Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: B 2 U 79/25 B
Form und Frist der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 79/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:030326BB2U7925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Halle - 14.10.2022 - AZ: S 23 U 18/19
- LSG Sachsen-Anhalt - 13.05.2025 - AZ: L 6 U 66/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Sachverständige Zeugen sind nicht ersetzbar, weil sie eigene Wahrnehmungen vergangener Tatsachen oder Zustände bekunden, wozu sie besondere Sachkunde benötigten. Demgegenüber begutachten Sachverständige aufgrund ihrer besonderen Sachkunde als Gehilfen des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Sie vermitteln dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse, ziehen daraus Schlussfolgerungen und sind grundsätzlich austauschbar.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, das Ereignis vom 14.10.2013 als Arbeitsunfall mit einer Verletzung der Halswirbelsäule als Primärschaden festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 15.10.2022 Verletztengeld zu zahlen und ihm Heilbehandlungskosten zu erstatten. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung vom 29.9.2025 und ihrer Ergänzung vom 4.11.2025 macht er Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend bezeichnet.
Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen die Tatsachen substantiiert dargetan werden, die ihn (vermeintlich) begründen. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
1. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG lege einen "unzutreffenden Beweismaßstab zugrunde", rügt er keinen Verfahrensmangel, sondern einen vermeintlichen Rechtsanwendungsfehler des LSG. Darauf kann die Revisionszulassung aber von vornherein nicht gestützt werden (vgl BSG Beschlüsse vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 9, vom 22.4.2024 - B 3 P 1/24 B - juris RdNr 6 und vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 7).
2. Wenn der Kläger darüber hinaus einwendet, das LSG habe bei seiner Entscheidung nicht alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtschau berücksichtigt und es insbesondere versäumt, eine Indizienkette zu bilden und dafür die einzelnen "Mosaiksteinchen" zusammenzusetzen, rügt er die Beweiswürdigung im Rahmen der Tatsachenfeststellung und damit einen Verstoß des LSG gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Auf eine Verletzung dieser Norm kann jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ein Verfahrensmangel nicht - dh weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG), was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 11 f).
3. Auch die Sachaufklärungsrügen haben keinen Erfolg. Hierzu macht der Kläger geltend, das LSG habe seine Beweisanträge auf Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Sachverständigengutachtens sowie auf Anhörung mehrerer Ärztinnen und Ärzte verfahrensfehlerhaft ignoriert. Um die unterbliebene Sachaufklärung (§ 103 SGG) ordnungsgemäß zu rügen, muss die Beschwerdebegründung einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 5.12.2025 - B 2 U 17/25 B - juris RdNr 5; vom 31.10.2025 - B 2 U 127/24 B - juris RdNr 6, vom 9.7.2024 - B 2 U 42/23 B - juris RdNr 5 und vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).
a) Der Kläger behauptet, er habe in den Terminen vom 15.1. und 13.5.2025
"die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Tatsache" beantragt, "dass sich durch den Defekt der Papppresse der Bolzen löste und mit hoher Geschwindigkeit in Richtung des Kopfes des Klägers katapultiert wurde, ferner das dieser, als er sah, dass sich der Bolzen löste, ruckartig und heftig den Kopf nach hinten riss, um zu versuchen, dem Bolzen auszuweichen, sodass hierdurch eine Zerrung und Überdehnung der HWS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgte" (Bl 3 f, 7 der Beschwerdebegründung).
Zwar könnte mithilfe einer unfallanalytischen Begutachtung der technisch-physikalische Vorgang rekonstruiert werden, dass sich infolge des angeblich festgestellten Defekts der Presse (Bl 14 der Beschwerdebegründung) ein Bolzen löst und dieser Bolzen bei Bedienung der Presse in die Kopfhöhe des Bedieners katapultiert wird. Damit ließe sich jedoch lediglich der objektiv-technische Ablauf nachstellen. Die Beschwerdebegründung zeigt indes nicht auf, inwieweit sich hierdurch der Vollbeweis erbringen oder auch nur eine tragfähige Indizienkette dafür schließen ließe, dass der Kläger am 14.10.2013 tatsächlich von einem Bolzen der Presse am Kopf getroffen wurde. Erst recht legt sie nicht schlüssig dar, dass sowohl die subjektive Wahrnehmung des angeblich gelösten Bolzens durch den Kläger als auch dessen individuelle Ausweichreaktion dem Sachverständigenbeweis überhaupt zugänglich wären und nicht dem Zeugenbeweis vorbehalten sind. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere offen, aus welchen physikalischen Gesetzen oder anerkannten Regeln der Technik ein technisch-physikalischer Sachverständiger ohne eigene Wahrnehmung des geschilderten Vorgangs allein aus dessen Rekonstruktion ableiten könnte, dass der Kläger die Presse am 14.10.2013 tatsächlich bediente, dabei sah, wie sich ein Bolzen löste, und deshalb seinen Kopf ruckartig und heftig nach hinten riss, um dem heranfliegenden Bolzen auszuweichen.
b) Der Kläger behauptet ferner, er habe mit Schriftsatz vom 28.1.2025 und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.5.2025 die
"Einholung eines biomechanischen Gutachtens zum Nachweis der Tatsache" beantragt, "dass die in den im Antrag aus der mV angegebenen Berichten des M, H1, F, H2, Frau K und T festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen und Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht wurden; insbesondere: GA K 12.03.24 (hirnorganisches Psychosyndrom (GdB 60), Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen mit Sturzrisiko (GdB 30), Tinnitus aurium (GdB 20), HWS-Distorsion mit atlanto-dentaler Rotationsfehlstellung und segmentalen Funktionseinbußen, chronisches Schmerzsyndrom (GdB 30), GesamtGdB 60-70; sowie T 02.02. 19, 11.11.21+ 02.2.23 (protrahiertes cervicocephales Syndrom mit chronischem Schmerzsyndrom, KopfAnpralltrauma und HWS-Distorsion mit Funktionsstörung der oberen HWS + cervicoencephales Syndrom); sowie M 23.05.17, 03.09.18, (organische Schädigung mit objektivierbaren Störungen im Bereich der gleichgewichtsverarbeitenden Strukturen, peripher, Schädigung des propriozeptiven Systems der oberen HWS, Ohrgeräusch beidseits im Hochtonbereich, Hyperakusis als Ausdruck einer herabgesetzten Unbehaglichkeitsschwelle, Störungen der gleichgewichtsverarbeitenden Strukturen, insbesondere vestibulo-okulär, cervico-okulär, aber auch zentral - Hirnstamm, sowie der Befunde aus den durchgeführten Untersuchungen (Tonschwellenaudiogramme, Impedanz, TEOAE, CCG, kalorische Gleichgewichtsfunktionsprüfungen und Aufzeichnung des Cervikalnystagmus)" (Bl 5 der Beschwerdebegründung).
Die Beschwerdebegründung zeigt indes nicht auf, von welchen konkreten Anknüpfungstatsachen ein biomechanischer Sachverständiger auszugehen hätte, um die sich daraus ergebenden phy - sikalisch-mechanischen Belastungen auf die Halswirbelsäule verlässlich beurteilen zu können. Da die behauptete individuelle Ausweichreaktion des Klägers - ein ruckartiges und heftiges Nachhintenreißen des Kopfes - weder tatrichterlich festgestellt noch unfallanalytisch reproduzierbar ist, fehlen die Tatumstände, an die der Beweisantrag anknüpfen und weitere Sachaufklärung durch ein biomechanisches Gutachten ermöglichen könnte. Auch geht die Beschwerdebegründung nicht darauf ein, weshalb ein biomechanisches Gutachten über die Beurteilung bloßer Plausibilität oder hinreichender Wahrscheinlichkeit hinaus überhaupt geeignet sein könnte, den behaupteten Ursachenzusammenhang zwischen dem geschilderten Unfallhergang und den angegebenen Gesundheitsstörungen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" zu belegen.
c) Schließlich behauptet der Kläger, er habe mit dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 12.5.2025 neben der Einholung der unfallanalytischen und biomechanischen Sachverständigengutachten "auch die Anhörung folgender Ärzte" beantragt:
"M zu seinen Befundberichten vom 23.05.17 + 03.09.18
F zu seinen Befundberichten vom 23.06.17 und 06.11.18,
Frau H3 zu ihrem Befundbericht vom 13.09.17
H2 zu seinen Befundberichten vom 26.02.17, 26.10.17 und 23.05.18
T zu seinen Befundberichten vom 02.02.19, 11.11.21 und 02.02.23,
K zu ihrem Gutachten vom 12.03.24,
jeweils mit der Erläuterung, welche Untersuchungen im Rahmen der Befunderhebung im Einzelnen durchgeführt wurden und mit welchem Ergebnis sowie
zum Nachweis und inwieweit diese erhobenen Befunde durch den streitgegenständlichen Unfall vom 14.10.13 verursacht wurden sowie
zum Nachweis der Tatsache, dass die in den genannten Berichten festgestellten Einschränkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht wurden." (Bl 15 der Beschwerdebegründung)
Mit diesen Anträgen lässt der Kläger bereits offen, ob die genannten Ärztinnen und Ärzte als (sachverständige) Zeugen (§ 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 414, 373 ff ZPO) oder als Sachverständige von Amts wegen gemäß § 106 Abs 3 Nr 5 SGG bzw nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG gehört werden sollten. Sachverständige Zeugen sind nicht ersetzbar, weil sie eigene Wahrnehmungen vergangener Tatsachen oder Zustände bekunden, wozu sie besondere Sachkunde benötigten. Demgegenüber begutachten Sachverständige aufgrund ihrer besonderen Sachkunde als Gehilfen des Gerichts einen von diesem festzustellenden Sachverhalt. Sie vermitteln dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder Kenntnisse, ziehen daraus Schlussfolgerungen und sind grundsätzlich austauschbar (vgl BSG Beschlüsse vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 9 f und vom 6.1.2016 - B 13 R 303/15 B - juris RdNr 7). Die Beschwerdebegründung zeigt indes nicht auf, inwieweit die Beweisgesuche diese grundlegenden Unterschiede zwischen Zeugen- und Sachverständigenbeweis berücksichtigen und wer jeweils als Zeuge bzw als Sachverständiger gehört werden sollte. Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, dass sich die benannten Ärztinnen und Ärzte bereits in mehreren Befundberichten bzw einem Gutachten zum Sachverhalt geäußert haben. Deshalb hätte er detailliert darlegen müssen, über welche Tatsachen oder Zustände (Befunde) sie bereits berichtet haben und inwiefern diese Äußerungen unzureichend bzw ergänzungsbedürftig sein könnten. Dass das LSG mit Blick auf das verfahrensfremde Gutachten der Neurologin und Psychiaterin K vom 12.3.2024 eine Verwertungsanordnung (§ 411a ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG) erlassen hat und sie deshalb als Sachverständige hätte gehört werden können (§ 411 Abs 3 und 4 ZPO iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG), behauptet der Kläger nicht. Darüber hinaus erläutert er auch nicht, inwiefern die angefochtene Berufungsentscheidung auf der unterbliebenen Anhörung der benannten Ärztinnen und Ärzte zur Befunderhebung und zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs beruhen kann, obwohl das LSG bereits das behauptete Unfallereignis nicht festgestellt hat.
4. Der Gehörsrüge (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) kommt keine eigenständige Bedeutung zu, weil der Kläger mit ihr im Kern ebenfalls mangelhafte Sachaufklärung geltend macht. Zwar kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein, wenn die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl BVerfG Kammerbeschlüsse vom 26.8.2025 - 1 BvR 208/23 - juris RdNr 26, vom 25.3.2020 - 2 BvR 113/20 - juris RdNr 45 und vom 24.10.2007 - 1 BvR 1086/07 - BVerfGK 12, 346, 350 f). Allerdings dürfen auch in diesen Fällen die besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Sachaufklärungsrüge durch ein Ausweichen auf die Gehörsrüge nicht umgangen werden (BSG Beschlüsse vom 12.5.2022 - B 2 U 169/21 B - juris RdNr 13, vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6, 9 und vom 22.10.2008 - B 5 KN 1/06 B - juris RdNr 15). Andernfalls liefen die Beschränkungen, die § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Deshalb hängt die Gehörsrüge hier von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge ab. Den sich daraus ergebenden Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung - wie dargestellt - nicht gerecht.
5. Schließlich ist auch eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflichten nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdebegründung zeigt insbesondere nicht auf, weshalb das LSG gehalten gewesen sein sollte, den Kläger vor der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Beweisanträge näher hätten konkretisiert werden müssen. Denn die Tatsachengerichte sind nicht verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken (vgl BSG Beschlüsse vom 3.11.2025 - B 2 U 7/25 B - juris RdNr 5, vom 15.8.2024 - B 2 U 18/24 B - juris RdNr 13 und grundlegend vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13) oder im Rahmen von Beweisanträgen sonstige Formulierungshilfen zu geben (BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 65/24 B - juris RdNr 10). Sie müssen die Fassung gestellter Anträge nicht korrigieren (BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 68/15 B - BeckRS 2015, 71708 RdNr 10). Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (BSG Beschlüsse vom 3.11.2025 - B 2 U 7/25 B - juris RdNr 5, vom 1.8.2024 - B 5 R 65/24 B - juris RdNr 10 und vom 5.5.2010 - B 5 R 26/10 B - juris RdNr 10).
6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).