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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1994, Az.: BVerwG 8 B 108.94

Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit; Voraussetzungen an einen Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1994
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 108.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 19.04.1994 - AZ: 17 K 93.01377

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und Sailer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 1994 wird dieses Urteil aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil ein mit ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

Mit Recht rügt die Beschwerde mangelnde Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Für den Umfang der Sachaufklärungspflicht ist die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. etwa Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 5 <6>). Zutreffend mißt das angefochtene Urteil im Rahmen der Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit (vgl. § 8a WPflG) entscheidende Bedeutung der Frage zu, ob der Wehrpflichtige zumutbar den vom Bundesminister der Verteidigung mit einem sog. Tätigkeitskatalog festgelegten unverzichtbaren Tätigkeitsanforderungen genügen kann, und geht davon aus, daß es an dieser Zumutbarkeit nur dann fehlt, wenn die Teilnahme an einer der als unverzichtbar bezeichneten Tätigkeiten wahrscheinlich zu einer schweren körperlichen Schädigung oder erheblichen gesundheitlichen Gefährdung führen wird (vgl. etwa Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 71.85 - Buchholz 348.0 § 8a WPflG Nr. 44 S. 8 <9 ff.>). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs vermag der Hinweis des angefochtenen Urteils auf die Ausführungen des vom Verwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens, daß der Kläger die im einzelnen bezeichneten unverzichtbaren Tätigkeiten der Grundausbildung "nur bedingt" ausüben könne, die Annahme der (vorübergehenden oder dauernden) Wehrdienstunfähigkeit des Klägers nicht tragfähig zu begründen. Dies gilt um so mehr, als der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten selbst zu dem Ergebnis kommt, daß der Kläger "aus orthopädischer Sicht den Mindestanforderungen an die militärische Verwendbarkeit genügt". Um insoweit bestehende Unklarheiten zu beseitigen, hätte sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen entsprechenden Antrag der Beteiligten die Notwendigkeit aufdrängen müssen, das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen (vgl. § 98 VwGO in Verbindung mit § 411 Abs. 3 ZPO), wie die Beklagte zutreffend darlegt, und gegebenenfalls eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen.

3

Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung zur Frage der Wehrdienstfähigkeit des Klägers zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Kleinvogel
Dr. Honnacker
Sailer