeklagten vernommen und ohne die von dem Angeklagten mitgebrachten Unterlagen verlesen zu haben, wird auf die Ausführungen oben unter I 3 und 4 b verwiesen.
c)
Ob die Strafkammer bei ihren Ausführungen auf Bl. 23 UA den ersichtlich auf Grund der eigenen Einlassungen des Angeklagten (vgl. Bl. 11 UA) verwendeten Begriff " völkische Auffassung" demjenigen der " rassischen Auffassung" gleichgesetzt hat, kann dahinstehen. Für die Strafbemessung wäre der etwaige Irrtum sicher ohne jede Bedeutung gewesen.
d)
Die Feststellung der Strafkammer, daß der Beschwerdeführer einerseits nach seiner Erkenntnis - und Kritikfähigkeit ein weit über dem geistigen Durchschnitt stehender Mensch ist andererseits aber eine betonte Neigung zur Starrheit und Rechthaberei hat, bedeutet entgegen der Meinung der Revision keinen unüberbrückbaren Widerspruch. Hohe Erkenntnis - und Kritikfähigkeit eines Menschen schließt nicht aus, daß ihm Starrsinn und Rechthaberei eignen, die ihn auf einer einmal gefaßten Meinung rücksichtslos beharren, sich der besseren Erkenntnis verschließen und die vernünftige Steuerung seiner Haltung verlieren lassen. Im übrigen wird nach der Feststellung des Landgerichts das Beharrungsvermögen des Angeklagten in diesem Sinne noch durch seine stark einseitige und verzerrte Ehrauffassung gefordert.
e)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte seine Äußerungen mit vollem Bewußtsein und "ohne vom Alkohol mehr als leicht enthemmt zu sein" gemacht hat. Sie meint, diese Feststellung und die übrigen die Wirkung des Alkoholgenusses auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit betreffenden Urteilsausführungen (Bl. 31, 32 und 40 UA) stünden in unlösbarem Widerspruch zu der Tatsache, daß der von dem Landgericht als weit über dem geistigen Durchschnitt stehend bezeichnete Angeklagte mit dem ihm bis dahin nur oberflächlich bekannten Zeugen L. vor dem Streitgespräch Brüderschaft getrunken und ihm vorgeschlagen habe, die Ehefrau L. - mitten in der Nacht - mit einer Flasche Sekt aufzusuchen; solche Gedanken kämen allenfalls bei jemand auf, der sehr stark unter dem Einfluß vorausgegangenen Alkoholgenusses stehe, aber nicht bei einem nur leicht enthemmten Menschen.
Von einem unlösbaren Widerspruch zwischen den erwähnten Feststellungen läßt sich nicht sprechen. Gewiß mag es eigenartig berühren, daß ein Mann von dem Alter, der Stellung und den Geistesgaben des Angeklagten einem nur flüchtig bekannten Menschen im Laufe eines Tischgesprächs in der Wirtschaft das "Du" anbietet und ihm zu später Nachtzeit vorschlägt, in dessen Wohnung zu gehen und mit seiner Frau eine Flasche Sekt zu trinken. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Ehefrau L. in der Nachbarschaft des Angeklagten aufgewachsen ist und dieser sie schon von damals her persönlich kannte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte infolge des schon tagsüber und am Abend genossenen Alkohols in aufgeräumter Stimmung in die Wirtschaft kam und mit dem Zeugen L. zunächst eine ruhige und angeregte, persönliche Dinge berührende Unterhaltung führte. Unter diesen Umständen erscheint es sehr wohl möglich und widerspricht nicht den "allgemeinen Erfahrungstatsachen des Lebens", daß der Angeklagte sich in der geschilderten Weise gegenüber L. verhalten hat, auch wenn er infolge des Alkoholgenusses nur leicht enthemmt war.
Im übrigen hat sich die Revision in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf berufen, daß der Angeklagte nach dem von dem Sachverständigen Dr. Ra. für den Beginn des Streitgesprächs mit L. festgestellten Blutalkoholspiegel von (höchstens) 1,5 %o eine Alkoholmenge zu sich genommen habe, die einen Kraftfahrer völlig fahruntüchtig mache. Die Frage, von welcher Blutalkoholmenge an ein Kraftfahrer zur sicheren Führung eines Fahrzeugs nicht mehr fähig ist (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 168), ist nach anderen Maßstäben zu beurteilen als die Frage der alkoholbedingten Beeinflussung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 StGB. Wie die Ausführungen der Strafkammer auf Bl. 31 UA ergeben, hat der Sachverständige Dr. Ra. den Blutalkoholspiegel des Angeklagten "unter Berücksichtigung aller Unsicherheitsfaktoren und des niedrigsten Verbrennungswertes" mit höchstens 1,5 %o berechnet. Die Strafkammer hat sich den "überzeugenden Ausführungen" des "wissenschaftlich anerkannten" Sachverständigen angeschlossen und dabei auch berücksichtigt, daß der im Laufe des Streitgesprächs von dem Angeklagten weiter genossene Alkohol mit Rücksicht auf die im Verhältnis zu der Dauer des Streitgesprächs geringfügige Menge und den zwischenzeitlichen Abbau den Wert von 1,5 %o nicht erhöhte, der Angeklagte alkoholgewohnt ist und keine auf eine erhebliche Alkoholbeeinflussung hindeutenden Verhaltungsweisen zeigte. All dies begegnet keinen Bedenken, umsoweniger, als der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen später über die Vorgänge in der Tatnacht voll im Bilde gewesen und von seinen Äußerungen - bis auf die am 1. Juni 1957 gegenüber L., allerdings auch nur in "salopper" Form, erfolgte Entschuldigung wegen der den Zeugen selbst betreffenden Bemerkungen - nicht abgerückt ist.
f)
Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit der Möglichkeit unabsehbarer, vor allem seiner Kontrolle entzogenen allgemeinschädigenden Folgen seiner Äußerungen bewußt war, zunächst auf den Umstand gestützt, daß der Zeuge L. unablässig nach der wahren inneren Einstellung des Angeklagten zu den Unrechtstaten des "Dritten Reiches" geforscht habe; aus dem Verhalten L. habe der Angeklagte erkennen müssen und auch erkannt, daß seine Äußerungen angesichts seiner Stellung und Bildung ein außergewöhnliches Aufsehen erregen mußten. Die Revision findet in diesen Erwägungen der Strafkammer einen Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte durch die Billigung der Judenmorde in den Konzentrationslagern überhaupt erst Anlaß zu dem Gespräch mit L. gegeben habe; sei dem so gewesen, so habe für L. kein Grund mehr bestanden, unablässig nach der inneren Einstellung des Angeklagten zu forschen: ihn treffe daher ein ganz erhebliches Mitverschulden an der Tat, die das Landgericht zugunsten des Angeklagten hätte werten müssen. Der Senat vermag auch hierin der Revision nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht, daß sich die Frage L. nach der Einstellung des Angeklagten zu der Schändung jüdischer Friedhöfe in Salzgitter aus den Äußerungen des Angeklagten zur sog. Lösung der Judenfrage im "Dritten Reiche" ergab, daß sich aus der Beantwortung dieser Frage durch den Angeklagten die weiteren Fragen L. nach der Einstellung des Angeklagten zu der Einrichtung der Konzentrationslager durch die Nationalsozialisten und der Vergasung der Juden entwickelten und daß schließlich der Angeklagte den Zeugen L. nach den Gründen seiner Einlieferung ins Konzentrationslager fragte und auf dessen Erwiderung dem "Bedauern" über die Nichtvergasung L. mehrfach Ausdruck verlieh. Im übrigen hat das Landgericht, wie die Ausführungen auf Bl. 40 unten UA ergeben, nicht verkannt, daß auch der Zeuge L. zu der Steigerung der beiderseitigen Erregung beigetragen hat. Sie hat jedoch erwogen, daß die Erregung im Grunde von dem Angeklagten verursacht und von ihm vor allem im weiteren Verlauf angetrieben worden ist, und ihm deshalb, ohne daß hiergegen rechtliche Bedenken erhoben werden könnten, das ebenfalls unbeherrschte Verhalten L. nur in geringem Maße mildernd angerechnet.
g)
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es ferner, daß das Landgericht zu seiner oben erwähnten Überzeugung auch deshalb gekommen ist, weil der Angeklagte bei der von der Schulbehörde veranlaßten Aussprache mit L. am 1. Juli 1957 trotz Kenntnis der Schwere der auf ihm lastenden Vorwürfe und trotz Kenntnis der Gefahr noch größerer Weiterungen nichts tat, um die drohenden Ausweitungswirkungen einzudämmen, sondern durch die Art seiner Einlassung und eine wegwerfende Bemerkung, wie auch später durch eine andere solche Bemerkung die Gefahr der Ausweitung der Tatfolgen noch vergrößerte. Wenn es auch nach den Urteilsfeststellungen richtig ist, daß L. den Angeklagten bei dem erwähnten Gespräch wegen der sog. "Spatengeschichte" einen Mörder schimpfte, so brauchte dies dem Landgericht doch keinen Anlaß zu geben, das Verhalten des Angeklagten in milderem Sinne zu würdigen.
h)
In der Zeitschrift "Spiegel" vom 18. Dezember 1957 war ein Artikel über den Fall Z. erschienen. Die Revision bringt hierzu vor, die weiteren Tatfolgen, die das Landgericht dem Angeklagten zur Last legt, seien auschließlich darauf zurückzuführen, daß der Zeuge L., über die vermeintliche Verzögerung des Verfahrens durch das Oberschulamt enttäuscht, schließlich einen seiner Freunde "inspiriert" habe, sich an den "Spiegel" zu wenden; da sonach in erster Linie D. an die Öffentlichkeit herangetreten sei, könnten die dadurch ausgelösten Tatfolgen dem Angeklagten schwerlich zugerechnet werden; dies habe das Landgericht bei der Strafbemessung unberücksichtigt gelassen Auch mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsausführungen auf Bl. 37 unten erkennen lassen, nicht übersehen, daß erst durch den erwähnten Artikel im "Spiegel" das allgemeine Interesse an dem Geschehnis Zind ungewöhnlich stark geweckt worden sein mag. Wenn sie trotzdem die sich hieraus ergebenden weiteren Tatfolgen dem Angeklagten strafschärfend zugerechnet hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte schon am Abend des Gesprächs mit L. erkannt hat, daß die "frivole Berührung solcher makabren Themen durch ihn angesichts seiner Stellung und Bildung ein außergewöhnliches Aufsehen erregen mußte" und "die allgemeinschädigenden Folgen seiner Tat unabsehbare, vor allem seiner Kontrolle entzogene Ausmaße annehmen konnten". Die Strafkammer hat weiter erwogen, daß der Angeklagte bei der Aussprache am 1. Juli 1957, statt die ihm erkennbar gewordene drohende Ausweitungswirkung einzudämmen, durch die Art seiner Einlassung und eine wegwerfende Bemerkung die Gefahr der Ausweitung der Tatfolgen noch vergrößert hat. Und schließlich hat sie dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, daß er, nachdem das allgemeine Interesse an dem Falle Z. einmal Tatsache und ihm die rege und breite Anteilnahme der Allgemeinheit vor der Hauptverhandlung und mit aller Deutlichkeit in dieser voll bewußt und in ihren Gefahren bekannt geworden war, nicht die Möglichkeit nutzte, sich zum Recht und zur Menschlichkeit zu bekennen, sondern alle Beschwichtigungsversuche an dem zucht- und zügellosen Losbrechen seiner Gehässigkeiten scheitern ließ. Diese Feststellungen hat das Landgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise nicht nur für die Bildung ihrer Überzeugung mitverwertet, daß sich der Angeklagte schon in der Tatnacht der Möglichkeit schwerwiegender Folgen seiner Tat bewußt gewesen ist, sondern auch dafür, daß er sich gleichgültig und empfindungslos über diese Folgen hinweggesetzt hat. Nach alledem kann es nicht beanstandet werden, daß das Landgericht dem Angeklagten die allgemeinschädigenden Folgen seiner Äußerungen im In- und Ausland in vollem Umfange zugerechnet hat. An diesem Ergebnis vermag der Umstand, daß der Fall Z. möglicherweise ohne die Veröffentlichung des Artikels in der Zeitschrift "Spiegel" nicht in dem Umfange, wie geschehen, in die Öffentlichkeit gedrungen wäre und ein derartiges Aufsehen erregt hätte, ebensowenig etwas zu ändern wie die Frage, von wem und aus welchem Grunde die Veröffentlichung des Artikels im "Spiegel" veranlaßt worden ist. Im übrigen hätte die Strafkammer die aus der Veröffentlichung sich ergebenden weiteren Tatfolgen dem Beschwerdeführer selbst dann strafschärfend zurechnen dürfen, wenn er sich der Möglichkeit schwerwiegender Folgen seiner Äußerungen nicht von vornherein bewußt und für ihn die Veröffentlichung seines Falles in einer weitverbreiteten Zeitschrift mit allen weiteren Folgen nicht voraussehbar gewesen wäre (vgl. BGHSt 10, 259).
i)
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Erwägung der Strafkammer auf Bl. 43 UA, es sei geboten gewesen, gerade im Straferkenntnis zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte auch seine Berufspflichten schwerstens geschädigt habe, in seinem Gesamtverhalten jede Rücksicht auf seine Stellung als Beamter ... und ebenso auf seine Stellung als Erzieher habe vermissen lassen und deshalb keine Rücksichtnahme in der Strafzumessung verdiene. Diese Erwägungen, denen eingehende Darlegungen über die Verletzung der Pflichten des Angeklagten als beamteten Lehrers und über seinen Vertrauensbruch als Erzieher der Jugend vorausgegangen sind, bedeuten nicht, wie der Beschwerdeführer meint, einen "unzulässigen Vorgriff auf Disziplinarmaßnahmen". Er übersieht, daß das Strafverfahren gegen einen Beamten dem Disziplinarstrafverfahren vorgeht und auch sonst nichts mit ihm zu tun hat.
k)
Inwieweit, um auf die letzte Sachrüge des Beschwerdeführers zu kommen, die Strafkammer die schon mangels eines Strafantrags nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Äußerung, Israel (gemeint der Staat Israel) gehöre und werde ausradiert, und die ebenfalls wegen Fehlens eines Strafantrags nicht in den Schuldspruch einbezogene Beschimpfung des Zeugen L. als "Dreckjude" die Strafbemessung zuungunsten des Angeklagten beeinflußt hat, ist den Strafzumessungsdarlegungen nicht zu entnehmen. Jedenfalls würden der Berücksichtigung der beiden Äußerungen entgegen der Meinung der Revision keinerlei Bedenken entgegenstehen.
l)
Die sehr eingehenden und sorgfältigen Strafzumessungserwägungen der Strafkammer begegnen auch sonst nach keiner Richtung hin irgendwelchen rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
Da der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat, hat er gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.