Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1995, Az.: BVerwG 8 B 104/95
Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die gerichtliche Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Unentbehrlichkeit des Klägers im elterlichen Gewerbebetrieb ; Unentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 WPflG (Wehrpflichtgesetz); Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 104/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 14.03.1995 - AZ: 14 K 1816/93
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 1995 wird dieses Urteil aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift durch. Dem Verwaltungsgericht hätte sich - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht - die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die gerichtliche Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Unentbehrlichkeit des Klägers im elterlichen Gewerbebetrieb aufdrängen müssen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger derzeit im elterlichen Betrieb unentbehrlich im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG ist, läßt sich nur durch die gerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Tatsachengericht grundsätzlich gehalten, bis zur Grenze der Zumutbarkeit jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung erforderlich ist (vgl. Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG 2 B 52.92 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 244 S. 74 <75>; Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 <29 f.> m.w.N. und Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 108.94 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 55 S. 1). Die Frage der Unentbehrlichkeit des Klägers im elterlichen Betrieb ist auch nach der für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgebenden materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil entscheidungserheblich. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. dazu Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155 S. 6 <10>) ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat die Tatschen, die aus seiner Sicht zur Unentbehrlichkeit als Filialleiter im elterlichen Zweigbetrieb in Halle führen, hinreichend dargelegt und schriftsätzlich hierfür Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Auskunft der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer Leipzig. Darüber hinaus hat der Kläger die Sachkunde des Diplompädagogen B. zur Beurteilung betriebswirtschaftlicher Fragen nachdrücklich und substantiiert in Zweifel gezogen.
Bei dieser Sachlage hätte sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen. Mit dem alleinigen Abstellen auf die tatsächliche oder vermeintliche Lückenhaftigkeit der Ausfüllung eines (schematisierten) Fragebogens des Gutachters der Industrie- und Handelskammer B... wird das Tatsachengericht seiner Letztverantwortlichkeit für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. Urteil vom 26. April 1988, a.a.O., S. 10) nicht gerecht. Dies gilt um so mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine gutachtliche Äußerung von Wirtschaftsprüfern vorgelegt hat, die auch sein vorübergehendes Ausscheiden aus der Leitung der Niederlassung H... als möglicherweise existenzgefährdent für den Gesamtbetrieb bezeichnet haben. Ob dies zutrifft, hätte das Verwaltungsgericht mangels eigener hinreichender Sachkenntnis durch die gerichtliche Anordnung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens klären müssen.
Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung der Sache.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.