Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1990, Az.: III ZR 251/89
Beeinträchtigung der Jagdausübung; Manöver; Nutzungsentschädigung; Entgangene Jagdfreuden; Regelung für Manöverschäden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 251/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 78 BLG
- § 76 Abs. 2 BLG
- § 253 BGB
Fundstellen
- BGHZ 112, 392 - 401
- DVBl 1991, 452 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 332-334 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1421-1424 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1991, 295-298 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 589-591 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 785-789 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Nutzungsentschädigung nach § 78 BLG steht bei Beeinträchtigungen in der Jagdausübung durch ein Manöver regelmäßig nicht dem Jagdpächter, sondern dem Verpächter zu.
2. Aus dem Gesichtspunkt entgangener Jagdfreuden allein ist, da es sich um einen immateriellen Schaden handelt, kein Anspruch herzuleiten (i. A. an BGH vom 9.7.1986 - GSZ 1/86 - BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] = VersR 86, 1103).
3. Das BLG enthält eine abschließende Regelung für Manöverschäden, soweit sie den Schadenstatbeständen dieses Gesetzes unterfallen (Fortführung von Senat vom 26.2.1976 - III ZR 88/73 = VersR 76, 757).
Tatbestand:
Gemäß Jagdpachtvertrag vom 10. Juni 1985 mit Nachtrag vom 1. März 1986 pachtete der Kläger von der Jagdgenossenschaft R. den gemeinschaftlichen Jagdbezirk R.. Vom 4. bis 17. Oktober 1986 führten Truppen des Königreiches der Niederlande das Manöver "Horse Power" in dem Jagdbezirk durch. Im Rahmen dieses Manövers befuhren die Truppen mit Ketten- und Räderfahrzeugen die Wege und das Jagdgebiet und verursachten dabei starke Geräusche. Außerdem biwakierten sie in dem von dem Kläger gepachteten Jagdbezirk.
Der Antrag des Klägers auf Schadensersatz wegen Jagdschäden in Höhe von 1.389 DM wurde durch Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten in Trier vom 17. Juli 1987, dem Kläger zugestellt am 20. Juli 1987, zurückgewiesen. Mit am 10. September 1987 zugestelltem Schriftsatz hat der Kläger Klage auf Schadensersatz erhoben, den er auf 1/12 seines jährlichen Aufwands für Pacht, Steuern und Wildschadensersatz, mithin 1.389 DM, beziffert.
Der Kläger hat vorgetragen:
Infolge der Geräuschentwicklung durch die Ketten- und Räderfahrzeuge und durch die biwakierenden Einheiten sei der Jagdbezirk nahezu wildleer geworden. Auch nach Beendigung des Manövers sei das abgewanderte Wild nicht sofort wieder in seine angestammten Reviere zurückgekehrt. Als Folge des Manövers sei ihm die Jagdausübung mindestens für die Dauer eines Monats unmöglich gewesen. Daß er während dieses zur Hauptjagdzeit gehörenden Zeitraums kein Wild habe erlegen können, stelle eine Einbuße dar, für die er gleichfalls zu entschädigen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger 1.389 DM nebst der begehrten Zinsen zugesprochen. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger, gestützt auf eine Abtretungserklärung vom 20. September 1988, auch die Ansprüche der Jagdgenossenschaft R. gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. 1. Der Kläger verlangt Ausgleich für einen Stationierungsschaden, der nach dem 30. Juni 1963 entstanden ist. Die rechtliche Beurteilung eines solchen Anspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts (NTS) vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II, 1190), dem Zusatzabkommen hierzu (ZA-NTS) vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II, 1218) und dem Gesetz zu diesen Vereinbarungen (NTS-AG) vom 18. August 1961 (BGBl 1961 II, 1183). Nach Art. 8 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS sind Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern der Truppen der Verbündeten in Ausübung des Dienstes in der Bundesrepublik ein Schaden verursacht worden ist, nach den deutschen Gesetzen zu beurteilen, die insoweit für die Bundeswehr gelten. Ein derartiger gegen das Königreich der Niederlande als Verursacher der Manöverschäden gerichteter Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung kann gegen die Beklagte geltend gemacht werden (Art. 12 Abs. 1 und 2 NTS-AG).
2. Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers wegen des behaupteten Wildschadens nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes sowie aus enteignungsrechtlichen Grundsätzen und aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung verneint.
Das Gericht führt aus, nach § 78 BLG könne der Kläger nicht Ersatz für die entgangenen Jagdfreuden verlangen; denn hierbei handele es sich um einen immateriellen Schaden, der grundsätzlich nicht entschädigungsfähig sei (§ 253 BGB). Auch bestehe die Gefahr, daß die Beklagte doppelt zahlen müsse, nämlich Ersatz für Ertragsminderungen an den Verpächter und "Schmerzensgeld" für entgangene Jagdfreuden an den Jagdpächter. Als Inhaber des Jagdausübungsrechts könne der Kläger Entschädigung nach § 78 BLG allenfalls dafür verlangen, daß er Tiere infolge des Manövers in seinem Revier nicht habe erlegen können. Einen solchen materiellen Schaden habe er aber nicht hinreichend dargetan.
Nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen könne allein das Aneigungsrecht des Klägers eine entschädigungsfähige Position darstellen. Der Kläger habe jedoch keine Nachteile dargetan, die sich aus dem Manöver vom Herbst 1986 ergäben und die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschritten.
Schadensersatz aus Amtshaftung scheide aus, weil den Soldaten nicht die Amtspflicht obgelegen habe, bei der Übung so geräuschlos vorzugehen, daß das Wild aus dem von dem Kläger gepachteten Jagdrevier nicht vertrieben werde.
II. Das Urteil des Berufungsgericht hält den Angriffen des Klägers im Ergebnis stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen eigenen Entschädigungsanspruch nach dem Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BLG) versagt, den er wegen der auf einen Monat entfallenden, an die Jagdgenossenschaft R. gezahlten Pacht einschließlich Steuern und Wildschadens geltend macht. Da durch das Manöver kein Schaden an dem Grundstück selbst eingetreten ist, kommt als Anspruchsgrundlage nicht § 77 Abs. 2 BLG, sondern allein § 78 BLG in Betracht. Nach § 78 BLG ist Entschädigung zu gewähren, wenn durch die Benutzung eines Grundstücks zu Manövern dessen gewöhnliche Nutzung derart beeinträchtigt wird, daß dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall eintritt. Eine derartige Entschädigung könnten beim Vorliegen der genannten Voraussetzungen allenfalls die in der Jagdgenossenschaft zusammengeschlossenen Grundeigentümer (§ 9 Abs. 1 BJagdG) verlangen. Dem Kläger als Jagdpächter steht hierauf kein Anspruch zu.
a) Das Manöverrecht ist im Dritten Teil des Bundesleistungsgesetzes geregelt. Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils des Bundesleistungsgesetzes, insbesondere die Bestimmungen über die Entschädigung (§§ 20 ff. BLG), sind nur insoweit anzuwenden, als im Dritten Teil hierauf Bezug genommen ist §67 BLG). Für die nach §§ 71, 72 BLG angeordnete Quartierleistung und Wasserlieferung ist nach § 76 Abs. 2 BLG grundsätzlich vorgesehen, daß die Entschädigung an den "Leistungspflichtigen" zu erbringen ist. In § 74 ist festgehalten, daß derjenige leistungspflichtig ist, der die tatsächliche Gewalt über die angeforderte Sache ausübt.
Hinsichtlich der Ersatzleistung für Manöverschäden an Grundstücken, baulichen Anlagen u.ä. (§ 77 BLG) und der Entschädigung wegen Beeinträchtigung der Nutzung an Grundstücken (§ 78 BLG) ist eine solche ausdrückliche Regelung im Beundesleistungsgesetz nicht getroffen. Der Gesetzgeber ging ursprünglich davon aus, daß Manöver infolge ihrer begrenzten Dauer keine wesentliche Behinderung in der Nutzungsmöglichkeit mit sich brächten, so daß von einer Entschädigung für die durch die Inanspruchnahme entstandene Nutzungsbehinderung und für einen etwaigen Verdienstausfall abgesehen wurde (Bauch/Danckelmann/Kerst, BLG, 2. Aufl. § 76 Anm. 1; Rieger DÖV 1958, 148). § 78 BLG, der eine Entschädigung bei Nutzungsschäden an Grundstücken vorsieht, ist nachträglich durch Art. 1 Nr. 43 des Gesetzes zur Änderung des BLG vom 27. September 1961 (BGBl I, 1755) eingefügt worden. In dem Änderungsgesetz ist aber nicht bestimmt, an wen die Entschädigung zu leisten ist. Hierfür bietet sich eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 76 Abs. 2 BLG an.
Gesetzessystematisch gehört § 78 BLG als zusätzliche Entschädigungsregelung zu § 76 BLG und hätte eigentlich dort eingefügt werden müssen (Bauch/Danckelmann/Kerst aaO. § 78 Anm. 1; zur Entstehungsgeschichte: BT-Druchs. III/2045 S. 6, 7, 9, 15, 16; III/2907, 5). Es erscheint auch sachgerecht, die Regelung, wonach die Entschädigung grundsätzlich an den Leistungspflichtigen, mithin an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die angeforderte Sache, zu zahlen ist (§§ 76 Abs. 2 Satz 1, 74 BLG), zu übernehmen. Die Regelungen des Manöverrechts dienen dem Ziel, dafür zu sorgen, daß zum einen der Bedarf der Truppen rasch gedeckt wird (vgl. BT-Druchs. II/1804 S. 40 zu § 73 Entwurf BLG = § 74 BLG), andererseits aber die durch Manöver erlittenen Nachteile schnell und unbürokratisch ausgeglichen werden. Die Behörden sind danach nicht verpflichtet, die Person des materiell Geschädigten zu ermitteln, sondern sie können sich entsprechend §§ 76 Abs. 2 Satz 1, 74 BLG mit ihren Leistungen grundsätzlich an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das in Anspruch genommene Grundstück halten. Die Entschädigung muß hingegen an den materiell Entschädigungsberechtigten gezahlt werden, wenn ihn der Leistungspflichtige als Berechtigten bezeichnet hat oder wenn der Behörde bekannt ist, daß die Leistung aus seinem und nicht aus dem Vermögen des Leistungspflichtigen erbracht worden ist (§ 76 Abs. 2 Satz 1, 3 BLG; in diesem Sinne wohl Butz, Handbuch des Wehrrechts, BLG, 4. Aufl. Erl. zu § 78, der den Geschädigten als "Berechtigten" bezeichnet, vgl. auch Erl. zu § 76 Abs. 2).
b) Der Kläger kann nach diesen Grundsätzen die begehrte Nutzungsentschädigung nicht verlangen. Er hatte nicht die tatsächliche Gewalt über das bei dem Manöver in Anspruch genommene Grundstück inne (§§ 78, 76 Abs. 2 Satz 1, 74 BLG). Als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 74 BLG ist der unmittelbare Besitzer anzusehen (Bauch/Danckelmann/Kerst aaO. Anm. zu § 74; Butz aaO. Erl. zu § 74). Da dem Kläger nach § 1 (1) des Jagdpachtvertrages nur die "Jagdnutzung" verpachtet worden ist, hatte er keinen Besitz an den Grundflächen, auf denen er die Jagd ausüben durfte (vgl. auch Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. § 11 Rn. 3; Behr/Ott/Nöth, Die deutsche Reichsjagdgesetzgebung 126, 678). Der Besitz und damit die Entschädigung kommt vielmehr den verpachtenden Grundeigentümern zu. Die Grundeigentümer haben den Kläger auch nicht als Entschädigungsberechtigten bezeichnet, so daß die Entschädigung nicht aus diesem Gesichtspunkt nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BLG an ihn auszuzahlen ist.
Der Kläger ist schließlich auch nicht als "Geschädigter" (vgl. Butz aaO. Erl. zu § 78) entschädigungsberechtigt. Die Leistung wurde nicht "aus seinem Vermögen" erbracht (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 BLG). Zwar hatte er die Möglichkeit, die Jagd auszuüben, während eines bestimmten Zeitraums verloren. Denn solange das Manöver andauerte und bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Wild wieder in seinen angestammten Bezirk zurückkehrte, war eine Jagd nicht erfolgversprechend. Diesem Nachteil steht jedoch entsprechend §§ 323 Abs. 1, 537 BGB eine gleichwertige Einsparung durch die Minderung des Pachtzinses gegenüber (vgl. Mitzsche/Schäfer aaO. § 1 Rn. 38, § 11 Rn. 60, 114, § 14 Rn. 14). Durch die Jagdpacht erwirbt der Pächter die Befugnis, in dem betreffenden Jagdgebiet der Jagd nachzugehen. Wird ihm durch Einwirkungen, die er nicht zu vertreten hat, die Ausübung seiner Rechte unmöglich, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses. Bei der Bemessung der Höhe der Pachtminderung kann das Vorbringen des Pächters durchaus zu berücksichtigen sein, der Zeitraum, währenddessen er an der Ausübung der Jagd gehindert gewesen sei, sei in der Hauptjagdzeit gefallen. Im Wege der Auslegung des Pachtvertrages (§§ 133, 157 BGB) ist davon auszugehen, daß ein für ein Jahr festgelegter Pachtzins sich nicht zu genau gleichen Anteilen auf die Monate verteilt, sondern entsprechend den tatsächlichen Jagdmöglichkeiten in verschiedener Höhe den einzelnen Zeitabschnitten zuzuordnen ist. Die Minderung für entgangene Jagdmöglichkeiten in der Hauptjagdzeit wird daher den Betrag übersteigen, der bei einer gleichmäßigen Verteilung des Jahreszinsen auf den betreffenden Zeitraum entfallen wäre. Bei einer Beeinträchtigung der Jagdausübung durch ein Manöver tritt der Schaden nach alledem typischerweise bei dem Verpächter, nicht bei dem Pächter ein, so daß dem Kläger kein eigener Schadensersatzanspruch zusteht (Belgard, Wild und Hund, 1206; s. auch Büchs, Grunderwerb und Entschädigung beim Straßenbau, 2. Aufl. Kap. 11, Rn. 238; ebenso bei Erschwernissen in der Jagdausübung nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum, für die militärische Verteidigung - SchutzbereichG - vom 7. Dezember 1956 - BGBl I 899 -: Brandstetter, Handbuch des Wehrrechts, § 12 SchutzbereichG Anm. 5 zu Abs. 1). Daß der Kläger die Jagdpacht schon für das Pachtjahr im voraus bezahlt hatte und von dem Verpächter nicht mit Rücksicht auf die Beeinträchtigungen durch das Manöver in entsprechender Höhe zurückgefordert hat, ist unerheblich. Die Befreiung von einem Teil des Pachtzinses trat kraft Gesetzes ein. Wenn der Kläger freiwillig von der Geltendmachung seines Rückforderungsanspruchs Abstand nahm, begründet dies nicht einen Schaden in seiner Person, den er der Beklagten gegenüber geltend machen könnte.
Daß der Verpächter und nicht der Pächter Inhaber des Anspruchs nach § 78 BLG ist, führt nicht zu unüberwindbaren praktischen Schwierigkeiten bei der Abwicklung der wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten. Es bleibt dem Pächter unbenommen, sich mit dem Verpächter darauf zu einigen, daß er auf die Minderung verzichtet, der Verpächter ihm dafür aber den Anspruch nach § 78 BLG abtritt oder ihn von vornherein den Behörden gegenüber als Entschädigungsberechtigten bezeichnet. Wie dargelegt, ist auch im letztgenannten Falle in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 2 Satz 1 BLG die Nutzungsentschädigung dann an ihn, den Pächter auszuzahlen.
c) Soweit sich der Kläger zur Begründung seines Schadens darüber hinaus auf eine Verletzung seines Aneignungsrechts mit der Begründung beruft, er habe infolge des Manövers sein Aneignungsrecht bezüglich des Wildes nicht ausüben und deshalb in dem betreffenden Pachtjahr eine bestimmte Anzahl von Tieren nicht erlegen können (vgl. BGH Urteil vom 5. März 1958 - V ZR 199/56 = VersR 1958, 233, 234 = LM BGB § 823 (f) Nr. 10; Weimar DAR 1973, 91; Ebner, Gruchot, 55, 737, 743), ist sein Anspruch gleichfalls nicht berechtigt. Der Pachtzins gilt die Vorteile ab, die der Pächter dadurch gewinnt, daß er in dem Jagdbezirk jagen darf. In der Regel besteht mithin ein Gleichgewicht zwischen dem Pachtzins - einschließlich der an den Pächter zu entrichtenden Nebenleistungen für Jagdsteuer und Wildschadensersatz - und der Jagdbeute, die dem Jagdpächter als Nutzung seines schuldrechtlichen Jagdausübungsrechts gebührt. Wird der Jagdpächter von der Verpflichtung zur Leistung des Pachtzinses befreit, wobei, wie ausgeführt, bei der Bemessung des abzusetzenden Anteils der Jahrespacht die tatsächlichen Jagdmöglichkeiten während des betreffenden Zeitraums zu berücksichtigen sind, entsteht ihm daher grundsätzlich kein Schaden wegen der entgangenen Jagdbeute. Dieser wird durch die entsprechende Minderung des Pachtzinses aufgewogen. Anders mag es sich verhalten, wenn der Jagdpächter einen so günstigen Pachtzins aushandeln konnte, daß er durch den zeitweiligen Verlust der Nutzung seines Jagdrechts stärker getroffen wird, als es sich in der Minderung des Pachtzinses niederschlägt. Ob dieser nicht von der Minderung aufgewogene Schaden nach § 78 BLG zu entschädigen ist (OLG Nürnberg = VersR 1969, 620; LG Nürnberg-Fürth VersR 1969, 93; Theda, Der deutsche Jäger, 1968 XI; Mitzschke/Schäfer aaO. § 1 Rn. 36; von Brüneck, Gruchot 43, 80, 89; vgl. auch Englaender, Die Pirsch, 1974, 845 und Entschädigungsrecht der Truppenschäden, herausgegeben vom BMF, 1985, Rn. 457 a.E.) oder unter dem Gesichtspunkt, daß es sich hierbei um eine entzogene Nutzung des Jagdrechts und nicht des Grundstücks handelt, nicht von § 78 BLG erfaßt wird (vgl. Koch VersR 1969, 93; Kammergericht OLGE 4, 44, 45; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 99 Rn. 10; RGRK-Kregel, BGB 12. Aufl. § 99 Rn. 12; Soergel-Mühl, BGB 12. Aufl. § 99 Rn. 11; Ebner aaO. 748, 750; BayObLG DJZ 1898, 390 Nr. 4; OLG Oldenburg EJS IV 27 Nr. 2; LG Kassel JE 3, XI Nr. 36; offengelassen: Rieger, Stationierungsschädenrecht Rn. 130), kann dahingestellt bleiben. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß ein derartiger Sonderfall gegeben ist, nicht dargetan.
d) Aus dem Gesichtspunkt entgangener Jagdfreuden allein ist der Anspruch des Klägers gleichfalls nicht herzuleiten. Der zeitweise Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines eigenen Wirtschaftsgutes ist, sofern er sich nicht in einer erwerbswirtschaftlichen ausgerichteten Differenzrechnung niederschlägt, nur dann als materieller Schaden anzusehen, wenn der Anspruchsteller in besonderem Maße auf den Gebrauch dieses Gutes angewiesen ist und "die ständige Verfügbarkeit ... für diesen Gebrauch ein zentraler, im Gesamtvermögen verflochtener Posten der eigenen Wirtschaftsführung ist" (BGH Beschluß vom 9. Juli 1986 - GSZ 1(86 = BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]). Da der Kläger, wie ausgeführt, für die Zeit, während derer er der Jagd nicht nachgehen konnte, keinen Pachtzins zahlen muß und da die Möglichkeit der Jagdausübung kein notwendiges Wirtschaftsgut im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zum Nutzungsausfall eigener Sachen darstellt, handelt es sich bei der verlangten Entschädigung um einen immateriellen Schaden (LG Münster JE 6, XI Nr. 60; vgl. BGHZ 55, 146, 149). § 78 BLG gestattet aber nur den Ausgleich materieller Schäden, wie durch die Begründung des Gesetzgebers zu dieser Vorschrift deutlich wird (BT-Druchs. III/2045 S. 7, 16 zu § 76 a des Entwurfs = § 78 BLG n.F.).
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht einen Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff versagt.
Da die manöverbedingten Einwirkungen auf das Wild über das für den Zweck der militärischen Übung Notwendige nicht hinausgingen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1977 - III ZR 153/75 = WM 1978, 852, 853), ist kein rechtswidriges Verhalten gegeben, so daß eine Ersatzpflicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs ausscheidet. Dem Betroffenen könnte andererseits aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz der §§ 74, 75 Einl. ALR entsprechend Entschädigung zu gewähren sein, wenn, wie hier, rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei ihm zu - meist unvorhergesehenen, unbeabsichtigten - Nachteilen führen, die die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten (Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl. Rn. 236; Senatsurteil vom 29. März 1984 - III ZR 11/83 = NJW 1984, 1876, 1877 [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83]) [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83]. Das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft, der Vereinigung der Grundeigentümer, ist als entschädigungsfähige Rechtsposition anerkannt (Senatsurteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 = NJW 1982, 2183; Anm. Boujong LM Art. 14 (Ca) GG Nr. 30; vgl. auch Krohn/Löwisch aaO. Rn. 176 a; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 32). Es stellt ein vermögenswertes privates Recht dar, das in der Regel durch Verpachtung genutzt wird und zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gehört (Senat aaO.). Ob auch das Jagdausübungsrecht des Jagdpächters, dessen Recht nur schuldrechtlicher, nicht dinglicher Natur ist (Senatsurteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 183/82 = Warn. 1983 Nr. 361), als "Eigentum" angesehen werden kann (vgl. OLG Nürnberg aaO.; OVG Koblenz JE 3 I Nr. 17; OVG Lüneburg JE 6 I Nr. 58; Koch Anm. zu LG Nürnberg-Fürth VersR 1969, 93; ablehnend: BVerwG DVBl. 1983, 898; Kodal/Krämer, Straßenrecht 4. Aufl. Rn. 44.3), ist jedoch für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend.
Der Anspruch des Klägers aus enteignendem Eingriff ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil das Bundesleistungsgesetz eine ins einzelne gehende und abschließende Regelung hinsichtlich der Ersatzpflicht für Manöverschäden enthält, soweit sie in den dort aufgeführten Schadenstatbeständen erfaßt sind. Hinsichtlich dieser Tatbestände hat das Bundesleistungsgesetz eine Sonderregelung getroffen, die die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Enteignungsrechts ausschließt (Senatsurteile vom 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = NJW 1964, 104; vom 19. März 1964 - III ZR 141/63 = VersR 1964, 660 und vom 26. Februar 1976 - III ZR 88/73 = VersR 1976, 757). Dem Kläger steht mithin kein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu. Lediglich dann, wenn er einen Schaden durch eine geringere Jagdausbeute erlitten hätte, der ausnahmsweise wegen eines besonders günstigen Pachtzinses nicht wie im Normalfall durch eine Minderung der Pacht aufgewogen würde, und wenn dieser Schaden nach dem oben Gesagten nicht gemäß § 78 BLG ausgeglichen werden könnte, weil es sich hierbei um entgangene Nutzung des Jagdrechts und nicht des Grundstücks handeln würde, wäre an einen Anspruch aus enteignendem Eingriff zu denken. Daß ein derartiger Sonderfall gegeben ist, hat der Kläger jedoch nicht darzulegen vermocht.
3. Die Klage ist auch nicht aus Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) begründet. Wie dargetan, besteht für eine Pflichtverletzung bei der Durchführung des Manövers (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1977 aaO.), kein Anhaltspunkt.
III. Die Klage ist auch nicht aus dem abgetretenen Recht der Jagdgenossenschaft R erfolgreich. Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe die Abtretung nicht ausreichend berücksichtigt (§ 286 ZPO), ist allerdings berechtigt. Der Kläger hat die Abtretung vom 20. September 1988 ordnungsgemäß in das Berufungsverfahren eingeführt und sich auch hierauf zur Begründung seiner Klage berufen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zu der Berechtigung des auf den Kläger übergegangenen Anspruchs der Jagdgenossenschaft R. nicht ausdrücklich Stellung genommen, sich vielmehr hierzu erst in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1989, worin es den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen hat, geäußert.
Der Senat kann aber eine eigene Entscheidung zu diesem Punkt treffen. Der Rechtsstreit ist insoweit aufgrund der von dem Berufungsgericht festgestellten Tatsachen entscheidungsreif, und es ist ausgeschlossen, daß der Kläger neuen beachtlichen Tatsachenstoff im Falle einer Zurückverweisung nachbringen kann. In einem derartigen Falle kann das Revisionsgericht selbst entscheiden (BGHZ 46, 281, 283).
Ob der Jagdgenossenschaft ein Anspruch gegen die Beklagte zustand, den der Kläger durch die Abtretung vom 20. September 1988 hätte erwerben können, kann dahingestellt bleiben. Die Jagdgenossenschaft R. war schon zum Zeitpunkt der Abtretung mit ihren Rechten nach Art. 6 NTS-AG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Stationierungsschäden, zu denen auch der hier erhobene Entschädigungsanspruch wegen Manöverschäden rechnet, binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten geltend zu machen. Dies hat die Jagdgenossenschaft unstreitig versäumt. Die Beklagte hat wiederholt, zuletzt mit Schriftsatz vom 21. September 1987, mithin fast ein Jahr nach dem Manöver vom Oktober 1986, vorgetragen, daß die Jagdgenossenschaft keine Entschädigung begehrt habe. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Demnach hat die Jagdgenossenschaft selbst ihren Anspruch nicht angemeldet. Der Kläger war seinerzeit noch nicht Inhaber des Anspruchs der Jagdgenossenschaft und hat die Entschädigung außerdem, gestützt auf sein Jagdpachtrecht, nur für sich, nicht aber für die Jagdgenossenschaft, beantragt. Erst im Berufungsverfahren hat er sich auf die Abtretung vom 20. September 1988 berufen und geltend gemacht, er sei ermächtigt, auch die Ansprüche der Jagdgenossenschaft durchzusetzen. Zu dieser Zeit war die Ausschlußfrist des Art. 6 NST-AG, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1972 - III ZR 32/69 = VersR 1973, 156 zur Ausschlußfrist des Art. 8 Abs. 6 Finanzvertrag), aber bereits verstrichen.