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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1958, Az.: 5 StR 241/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1958
Aktenzeichen
5 StR 241/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 11320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 04.02.1958

Verfahrensgegenstand

Räuberische Erpressung im Rückfalle

[In der Strafsache]
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juli 1958,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

2

Die Revision rügt Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO und des sachlichen Rechts.

3

Die Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.

4

Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig erschien, mit dem Handelsvertreter Siebert gewerbsmäßig Unzucht getrieben (§ 175 a Nr. 4 StGB) und durch eine neue selbständige Handlung (§ 74 StGB) an Siebert eine räuberische Erpressung begangen zu haben (§§ 253, 255 StGB).

5

Die Strafkammer hat Siebert als Zeugen vernommen und vereidigt. Vor den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers hat sie das Verfahren wegen gewerbsmäßiger Unzucht mit einem Manne durch Beschluß vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten beruht laut den Urteilsgründen (UA S. 11) im wesentlichen auf den eidlichen Bekundungen des Zeugen S.. Diese beziehen sich nicht nur auf den Hergang der räuberischen Erpressung, sondern auch auf die Einzelheiten der unmittelbar vorangegangenen Unzuchtshandlungen. Beide Vorgänge hatte der Angeklagte anders dargestellt (UA S. 10, 11). Die Strafkammer glaubt jedoch nicht ihm, sondern dem Zeugen (UA S. 11-14).

6

Wie die Revision mit Recht geltend macht, durfte der Zeuge S. nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden. Denn er war mindestens verdächtig, an der gleichgeschlechtlichen Unzucht teilgenommen zu haben. Im Urteil stellt die Strafkammer eine solche Beteiligung sogar auf Grund seiner eigenen Aussage fest. Diese Tat, die dem Angeklagten als Verbrechen nach § 175 a Nr. 4 StGB vorgeworfen wurde, war noch Gegenstand der Untersuchung, als der Zeuge vernommen und vereidigt wurde.

7

Der Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO wurde nicht dadurch beseitigt, daß die Strafkammer das Verfahren wegen dieses Punktes im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung einstellte. Selbst wenn sie sich erst nach dieser Maßnahme über die Vereidigung des Zeugen schlüssig gemacht hätte, hätte sie dabei die Lage des Verfahrens zugrunde legen müssen, die zur Zeit der Vernehmung bestanden hatte (BGHSt 10, 358, 365) [BGH 10.07.1957 - 4 StR 5/57].

8

Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen. Dazu genügt es, wenn die Strafkammer der Darstellung des Zeugen über den Hergang der räuberischen Erpressung unter anderem deshalb vertraut hat, weil er geschworen hatte. Diese Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen.

9

Das Urteil ist daher auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben, ohne daß auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker