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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1957, Az.: V BLw 60/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1957
Aktenzeichen
V BLw 60/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 04.09.1956

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrages

Prozessführer

des Landwirts Johann M. in B. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...

Prozessgegner

1. die Ehefrau Gesine M. geb. W. in St. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ...

2. die Ehefrau Adele S. geb. M. in D. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ...

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Carstensen

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4. September 1956 wird auf Kosten des Antragsgegners, der den Antragstellerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Die Ehefrau Gesine M. geb. W. (Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des Hofes D. Nr. ... der etwa 25 ha groß ist und einen Einheitswert von 18.000 DM hat. Der Hof stammt von dem im Jahre 1929 verstorbenen Vater der jetzigen Eigentümerin und ging zunächst auf seinen Sohn Dietrich Hermann W. über. Nach dessen Tode (16. Juli 1930) ist die Antragstellerin zu 1 Anerbin des Hofes geworden, der in der Hannoverschen Höferolle eingetragen war.

2

Am 22. November 1915 schloß die damals noch ledige Antragstellerin zu 1 mit ihrem Bräutigam, dem Landwirt Johann M. (Antragsgegner), unter Mitwirkung ihres Vaters und der Eltern des Bräutigams einen Ehe- und Erbvertrag. Der Antragsgegner war damals und ist auch jetzt noch Eigentümer des Hofes S. Nr. ..., der rund 56 ha groß ist und einen Einheitswert von 52.000 DM hat. Im § 1 des Ehe- und Erbvertrages heißt es, die Brautleute hätten die Absicht, in nächster Zeit zu heiraten. Der Ehemann erklärt, er nehme seine Braut nach der Eheschließung zu sich auf den ihm vom Vater übertragenen Hof, den die angehenden Eheleute gemeinsam bewohnen und bewirtschaften wollen. § 2 des Vertrages lautet:

"Für die bevorstehende Ehe ... soll vorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen das gesetzliche eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes maßgebend sein."

3

Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages verspricht die Braut, ihrem Bräutigam am Hochzeitstage Naturalsachen im Werte von etwa 600 M und ein Barkapital von 6.000 M und noch weitere 2.000 M in die Ehe einzubringen. Es heißt dann weiter in Abs. 2:

"Dieses gesamte einzubringende Gut wird dem Bräutigam ... zu Eigentum übertragen und verbleibt dauernd in der ihm übertragenen väterlichen Dreiviertelstelle. Die Zurückforderung desselben soll jedoch zulässig sein:

  1. a)

    wenn bei Lebzeiten der Braut wider Erwarten über des Bräutigams Vermögen Konkurs ausbricht oder die Stelle auf andere Weise als durch Übergabe an den Anerben ganz oder teilweise unter Lebenden veräußert wird, ohne daß die nachfolgenden Rechte der Braut auf Nutznießung und Altenteil sichergestellt sind.

  2. b)

    wenn überhaupt durch das Verhalten des Bräutigams die Besorgnis begründet wird, daß die Nutznießungs- und Altenteilsrechte der Braut in einer erheblich gefährdenden Weise verletzt werden."

4

Für die im § 3 vorgesehenen Fälle der Rückforderung war die Bestellung einer Hypothek in Höhe von 8.000 M an dem Hof des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin zu 1 vereinbart (§ 4 des Vertrages). Es folgen sodann erbrechtliche Bestimmungen, die eine Regelung enthalten für den Fall, daß der Ehemann oder die Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt.

5

Am 24. November 1915 schlossen die Brautleute die Ehe, aus der ein Sohn und zwei Töchter hervorgegangen sind. Der Sohn Fritz ist am 9. April 1919 geboren. Er ist schwerkriegsbeschädigt und kinderlos verheiratet. Seit 1947 hat er den väterlichen Hof in S. gepachtet. Die Tochter Adele (Antragstellerin zu 2) ist am 18. Mai 1920 geboren und seit dem 4. Juni 1948 mit dem Landwirt Johann S. verheiratet. Die Eheleute haben drei Söhne. Die Tochter Marie der Eheleute M. ist am 21. Mai 1921 geboren und seit dem 19. Dezember 1947 mit dem Landwirt Claus To. verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne und zwei Töchter hervorgegangen.

6

Im Jahre 1947 wurde, weil der Antragsgegner den Hof seiner Ehefrau anhaltend schlecht bewirtschaftet habe, auf Grund der Landbewirtschaftungsordnung ein Treuhänder eingesetzt. Der Antragsgegner rief hiergegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts an und machte geltend, er habe ohnehin die Absicht gehabt, seinen Hof in St. seinem Sohne Fritz und den Hof seiner Ehefrau seiner Tochter Adele zu überlassen. Im Laufe dieses Verfahrens verpachtete der Antragsgegner auf Anregung des Landwirtschaftsgerichts durch Vertrag vom 1. September 1947 auf unbestimmte Zeit den Hof in St. zu einem Pachtzins von 2.000 RM jährlich an seinen Sohn Fritz und den Hof in D. für 1.000 RM jährlich an seine Tochter Adele. Das Verfahren nach der Landbewirtschaftungsordnung wurde daraufhin für erledigt erklärt.

7

Im März 1949 kündigte der Antragsgegner beide Pachtverhältnisse. In dem anschließenden Pachtschutzverfahren kam es zu einem Vergleich, durch den beide Verträge bis auf weiteres verlängert und die Pachtleistungen für den Hof in St. auf 5.000 DM und für den Hof in D. auf 2.400 DM festgesetzt wurden. Gleichzeitig wurde der Unterhalt der Ehefrau Gesine M. sichergestellt. Ende Juli 1950 trennte sich der Antragsgegner von seiner Ehefrau und zog nach dem etwa 10 km von St. entfernt liegenden Dorf B., wo er inzwischen ohne Wissen seiner Ehefrau eine rund 1 ha große Landstelle erworben und weiteres Land hinzugebachtet hatte. Dort wirtschaftet er mit einer Haushälterin und treibt Pferdehandel. Seine Ehefrau lebt auf dem Hof in St. und hilft ihrem Sohn in der Wirtschaft. Die Tochter Marie ist inzwischen von einem Onkel adoptiert worden und lebt mit ihrer Familie auf dessen Hof.

8

Nachdem der Antragsgegner im September 1950 das Pachtverhältnis mit seiner Tochter Adele zum 1. Mai 1951 erneut gekündigt hatte, kam es in einem weiteren Pachtschutzverfahren zu einem Vergleich mit den Eheleuten S., wonach der Pachtzins vom 1. April 1951 ab auf 2.800 DM jährlich und die Dauer des Pachtvertrages für die Zeit bis zum 1. Oktober 1955 festgesetzt wurde. Nach einer späteren mündlichen Vereinbarung hatten die Pächter monatlich 135 DM und außerdem die auf den Hof entfallenden Steuern und Abgaben zu zahlen.

9

Nach dem 1. April 1953 hat die Antragstellerin zu 1 unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und ihr nunmehr unbeschränktes Eigentum am Hof den Pachtvertrag mit den Eheleuten S. über den 30. September 1955 hinaus auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Ehemann widersprach mit der Begründung, sein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht werde durch das Grundgesetz nicht berührt, weil es durch Vertrag begründet worden sei.

10

Am 9. März 1954 schloß die Antragstellerin zu 1 unter Mitwirkung ihres Ehemannes einen Erbvertrag mit ihrer Tochter Adele, die sie als Hoferbin einsetzte. Der Antragsgegner erklärte in diesem Vertrag, daß er als Ehemann im Hinblick auf den Ehe- und Erbvertrag vom 22. November 1915 der Erbeinsetzung seiner Tochter zustimme. Als der Antragsgegner auf Beendigung des Pachtverhältnisses zum 1. Oktober 1955 bestand, beantragten die Eheleute S. beim Landwirtschaftsgericht, den Pachtvertrag auf angemessene Zeit zu verlängern. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen. Am 3. März 1956 reichte der Antragsgegner beim Landgericht Verden (4 O 36/56) gegen die Eheleute S. eine Klage auf Herausgabe des Hofes ein. In einer weiteren Klage (4 O 31/56) verlangte er von den Eheleuten S. die Zahlung eines Betrages von 1.500 DM als Entschädigung dafür, daß die Pächter den Hof zum 1. Oktober 1955 nicht geräumt hatten, da er im Falle des Abzugs der Pächter den Hof anderweitig für 80 DM je Morgen hätte verpachten können. Die Eheleute S. haben Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß dem Antragsgegner über den geltend gemachten Anspruch hinaus ein weiterer Jahresbetrag bis zu 8.000 DM nicht zustehe. Das Landgericht hat der Räumungklage gegen die Ehefrau S. stattgegeben und die Klage gegen den Ehemann abgewiesen. Die Klage des Antragsgegners in dem Zahlungsrechtsstreit ist durch Teilurteil abgewiesen worden. Gegen das Räumungsurteil hat die Ehefrau S. gegen das Teilurteil der Antragsgegner Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Räumungsklage auch gegen die Ehefrau S. abgewiesen.

11

Durch einen notariellen Übergabevertrag vom 13. April 1956 hat die Antragstellerin zu 1 den Hof in D. ihrer Tochter Adele übertragen und in einer notariellen Urkunde vom selben Tage erklärt, durch den Ehe- und Erbvertrag vom 22. November 1915 sei eine besondere güterrechtliche Regelung nicht vereinbart. Das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ihres Ehemannes habe mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau sein Ende gefunden. Vorsorglich fechte sie auch den Vertrag an, weil ihr Ehemann sich im Jahre 1949 von ihr getrennt und ihren Hof erheblich vernachlässigt habe. Eine Ausfertigung dieser Urkunde ließ sie dem Antragsgegner zustellen, der daraufhin ebenfalls in einer notariellen Urkunde, indem er dem Vorbringen seiner Ehefrau entgegentrat, die Erklärung abgab, er betrachte den Ehe- und Erbvertrag noch als fortbestehend. Eine Ausfertigung der Urkunde ließ er seiner Ehefrau zustellen.

12

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergabevertrag entgegen dem Widerspruch des Antragsgegners, der zu dem Verfahren hinzugezogen war, genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Versagung der Genehmigung erstrebt. Die Antragstellerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

13

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet.

14

A.

Da die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde stets von Amts wegen zu prüfen ist, bedarf es in erster Linie einer Erörterung der Frage, ob dem Antragsgegner gegen die Genehmigung des Übergabevertrages überhaupt ein Beschwerderecht zusteht. Wenn die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu verneinen wäre, müßte die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

15

Die Beschwerdeberechtigung in Landwirtschaftssachen - wie überhaupt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in einem Recht beeinträchtigt ist (§ 22, 9 LwVG, § 20 FGG). Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht könnte dahin aufzufassen sein, daß das Beschwerdegericht das Rechtsmittel als unbegründet angesehen habe. In Wirklichkeit hat das Oberlandesgericht jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, ein Beschwerderecht des Antragsgegners verneint, weil ihm ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof seiner Ehefrau nicht zustehe. Auch wenn letzteres zutreffen sollte, würde das Beschwerderecht zu bejahen sein. Wenn der Hof der Antragstellerin zu 1 der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes unterliegt, so war der Übergabevertrag dem Antragsgegner gegenüber unwirksam. Grundsätzlich ist das Gericht auch bei offensichtlicher Nichtigkeit eines Vertrages nicht gehindert, über die nachgesuchte Genehmigung sachlich zu entscheiden und dem Beteiligten, der sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, deren Geltendmachung in einem besonderen Verfahren vor dem dafür zuständigen Gericht zu überlassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Dritter, der an dem Vertrage nicht beteiligt ist, dessen Nichtigkeit geltend macht und durch die Genehmigung oder Zustimmung einen Rechtsverlust erleiden würde. In diesen Fällen muß die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages geprüft und sachlich hierüber entschieden werden (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. September 1953, V BLw 38/53, und 8. November 1955, V BLw 31/55, RechtdLandw 1956, 87 = NJW 1956, 142 = DNotZ 1956, 145). Das Oberlandesgericht meint, ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Der Antragsgegner würde zwar mit der Umschreibung des Eigentums auf die Antragstellerin zu 2 sein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof seiner Ehefrau verlieren. Dieses Recht sei aber durch die Genehmigung des Übergabevertrages nicht unmittelbar beeinträchtigt, weil das Grundbuchamt trotz rechtskräftiger Genehmigung die Umschreibung im Grundbuch ablehnen könnte und auch ablehnen müßte, wenn ihm der Ehevertrag vom 22. November 1915 vorgelegt würde und das Grundbuchamt daraufhin zu der Überzeugung kommen sollte, daß das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Antragsgegners noch fortbestünde. Es ist jedoch, wie auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, keine Gewähr dafür gegeben, daß nach Genehmigung des Übergabevertrages eine Umschreibung im Grundbuch unterbleiben wird. Wenn das Grundbuchamt sich der Auffassung des Beschwerdegerichts, das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Antragsgegners sei erloschen, anschließen würde, könnte die Umschreibung im Grundbuch nicht abgelehnt werden. Die Rechte des Antragsgegners würden zwar, wenn eine Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen würde, gesichert sein. Es ist aber zweifelhaft, ob der Antragsgegner etwa eine dahin gehende einstweilige Verfügung erwirken könnte.

16

Bei der Prüfung der Rechtsbeeinträchtigung ist von dem vorgetragenen Sachverhalt und seiner Beurteilung durch den Beschwerdeführer, soweit sie rechtlich vertretbar ist, auszugehen (vgl. den oben angeführten Beschluß vom 22. September 1953). Der Antragsgegner legt den Ehevertrag vom 22. November 1915 dahin aus, daß darin eine vertragliche Regelung des Güterrechts enthalten sei, so daß ihm das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof seiner Ehefrau auch jetzt noch zustehe. Bei einer solchen an sich möglichen Auslegung würde, wenn sie zutreffen sollte, durch die Genehmigung des Übergabevertrages das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Antragsgegners beeinträchtigt, weil er im Falle der Genehmigung des Vertrages Gefahr liefe, das von ihm in Anspruch genommene Recht endgültig zu verlieren. Diese Auffassung steht mit dem Beschluß des erregenden Senats vom 3. Mai 1956 (V BLw 68/55, RechtdLandw 1956, 223 = DNotZ 1956, 418 = Ehe und Familie 1956, 222 mit Stellungnahme von Bosch) nicht in Widerspruch. Nach dieser Entscheidung wird, wenn Eheleute im gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelebt haben, durch die Genehmigung eines Vertrages, durch den die Ehefrau ein bisher zum eingebrachten Gut gehörendes Grundstück nach dem 31. März 1953 auf einen ändern überträgt, kein Recht des Ehemannes beeinträchtigt, so daß ihm gegen die Genehmigung des Vertrages kein Beschwerderecht zusteht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, obwohl in beiden Fällen die Ehegatten bis zum 31. März 1953 im gesetzlichen Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelebt haben. In dem am 3. Mai 1956 entschiedenen Fall hatten die Ehegatten keine güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen, so daß mit der Gleichberechtigung das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemannes in Fortfall gekommen war. Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben jedoch einen Ehevertrag geschlossen, in dem übereinstimmende Erklärungen über das für die Ehe geltende Güterrecht abgegeben wurden. Die Beteiligten streiten über die Bedeutung dieser Erklärungen, insbesondere darüber, ob durch den Vertrag das damalige gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemannes für die Ehe vereinbart wurde und als vertraglicher Güterstand auch nach dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung bestehen geblieben ist. In einem solchen Fall kann die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners, der sein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht aus dem Vertrag vom 22. November 1915 herleitet, nicht verneint werden.

17

B.

Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob dem Antragsgegner an dem Hof seiner Ehefrau das Recht der Verwaltung und Nutznießung noch zusteht.

18

1.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß dieses Recht nicht mehr bestehe. Es geht zutreffend davon aus, daß mit dem 1. April 1953 gemäß Art. 117 GrundG das dem Grundsatz der Gleichberechtigung entgegenstehende Recht außer Kraft getreten, das in den §§ 1363 bis 1431 BGB geregelte gesetzliche Güterrecht der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am eingebrachten Gut der Ehefrau auch bei Ehen, die damals schon bestanden, erloschen und nur das vertragsmäßige Güterrecht bestehen geblieben ist. Diese Auffassung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.

19

Zu der Frage, ob der Ehe- und Erbvertrag vom 22. November 1915 eine vertragliche Regelung des Güterstandes enthält, führt das Beschwerdegericht aus: Bei den Erklärungen der Vertragsteile im § 1 des Vertrages handele es sich um Abreden, die sich aus der Natur der Sache von selbst ergeben hätten und nur nochmals in feierlicher Form wiederholt worden seien, um die späteren Vereinbarungen verständlich zu machen. Eine wesentliche rechtliche Bedeutung komme ihnen nicht zu. Die eigentliche Regelung der gegenseitigen Beziehungen finde sich in den folgenden Bestimmungen. Auch diese Vereinbarungen würden im § 2 des Vertrages durch eine erläuternde Bestimmung eingeleitet. Wenn dort gesagt sei, für die bevorstehende Ehe sollevorbehaltlich der nachfolgenden besonderen Bestimmungen das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes maßgebend sein, so sei das nur eine Klarstellung der Rechtslage, die sich an sich schon aus dem Gesetz ergeben habe; denn wenn ein besonderer Güterstand nicht vereinbart worden sei, habe schon kraft Gesetzes das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes gegolten. § 2 sei also an sich überhaupt überflüssig gewesen. Wenn der Inhalt trotzdem schriftlich niedergelegt worden sei, so habe dies nur der Klarstellung gedient, daß für die bevorstehende Ehe kein besonderer Güterstand vereinbart werde, sondern die gesetzliche Regelung maßgebend sein solle. Wenn die Vertragsteile den gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs als vertraglichen Güterstand unbeschadet aller späteren gesetzlichen Änderungen hätten begründen wollen, hätten sie das deutlich ausdrücken und vor allem einen dahin gehenden Verpflichtungswillen haben müssen. Im Jahre 1915 hätten aber weder der Notar noch die Beteiligten selbst mit der Möglichkeit gerechnet, daß sich das damalige gesetzliche Güterrecht ändern könnte; jedenfalls hätten sie diesen Fall nicht in Rechnung gestellt und keine vertragliche Regelung des Inhalts getroffen, daß auch bei einer gesetzlichen Änderung der frühere gesetzliche Zustand in ihrer Ehe weiterbestehen solle. Daß im Falle des § 2 des Vertrages von der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes die Rede sei, besage in diesem Zusammenhang nichts. Die richtige Bedeutung des § 2 werde klar, wenn man die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Vertrages hinzunehme. Diese Vereinbarungen seien das Kernstück des Vertrages. Wenn sie nicht getroffen wären, wären die Geld- und Naturalaussteuer der Braut ihr eingebrachtes Gut gewesen und damit ihr Eigentum geblieben. Im Gegensatz dazu hätten die Brautleute vereinbart, daß die sämtlichen Gegenstände in das Eigentum des Bräutigams übergehen sollten und die Braut durch Bestellung einer Hypothek sichergestellt werde.

20

Mit dieser Regelung sei der künftige Güterstand hinreichend klargestellt worden. § 2 des Vertrages enthalte deshalb nur eine einführende, erläuternde Erklärung für die nachfolgenden Ausnahmebestimmungen, aber nicht die selbständige Begründung eines vertraglichen Güterstandes, zumal da es sich um fast formularmäßige Erklärungen handele, wie sie in zahlreichen damaligen Ehe- und Erbverträgen niedergelegt worden seien.

21

Selbst wenn man entgegen dieser dem bäuerlichen Bewußtsein entsprechenden Auslegung annehmen wollte, die Brautleute hätten eine rechtsbegründende Vereinbarung treffen wollen, komme man zu dem gleichen Ergebnis. Die Fassung des Vertrages, wonach der künftige Güterstand als das gesetzliche eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes bezeichnet sei, lasse schon nach ihrem Wortlaut die Auslegung zu, daß das jeweilige gesetzliche Güterrecht maßgebend sein solle. Es spreche nichts dafür, daß durch den Vertrag vom Jahre 1915 die Ehefrau Meyer im Gegensatz zu allen anderen Frauen, die vor dem 1. April 1953 keine Eheverträge geschlossen hätten, von der Rechtsentwicklung ausgeschlossen sein sollte, die inzwischen zu der völligen Gleichberechtigung geführt habe. Den eigentlichen Anlaß zu dem Vertrag habe offensichtlich der Wunsch des Antragsgegners gebildet, für das einzubringende Gut der Braut besser gestellt zu werden, als nach den gesetzlichen Bestimmungen für das eingebrachte Gut vorgeschrieben war. Das sei im § 3 des Vertrages näher geregelt worden. Bei Abschluß des Vertrages habe niemand damit rechnen können, daß zu dem eingebrachten Gut der damaligen Braut später noch erheblich mehr hinzukommen würde. Der väterliche Hof sei dem Bruder der Braut zugedacht gewesen. Normalerweise hätte man annehmen müssen, daß dieser heiraten und Kinder hinterlassen würde. Dann wäre der Hof in dessen Linie geblieben. Es habe keine Veranlassung dazu bestanden, für den Antragsgegner auch an sonstigen Gegenstände, die seine künftige Ehefrau später vielleicht noch erwerben werde, ein besonderes Verwaltungs- und Nutznießungsrecht zu vereinbaren, das länger uneingeschränkt bestehen sollte als bei anderen Ehen ohne einen Ehevertrag. Das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Antragsgegners an dem Hof, den seine Ehefrau erst annähernd 15 Jahre nach Abschluß des Vertrages unerwartet in die Ehe eingebracht habe, sei deshalb mit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung erloschen. Das entspreche auch am ehesten dem Sinn und Zweck des Grundgesetzes.

22

2.

Die Beurteilung der Frage, ob das Recht der Verwaltung und Nutznießung, das dem Antragsgegner am eingebrachten Gut seiner Ehefrau zustand, mit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung hinfällig geworden oder weiter bestehen geblieben ist, hängt davon ab, ob, wie das Oberlandesgericht annimmt, die Erklärung der Brautleute im § 2 des Ehe- und Erbvertrages, daß für ihre bevorstehende Ehe das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes maßgebend sein solle, lediglich eine klarstellende Bedeutung hat oder ob der Vertrag, wie die Rechtsbeschwerde meint, eine Vereinbarung des Güterstandes enthält. Welcher dieser beiden Fälle vorliegt, muß durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden. Das Beschwerdegericht hat sich in eingehenden Ausführungen mit den maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages befaßt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Auslegung des Oberlandesgerichts gebunden, da sie nach dem Wortlaut des Vertrages möglich ist und keinen Rechtsverstoß erkennen läßt. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Auffassung, es liege eine vertragliche Regelung des Güterrechts vor, mit dem Wortlaut des Vertrages nicht in Widerspruch stehen würde. Die. Entscheidung darüber, welche Auslegung dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht, steht aber dem Tatrichter zu, der nicht nur den Wortlaut der Erklärungen, sondern auch andere für die Auslegung in Betracht kommende Gesichtspunkte, vor allem den Sinn und Zweck des Vertrages, zu berücksichtigen hat. Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Die Tatsache, daß zahlreiche Ehe- und Erbverträge aus der damaligen Zeit ähnliche oder gleichlautende Erklärungen über das Güterrecht enthalten wie der Vertrag vom 22. November 1915, ist für die Auslegung nicht entscheidend, im übrigen aber auch vom Oberlandesgericht nicht übersehen worden, das hierzu bemerkt, es handele sich um fast formularmäßige Erklärungen, wie sie in Dutzenden und Hunderten damaliger Ehe- und Erbverträge niedergelegt seien. Möglicherweise ist die Regelung im Vertrag vom 22. November 1915 auch darauf zurückzuführen, daß in manchen Gegenden der früheren Provinz Hannover vor dem Jahre 1900 das gemeine Dotalrecht galt, wonach die Mitgift, die bei Eingehung der Ehe von der Frau dem Manne als Beitrag zu den von ihm zu tragenden Lasten gewährt wurde, in das Eigentum des Mannes überging, der unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückgabe verpflichtet war, während der Rückgabeanspruch der Frau - im vorliegenden Fall durch Eintragung einer Hypothek - gesichert wurde (vgl. dazu Enneccerus-Kipp-Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. II Abt 2 6. Bearbeitung § 40 III Fußnote 13; Linckelmann-Fleck-Wiedemann, Das Hannoversche Privatrecht, 2. Aufl. S 217 unter f; Windscheid-Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts Bd. III 9. Aufl. §§ 492 ff). Daß die Abmachungen der Brautleute für die Dauer der Ehe oder gar darüber hinaus gelten sollten, besagt nichts für die Frage, ob die Vertragsteile das gesetzliche Güterrecht vertraglich festgelegt haben oder nicht. Ob und inwieweit zwischen den eherechtlichen Vereinbarungen und den erbrechtlichen Bestimmungen des Vertrages ein Zusammenhang besteht, mag dahingestellt bleiben. Für die Auslegung des § 2 des Vertrages ist diese Frage nicht von Bedeutung. Dem Beschwerdegericht kann deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es nicht näher hierzu Stellung genommen hat. Was die Rechtsbeschwerde im übrigen vorbringt, betrifft die dem Tatrichter obliegende Auslegung des Vertrages selbst, die für das Rechtsbeschwerdegerichts da eine Rechtsverletzung nicht vorliegt, bindend ist.

23

Es muß somit davon ausgegangen werden, daß dem Antragsgegner ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hofe seiner Ehefrau nicht mehr zusteht. Die Antragstellerin zu 1 konnte deshalb ihren Hof ohne Mitwirkung ihres Ehemannes wirksam auf ihre Tochter übertragen. Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob, wenn das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemannes noch fortbestände, gleichwohl die Wirksamkeit des Übergabevertrages bejaht werden könnte, weil der Antragsgegner der Erbeinsetzung seiner Tochter durch den Erbvertrag vom 9. März 1954 ausdrücklich zugestimmt hat und der Übergabevertrag nur eine Vorwegnahme der bereits erbvertraglich festgelegten Hoferbfolge enthält.

24

C.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den die Genehmigung des Übergabevertrages bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichts mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock