Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1953, Az.: V BLw 35/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 35/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Schleswig - 19.03.1953
Verfahrensgegenstand
Genehmigung zur Abgabe von Geboten bei der Zwangsversteigerung des im Grundbuch von D. Band II Blatt 2 verzeichneten, auf den Namen der Ehefrau Grete S. geb. Di. eingetragenen Gutes N.
Prozessführer
auf die Rechtsbeschwerde des Maklers Willy T. in K., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. März 1953
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Buresch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. März 1953 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
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Die Ehefrau Grete S. geb. Di. ist seit 1942 Eigentümerin des auf dem oben bezeichneten Grundbuchblatt eingetragenen Gutes N. im Kreise P., das rund 190 ha umfaßt und einen Einheitswert von 235.400 DM hat. Dieser Grundbesitz ist mit einer Grundschuld von 250.000,- DM belastet. Von dieser Grundschuld stand ein erstrangiger Teilbetrag von 40.000,- DM der Sch.-H.ischen und W.bank in K. zu. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Zwangsversteigerung des Gutes wegen einer Forderung von 30.000 DM aus dieser Grundschuld an. Der Makler Willy T. (Antragsteller) erwarb nach Einleitung dieses Verfahrens die Grundschuld nebst der durch sie gesicherten Forderung von der Sch.-H.ischen und W.bank und betrieb die Zwangsversteigerung weiter.
Der Antragsteller hat im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt, ihm gemäß Art. IV Nr. 3 KRG Nr. 45 die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zu erteilen.
Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 2. März 1953 zurückgewiesen, weil der Antragsteller in Ermangelung einer hinreichenden landwirtschaftlichen Ausbildung nicht wirtschaftsfähig sei.
Zur Begründung der von ihm gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller vorgetragen, er sei im Interesse der Grundstückseigentümerin tätig geworden, die ihm Auftrag und Vollmacht zur Verwertung des Gutes N. erteilt habe und die er vor einer Verschleuderung des Besitzes habe bewahren wollen. Hierzu hat er ausgeführt: Wegen der wirtschaftlich und rechtlich völlig verfahrenen Lage des Gutes habe er mit der O.ischen L.siedlung in E. über eine Verwertung des Gutes zu Siedlungszwecken verhandelt. Diese Stelle habe die Durchführung der Zwangsversteigerung zur Klärung der ausserordentlich verwickelten Verhältnisse für notwendig erachtet. Er habe darauf alle das Grundvermögen belastenden Hypotheken erworben; auch seien die gegen die Eigentümerin bestehenden Vollstreckungstitel auf ihn umgeschrieben worden, so daß er allein jetzt in der Lage sei, die Zwangsversteigerung durchzuführen. Dann müsse es ihm aber ermöglicht werden, im Versteigerungstermin das Meistgebot abzugeben. Die nachgesuchte Genehmigung könne ihm mit der Auflage erteilt werden, die landwirtschaftlich genutzte Fläche zu Siedlungszwecken zu verwerten.
Der Antragsteller hat sich auch gegen die Verneinung seiner Wirtschaftsfähigkeit gewandt und darauf hingewiesen, daß er im Jahre 1937 einen Erbhof von 11 ha vor den Toren K.s erworben habe, der bis zum Kriegsausbruch nur zur Hälfte parzelliert gewesen sei und dessen Resthof er unter den schwierigen Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen zusammen mit seiner aus der Landwirtschaft stammenden Ehefrau sehr gut bewirtschaftet habe. Der Antragsteller hat daraus hergeleitet, daß er zur Bewirtschaftung des Gutes N. befähigt sei.
Nachdem das Amtsgericht am 17. März 1953 die Versteigerung des Gutes vorgenommen hatte, bei der die O.ische L.siedlungsgesellschaft m.b.H. in E. mit einem Gebot von 345.000,- DM die Meistbietende blieb, hat das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 19. März 1953 die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Genehmigung zur Abgabe von Geboten weiter verfolgt und die am 5. Mai 1953 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. An diesem Tage hat das Amtsgericht der O.ischen L.siedlungs GmbH den Zuschlag erteilt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß das rechtliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Entscheidung durch die inzwischen erfolgte Versteigerung nicht entfallen sei, da der Zuschlag noch nicht erteilt sei. Es hat dahingestellt gelassen, ob der Antragsteller im Falle des Erwerbes zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Gutes in der Lage sein würde, und als entscheidend angesehen, daß der Antragsteller das Gut nach dem Erwerb nicht selbst bewirtschaften, sondern aufsiedeln, also die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen weiterveräußern wolle. Es hat nach den gesamten Umständen angenommen, daß der Antragsteller das Gut ersteigern wolle, um es in seiner Eigenschaft als Grundstücksmakler zu parzellieren und mit Gewinn weiterzuveräußern, da er einen anderen überzeugenden Grund für seine Erwerbsabsicht nicht dargetan und selbst nicht behauptet habe, Gefahr zu laufen, mit seinen Hypotheken und Grundschulden in der Zwangsversteigerung auszufallen, und eine solche Gefahr auch nicht bestehe, nachdem die inzwischen durchgeführte Versteigerung ein Meistgebot von 345.000,- DM ergeben habe. Das Beschwerdegericht hat weiter erwogen, daß, falls die Durchführung der Zwangsversteigerung den zuständigen Stellen zweckmäßig erscheinen sollte, es zur Aufsiedlung doch nicht eines Erwerbe seitens des Antragstellers bedürfe, da die O.ische L.siedlungs GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen Meistbietende geblieben sei und diesem Unternehmen auch das Recht zum Eintritt in das Meistgebot eines anderen zustehe, sodaß die Sicherung des Gutes zu Siedlungszwecken ohnehin gewährleistet gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat angesichts dieser Sach- und Rechtslage angenommen, der Wunsch des Antragstellers sich in die Aufsiedlung einzuschalten, könne nur von dem Willen bestimmt nein, bei der parzellenweisen Weiterveräußerung Gewinne zu erzielen. In einem Grundstückserwerb zu diesem Zwecke hat das Beschwerdegericht eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung gesehen, da landwirtschaftlicher Grundbesitz grundsätzlich nur von solchen Personen erworben werden solle, die ihn selbst bewirtschaften wollen und können, und nicht Gegenstand der Spekulation sein solle, für die kaufmännische Gesichtspunkte maßgebend seien und bei der trotz der Genehmigungspflicht bei Weiterveräußerung nicht die Gewähr dafür gegeben sei, daß die Grundstücke solchen Landwirten zugeleitet würden, die sie am dringendsten benötigten.
Die Rechtsbeschwerde meint, eine etwaige Absicht, das Gut nach dem Erwerb zu parzellieren und mit Gewinn weiterzuveräußern, stelle noch keinen Grund zur Versagung der Bietgenehmigung dar, und findet es unverständlich, daß das Oberlandesgericht dem Antragsteller unterstellt habe, das Gut nur in gewinnsüchtiger Absicht erwerben zu wollen. Sie weist darauf hin, daß der Antragsteller nach dem Geschäftsbesorgungsvertrage mit der Grundstückseigentümerin eine Reihe von Verpflichtungen zu erfüllen habe, deren Abdeckung bei der Verwertung des Gutes vorgesehen sei, und daß, solange der Zuschlag noch nicht erteilt sei, noch gar nicht feststehe, welcher Gegenwert tatsächlich erzielt werden werde. Die Rechtsbeschwerde ist weiter der Ansicht, die Genehmigung habe dem Antragsteller nicht versagt werden dürfen, weil er sich einer Auflage zur Veräußerung an die O.ische L.siedlungs GmbH unterworfen habe und die beantragte Genehmigung die einzige Möglichkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung und Verteidigung der Interessen der Grundstückseigentümerin geboten habe, worauf es dem Antragsteller in erster Linie angekommen sei.
Auf diese die Sache selbst betreffenden Rügen kam es nicht an, denn die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller war, als er am 5. Mai 1953 die Rechtsbeschwerde einlegte, in seinen Rechten beeinträchtigt, weil durch die angefochten Entscheidung seine Beschwerde gegen die Versagung der Genehmigung zur Abgabe von Geboten zurückgewiesen wordenwar. Da der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 6.000,- DM überstieg, war die Rechtsbeschwerde zur Zeit ihrer Einlegung nach § 1 Abs. 2 LVR in Verbindung mit § 23 Abs. 2 LVO zulässig. Der mit ihr weiter verfolgte Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Abgabe von Geboten ist indessen im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden, da das Amtsgericht am 5. Mai 1953 der O.ischen L.siedlungsigesellschaft m.b.H. als der Meistbietenden den Zuschlag erteilt hat und diese Entscheidung, wie die Zwangsversteigerungsakten (LwK 1/51 des Amtsgerichts in Plön) ergeben, am 21. Mai 1953 rechtskräftig geworden ist. Damit ist für den Antragsteller die Möglichkeit entfallen, in dem von ihm betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren Gebote abzugeben. Der von ihm verfolgte Antrag ist damit gegenstandslos geworden. Das hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1952 (V BLw 123/50, RechtdLandw. 1952, 154) ausgeführt, für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde komme es, wie auch sonst für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, hinsichtlich der Frage, ob die das Rechtsmittel ergreifende Person zur Rechtsmitteleinlegung befugt sei, auf die verfahrensrechtliche Stellung dieser Person im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung, nicht etwa auf den Zeitpunkt der Entscheidung an. Daran ist auch gegenüber dem abweichenden Standpunkt von Rötelmann (RechtdLandw. 1952, 155) festzuhalten. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber von dem damals entschiedenen dadurch, daß in letzterem durch eine Veränderung der Sach- und Rechtslage lediglich die Befugnis der Antragsgegnerin zur Durchführung des von ihr eingelegten Rechtsmittels zweifelhaft geworden war, dagegen der von dem Antragsteller verfolgte Antrag seine Bedeutung behalten hatte, während im vorliegenden Falle nicht die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers zur Erörterung steht, die veränderte Sach- und Rechtslage vielmehr den Gegenstand des Verfahrens selbst betrifft, der dadurch hinfällig geworden ist, daß das wangsversteigerungsverfahren inzwischen rechtskräftig seinen Abschluß gefunden hat. Das ist dem Antragsteller auch bekannt, der an dem am 5. Juni 1953 abgehaltenen Verteilungstermin teilgenommen hat und wegen seiner Ansprüche befriedigt worden ist. Einer Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Abgabe von Geboten würde danach eine praktische Bedeutung selbst bei Erteilung dieser Genehmigung nicht mehr zukommen. Kann aber ein Rechtsmittel im Zeitpunkt der Entscheidung den mit ihm erstrebten Erfolg nicht mehr haben, so ist es unzulässig, da es nicht Sache des Gerichts ist, eine Entscheidung von nur theoretischem Wert zu fällen, die jeder praktischen Bedeutung entbehrt und daher auch im Falle einer dem Antragsteller günstigen Entscheidung für ihn ohne jedes Interesse ist (vgl. Keidel, FGG, § 19 Anm. 5; Schlegelberger, FGG, 6. Aufl, § 19 Anm. 17). Da der Antragsteller die Rechtsbeschwerde gleichwohl aufrecht erhalten hat, mußte sie als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO.