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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1952, Az.: 1 StR 87/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1952
Aktenzeichen
1 StR 87/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Heilbronn - 12.12.1951

Verfahrensgegenstand

gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung

Prozessgegner

1.) den Landwirt Anton H. aus B., dort geboren am ... 1901,

2.) die Haustochter Luzia H. aus B., dort geboren am ... 1899,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 12. Dezember 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.)

Verfahrensrügen.

2

In der Hauptverhandlung, die zwei Tage dauerte, sind u.a. der Ministerialrat ... und der Graphologe Dr. ... als Sachverständige darüber, ob das von den beiden Angeklagten als echt bezeichnete Testament ihrer Mutter vom 20. Mai 1940 fälschlich angefertigt worden ist und, wenn ja, ob entsprechend der Annahme des Eröffnungsbeschlusses die Angeklagte Luzia ... die Fälscherin war, vernommen worden. Die beiden Sachverständigen, die sich zu ihrer Begutachtung der Schriftvergleichung bedienten, kamen zu einem verschiedenen Ergebnis: ... konnte weder die fälschliche Anfertigung des strittigen Testaments als solche noch die Urheberschaft der Luzia ... mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen; demgegenüber vertrat Dr. ... den Standpunkt, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ja mit Sicherheit sagen könne, das Testament sei nicht von der Mutter der beiden Angeklagten, sondern von Luzia ... geschrieben worden. Wie S 14 UA bemerkt ist, standen dem Sachverständigen ... in der Hauptsache nur das echte Testament der Mutter der beiden Angeklagten vom 19. Dezember 1936 und das umstrittene vom 20. Mai 1940 zu Vergleichszwecken zur Verfügung, während Dr. ... von vornherein auch noch selbst weitere von Luzia ... geschriebene Schriftstücke zu Vergleichszwecken herangezogen hatte. Von den drei weiteren Sachverständigen, die sich über die Frage der fälschlichen Anfertigung des strittigen Testaments in der Hauptsache auf Grund Schriftaltersbestimmung äusserten, glaubte Dr. Dr. ... keine "absolute" Feststellung des Alters der zum Schreiben des Testaments verwendeten Tinte treffen zu können; ... und Dipl. Ing. ... kamen dementgegen übereinstimmend zu der sicheren Feststellung, dass das umstrittene Testament auf keinen Fall datumsecht sei, sondern nicht vor Spätsommer 1949, wahrscheinlich aber erst gegen Herbstanfang 1949 geschrieben worden sei. ..., Dr. Dr. ... und ... wurden am 1. Sitzungstag vernommen und nach ihrer Vernehmung im allgemeinen Einverständnis entlassen; Dr. ... wurde in Abwesenheit der anderen Sachverständigen am zweiten Verhandlungstag gehört. Vor der Vernehmung dieses Sachverständigen hatte der Verteidiger beantragt, zu den "chemischen" Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. ... und ... und zu den Gutachten der Sachverständigen ... und Dr. ... je ein Obergutachten einzuholen. Das Landgericht lehnte vor Schluss der Beweisaufnahme den Antrag durch Beschluss ab, weil "die Sachkunde der Gutachter ... und Dr. ... nicht zweifelhaft erscheine und auf den neuesten Forschungsergebnissen aufgebaut sei, im übrigen durch das Gutachten der beiden das Gegenteil der behaupteten Tatsache, das Testament sei echt, bereits erwiesen sei."

3

Die Revision macht geltend, das Landgericht hätte nicht nur dem Sachverständigen Dr. ... wiederholt neue Unterlagen zur Verfügung stellen und noch am Schlüsse des ersten Verhandlungstages einen nochmaligen Auftrag zur Ergänzung und zum Aufbau seines Gutachtens geben dürfen; im Interesse der beiden Angeklagten hätte es diese Pflicht auch gegenüber ... und den anderen Sachverständigen gehabt. Die Revision will damit ersichtlich die Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, rügen. Die Rüge ist, soweit sie die Sachverständigen Dr. Dr. ... und ... betrifft, schon deshalb hinfällig, weil sich diese Gutachter nur über das Schriftalter des strittigen Testaments, Dr. Dr. ... ausserdem über die etwaige Verwendung verschiedener Tinten auf dem Testament und ähnliche Fragen äusserten, also schon von sich aus keiner weiteren Vergleichsunterlagen bedurften. Soweit sich die Rüge auf die Sachverständigen ... und Dr. ... bezieht, ist folgendes zu sagen: Grundsätzlich ist es der verständigen Würdigung des insoweit lediglich von dem Tatrichter, § 78 StPO, nach Bedarf geleiteten Sachverständigen selbst anheimgestellt, welche Unterlagen er sich für sein Gutachten beschaffen will; eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ist insoweit nicht möglich, RGSt 29, 152; 68, 198. Allerdings kann die Pflicht zur Leitung des Sachverständigen und zur Erforschung der Wahrheit im Einzelfall dem Tatrichter gebieten, dem Sachverständigen Unterlagen, die ihm nicht bekannt sind, von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass schon der Oberstaatsanwalt im Ermittlungsverfahren dem Sachverständigen ... die Nachlassakten über Cäzilia ... und Pius ... mit der seinem Gutachten vom 13. Dezember 1949 (Bl. 11 und 12 der Nachlassakten über Cäzilia ...) entgegenstehenden gutachtlichen Äusserung des Sachverständigen ... vom 11. Februar 1950 (Bl. 13 derselben Nachlassakten) zur Überprüfung seines Gutachtens und etwaigen Anforderung weiterer Vergleichsunterlagen zugesandt hatte (Bl. 5 und 6 der Hauptakten) und dass ihm die Strafkammer nach Eingang der Anklageschrift die Hauptakten mit den Gutachten der Sachverständigen Dr. ..., Dr. Dr. ... und ... und mit fünf Beiakten zur Überprüfung seines bisherigen Standpunktes, im Bedarfsfalle nach der Übermittlung der weiteren Vorakten, zugeleitet hat (Bl. 146 der Hauptakten). Dass ... in der Hauptverhandlung beantragt habe, ihm weitere Vergleichsunterlagen zu überlassen, behauptet die Revision selbst nicht. Ebensowenig gibt sie an, welche Unterlagen das Landgericht dem Sachverständigen von Amts wegen noch hätte zur Verfügung stellen und nach welcher Richtung es ihn "zur Ergänzung und zum Ausbau seines Gutachtens" hätte beauftragen sollen. Die Rüge entbehrt daher der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit und ist demgemäss unzulässig.

4

Die Revision beanstandet ferner, dass während der Vernehmung des Dr. ... keiner der am Vortage vernommenen Gutachter mehr zugegen gewesen sei, der "irgendwelche Entgegnungen zu den Ausführungen des Sachverständigen machen konnte"; hätten bei derart schwierigen Tatsachenfeststellungen schon fünf Sachverständige bemüht werden müssen, hätten sie auch sämtlich gegenübergestellt werden müssen. Auch diese Rüge, mit der dem Landgericht offensichtlich wiederum der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht gemacht werden soll, vermag nicht durchzugreifen. Legten die beiden Angeklagten Wert darauf, dass die am ersten Tag vernommenen vier Gutachter auch bei der Vernehmung des Dr. ... anwesend seien, so war es ihnen unbenommen, der Entlassung der Gutachter zu widersprechen, § 248 Satz 2 StPO. Stattdessen haben sie sich mit der Entlassung einverstanden erklärt; ebensowenig haben sie oder der Verteidiger am nächsten Tage den Antrag gestellt, die vier Gutachter zwecks etwaiger Vorhalte und Gegenerklärungen nochmals vorzuladen. Von sich aus brauchte die Tatsache, dass das Gutachten des Dr. ... von demjenigen des Sachverständigen ... abwich und die Gutachter ... und ... im Gegensatz zu Dr. Dr. ... die Datumsechtheit des umstrittenen Testaments mit Bestimmtheit verneinten, dem Landgericht schon mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen nicht den Anlass zu geben, den Sachverständigen Dr. ... nur in Gegenwart der übrigen Gutachter zwecks etwaiger erneuter Stellungnahme dieser Sachverständigen und gegebenenfalls des Dr. ... zu hören.

5

Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sieht die Revision darin, dass das Landgericht den Antrag auf Erholung je eines Obergutachtens zu den chemischen Gutachten der Sachverständigen Dr. Dr. ... und ... und zu den Gutachten der Sachverständigen ... und Dr. ... abgelehnt hat. Die Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Da das Landgericht den als Hauptantrag gestellten Beweisantrag vor Beendigung der Beweisaufnahme durch Beschluss mit Begründung abgelehnt hatte, brauchte es entgegen der Annahme der Revision in den Urteilsgründen nicht noch einmal zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Im übrigen entsprechen die Gründe, mit denen das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.

6

2.

Sachbeschwerde.

7

Entgegen der Meinung der Revision lassen die Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch nach keiner Richtung hin einen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze, einen Widerspruch oder einen sonstigen Rechtsfehler ersehen. Was die Revision vorbringt, sind, soweit sie nicht ohnehin neue und daher in der Revisionsinstanz unbeachtliche Tatsachen behauptet, in der Hauptsache nur unzulässige Angriffe tatsächlicher Art gegen die Beweiswürdigung.

8

Die rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinen Bedenken Anlass, besonders auch nicht insoweit, als das Landgericht das zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB gehörende Merkmal des Handelns "zur Täuschung im Rechtsverkehr" und die Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 47 StGB als gegeben erachtet hat. Auch hier bringt die Revision keine Rechtsrügen vor, sondern setzt sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den bindenden Tatsachenfeststellungen des Urteils.

9

Bei der Strafbemessung hat das Landgericht die zu Ungunsten und zu Gunsten der beiden Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen. Es hat vor allem auch zu Gunsten der Angeklagten unterstellt, dass es ihnen nicht ausschliesslich darum zu tun war, die Kinder des Angeklagten Anton ... um ihren Anteil am grossmütterlichen Nachlass zu bringen, sondern auch darum, die Kinder von ihrer von dem Angeklagten ... geschiedenen Mutter weg ins Haus ... zurückzuführen. Dass das Landgericht diesen Grund nicht entsprechend den Ausführungen der Revision als alleiniges Tatmotiv betrachtet hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch sonst lässt sich den Strafzumessungserwägungen kein Rechtsfehler entnehmen.

10

3.

Nach alledem müssen die Revisionen der beiden Angeklagten als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch