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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1955, Az.: V BLw 31/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1955
Aktenzeichen
V BLw 31/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Syke
OLG Celle - 07.03.1955

Fundstellen

  • DNotZ 1956, 145-146
  • MDR 1956, 479-480 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrages

Prozessführer

des Landwirts Hinrich R. in Ne. Nr. ... (Kreis Gr. H.), vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ... a.d. ...

Prozessgegner

den Landwirt Arthur R. in G., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren ist die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vertrages zu prüfen, wenn für einen am Vertrage nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung ein Rechtsverlus eintreten würde. In diesen Fällen ist einem unwirksamen Vertrag die Genehmigung bezw. Zustimmung zu versagen (Ergänzung zum Beschluß vom 22. September 1953 V BLw 53/53, RechtdLandw 1953, 327 = Lind-Möh §23 LVO Nr. 24 = MDR 1954, 29 [BGH 22.09.1953 - V BLw 53/53]).

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. März 1955 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.

  2. II.

    Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 8.800-8.900 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Die in N. Nr. ... gelegene, im Grundbuch von He. Band 10 Blatt 320 verzeichnete Neubauerstelle in Größe von 7, 22, 15 ha mit einem Einheitswert von 8.900,- DM stand früher im Eigentum des Bauern Johann Hinrich R., aus dessen Ehe zwei Söhne hervorgegangen sind, nämlich Christian R. und Johann Heinrich R., der mit Adelheid geb. D. verheiratet war und am 6. März 1894 gestorben ist. Dessen Ehe ist ein Sohn namens Johann Heinrich entsprungen, der auf Grund eines mit seinem Großvater geschlossenen Übergabevertrags vom 20. November 1894 Eigentümer der Neubauerstelle wurde und bei seinem Tode am 28. Mai 1915 hinsichtlich des Hofes von seinem am ... 1915 geborenen Sohn Heinrich beerbt worden ist.

2

Heinrich Rose verkaufte die Neubauerstelle durch Vertrag vom 8. August/24. August/1. September 1916 an seine Großmutter, die Witwe Adelheid R. geb. D., die am 11. September 1916 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde.

3

Diese hatte inzwischen den älteren Bruder ihres 1894 verstorbenen Ehemanns, Christian R., geheiratet, der im Oktober 1912 verstorben ist. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne hervor namens Christian und Hinrich.

4

Der im Jahre 1897 geborene und am 24. Februar 1937 verstorbene Sohn Christian war mit Frieda geb. S. der jetzigen Ehefrau Sch., verheiratet. Dieser Ehe entsprang der am ... 1927 geborene Arthur R., der Antragsgegner. Dieser kam nach seiner Schulentlassung am 15. April 1941 als Landwirtschaftslehrling zu dem Bauern Ni. und legte nach zweijähriger Lehrzeit seine Prüfung mit "gut" ab. Anschließend war er bei dem Bauern K. in Kl. in der Landwirtschaft tätig. Von dort aus besuchte er die Landwirtschaftsschule in Ba. mit gutem und sehr gutem Erfolg. Arthur R. wurde im Herbst 1944 zum Arbeitsdienst eingezogen und gegen Ende des Krieges an der Front in Pommern eingesetzt. Nach dem Zusammenbruch befand er sich kurze Zeit in Kriegsgefangenschaft. Vom 1. August 1945 ab ist er bis in die neueste Zeit bei mehreren Landwirten tätig gewesen.

5

Hinrich Rose, der am 22. Mai 1902 geborene Bruder des Christian R., der Antragsteller, ist mit Sophie geb. O. verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei, noch minderjährige Söhne hervorgegangen. Hinrich R. hat nach seiner Schulentlassung auf dem Hof seiner Mutter gearbeitet, bis er im Jahre 1939 zur Wehrmacht eingezogen wurde. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1945 bewirtschaftet er den hier strittigen Hof zusammen mit seiner Mutter. Er besitzt 49 Himtsaat eigenes Land. Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus der Landwirtschaft. Ihr Vater ist Eigentümer eines mit einer Gastwirtschaft verbundenen Hofes von etwa 6 ha. In einem mit seinem Schwiegervater geschlossenen Erbvertrag war vorgesehen, daß er oder seine Ehefrau diesen Hof später bekommen solle. Nachdem Hinrich R. im Jahre 1946 einen Übergabevertrag mit seiner Mutter über die Neubauerstelle in N. Nr. D abgeschlossen hatte, verzichtete er auf den Hof seines Schwiegervaters.

6

Am 24. Juni 1926 schloss die Witwe Adelheid R. geb. D. mit ihrem ältesten Sohn zweiter Ehe, dem Landwirt Christian R. und dessen Ehefrau Frieda geb. S. einen Erbvertrag. Im §1 dieses Vertrages sicherte die Witwe R. ihrem Sohne Christian die Rechtsnachfolge in ihren gesamten Nachlaß, namentlich auch die Anerbenfolge in die Neubauerstelle Haus Nr. in N. erbvertragsmäßig zu. Für den Fall, daß Christian R. vor seiner Mutter sterben sollte, sollten unter Wahrnehmung des Anerbenrechts seine Abkömmlinge aus der Ehe mit seiner Ehefrau Frieda geb. S. seine Ersatzerben sein.

7

Am 10. April/21. Juni 1932 schlossen die Witwe Adelheid R. und ihr Sohn Hinrich einen Übergabe-, Abfindungs- und Erbverzichtsvertrag. In ihm übertrug die Witwe R. ihrem Sohn Hinrich im Wege verfrühter Erbfolge ein Grundstück ihrer Neubauerstelle in Größe von 1, 28, 86 ha. Mit dieser Zuwendung erklärte sich Hinrich R. von der mütterlichen Neubauerstelle und dem mütterlichen Nachlaßvermögen als abgefunden;er verzichtete auf jede Abfindungs- und Erbansprüche an dasselbe. Die Witwe nahm diesen Erbverzicht an.

8

Im September 1934 beantragte die Witwe Adelheid R. bei dem Anerbengericht, die in einem Testamentsentwurf getroffene Bestimmung ihres jüngsten Sohnes Hinrich zum Anerben ihrer in die Erbhöferolle eingetragenen Neubauerstelle zu genehmigen. Sie begründete diesen Antrag damit, daß der Erbvertrag vom 24. Juni 1926 mit ihrem Sohn Christian nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes hinfällig geworden sei und auch nicht mehr ihrem Willen entspreche. Sie führte an, daß ihr Enkel aus erster Ehe, Heinrich R., weder auf der Stelle geboren noch je auf dem Hofe gewesen sei, sie auch mit diesem Enkel und seiner Mutter irgendwelche Verbindungen nicht unterhalten habe. Ihrem Sohn Christian sprach die Witwe die Bauernfähigkeit ab, weil er seit 1924 an einer fortschreitenden Erkrankung des Gehirns und des Rückenmarks leide, deshalb völlig auf fremde Hilfe angewiesen und zur Bewirtschaftung des Hofes nicht in der Lage sei. Hinsichtlich ihres Enkels Arthur R. machte sie geltend, er sei ihr infolge des Verhaltens seiner Mutter gänzlich entfremdet, die sie dringend vor der Eingehung der Ehe mit ihrem Sohn gewarnt habe, die aber die Ehe doch eingegangen sei, weil sie offensichtlich in den Besitz des Hofes habe gelangen wollen, und die auch die treibende Kraft bei dem Abschluß des Erbvertrages vom 24. Juni 1926 gewesen sei. Christian R. widersprach der beantragten Genehmigung. Das Anerbengericht versagte durch Beschluß vom 27. Juni 1935 die Zustimmung zur Einsetzung des Hinrich R. zum Anerben des Hofes. Die Witwe Adelheid R. griff diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde an. Auf Anregung des Landeserbhofgerichts beantragte Christian R. im September 1935, seine Einsetzung zum Anerben auf Grund des Erbvertrages vom 24. Juni 1926 zu genehmigen. Das Anerbengericht entsprach diesem Antrag durch Beschluß vom 19. Februar 1936. Auch gegen diese Entscheidung legte die Witwe Adelheid R. Beschwerde ein, weil ihr Sohn Christian nicht bauernfähig sei.

9

Das Landeserbhofgericht änderte den Beschluß des Anerbengerichts vom 19. Februar 1936 ab und versagte die Genehmigung zur Bestimmung des Christian R. zum Anerben des Hofes nach dem Erbvertrage vom 24. Juni 1926. In Abänderung des Beschlusses des Anerbengerichts vom 27. Juni 1935 wies es den Antrag der Witwe R., die testamentarische Bestimmung ihres Sohnes Hinrich zum Anerben ihres Hofes zu genehmigen, zurück.

10

Das Reichserbhofgericht wies die weitere Beschwerde der Witwe Adelheid R., mit der sie sich gegen die Versagung der Genehmigung zur Bestimmung ihres Sohnes Hinrich zum Anerben des Hofes wandte, durch Beschluß vom 30. Mai 1938 zurück.

11

Am 26. Juni 1946 haben die Witwe Adelheid R. und ihr Sohn Hinrich vor dem Amtsgericht in Syke einen Übergabe- und Erbvertrag geschlossen. In diesem Vertrag hat die Witwe R. den Erbhof ihrem Sohne Hinrich übertragen, der sich zur Gewährung eines angemessenen Altenteils an seine Mutter verpflichtete. In §3 dieses Vertrages wurde erklärt, daß die Tochter der Übergeberin aus erster Ehe, Lina Be. geb. R., und der Sohn des verstorbenen Sohnes erster Ehe, Heinrich, vom Erbhof bereits abgefunden seien und nichts mehr zu beanspruchen hätten. Für Arthur R., den Sohn des verstorbenen zweitehelichen Sohnes Christian., wurde ein Betrag von 4.000,- RM als Ausstattung vom Hofe festgesetzt, zahlbar einen Monat nach Umschreibung des Erbhofes auf den Übernehmer. Im §7 des Vertrages sicherte die Witwe R. ihrem Sohn Hinrich erbvertragsmäßig das zu was sie bei ihrem Ableben noch hinterlassen sollte. Hinrich R. nahm diese Erbeinsetzung an.

12

Dieser hat im Oktober 1947 bei dem Amtsgericht beantragt, diesen Vertrag, in dem die Auflassung des Hofes erklärt worden war, auf Grund des §17 HöfeO zu genehmigen. Nach Anhörung des Kreislandwirtschaftsamtes hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Übergabevertrag vom 26. Juni 1946 durch Beschluß vom 15. November 1947 genehmigt. In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Arthur R. nicht gehört und ihm die Entscheidung auch nicht zugestellt. Nach dem Inhalt des Beschlusses sind die früher anhängig gewesenen Verfahren vor dem Anerbengericht, dem Landeserbhofgericht und dem Reichserbhofgericht in dem Genehmigungsverfahren nicht erörtert worden.

13

Hinrich R. ist auf Grund des Übergabevertrages am 17. Januar 1948 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.

14

Die Witwe Adelheid R. ist am 21. Mai 1953 verstorben.

15

Im September 1954 hat der Antragsgegner gegen die Genehmigung des Übergabevertrages vom 26. Juni 1946 durch den Beschluß vom 15. November 1947 Beschwerde mit dem Antrag eingegelegt, diese Entscheidung aufzuheben und die Genehmigung des Übergabevertrages vom 26. Juni 1946 zu versagen. In formeller Hinsicht hat er geltend gemacht, daß ihm die angefochtene Entscheidung nicht zugestellt worden sei. In der Sache selbst hat er ebenso wie in dem Verfahren betreffend die Feststellung des Hoferben (V BLw 30/55) geltend gemacht, der Übergabevertrag sei ihm gegenüber unwirksam, weil die Erblasserin durch den Erbvertrag vom 24. Juni 1926 gebunden gewesen sei und deshalb den Hof durch den Übergabevertrag, der eine vorweggenommene Erbfolge darstelle und wie eine Verfügung von Todes wegen zu behandeln sei, nicht wirksam auf den Antragsteller habe übertragen können.

16

Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag vom 26. Juni 1946 nicht um einen Übergabevertrag, sondern um eine Art Kaufvertrag gehandelt, da er erhebliche Forderungen gegen seine Mutter gehabt habe. Er hat weiter den Standpunkt vertreten, daß dieser Vertrag auch als Übergabevertrag wirksam sein würde, da er ein Rechtsgeschäft unter Lebenden darstelle und ihm als solchem der Erbvertrag vom 24. Juni 1926 nicht entgegengestanden habe. Der Antragsteller hat insbesondere noch darauf hingewiesen, daß er angesichts erheblicher Ansprüche gegen seine Mutter für die Übertragung des Hofes ein angemessenes Entgelt entrichtet habe, also von einer Schenkung und einem Verstoß gegen Treu und Glauben keine Rede sein könne. Er hat ferner die Auffassung vertreten, der Antragsgegner habe den Übergabevertrag durch sein Verhalten stillschweigend genehmigt, auf jeden Fall aber seine Rechte aus dem Erbvertrag verwirkt.

17

Das Beschwerdegericht hat unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung des Übergabevertrages vom 26. Juni 1946 zurückgewiesen.

18

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er den Genehmigungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, gegebenenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

19

II.

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß ein offensichtlich unwirksamer Vertrag nicht genehmigt werden könne. Es hat unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom selben Tage in dem zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren betreffend die Feststellung des Hoferben den Übergabevertrag vom 26. Juni 1946 angesichts des Erbvertrages vom 24. Juni 1926 als dem Antragsgegner gegenüber unwirksam angesehen, da dieser in dem Erbvertrag zum Ersatzerben für seinen vor der Erblasserin verstorbenen Vater eingesetzt worden sei. Das Oberlandesgericht hat ferner die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners bejaht und den Übergabevertrag nicht als eine Verfügung unter Lebenden, sondern als eine solche angesprochen, welche dieselben Wirkungen wie eine letztwillige Verfügung äußere und auf die daher §2289 BGB entsprechend anzuwenden sei, da es sich bei dem Vertrage vom 26. Juni 1946 um einen echten Übergabevertrag und nicht etwa um eine Art Kaufvertrag gehandelt habe. Es hat darauf hingewiesen, daß dem Antragsteller in §7 des Vertrages sogar das Erbrecht in den übrigen Nachlaß der Übergeberin zugesichert worden sei und Infolgedessen gar kein Zweifel daran bestehen könne, daß der Vertrag eine vorweggenommene Erbfolge in den Hof in Gestalt eines Übergabevertrages darstelle. Das Beschwerdegericht hat wegen der Unwirksamkeit dieses Vertrages ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für den Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages verneint.

20

Die Rechtsbeschwerde macht unter Bezugnahme auf die Rechtsbeschwerdebegründung in der Parallelsache geltend, daß es sich bei dem Vertrag vom 26. Juni 1946 angesichts der erheblichen Forderungen des Antragstellers gegen seine Mutter um einen Kaufvertrag und damit um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gehandelt habe, das durch den Erbvertrag nicht berührt werde. Sie wirft dem Oberlandesgericht vor, von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952 (V BLw 2/52, Lind-Möh §12 HöfeO Nr. 3) abgewichen zu sein. Eine weitere Abweichung von dieser Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde darin, daß das Beschwerdegericht auf den im Jahre 1946, also unter der Geltung des Reichserbhofrechts, abgeschlossenen Vertrag §17 HöfeO angewendet habe. Sie macht weiter geltend, es sei der Erblasserin wegen der von dem Antragsteller geleisteten Arbeit und seiner hohen Geldforderungen gar nicht möglich gewesen, den Hof auf einen anderen zu übertragen. Sie hält auch entgegen der Ansicht, des Oberlandesgerichts eine stillschweigende Genehmigung des Übergabevertrages angesichts des Verhaltens des Antragsgegners für gegeben und meint, bei der Entscheidung über die Verwirkung sei das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1950 (I ZR 62/50, BGHZ 1, 31) und vom 22. Februar 1952 (I ZR 117/51, BGHZ 5, 189) abgewichen. Die Rechtsbeschwerde hält nach alledem das materielle Recht für verletzt und die Versagung der Genehmigung durch das Beschwerdegericht für unbegründet.

21

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Wie der erkennende Senat in der zwischen denselben Beteiligten anhängigen und gleichzeitig sur Entscheidung anstehenden Sache betreffend die Feststelung, des Hoferben (V BLw 30/55) dargelegt hat, ist das Beschwerdegericht in der Frage der Verwirkung von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs abgewichen und beruht seine Entscheidung auch auf dieser Abweichung. In der vorliegenden Sache hat das Oberlandesgericht die Frage der stillschweigenden Genehmigung des Übergabevertrages durch den Antragsgegner und der Verwirkung seiner Rechte aus dem Erbvertrag vom 24. Juni 1926 nicht ausdrücklich behandelt; es hat aber auf den Inhalt seines ebenfalls am 7. März 1955 erlassenen Beschlusses in der Parallelsache (7 WLw 240/54) ganz allgemein Bezug genommen. Damit hat das Beschwerdegericht zum Ausdruck gebracht, daß seine dortigen Ausführungen über die Verwirkung auch in der vorliegenden Sache gelten sollen, daß es also eine Verwirkung der Rechte des Antragsgegners aus dem Erbvertrag verneinen wollte; anderenfalls hätte es nämlich, nicht zu dem Ergebnis gelangen können, daß der Übergabevertrag dem Antragsgegner gegenüber unwirksam sei. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auslösende Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist daher auch in der vorliegenden Sache zu bejahen.

22

Die Rechtsbeschwerde konnte indessen keinen Erfolg haben.

23

Zu den Rügen der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe den Vertrag vom 26. Juni 1946, bei dem es sich um eine Art Kaufvertrag handle, rechtsirrig als einen Übergabevertrag angesprochen und ihn ebenso behandelt wie einen nach Höferecht geschlossenen Übergabevertrag, hat der erkennende Senat in der Parallelsache Stellung genommen und dargelegt, daß sie unbegründet sind. Diese Ausführungen gelten, da es sich um dieselben Streitfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten handelt, auch in dem vorliegenden Falle. Auf sie kann daher verwiesen werden. Danach hat das Beschwerdegericht rechtsirrtumsfrei den Vertrag vom 26. Juni 1946 als einen nach Höferecht zu beurteilenden Übergabevertrag angesehen, die Wirksamkeit des Erbvertrages und die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners bejaht sowie aus alledem hergeleitet, daß der Übergabevertrag dem Antragsgegner gegenüber unwirksam sei, sofern dieser den Vertrag vom 26. Juni 1946 nicht stillschweigend genehmigt oder seine Rechte aus dem Übergabevertrag verwirkt habe.

24

Dem Einwand der stillschweigenden Genehmigung und der Verwirkung liegt derselbe Sachverhalt zugrunde wie in dem Verfahren betreffend die Feststellung des Hoferben. Andere Gesichtspunkte für die Beurteilung dieser Fragen als in dem Parallelverfahren hat die Rechtsbeschwerde in dem vorliegenden Verfahren nicht angeführt. Auch insoweit kann daher auf die Darlegungen in dem Verfahren V BLw 30/55 Bezug genommen werden. Dort ist auseinandergesetzt, daß weder eine stillschweigende Genehmigung des Übergabevertrages seitens des Antragsgegners noch auch eine Verwirkung seiner Rechte aus dem Erbvertrag vorliegt.

25

Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Übergabevertrag sei dem Antragsgegner gegenüber unwirksam, ist danach zutreffend. Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizupflichten, daß dieser Vertrag offensichtlich unwirksam ist; denn das folgt ohne weiteres aus der Gültigkeit des Erbvertrages vom 24. Juni 1926. Diese offensichtliche Nichtigkeit nötigte das Beschwerdegericht dem Übergabevertrag die Genehmigung zu versagen. Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 22. September 1955 (V BLw 53/53, RechtdLandw 1953, 327 = MDR 1954, 29) ausgeführt, das Landwirtschaftsgericht sei auch bei offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages rechtlich nicht gehindert, über die nachgesuchte Genehmigung sachlich zu entscheiden und dem Beteiligten, der die Nichtigkeit des Vertrages behaupte, deren Geltendmachung in einem besonderen Verfahren vor dem dazu zuständigen Gericht zu überlassen. Diese Entscheidung beruht auf der Erwägung daß bei Bejahung der offensichtlichen Nichtigkeit durch das Landwirtschaftsgericht ohne weiteres die Beschwerde gegen seine Entscheidung gegeben ist, bei Erteilung der Genehmigung oder Zustimmung unter Verneinung der offensichtlichen Wichtigkeit oder ohne eine Stellungnahme zu dieser Frage keine Beschwer der Beteiligten vorliege, da die Entscheidung in diesen Fällen nur besage, daß keiner der im öffentlichen Interesse gesetzlich festgelegten Versagungsgründe vorliege, und sie hinsichtlich einer etwaigen Nichtigkeit keinerlei rechtliche Wirkung habe, durch sie daher die Geltendmachung der Nichtigkeit in einem besonderen Verfahren vor dem dafür zuständigen Gericht nicht ausgeschlossen werde. Das gilt aber nur für die Fälle, in denen ein an dem Vertrage Beteiligter dessen Nichtigkeit vor dem Landwirtschaftsgericht geltend macht. Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Dritter, an dem Vertrage nicht Beteiligter dessen Nichtigkeit geltend macht und durch die Genehmigung oder Zustimmung einen Rechtsverlust erleiden würde. In derartigen Fällen darf die Frage der Wirksamkeit des Vertrages nicht dahingestellt bleiben, muß vielmehr seine materiellrechtliche Wirksamkeit geprüft und über diese Frage sachlich entschieden werden, wie es hier auch seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist. Das hat der erkennende Senat bereits in seiner - nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 22. September 1953 (V BLw 38/53) zum Ausdruck gebracht. Er hat dort ausgeführt, das Gericht sei bei offensichtlicher Nichtigkeit nicht gezwungen, diese zu übersehen und eine für die Rechtsstellung der Beteiligten offensichtlich rechtlich bedeutungslose Zustimmung zu erteilen, aber hervorgehoben, daß dies nur für die an dem Vertrage irgendwie Beteiligten gelte, die durch Erteilung der Zustimmung oder Genehmigung wegen Fortfalls der bis dahin bestehenden Verfügungsbeschränkung eine Besserung ihrer Rechtslage erführen und durch die erteilte Zustimmung oder Genehmigung nicht gehindert seien, die von ihnen aus privatrechlichen Gründen angenommene Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren geltend zu machen. Nach den Darlegungen des erkennenden Senats in dieser Entscheidung kann ein Dritter, der erbvertragliche Ansprüche als Hoferbe geltend macht, durch die Genehmigung eines Übergabevertrages in seinen Rechten beeinträchtigt werden, da er sonst nicht in der Lage ware, seinen Erbanspruch irgendwie zu sichern, und infolgedessen im Falle der Genehmigung des Übergabevertrages Gefahr liefe, des von ihm behaupteten Rechts endgültig verlustig zu gehen. Der Senat hat daher in jener Entscheidung in solchen Fällen dem Dritten ein Beschwerderecht zuerkannt (vgl. auch §38 Abs. 4 Satz 2 LVO) und für erforderlich erachtet, daß die materiellrechtliche Wirksamkeit des Übergabevertrages geprüft und diesem im Falle seiner Unwirksamkeit die Genehmigung versagt wird. Diese Auffassung, an der festzuhalten ist, hat der erkennende Senat auch in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 [295/296, 306] - RechtdLandw 1954, 153) vertreten. Das Beschwerdegericht hat danach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Übergabevertrag vom 26. Juni 1946 die Genehmigung wegen offensichtlicher Nichtigkeit versagt.

26

Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem unbegründet und war daher zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock