Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1958, Az.: V BLw 19/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1958
- Aktenzeichen
- V BLw 19/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14187
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Berchtesgaden
- OLG München - 27.01.1958
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 LwVG
- § 20 Abs. 1 FGG
Fundstellen
- MDR 1958, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1538 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Überlassungsvertrages
Prozessführer
des Hilfsarbeiters Anton H. in H. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...
Prozessgegner
die Ehefrau Johanna H. geb. K. in B., L. Nr. ...,
Sonstige Beteiligte
Landwirt Josef K. in S., H.,
Amtlicher Leitsatz
Das Recht des Beschwerdeführers, von dessen Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängt, muß bereits, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bestanden haben (Ergänzung zum Beschluß vom 19. Februar 1952, V BLw 123/50, RdL 1952, 154).
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 1958 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.200 DM festgesetzt.
Gründe:
Die 32jährige Antragstellerin ist seit dem 9. Juni 1955 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Einen Ehevertrag haben die Ehegatten nicht geschlossen. Durch notariellen Vertrag vom 3. Juni 1957 hat die Antragstellerin ihre im Grundbuch des Amtsgerichts Berchtesgaden für B. Band ... Seite ... Blatt ... eingetragene landwirtschaftliche Besitzung, die 11,4210 ha groß ist und einen Einheitswert von 9.200 DM hat, ihrem Vetter, dem Landwirt Josef K., übertragen. Die Gegenleistungen des Übernehmers beschränken sich auf die Übernahme der eingetragenen Hypotheken in Höhe von 1.765 GM und auf die Verpflichtung, der Übergeberin auf ihre Lebenszeit Wohnung und freie Verpflegung zu gewähren. Barleistungen hat der Übernehmer nach dem Vertrag nur dann zu erbringen, wenn die Übergeberin auf dem Anwesen mitarbeitet.
Das zuständige Landratsamt als Landwirtschaftsbehörde hat gegen den Überlassungsvertrag keine Einwendungen erhoben, obwohl die Gemeinde Bischofswiesen auf die nach ihrer Ansicht ungenügende Verfolgung der Übergeberin und ihres Ehemannes hingewiesen hatte. Das Amtsgericht (Bauerngericht) hat den Vertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Ehemannes der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Ehemann der Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde ist, da es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, zulässig (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG). Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Oberlandesgericht ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdebefugnis des Ehemannes der Antragstellerin hängt davon ab, ob durch die Genehmigung des Vertrages ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn, wie das Beschwerdegericht ausführt, die Antragstellerin berechtigt war, ohne Zustimmung ihres Mannes über ihr Vermögen zu verfügen. Ist dagegen die Übertragung des Anwesens der Antragstellerin nur mit Einwilligung ihres Ehemannes wirksam, so könnte die Genehmigung des Vertrages mit Rücksicht auf die Neuregelung des ehelichen Güterrechts durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I 609) - Ausgleich des Zugewinns gemäß §§1371 ff BGB - für den Beschwerdeführer zu einem Rechtsverlust führen. Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht die Wirksamkeit des Vertrages geprüft (vgl. Beschluß des Senats vom 8. November 1955, V BLw 31/55, RdL 1956, 87 = NJW 1956, 142).
Die bisherigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach das Vermögen der Frau durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen wurde (§§1363 ff) und die Frau zur Verfügung über eingebrachtes Gut der Einwilligung des Mannes bedurfte (§1395), sind, weil sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) entgegenstanden, mit dem Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten (BGHZ 10, 266). Infolgedessen wurde durch die Genehmigung eines Vertrages, durch den die Ehefrau ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das bis zum 31. März 1953 zu ihrem eingebrachten Gut gehörte, nach diesem Zeitpunkt auf einen anderen übertrug, kein Recht des Mannes beeinträchtigt (vgl. Beschlusses Senats vom 3. Mai 1956, V BLw 68/55, RdL 1956, 223 = DNotZ 1956, 418 = FamRZ 1956, 222 sowie Beschluß vom 4. Juli 1957, V BLw 60/56). Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben, da sie erst im Jahre 1955 geheiratet und keine vertragliche Regelung des Güterrechts getroffen haben, überhaupt nicht im früheren gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelebt. Für sie galt bis zum Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes der Güterstand der Gütertrennung. Von diesem Zeitpunkt ab gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§1363 BGB). Die Antragstellerin konnte deshalb vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes ohne Einwilligung ihres Mannes über ihr Vermögen verfügen. Eine Anwendung des früheren §1395 BGB kommt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
Es mag für die Entscheidung davon ausgegangen werden, daß das Anwesen der Antragstellerin, das den Gegenstand des Überlassungsvertrages bildet, ihr gesamtes Vermögen darstellt. Nach §1365 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Diese Vorschriften gelten jedoch erst vom 1. Juli 1959 ab, weil das Gleichberechtigungsgesetz, das am 21. Juni 1957 verkündet wurde, nach ausdrücklicher Vorschrift (Art. 8 II Nr. 4 des Gesetzes) - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - erst am 1. Juli 1958 in Kraft getreten ist und deshalb auf vor diesem Zeitpunkt liegende Rechtsvorgänge keine. Anwendung finden kann (vgl. dazu auch Scheyhing JZ 1957, 741 ff und Donau NJW 1958, 250). Der Überlassungsvertrag ist bereits im Jahre 1957 abgeschlossen worden. Er enthält nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch die Auflassung. Die Verfügungsbefugnis des Verfügenden muß allerdings grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtsänderung, also bei Übertragung von Grundbesitz noch im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch vorhanden sein, sofern nicht die Voraussetzungen des §878 BGB gegeben sind (vgl. BGH Urt. vom 30. Mai 1958, V ZR 295/56 und das dort angeführte Schrifttum). Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, daß der Überlassungsvertrag bereits grundbuchlich vollzogen ist. Das Oberlandesgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, ob vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes der Antrag auf Umschreibung des Eigentums schon beim Grundbuchamt gestellt oder sogar der Eigentumswechsel bereits im Grundbuch eingetragen war. Es kommt auch für die Entscheidung nicht darauf an. Wenn die Umschreibung im Grundbuch bereits vor dem 1. Juli 1958 erfolgt ist oder die Voraussetzungen des §878 BGB gegeben sind, wurde die Wirksamkeit des Vertrages durch das Gleichberechtigungsgesetz nicht berührt. Wenn der Eigentums Wechsel noch nicht im Grundbuch eingetragen sein und auch der Fall des §878 BGB nicht vorliegen sollte, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob ein Ehegatte, wenn das Verpflichtungsgeschäft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten rechtsgültig zustande gekommen ist, weil es vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes abgeschlossen wurde, seine Verpflichtung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne Einwilligung des anderen Ehegatten erfüllen kann (so z.B. Erman, Gleichberechtigungsgesetz, BGB §1365 Anm. 2; Reinicke BB 1957, 564; a.A. Palandt, BGB 17. Aufl. §1365 Anm. 1). Das gleiche gilt für die Frage, ob etwa die Durchführung des Überlassungsvertrages, soweit es sich um die Umschreibung des Eigentums handelt, im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes wegen der Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Ehegatten noch die Einwilligung des Ehemannes der Antragstellerin erfordern würde. Auch wenn diese Einwilligung für die Eintragung im Grundbuch notwendig sein sollte, könnte ein Beschwerderecht des Beschwerdeführers nicht bejaht werden. Maßgebend ist die verfahrensrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 123/50, RdL 1952, 154, 155 mit Anmerkung von Rötelmann und 7. Juli 1953, V BLw 35/53). Das Recht, von dessen Beeinträchtigung das Beschwerderecht abhängt, muß im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits bestanden haben und dem Beschwerdeführer zur Zeit der Beschwerdeeinlegung zustehen (vgl. Pritsch, LwVG §22 Bem. D II b S. 282). Das ist hier nicht der Fall. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts und sogar beim Erlaß der Beschwerdeentscheidung wie auch bei Einlegung der Rechtsbeschwerde stand dem Ehemann der Antragstellerin noch kein Recht zu, das durch die Genehmigung des Vertrages beeinträchtigt sein kannte.
Die sofortige Beschwerde ist deshalb zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die Rechtsbeschwerde mußte somit als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 44 LwVG. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß §45 LwVG erübrigte sich, weil die Antragstellerin sich an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat und ihr danach außergerichtliche Kosten nicht entstanden sein können.