Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1992, Az.: BVerwG 1 B 48/92
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen Ehegatten eines Deutschen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 48/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.12.1991 - 18 A 3247/91
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990
- § 17 Abs. 1 AuslG 1990
- Art. 6 Abs. 1 GG
Fundstelle
- InfAuslR 1992, 305 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der ausländische Ehegatte eines Deutschen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, läßt sich ohne weiteres nach den in der Beschwerdeschrift genannten Bestimmungen des Ausländergesetzes beantworten und ist im übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG 1990 kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den ausländischen Ehegatten eines Deutschen "zum Zwecke des nach Art. 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie ... für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß ausländische Ehegatten Deutscher mit Rücksicht auf Art, 6 Abs. 1 GG einen weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Schutz genießen. Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenen aufenthaltsrechtlichen Folgen ist indes nicht die bloße Tatsache des Verheiratetseins, sondern, wie jetzt in § 17 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich hervorgehoben wird, der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG maßgebend, die Führung der familiären Lebensgemeinschaft nicht zu beschränken, sondern zu ermöglichen. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Gemeinschaft begründen, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll (BVerwGE 65, 174 <179 f.>[BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 -Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5). Grundsätzlich entfällt der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitende aufenthaltsrechtliche Schutz, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Gemeinschaft, sondern auf Dauer getrennt leben Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 46 f. = InfAuslR 1989, 155 <156> m.w.N.; BVerfG - Kammerbeschluß - vom 12. Juni 1989 - 2 BvR 571/89 -). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß es einerseits nicht darauf ankommt, ob die Ehe harmonisch verläuft oder nicht, andererseits das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erst dann zu verneinen ist, wenn die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt sind. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Familienlebens hat, gebietet keine abweichende rechtliche Beurteilung.
Es liegt nichts dafür vor, daß ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu Erkenntnissen führen könnte, die auch mit Blick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG 1990 über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen. Die Frage, welche Bedeutung der vom Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe zukommt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und verleiht der Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.