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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2024, Az.: B 3 P 1/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2024
Aktenzeichen
B 3 P 1/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 15586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:220424BB3P124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg - 19.01.2023 - AZ: S 33 P 157/18
LSG Hamburg - 07.12.2023 - AZ: L 1 P 4/23 D

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. April 2024 durch den Richter
Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 für die Zeit vom 1.11.2016 bis zum 10.3.2020 abgelehnt.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht Verfahrensmängel geltend.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Soweit die Klägerin als Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG rügt, das LSG habe die notwendige Sachaufklärung unterlassen, fehlt es an der konkreten Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel indes auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Regel kann das Übergehen eines Beweisantrags nur dann als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, wenn der Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt oder zumindest aufrechterhalten worden ist. Diese Voraussetzung ist bei - wie hier - rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht erfüllt, wenn im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nur noch ein Sachantrag gestellt worden ist. Demgemäß muss eine auf die Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützte Nichtzulassungsbeschwerde aufzeigen, dass der Beweisantrag entweder protokolliert oder im Urteil aufgeführt worden ist (vgl nur Schmidt in MeyerLadewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16e mwN). Daran fehlt es hier.

6

Soweit mit der Beschwerde die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) des LSG angegriffen wird, kann hierauf nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Verfahrensmangelrüge nicht gestützt werden. Soweit auch die vom LSG herangezogenen Beweismaßstäbe gerügt werden, wird letztlich die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht, worauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gegründet werden kann.

7

Soweit zudem ein Verfahrensmangel in der Verfahrensführung des SG geltend gemacht wird, wird nicht dargelegt, inwiefern hieraus sich ein Verfahrensmangel des LSG ergeben könnte.

8

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Flint
Behrend
Knorr